Richard Gutjahr berichtet heute in seinem Blog über ein Datenschutzranking der Initiative Lobbyplag. Dort wird dargestellt, welche Abgeordneten und Parteien Änderungsanträge zur geplanten Datenschutzgrundverordnung eingebracht haben, die den Datenschutz entweder stärken oder schwächen.
Nach Lektüre des Beitrags ist man allerdings nicht viel schlauer als vorher. Denn wie dieses Ranking zustande gekommen ist, erschließt sich dem oberflächlichen Betrachter nicht, auch wenn Lobbyplag die Vorgehensweise und Kriterien etwas ausführlicher beschreibt. Zentral ist in einem ersten Schritt nämlich immer die Frage, ob man den einzelnen Änderungsantrag als datenschutzfreundlich oder datenschutzfeindlich qualifiziert. Hierzu haben die Macher von Lobbyplag mehr als 3.000 Änderungsanträge jeweils mit einem Plus oder einem Minus versehen oder auch als neutral bewertet.
Bereits bei einem kurzen beliebigen Blick auf einige Einzelbewertungen erkennt man Diskussionsbedarf. Ich möchte hierzu ein beliebiges Beispiel herausgreifen, um zu zeigen, wie fragwürdig einzelne Bewertungen durch Lobbyplag sein können. Das Beispiel betrifft folgenden Änderungsvorschlag des Abgeordneten Axel Voss:
#413 – Recital 25
(25) Consent should be given explicitlyunambiguously by any appropriate method enabling a freely given specific and informed indication of the data subject’s wishes, either by a statement or by a clear affirmative action by the data subject, ensuring that individuals are aware that they give their consent to the processing of personal data, including by ticking a box when visiting an Internet website or by any other statement or conduct which clearly indicates in this context the data subject’s acceptance of the proposed processing of their personal data. Silence or inactivity should therefore not constitute consent. Consent should cover all processing activities carried out for the same purpose or purposes. If the data subject’s consent is to be given following an electronic request, the request must be clear, concise and not unnecessarily disruptive to the use of the service for which it is provided. The information provided in order for children to express the consent should be given in a clear and age-appropriate language, in a way that it would be easy to understand for a child above the age of 13.
Als schwächende Veränderung wurde hier gewertet, dass bei der datenschutzrechtlichen Einwilligung der Begriff „explicitly“ durch „unambiguously“ ersetzt werden soll. Man kann das allerdings auch als sinnvolle Klarstellung bewerten. Denn der aktuelle Entwurfstext ist widersprüchlich. Er spricht einerseits davon, dass die Einwilligung ausdrücklich (explicitly) erteilt werden soll, um dann auszuführen, dass auch eine eindeutige Handlung (clear affirmative action) – also konkludentes Verhalten – ausreichend sein soll. Es erscheint mir sinnvoll, diesen Widerspruch aufzulösen, um spätere gegensätzliche Auslegungen zu vermeiden. Die weitere Einfügung des Abgeordneten Voss, wonach die Einwilligungserklärung gegenüber Kindern (über 13 Jahren) in einer klaren und altersgerechten Sprache abgefasst sein muss, ist meines Erachtens als datenschutzfreundliche Ergänzung zu qualifizieren.
Ich würde hier also die erste Änderung als neutral, aber sinnvoll und die zweite als datenschutzstärkend einstufen. Das ergibt dann, anders als bei Lobbyplag, in der Tendenz eine datenschutzfreundliche Wertung. Wenn mir solche Fälle schon bei einer ersten beliebigen Draufsicht auffallen, muss ich unterstellen, dass sich zahlreiche fragwürdige Bewertungen finden lassen. Die Zeit, mehr als 3.000 Einzelbewertungen zu überprüfen, habe ich allerdings nicht. Solche Ungereimtheiten bleiben dem normale Nutzer, der sich nicht in die Einzelheiten vertieft, aber zwangsläufig verborgen.
Jenseits der Einzelbewertungen bestehen aber ganz grundlegende methodische Bedenken gegen das Vorgehen von Lobbyplag. Das Datenschutzranking ist von einem Tunnelblick geprägt und blendet die komplexen Wechselwirkungen zu anderen Rechtspositionen und legitimen Interessen gänzlich aus.
Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten bzw. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung steht, wie jedes Grundrecht, im ständigen Spannungsverhältnis zu anderen Rechten und Grundwerten. Es kann also durchaus sein, dass eine Änderung, die man isoliert als Schwächung des Datenschutzes bewerten kann, gleichzeitig das Recht auf Meinungs- oder Informationsfreiheit stärkt, um nur eines der bekannten Spannungsfelder zu nennen. Und natürlich müssen und dürfen auch legitime wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden. Dass vordergründig datenschutzfreundliche Änderungsvorschläge zu Lasten der Kommunikationsfreiheiten gehen können, habe ich bereits früher erläutert. Carlo Piltz hat einen anderen vermeintlich datenschutzfreundlichen Aspekt der Datenschutzgrundverordnung, das geplante Recht auf Datenübertragbarkeit, kritisch beleuchtet und hinterfragt. Ob man also etwas als datenschutzfreundlich bewertet oder nicht, besagt noch nichts darüber, ob eine Regelung in einem größeren Kontext als ausgewogen und vor allen Dingen – woran es im ganzen Datenschutzrecht erheblich krankt – praxistauglich zu bewerten ist. Die Einteilung in gut oder böse bzw. hier in datenschutzfreundlich und datenschutzfeindlich lässt die komplexe Wechselwirkung mit anderen Rechtspositionen völlig außer Betracht. Genau das müsste aber analysiert und bewertet werden. Dieses Ranking nimmt keinerlei Interessenabwägung vor und das ist wohl auch nicht sein Anliegen. Sein Ansatz ist vielmehr monokausal.
Gerade deshalb ist es aber aus rechtswissenschaftlicher Sicht nicht wirklich brauchbar und hilfreich. Der methodische Ansatz den Lobbyplag gewählt hat, ist nicht geeignet, den notwendigen komplexen Abwägungsprozess abzubilden.