Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.5.13

Leistungsschutzrecht tritt am 01.08.2013 in Kraft

Das Urheberrechtsänderungsgesetz durch das ein Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse eingeführt wird, wurde gestern im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. August in Kraft.

Die verkündete Fassung lautet:

§ 87 f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägernperiodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Die beiden wesentlichen Passagen sind von mir hervorgehoben worden. Wie diese aktuelle Regelung auszulegen sein wird und welche Diskussion sich eventuell ergeben werden, habe ich hier und hier versucht zu skizzieren. Es wird in der nächsten Zeit sicherlich auch eine ganze Reihe rechtswissenschaftlicher Aufsätze geben, die sich mit der Frage der Auslegung dieser Neuregelung beschäftigen werden.

Außerdem bleibt abzuwarten ob und in welcher Form die Verlage versuchen werden, dieses Recht durchzusetzen.

posted by Stadler at 11:12  

14.5.13

Blogger sollten sich stärker vernetzen

Die stärkere Vernetzung der Blogosphäre hat sich das Projekt „Blognetz“ auf die Fahnen geschrieben. Eine im Grunde lobenswerte Idee, der ich mich schon anschließen wollte, bis ich merkte, dass man um sein Blog hinzufügen zu können, ein Facebookprofil braucht und sich zugleich mit der Nutzung seiner Facebook Profil-Daten im Rahmen von blognetz einverstanden erklären und eine Facebook-App autorisieren muss.

Das ist für mich als Blogger ehrlich gesagt starker Tobak. Auch wenn ich ein Facebook-Profil habe, mag ich Facebook aus verschiedensten Gründen nicht besonders und halte es schlicht für den falschen Ansatz, eine stärkere Vernetzung von Bloggern über einen Dienst wie Facebook zu realisieren. Abgesehen davon, dass man damit einen Teil der Blogger von vornherein ausschließt, besteht der Sinn eigener Blogs auch gerade darin, sich nicht von Plattformen wie Facebook oder Google+ abhängig zu machen und sich nicht deren Spielregeln beim Publizieren von Inhalten zu unterwerfen.

Vera Bunse scheint das drüben bei CARTA ähnlich zu sehen, wenn ich ihren Beitrag richtig verstanden habe. Ein offener Ansatz hätte da vielleicht tatsächlich die Möglichkeit geboten, die Blogosphäre zu stärken. Meines Erachtens sollten Blogger vor allem stärker darauf achten, sich gegenseitig zu verlinken. Es wäre wünschenswert ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass man im Zweifel auch auf einen guten Blogbeitrag verlinken kann, anstatt immer nur auf die etablierten Medien zurückzugreifen. Das wäre eine Maßnahme, die die Blogosphäre wirklich stärken könnte. Dafür muss man freilich erst einmal Bewusstsein schaffen. Aber vielleicht nicht unbedingt in geschlossenen Gesellschaften wie Facebook.

posted by Stadler at 22:22  

14.5.13

Das Urteil des BGH zu Googles Autocomplete-Funktion

Das Urteil des BGH zur Autocomplete-Funktion von Google habe ich für Heise besprochen, soweit eine Presseerklärung das zulässt. Deshalb hier im Blog nur der Hinweis auf den Beitrag bei Heise-Online. Zu der Thematik hatte ich im letzten Jahr schon ausführlicher gebloggt.

Das Urteil hat mich im Ergebnis dann doch etwas überrascht, weshalb ich umso gespannter auf die Urteilsbegründung bin. Man wird abwarten müssen, inwieweit das Urteil tatsächlich verallgemeinunerungsfähig ist und ob Google jetzt massenweise Aufforderungen zur Bereinigung seiner Autovervollständigung erhalten wird.

Google hat bislang offenbar auch noch nicht konkret erklärt, wie man auf das Urteil, das ja unmittelbar nur zwischen den Parteien wirkt, reagieren wird.

posted by Stadler at 16:15  

13.5.13

Fragwürdige Nebeneinkünfte von BGH-Richtern?

Adrian Schneider berichtet bei Telemedicus über die Praxis beim Bundesgerichtshof, dass Mitglieder des entscheidenden Senats Urteilsabschriften an Fachverlage schicken und dafür Honorare verlangen und erhalten.

In einem konkreten Fall, der Telemedicus nach eigenen Angaben vollständig dokumentiert vorliegt, ist offenbar die gänzlich unbearbeitete Fassung des Urteils in exakt derselben Form wie sie auf dem Server des BGH veröffentlicht worden ist, entgeltlich an einen Fachverlag versandt worden.

Nach der Darstellung von Telemedicus ist das kein Einzelfall, sondern offenbar gängige Praxis. Wenn die redaktionelle Bearbeitung, die regelmäßig nur in einer Kürzung besteht, aber nicht von dem einsendenden Richter durchgeführt wird, ist ein Honorar kaum zu rechtfertigen. Denn Urteile die im Namen des Volkes ergehen, sind kein Wirtschaftsgut an dem die an der Entscheidung beteiligten Richter noch nebenher verdienen können. Es ist zu begrüßen, wenn Praktiken dieser Art öffentlich bekannt werden, damit sich die betroffenen Richter und Gerichte der öffentlichen Diskussion stellen müssen.

posted by Stadler at 22:14  

13.5.13

Piraten wollen Verordnung zur Netzneutralität

Über den Bundesparteitag der Piraten am vergangenen Wochenende wurde viel geredet und geschrieben. Vor allem über das Thema SMV (Ständige Mitgliederversammlung), deren Einführung die erforderliche Zweidrittelmehrheit knapp verfehlte.

Die Piraten haben sich überraschender Weise aber auch mit inhaltlichen Fragen befasst, u.a. mit dem gerade im Netz in letzter Zeit vor dem Hintergrund der Drosselpläne der Telekom wieder vieldiskutierten Thema Netzneutralität.

Die Piraten fordern die Verordnungsermächtigung des § 41a TKG zu nutzen, um die Netzneutralität bis zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung rechtlich abzusichern. Dazu hat man einen Entwurfstext einer solchen Verordnung vorgestellt, auch zum Zwecke der Weiterentwicklung im Netz.

Gegen die Verordnungsermächtigung des § 41a TKG bestehen aus meiner Sicht wegen der Wesentlichkeitsrechtsprechung des BVerfG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Danach muss das Wesentliche vom Gesetzgeber selbst geregelt werden und kann nicht per Verordnungsermächtigung der Verwaltung, in diesem Fall der Bundesregierung, überlassen werden. Eine konkrete Regelung der Netzneutralität, die weitreichende Folgen nicht nur für TK-Anbieter sondern auch für die Nutzer hätte, allein auf Bassis einer Rechtsverordnung dürfte deshalb problematisch sein, zumal der Gesetzgeber insoweit keinerlei Eckpunkte vorgegeben hat. Dass die Bundesregierung ermächtigt wird, die Grundsätze zur Netzneutralität (erstmals) durch Rechtsverordnung festzulegen, sprengt die Grenzen einer zulässigen Verordnungsermächtigung.

Die Regelung des § 41a TKG ist ein typischer Fall einer mit heißer Nadel gestrickten gesetzlichen Regelung.

Eine rechtswirksame Regelung der Netzneutralität erfordert ein Gesetz und selbst dann stellen sich noch europarechtliche und verfassungsrechtliche Fragen.

posted by Stadler at 12:34  

13.5.13

Zum Tod von Max Stadler: Ein Humanist und Verfechter der Bürgerrechte

Es ist ein trauriger Tag für alle, die sich für die Bürgerrechte in Deutschland engagieren. Denn mit Max Stadler ist ein Rechtspolitiker verstorben, der wie kaum ein anderer für eine liberale und bürgerrechtsfreundliche Politik stand.

Vor gut drei Monaten war ich in den Rechtsausschuss des Bundestages als Sachverständiger zur Anhörung über das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse geladen. Staatssekreketär Max Stadler hat an der Ausschusssitzung als Vertreter der Bundesregierung teilgenommen und ich vermute, es gab Termine die ihm mehr Spaß gemacht haben als dieser. Nach der Sitzung kam er direkt auf mich zu, begrüßte mich per Handschlag und hat mich gezielt auf diesen Tweet angesprochen, um sogleich hinzuzufügen, dass er mir das aber nicht übel nehmen würde, weil wir ja sonst häufig auf einer Wellenlänge wären. Und damit hatte er natürlich recht. Ein aus Altbayern stammender Politker, der denselben Nachnamen trägt wie ich und der immer wieder durch eine klare freiheitliche Linie aufgefallen ist, war mir natürlich sympathisch.

Max Stadler gehörte zu einem kleinen Kreis von Politikern, die ich wegen ihrer Haltung schätze. Ihm lagen die Bürgerrechte, die Freiheit und die Würde des Einzelnen am Herzen und er trat als Politiker für diese Rechte ein. Der Humanist Max Stadler war einer der letzten wirklichen Liberalen in der aktuellen Politik. Dass das jetzige Bundesjustizministerium wieder stärker für bürgerrechtsfreundliche Positionen stand und steht, lag neben Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vor allen Dingen an ihm.

Er war ein Mann der eher leisen Töne, kein Populist und Schreihals wie so viele seiner Kollegen. Für die SZ hat Heribert Prantl einen sehr trefflichen und angemessenen Nachruf verfasst, den man gelesen haben sollte.

posted by Stadler at 10:35  

10.5.13

Der schwere Stand der Bürgerrechte

Die Diskussion um Stuttgart21 ist deutlich abgeflaut. Aber mit den fragwürdigen Methoden, derer sich Polizei und Staatsanwaltschaft mit teilweiser Billigung der Gerichte bedient haben, gilt es sich weiterhin auseinandersetzen.

Ein gutes Beispiel liefert der Fall des pensionierten Vorsitzenden Richters am Landgericht Dieter Reicherter. Er wurde zum Gegner von Stuttgart21, nachdem er mehr oder minder zufällig miterlebt hat, mit welcher Brutalität die Polizei im Stuttgarter Schlosspark gegen friedliche Demonstranten vorgegangen ist.

Das Wort eines ehemaligen Vorsitzenden Richters hat in einem Staat, der sich als Rechtsstaat begreift und es meistens auch noch ist, manchmal etwas mehr Gewicht als das eines x-beliebigen Demonstranten. Was natürlich diejenigen, die Polizeigewalt bestreiten oder relativieren wollen, als Gefahr empfinden müssen.

Am 27.06.2012 durchsuchte die Polizei das Haus von Dieter Reicherter, der sich gerade in London aufhielt und beschlagnahmte einen Computer und ein Notebook. Ohne richterliche Anordnung – wie Reicherter sagt – wurde eine umfassende Auswertung seiner Rechner durchgeführt. Reichterter schildert dies in einem Brief an verschiedene Beteiligte, deren E-Mails mitbeschlagnahmt und ausgewertet wurden. Darunter ist auch der E-Mail-Verkehr mit einem Journalisten der taz. Brisant daran ist u.a., dass die Rechner Reicherters nach dem Auswertungsbericht auch ganz gezielt, nach dem Namen des taz-Journalisten durchsucht wurden. In einem Untersuchungsbericht wird umfassend aus den E-Mails, die der Journalist und der pensionierte Richter gewechselt haben, zitiert.

Hintergrund der Beschlagnahmeaktion war, dass Reicherter im Februar 2012 den Rahmenbefehl Nr. 2 des Innenministeriums von Baden-Württemberg, in dem die Bespitzelung und Überwachung von Gegnern des Bahnprojekts Stuttgart21 angeordnet wurde, öffentlich zitiert hatte. Die Beschlagnahme diente dem Zweck, den Informanten zu ermitteln, Reicherter selbst wurde keiner Straftat beschuldigt. Der Tatvorwurf gegen den Polizeibeamten, den man als undichte Stelle vermutet, dürfte sich auf § 353b StGB stützen. Danach ist die Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar, sofern durch die Offenbarung wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden. Wenn das Geheimnis allerdings illegal ist, kann es durchaus auch am Deliktsmerkmal „unbefugt“ fehlen. Außerdem fragt man sich unweigerlich, durch wen hier eigentlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden. Die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und vor allen Dingen der umfassenden Auswertung des gesamten E-Mail-Verkehrs Reicherters darf man in Zweifel ziehen.

Wenn ich von solchen Vorgängen lese, wird mir immer wieder ein Zusammenhang bewusst. Die ständige Ausweitung von präventiven und repressiven polizeilichen Befugnissen, u.a. im Bereich der TK-Überwachung, wäre leichter zu verschmerzen, wenn man sich als Bürger darauf verlassen könnte, dass bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten Menschen mit Augenmaß agieren, die die rechtsstaatlichen Vorgaben immer fest im Blick haben. Aber darauf kann man sich als Bürger leider nicht verlassen. Vielmehr sehen wir uns in zunehmendem Maße einem Apparat von Ermittlungsbehörden gegenüber, der oft genug Ermittlungen um jeden Preis anstellt und dem verfassungsrechtliche Einschränkungen nur noch als lästiger Ballast erscheinen, den es abzustreifen gilt.

Und an dieser Stelle fängt man als Jurist irgendwann auch an zu bedauern, dass es in Deutschland keine Fruit Of The Poisonous Tree Doctrine gibt. Denn der Verstoß gegen das Gesetz hat für Ermittlungsbehörden im Regelfall keinerlei Konsequenzen und die so gewonnenen Erkenntnisse können zumeist auch uneingeschränkt verwertet werden, sofern nicht ein spezifisches Beweisverwertungsverbot eingreift. Weil man das natürlich weiß, schert man sich oftmals um rechtsstaatliche Vorgaben nicht mehr, zumal man sich ja auf der guten Seite wähnt. Der Rechtsstaat wird dadurch auf Dauer von den Ermittlern stärker ausgehöhlt, als von denen, gegen die ermittelt wird.

Die mangelnde rechtsstaatliche Gesinnung bei Polizei, Staatsanwaltschaften und in Teilen der Richterschaft einerseits und die Schaffung immer neuer und weitreichender Eingriffsbefugnisse durch den Gesetzgeber andererseits, ergeben einen gefährlichen Cocktail.

Leider interessieren und engagieren sich in diesem Land immer noch zu wenig Menschen für Bürgerrechte. Vermutlich auch deshalb, weil sie glauben, dass dieser Staat in diesem Bereich kaum Defizite aufweist. Das allerdings ist ein Irrtum, der auch auf mangelnder Information beruht. Und die Informationsunterdrückung ist gerade auch in der Causa Reicherter von zentraler Bedeutung. Wenn sich diejenigen, die Informationen unterdrücken wollen, aber auch noch den Instrumenten des Strafrechts bedienen können um ihr Ziel zu erreichen, müssen die Bürgerrechte einen schweren Stand haben.

posted by Stadler at 22:45  

10.5.13

Aufruf zum Thema Filesharing/Störerhaftung

Am kommenden Montag findet im Unterausschusses Neue Medien des Bundestages eine Sachverständigenanhörung zur WLAN-Störerhaftung statt. In der parlamentarischen/politischen Diskussion wird nun offenbar verstärkt die Behauptung aufgestellt, Filesharing-Abmahnungen beträfen nur Privathaushalte, Gewerbetreibende, insbesondere Gastwirte und Hoteliers würden gar nicht abgemahnt.

Dass das nicht zutreffend ist, weiß ich schon aus meiner eigenen Sachbearbeitung. Gerade Hotels, Pensionen und Gaststätten, die ihren Gästen Internetzugang zur Verfügung stellen, bekommen immer wieder Abmahnungen.

Der als Sachverständige geladene Ulf Buermeyer sucht hierzu noch konkrete Beispiele, um das Problem plastisch zu machen und auch der These entgegen zu treten, Gewerbetreibende und Gastwirte würden überhaupt nicht abgemahnt.

Ich bitte, betroffene Gewerbetreibende und Gastwirte sich bei mir zu melden, ich werde dann an Ulf Buermeyer weiterleiten. Gilt natürlich auch für Anwaltskollegen, die (anonymisiert) Beispielsfälle beitragen können oder wollen.

posted by Stadler at 08:56  

8.5.13

Blackbox Urheberrecht

Vor ein paar Tagen ist das Buch „Blackbox Urheberrecht“ erschienen, das in 22 Essays und Interviews den Stand der Urheberrechtsdebatte wiedergibt. Das von Daniel Brockmeier im Eigenverlag herausgegebene Werk ist als eBook via Amazon, Google Play und Apple iBooks erhältlich.

Brockmeier geht von der Grundthese aus, das Urheberrecht habe aktuell einen Crash erlitten und übrig geblieben sei eine „Blackbox Urheberrecht“.

Die Autorenschaft hat Brockmeier bewusst bunt und vielfältig ausgewählt, um die ganze Bandbreite der Debatte abzubilden. Das Meinungsspektrum reicht deshalb von der Notwendigkeit einer noch strikteren Durchsetzung des Urheberrechts bis hin zur Forderung nach seiner vollständigen Abschaffung. Urheberrechtslobbyisten kommen ebenso zu Wort wie Kritiker des geltenden Urheberrechtsregimes.

Brockmeier ist es gelungen, auch einige sehr prominente Autoren wie Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Neelie Kroes oder Frank Schirrmacher zu gewinnen.

Es ist mir deshalb eine Ehre, dass auch ich einen Beitrag zu „Blackbox Urheberrecht“ beisteuern durfte. Mein Text besteht aus den beiden Blogbeiträgen „Wir sind die Bürger“ und „Radikale Positionen in der Urheberrechtsdebatte?, die sie auch direkt hier nochmals nachlesen können.

Abschließend noch eine alphabetische Liste sämtlicher Autoren von „Blackbox Urheberrecht“:

Anonymous, Daniel Brockmeier, Vera Bunse, Dirk von Gehlen, Nina George, Johnny Haeusler, Christoph Keese, Till Kreutzer, Neelie Kroes, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Pim Richter, Frank Schirrmacher, Jürgen Schönstein, Julia Schramm, Michael Seemann, Thomas Stadler, Anatol Stefanowitsch, Udo Vetter.

posted by Stadler at 10:40  

7.5.13

Zentrale Datenschutzklauseln von Apple sind rechtswidrig

Was vielen Juristen schon länger klar war, ist nunmehr in Deutschland auch erstmals gerichtlich bestätigt worden. Mehrere von Apple verwendete Datenschutzklauseln sind rechtswidrig.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 30.04.2013, AZ.: 15 O 92/12) verurteile Apple, auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hin, zur Unterlassung von insgesamt acht für Apple zentralen Datenschutzklauseln.

Danach ist die Regelung, nach der Apple und seine verbundenen Unternehmen die Kundendaten untereinander austauschen und mit anderen Daten verbinden können, ebenso unwirksam, wie die Klausel, dass Apple auch Daten von Freunden und Familienangehörigen erheben darf, die der Apple-Kunde im Rahmen des Produktversandes oder aus anderen Gründen zur Verfügung stellt. Unwirksam ist zudem die Klausel, wonach die Erhebung von personenbezogenen Daten gleichzeitig dazu berechtigt, den Kunden über neue Produkte, Updates und Veranstaltungen zu informieren.

Auch die Klauseln, nach denen Apple die erhobenen Daten an strategische Partner und andere Dritte weitergeben darf, um beispielsweise Produkte zur Verfügung zu stellen oder Apple beim Marketing gegenüber Kunden zu helfen, hat das Landgericht Berlin beanstandet.

Ebenfalls rechtswidrig sind die Regeln zur Erhebung von Standortdaten der Apple-Nutzer (Geolocation).

Das Gericht beanstandet im Einzelnen immer wieder, dass Apple eine nur allgemeine und globale Einwilligung in Datenverarbeitungsprozesse einholt, ohne, dass der Kunde erfährt, welche Daten konkret betroffen sind. Auch die fehlende Erläuterung des Zwecks der Datenverarbeitung wird mehrfach beanstandet und bei der Datenweitergabe an Dritte auch die fehlende Information darüber, wer diese Dritten sind.

Apple wird diese Entscheidung vermutlich nicht rechtskräftig werden lassen und Berufung einlegen. Einige der Klauseln sind allerdings derart intransparent, dass man überwiegende Erfolgsaussichten von Apple wohl kaum attestieren kann.

Der vzbv geht in letzter Zeit verstärkt auch gegen die großen Player der TK- und IT-Wirtschaft vor und nimmt damit die Interessen der Nutzer und Verbraucher sehr effektiv wahr.

Der Kollege Dosch berichtet ebenfalls etwas ausführlicher über das Urteil.

Update:
Der Kollege Carlo Piltz thematisiert zu Recht die Frage, ob deutsches Datenschutzrecht hier überhaupt anwendbar ist und kritisiert die diesbezügliche Begründung des Landgerichts. In einem älteren Blogbeitrag habe ich am Beispiel Facebooks schon einmal dargelegt, weshalb ich deutsches Datenschutzrecht in derartigen Konstellationen für anwendbar halte. Die Frage ist freilich derzeit äußerst umstritten, wie aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aus Schleswig-Holstein zeigen.

Die vom Kollegen Härting geäußerte Kritik an der Entscheidung des Landgerichts Berlin teile ich nicht. Sie wählt bereits einen unzutreffenden Ansatz. Nach dem geltenden Recht ist eine Datenverarbeitung nur dann zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung erlaubt (§§ 4 Abs. 1 BDSG, 12 Abs. 1 TMG). Rechtsvorschriften, die die gerügte Datenverarbeitung erlauben würden, sind nicht ersichtlich.

Apple könnte sich also nur auf eine Einwilligung berufen, die man bei Apple in der Tat versucht im Hinblick auf diese Klauseln auch einzuholen. Die mir bekannten Einwilligungserklärungen von Apple genügen aber noch nicht einmal den formellen Anforderungen von § 13 Abs. 2 TMG. Weder kann der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen, noch wird er darüber unterrichtet, dass er die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Inhaltlich gilt im deutschen Datenschutzrecht der Grundsatz der informierten Einwilligung. Der Betroffene ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Er muss also konkret darüber informiert werden, welche Daten erhoben werden und was mit diesen Daten dann genau passiert. Dazu findet man in den schwammigen Klauseln von Apple aber nichts erhellendes.

Die Klauseln von Apple weichen also von den wesentlichen Grundgedanken der §§ 12 Abs. 1 TMG, 4 Abs. 1 BDSG  ab und sind daher als AGB nach § 307 BGB unwirksam.

posted by Stadler at 17:45  
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