Unzulässige heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit von einem Detektiv überwachen lässt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.02.2015 (Az.: 8 AZR 1007/13) entschieden.
Die von dem beauftragten Detektiv heimlich angefertigten Videoaufnahmen und Fotos sind ebenfalls rechtswidrig. Eine solche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erachtet das Bundesarbeitsgericht als derart schwerwiegend, dass sogar ein Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründet sein kann.
Ob solche heimlichen Videoaufnahmen zulässig sein können, wenn ein berechtigter Anlass des Arbeitgebers zur Überwachung gegeben ist, hat das BAG ausdrücklich offen gelassen.
Da ich Vorhänge meiden möchte, habe ich mir bereits verspiegelte Folien besorgt. Ich schaue raus, keiner schaut rein.
Zum Thema: Der Angestellte sollte seinen Arbeitgeber wechseln, denn es scheint im Unternehmen grundsätzlich was schief zu laufen, wenn der Chef halbseidene Überwacher auf seine AN ansetzt. Schlimmer geht’s nimmer!
Comment by Ned — 19.02, 2015 @ 17:59
„Ob solche heimlichen Videoaufnahmen zulässig sein können, wenn ein berechtigter Anlass des Arbeitgebers zur Überwachung gegeben ist, hat das BAG ausdrücklich offen gelassen.“
Das BAG hat sicherlich klar umrissen, was dann ein „berechtigter Anlass“ sein soll. Nein, natürlich nicht. Wie immer Dummschwatz der Schwarzschwalben. Wischiwaschi der feigen, sich nicht klar entscheiden wollenden Richterdummschwätzer.
Comment by Ned — 19.02, 2015 @ 18:28
„Ob solche heimlichen Videoaufnahmen zulässig sein können, wenn ein berechtigter Anlass des Arbeitgebers zur Überwachung gegeben ist, hat das BAG ausdrücklich offen gelassen.“
Ob solche heimlichen Videoaufnahmen auch von Schwarzschwalben im Richteramt von Dritten angefertigt werden, lassen die Bürgerrechtler ausdrücklich offen.
Comment by Ned — 19.02, 2015 @ 18:49