Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.8.13

OLG Nürnberg ordnet Wiederaufnahme an: Mollath kommt sofort frei

Das OLG Nürnberg hat heute einen Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 24.07.2013 aufgehoben und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Gustl Mollath angeordnet. Der Vorsitzende des Senats hat außerdem die unverzügliche Entlassung Mollaths aus der Unterbringung verfügt.

Das Oberlandesgericht hat nur einen einzigen Wiederaufnahmegrund bejaht, nämlich den der unechten Urkunde und sich deshalb mit den weiteren Aspekten erst gar nicht beschäftigt. Hierzu wird in der Pressemitteilung des Gerichts ausgeführt:

Der Senat stützt seine Entscheidung auf § 359 Nummer 1 der Strafprozessordnung (StPO). Danach ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten vorgebrachte Urkunde „unecht“ ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie auf einen Aussteller hinweist, von dem die Erklärung tatsächlich nicht stammt.

Als solche im juristischen Sinne „unechte Urkunde“ wertet der Senat ein ärztliches Attest vom 3. Juni 2006. Dieses Attest wurde zwar von einem approbierten Arzt verfasst und ausgestellt, der zudem die zugrunde liegende Untersuchung persönlich durchgeführt hatte. Das Attest selbst nennt aber nur den Namen der Praxisinhaberin, so dass der Eindruck entstand, diese gebe ihre eigenen Feststellungen wieder. Durch übermäßige Vergrößerung der Urkunde könne zwar festgestellt werden, dass der Unterschrift ein Vertretungshinweis („i.V.“) beigefügt war. Auf dem Attest in Originalgröße sei dieser Zusatz aber weder für den Senat noch ? soweit ersichtlich ? für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen.

Zwar ist es in verschiedenen Rechtsbereichen zulässig, dass der Vertreter eine von ihm ausgestellte Urkunde sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt, wenn dieser damit einverstanden ist. Dann muss nicht einmal auf die Vertretung hingewiesen werden. Anders sei dies ? so der Senat ?, wo nicht geschäftliche Erklärungen abgegeben werden, sondern jemand seine höchstpersönlichen Wahrnehmungen wiedergibt. Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier. Das Attest sei daher im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO „unecht“.

Wegen der Bedeutung des Attests für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sei eine Auswirkung dieses Umstandes auf die Ausgangsentscheidung nicht auszuschließen.

Da schon dieser Wiederaufnahmegrund durchgreift, kam es auf andere in den Wiederaufnahmeanträgen genannte Gesichtspunkte nicht mehr an.

Dies deckt sich mit meiner Einschätzung, dass das Landgericht Regensburg die Wiederaufnahme zu Unrecht versagt und auch die fragliche Urkunde zu Unrecht als echt bewertet hat.

Das Strafverfahren muss jetzt nochmals von vorne beginnen und kann grundsätzlich natürlich auch mit einer Verurteilung Mollaths enden.

Nachdem sich das Landgericht Regensburg vier Monate Zeit gelassen hat, konnte das OLG in weniger als zwei Wochen entscheiden. Das ist auch deshalb erfreulich, weil der Freiheitsanspruch von Mollath eine zügige Entscheidung erforderte. Dem OLG Nürnberg saß vermutlich aber auch das Bundesverfassungsgericht im Nacken. Dieses hätte voraussichtlich im August zwar nicht über die Frage der Wiederaufnahme, sondern nur über die Fortdauer der Unterbringung entschieden. Wenn Mollath allerdings erst aufgrund einer Entscheidung aus Karlsruhe freigekommen wäre, hätte sich die bayerische Justiz damit vollends blamiert. Ich möchte nicht ausschließen, dass auch dieser Umstand den Senat zu einer zügigen Entscheidung veranlasst hatte.

Update vom 07.08.2013:
Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist mittlerweile auch im Volltext verfügbar.

Etwas vorschnell hatte ich gestern behauptet, Gustl Mollath könnte in dem jetzt neu aufzurollenden Strafverfahren auch verurteilt werden. An dieser Stelle muss ich mich korrigieren. Manchmal hilft auch der berühmte Blick ins Gesetz. § 373 Abs. 2 StPO enthält nämlich ein Verbot der Schlechterstellung in den Fällen, in denen nur der Verurteilte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme beantragt hat. Das frühere Urteil darf dann in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden. Die Besonderheit besteht im Fall Mollath jetzt darin, dass er in dem ersten Verfahren ja wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde.

Da das Gesetz eine Schlechterstellung im Rechtsfolgenausspruch verbietet, bedeutet das, dass Mollath jetzt zwar im Schuldspruch formell verurteilt werden könnte, dass aber die Rechtsfolge einer Geld- oder Freiheitsstrafe nicht verhängt werden darf, egal welche Erkenntnisse das Verfahren liefert. Mollath kann also in dem neuen Verfahren nicht bestraft werden. Hierauf weist Henning Ernst Müller im Beck-Blog zu recht hin. Er könnte allenfalls erneut nach § 63 StGB unterbracht werden. Das dürfte aber angesichts dessen, dass die siebenjährige Unterbringung kaum verhältnismäßig war und eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit allein wegen einer Tat, die über 10 Jahre zurückliegt, kaum mehr prognostiziert werden kann, äußerst unwahrscheinlich sein.

posted by Stadler at 12:21  

5.8.13

Es reimt sich immer noch nichts auf Uschi

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 04.06.2013 (Az.: 27 W (pat) 49/12) entschieden, dass Mario Barth seine Marke „Nichts reimt sich auf Uschi“, die u.a. für Bekleidung, insbesondere T-Shirts eingetragen ist, behalten darf. Die Marke ist nach Ansicht des Gerichts nicht wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse zu löschen.

Barth hatte vor zwei Jahren mit Abmahnungen für Aufsehen gesorgt, die sich gegen Verkäufer von T-Shirts richten, auf denen der geistreiche Spruch aufgedruckt war.

Der Kollege Lampmann weist allerdings zurecht darauf hin, dass diese Marke praktisch wertlos ist, weil der entsprechende Aufdruck auf T-Shirts die Markenrechte Barths nicht verletzt. Das hat das Landgericht Düsseldorf für die Aufschrift “Nicht quatschen, MACHEN” auf T-Shirts bereits entschieden und eine Unterlassungsklage Barths abgewiesen.

Warum das so ist, habe ich im letztjährigen Sommerloch bereits am Beispiel des bayerisch-österreichischen Streits um „Griaß Di“ erläutert.

posted by Stadler at 11:30  

4.8.13

Übermittlung von Metadaten an die NSA: Darf der BND das?

Der Spiegel meldet, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) allein im Monat Dezember 2012 500 Millionen Metadaten erfasst habe, die anschließend z.T. auch an die NSA weitergeleitet worden seien. Laut Deutschlandradio hat der BND dies mittlerweile eingeräumt, beteuert aber gleichzeitig , dass es sich um ausländische TK-Verbindungen handeln würde und personenbezogene Daten deutscher Staatsbürger nicht betroffen seien.

Die Aussage halte ich bereits deshalb für fragwürdig, weil man anhand von Metadaten nicht zwingend feststellen kann, ob einer der Betroffenen Kommunikationsteilnehmer Deutscher ist und/oder sich gerader im Inland aufhält. Der BND kann also überhaupt nicht gewährleisten, dass deutsche Staatsbürger und Kommunikationsverbindungen mit Inlandsbezug nicht betroffen sind.

Die massenhafte Erfassung von TK-Verbindungsdaten wirft aber einmal mehr die Frage der politischen und parlamentarischen Kontrolle der Dienste auf. Das Bundesministerium des Inneren unterrichtet nach § 10 Abs. 1 G1o-Gesetz das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung des G10-Gesetzes. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag dann jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen, u.a. nach § 5 G10-Gesetz (sog. strategische Fernmeldekontrolle). In der letzten Unterrichtung des Bundestages durch das parlamentarische Kontrollgremium vom 14.03.2013 findet man nichts über die massenhafte Erfassung von TK-Verbindungsdaten durch den BND. Augenscheinlich ist das Parlament über diese massenhafte Datenerfassung nicht unterrichtet worden. Nachdem Beschränkungen von Art. 10 GG nach § 9 Abs. 1  G10-Gesetz nur auf Antrag des BND angeordnet werden, stellt sich ferner die Frage, ob es für die Erfassung von Meta-Daten einen Antrag des BND und eine entsprechend Anordnung durch Innenminister Friedrich gibt.

Die Übermittlung von Daten an ausländische Dienste ist in § 7a G10-Gesetz geregelt. Danach dürfen personenbezogene Daten, die im Wege der sog. strategischen Fernmeldekontrolle erhoben wurden, unter bestimmten Voraussetzungen an ausländische Dienste übermittelt werden. Voraussetzung ist es aber, dass die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländischen Staates erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt.

Bereits dies dürfte bei einer Übermittlung an die NSA, wie die Snowden-Enthüllungen zeigen, kaum mehr begründbar sein. Diese Übermittlung setzt außerdem eine Einzelfallprüfung voraus. Die massenhafte Übermittlung von Verbindungsdaten ist durch diese Vorschrift nicht gedeckt.

Hier kommt kommt dann noch ein weiterer interessanter Aspekt in Spiel. Diese Übermittlung bedarf nach § 7a Abs. 1 S. 2 G10-Gesetz der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Und an dieser Stelle haben wir dann den unmittelbaren Bezug zu Kanzleramtsminister Pofalla und Bundeskanzlerin Merkel. Sie müssen die Übermittlung an die NSA und andere ausländische Dienste nämlich ausdrücklich genehmigt haben. Die bisherige Strategie der Bundesregierung, man sei überrascht und habe von allen Überwachungsmaßnahmen auch erst aus der Presse erfahren, wird hier also nicht mehr verfangen.

Materiell-rechtlich besteht das Problem darin, dass der BND grundsätzlich keine Daten zu inländischen TK-Anschlüssen erheben darf. Telekommunikationsanschlüsse im Ausland dürfen zwar erfasst werden, aber nur dann, wenn ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden (§ 5 Abs. 2 S. 2 G10-Gesetz). Diese gesetzliche Einschränkung kann der BND jedenfalls bei einer massenhaften und automatisierten Erfassung von Verbindungsdaten (500 Millionen in einem Monat) nicht gewährleisten. Man kann bei Verbindungsdaten wie Telefonnummern, IP-Adressen oder E-Mail-Adressen nicht ausschließen, dass Inhaber oder regelmäßige Nutzer Deutsche sind und/oder die Verbindungsdaten Inlandsbezug haben.

Allein aus den öffentlich bekannten Informationen lässt sich also der Schluss ziehen, dass der BND die Vorgaben des G10-Gesetzes nicht befolgen kann und sich deshalb rechtswidrig verhält.

Viel wichtiger erscheint mir aber der Umstand, dass wir es jetzt mit einer Überwachungsmaßnahme zu tun haben, die direkt in den Verantwortungsbereich der Minister Friedrich und Pofalla fällt. Die Bundesregierung kann sich in diesem Fall also nicht auf Unkenntnis berufen.

posted by Stadler at 21:49  

2.8.13

Wie eng sind amerikanische und europäische Überwachungskonzepte aufeinander abgestimmt?

Vor einigen Wochen habe ich hier über Überwachungsstrategien der US-Geheimdienste berichtet, die man in offiziell verfügbaren Dokumenten nachlesen kann.

Das Polygon-Blog spekuliert jetzt darüber, wie stark die amerikanische Strategie „Vision 2015“ mit ähnlichen Vorstellungen der EU vergleichbar ist und zitiert insoweit ein interessantes Papier der sog. Future Group aus dem Jahre 2007. Das Dokument enthält eine ganze Fülle von Textpassagen, die nichts Gutes andeuten. Eine der Prägnantesten ist diese hier:

Every object the individual uses, every transaction they make and almost everywhere they go will create a detailed digital record. This will generate a wealth of information for public security organisations, and create huge opportunities for more effective and productive public security efforts.

Polygon betont, dass der damalige deutsche Innenminister Wolfgang Schäuble die treibende Kraft hinter der Einsetzung dieser Future Group war. Dass Schäuble keine wirklichen Probleme selbst mit einer Totalüberwachung durch Geheimdienste hat, belegen seine öffentlichen Aussagen der letzten Zeit.

Der ausführliche Text im Polygon-Blog ist äußerst lesenswert, wenngleich in Teilen natürlich spekulativ. Die Parallelen und Übereinstimmungen sind aber nicht zu übersehen. Und schließlich ist vieles, was man bisher als Verschwörungstheorie eingestuft hatte, durch die Wirklichkeit nicht nur eingeholt, sondern überholt worden.

posted by Stadler at 17:15  

2.8.13

Bewertungsportal muss keine Auskunft über den Verfasser einer Bewertung geben

Das Landgericht München I hat entschieden (Urteil vom 3.7.2013, Az.: 25 O 23782/12), dass ein Arzt keinen Auskunftsanspruch gegen ein Arztbewertungsportal darauf hat, den Verfasser einer (negativen) Bewertung namentlich zu benennen.

Das Landgericht geht zunächst davon aus, dass ein Diensteanbieter nach § 12 TMG die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden darf, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

Da weder eine Einwilligung noch eine gesetzliche Gestattung gegeben ist, folgt daraus nach Ansicht des Gerichts letztlich, dass der Portalbetreiber die Daten nach geltender Rechtslage gar nicht herausgeben darf. Da außerdem § 13 Abs. 6 TMG ausdrücklich vorsieht, dass eine anonyme oder pseudonyme Nutzung ermöglicht werden muss, ist die Handhabung des Portalbetreibers rechtlich zulässig und kann auch einem sich aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruch entgegen gehalten werden.

Die Entscheidung des LG München I entspricht der vorherrschenden Rechtsprechung. Soweit ersichtlich hat bisher nur das OLG Dresden eine andere Ansicht vertreten.

posted by Stadler at 16:26  

2.8.13

Datenspionage in Deutschland: Warum ermitteln die Staatsanwaltschaften nicht?

Die Piratenpartei Bayern greift in einer aktuellen Pressemitteilung eine Berichterstattung des ZDF-Politmagazins „Frontal21“ auf, wonach die Firma Level 3 Communications GmbH in von ihr betriebenen Rechenzentren, u.a. in München, für amerikanische Geheimdienste Datenspionage betreibt und fordert die bayerische Justizministerin auf, die Staatsanwaltschaft zu veranlassen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die SZ nennt heute die Namen großer TK-Unternehmen, darunter wiederum Level 3 und auch Vodafone, die dem britischen Geheimdienst beim Ausspähen helfen.

Brisant an diesen Informationen ist auch der Umstand, dass mehr als 200 Privatunternehmen laut ZDF aufgrund einer Gestattung der Bundesregierung, die schon aus dem Jahre 2003 stammen soll, auf deutschem Boden Spionage für ausländische Dienste betreiben. Eine solche Gestattung wäre natürlich grob rechtswidrig und würde eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung unmittelbar durch die Bundesregierung darstellen.

Wenn der Bericht stimmt, dann steht die Begehung von Straftaten nach §§ 202a, 202b StGB und § 17 Abs. 2 UWG (Betriebsspionage) im Raum. Für deutsche Staatsanwaltschaften gilt das Legalitätsprinzip, d.h., sie müssen in diesen Fällen ermitteln.

Wenn jetzt also nicht zügig gegen Mitarbeiter und Verantwortliche von Unternehmen wie Level 3 Communications strafrechtlich ermittelt wird, wird man sich die Frage stellen müssen, welche politischen Kräfte die nach dem Gesetz gebotenen Ermittlungen verhindern.

posted by Stadler at 11:55  

1.8.13

Das Internet ist ein grundrechtsfreier Raum

Dass die Geheimdienste in eher großem als in kleinem Stil das Internet und die Telekommunikation überwachen, wusste man irgendwie bereits vor Snowden, auch wenn dieser Umstand bislang nicht in das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit vorgedrungen war.

Was Glenn Greenwald jetzt im Guardian schreibt, geht aber sogar über das hinaus, was bisher von Menschen behauptet wurde, die in dem Ruf stehen, Verschwörungstheoretiker zu sein. Die NSA betreibt danach nicht nur eine weitgehende Speicherung der individuellen Kommunikation (E-Mails, Chats, Browser-History), sondern das Programm XKeyscore bietet auch umfangreiche Recherchemöglichkeiten anhand unterschiedlichster Kriterien. Nachdem wir außerdem bereits aus öffentlich zugänglichen Dokumenten wissen, dass die US-Geheimdienste bestrebt sind, alle verfügbaren Daten in einem großen Datenpool wiederum allen Einzeldiensten, verschiedenen Behörden, dem Militär und autorisierten Mitarbeitern von Privatfirmen zur Verfügung zu stellen, ergibt sich so die Möglichkeit einer Form der Rasterfahndung, die auch die Informiertesten unter uns nicht für möglich gehalten haben. Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattung gewinnt damit auch der Bericht des Spiegel, wonach auch BND und Verfassungsschutz XKeyscore einsetzen, nochmals an Bedeutung. Die Frage ist insoweit, auf welche Datenbestände deutsche Dienste Zugriff haben bzw. auch, welche Daten deutsche Dienste an die NSA liefern.

Mir klingt noch die speziell von konservativen Politikern gerne wiedergekäute Plattitüde, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sein dürfe, im Ohr. Wir müssen allerdings gerade erkennen, dass das Internet nicht nur ein rechtsfreier, sondern sogar ein grundrechtsfreier Raum geworden ist. Die Geheimdienste haben ihn, mit Billigung und tatkräftiger Unterstützung der Politik dazu gemacht. Das Recht hat hier offenbar seine Wirkung verloren. Und selbst die Fantasie eines George Orwell war nicht ausreichend, um diese Form der Vermessung der Welt vorauszuahnen, von der wir nunmehr scheibchenweise Kenntnis erlangen.

Die deutsche Politik hat diesem organisierten Rechtsbruch ganz augenscheinlich nichts entgegenzusetzen und sie erweckt auch überhaupt nicht den Eindruck, als wäre sie bereit, irgendetwas zum Schutz der Grundrechte ihrer Bürger zu unternehmen. Man muss vielmehr davon ausgehen, dass die Bundesregierung seit Jahren, zumindest im Groben weiß, was vor sich geht.

posted by Stadler at 11:18  
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