Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.2.15

Wann darf von einer Einwilligung in eine Fotoveröffentlichung im Internet ausgegangen werden?

Wann ist die Veröffentlichung von Fotos einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer PR-Agentur Aktionsware anbietet, auf einem Eventportal im Internet zulässig? Mit dieser Frage hatte sich der BGH zu beschäftigen (Urteil vom 11.11.2014, Az.: VI ZR 9/14) und ist von einer konkludenten Einwilligung der Hostess in die Bildveröffentlichung ausgegangen, weil sie vorab von ihrem Auftraggegber darüber informiert worden war, dass Fotos angefertigt werden könnten und sie aufgrund der Art der Veranstaltung und der Art ihrer Tätigkeit damit rechnen musste, dass Fotos zu Werbezwecken gemacht und auch veröffentlicht werden. Der BGH führt hierzu Folgendes aus:

Die Zedentin war als Hostess von einer Promotion-Agentur damit beauftragt, auf einer Party mit prominenten Gästen als Aktionsware Zigaretten einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Dabei war ihr nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts von ihrem Arbeitgeber zuvor Informationsmaterial ausgehändigt worden, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Darin findet sich u. a. der Hinweis, es dürften zwar keine Interviews gegeben werden, Fotos seien jedoch erlaubt, eventuelle Kamerateams seien freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung ihres Arbeitgebers oder dessen Auftraggebers zu verweisen. Dem Informationsschreiben sind „Beispielbilder für die Fotodokumentation“ beigefügt, auf denen lächelnde Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posieren.
Der Zedentin musste danach sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Von letzterem konnten aufgrund der äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, ausgehen. Sie konnten die Tätigkeit der Zedentin unter den Umständen des Streitfalles nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war.

posted by Stadler at 10:47  

2 Comments

  1. Mir stellt sich die Frage, wie die Hostess hier die Einwilligung verweigern kann. Durch die Kündigung?

    Comment by Mojo — 6.02, 2015 @ 14:04

  2. Verdient hat gewiss Kollege Schwarzkittel, der versprach:“Das gewinnen wir glatt junge Frau“.

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 7.02, 2015 @ 01:15

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