Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.9.14

EuGH entscheidet Streit über elektronische Leseplätze in Bibliotheken

Der BGH hat den EuGH vor längerer Zeit mit der Frage befasst, in welchem Umfang öffentliche Bibliotheken urheberrechtlich geschützte Werke digitaliseren dürfen, um sie anschließend an Nutzerterminals (Leseplätzen) zugänglich zu machen.

Der EuGH hat die Streitfrage im Sinne des Informationszugangs entschieden und hält die deutsche Vorschrift des § 52b UrhG für richtlinienkonform (Urteil vom 11.09.2014, Az.: C-117/13). Die Nutzer dürfen an solchen Leseplätzen dann auch Ausdrucke anfertigen oder die Dateien auf USB-Sticks speichern, sofern wie in Deutschland eine Regelung über eine angemessene Vergütung / Urheberrechtsabgabe vorhanden ist.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu u.a.:

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 im Rahmen des anwendbaren nationalen Rechts angemessen berücksichtigt sind. Denn aus § 52b UrhG geht erstens hervor, dass die Digitalisierung von Werken durch öffentlich zugängliche Bibliotheken nicht dazu führen darf, dass den Nutzern auf den eigens eingerichteten Terminals mehr Exemplare eines Werks zur Verfügung stehen, als diese Bibliotheken im analogen Format angeschafft haben. Zweitens ist nach dieser innerstaatlichen Rechtsvorschrift für die Digitalisierung des Werks als solche zwar keine Ausgleichsverpflichtung vorgesehen, doch ist für dessen spätere Zugänglichmachung im digitalen Format auf den eigens eingerichteten Terminals eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzuräumen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielfältigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen zugänglich zu machen.

posted by Stadler at 14:06  

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