Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.11.13

Keine Störerhaftung von Portalbetreibern die unverzüglich reagiert haben

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 22.10.2013 (Az.: 4 W 78/13) eine interessante Frage zur Haftung von Hostern und Portalbetreibern für Inhalte von Nutzern entschieden.

Ein Host-Provider oder ein Betreiber einer Kommunikationsplattform im Internet haftet für eine Rechtsverletzung durch die Inhalte seiner Kunden/Nutzer nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht als Täter. Zum Störer, mit der Konsequenz einer Haftung auf Unterlassung, wird der Betreiber nach Auffassung des OLG Stuttgart auch erst dann, wenn er trotz konkreter Kennntis von einer Rechtsverletzung den beanstandeten Inhalt nicht löscht bzw. sperrt. Die Störerhaftung beginnt demzufolge nicht bereits mit Zugang der Abmahnung, sondern erst dann, wenn der Betreiber auf eine ausreichend konkrete Abmahnung hin nicht unverzüglich reagiert. Löscht der Betreiber unverüglich, dann kann von ihm anschließend auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung mehr verlangt werden.

posted by Stadler at 14:05  

2 Comments

  1. Das lässt sich so allerdings auch schon BGH GRUR 2011, 1038, 1042 – „Stiftparfüm“ (erster Zivilsenat) und BGH K&R 2009, 644, 646 – „Domainverpächter“ (sechster Zivilsenat) entnehmen.

    Comment by ako — 4.11, 2013 @ 14:59

  2. So kürzlich bereits das OLG Hamburg, das letztlich sogar eine Gehilfenhaftung bejaht hat:

    „Die erforderliche Pflicht zum Handeln bestand hier jedenfalls wegen der die Antragsgegnerin bereits zuvor treffenden Störerhaftung. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, traf die Antragsgegnerin nach Inkenntnissetzung von der Rechtsverletzung die Pflicht, den Zugang zu der Datei mit dem streitgegenständlichen Hörspiel unverzüglich zu sperren und im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern, dass es zu gleichartigen erneuten Rechtsverletzungen kommt.“

    „Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass nicht bei jeder nicht unverzüglichen Sperrung einer rechtsverletzenden Datei sogleich eine Haftung als Gehilfe in Betracht kommen wird“

    http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=D0EE59E4F4B727BF37EAB3766448FAB8.jpj4?showdoccase=1&doc.id=KORE555092013&st=ent

    Comment by Pressekritik — 4.11, 2013 @ 16:48

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