Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.4.13

Bücher darf man weiterverkaufen, eBooks nicht

Der Streit um die Frage des Weiterverkaufs digitaler Werkexemplare ist noch lange nicht beendet. Während der EuGH für Software grundsätzlich eine Weiterveräußerbarkeit „gebrauchter“ Software bejaht, hat das LG Bielefeld das für eBooks nunmehr ausdrücklich verneint (Urteil vom 05.03.2013, Az.: 4 O 191/11). Das LG Bielfefeld lehnt eine Übertragung der Used-Soft-Entscheidung des EuGH auf eBooks ausdrücklich ab und hält AGB-Klauseln, die eine Weiterveräußerung eines eBooks verbieten, für wirksam. In der juristischen Literatur ist diese Frage umstritten. Ich hatte mich mit diesem Thema hier im Blog kürzlich bereits im Rahmen der Frage der Weiterveräußerbarkeit „gebrauchter“ Musikdateien beschäftigt und neige, anders als das LG Bielefeld, der Ansicht zu, dass man die Rechtsprechung des EuGH auch auf eBooks und Musik übertragen kann.

Im vorliegenden Fall ist zu erwarten, dass der in Bielfeld klagende Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Berufung einlegen wird.

Wer derzeit Bücher oder Musik online erwirbt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er damit eventuell weniger erwirbt, als der Käufer eines Buchs oder einer CD. Zumindest wenn sich die Rechtsprechung des LG Bielefeld durchsetzt.

Ebenfalls zum Thema:
Udo Vetter im lawblog und Sebastian Dosch bei klawtext.

posted by Stadler at 11:50  

13 Comments

  1. Vielleicht werden E-Books in 10 Jahren so unfassbar retro sein, dass sich genau so wenige mit einem Kindle wie mit einem Walkman auf die Straße trauen? ;)

    Comment by Frl. Unverständnis — 25.04, 2013 @ 13:02

  2. Also solange es keine Sprengstoffe, Pharmazeutika oder sonstige per Gesetz verbotenen Handelswaren sind, müsste ich jede länger haltbare Ware privat gebraucht weiter verkaufen können.
    Waa ist, wenn ich in der ehelichen Gütergemeinschaft 100 eBools gelauft habe.
    Bei Scheidung oder Tod hat meine Frau kein Anspruchsrecht darauf?
    Eine juristische Person (Verein, Unternehmen, Kommune, …).kann eBooks erwerben?
    Was wäre bei Insolvenz durch Masseverwalter mit dem eBook Bestand einer Firma?
    Wie ist die steuerliche Abschreibung bei so was?

    eBooks sind feinstofflicher ala eine Option an einer Terminbörse auf CO2 Zertifikate, weil letztere übertragen werden können.

    Comment by Sybile Stoa — 25.04, 2013 @ 14:10

  3. Also entweder ich Räume jemanden (physischen oder juristischen Person Nutzungsrechte ein,
    die nicht veräußerbar und übertragbar sind,
    dann wäre das nichts anders, als wenn ich mir eine Fahrkarte oder Eintrittskarte in die Kunstgalerie oder eine Kinokarte kaufe.
    Ich erwerbe kein Eigentum, sondern Nutzungsrechte.
    Bei Software kann ich auch Firmen oder Anwaltslanzleien Nutzungsrechte einräumen.
    Wenn die Software weiterverkauft wird (Binärcode auf Speichermedium, dann geht das Nutzungsrecht auomatisch mit.

    Comment by Sybile Stoa — 25.04, 2013 @ 14:26

  4. Der Twitter-Account @surferrechte, der vom vzbv betrieben wird, teilt mit, dass Berufung eingelegt werden soll:

    https://twitter.com/surferrechte/status/326985542963175424

    Comment by RA Sebastian Dosch — 25.04, 2013 @ 15:08

  5. Es würde helfen, E-Books nicht als „Bücher“ zu begreifen, sondern als (größtenteils) urheberrechtlich geschützte Textdateien. Es gibt keine „gebrauchten“ Textdateien.

    Ja, man erwirbt Nutzungsrechte. Die Eintrittskarte ins Museum gewährt auch ein Nutzungsrecht, nämlich zu einem bestimmten Tag Bilder ansehen zu dürfen. Dieses wird „gekauft“.

    Man kann aber nicht ins Museum gehen und am nächsten Tag die Karte weiterverkaufen. D.h. den materiellen Teil der Karte schon, nicht aber das Recht, dass ein Käufer damit am nächsten Tag ebenfalls ins Museum gehen kann. Bei Fahrkarten wäre es ganz genauso.

    Bei Dauerkarten käme es wiederum auf das jeweils eingeräumte Nutzungsrecht des Verkäufers an. Hat er Übertragbarkeit ausgeschlossen, kann man eben das Nutzungsrecht nicht übertragen. Es gibt natürlich auch übertragbare Dauerkarten, doch ist hier durch den Zwang des physischen Besitzes ausgeschlossen, dass zwei gleichzeitig die Karte nutzen. Man kann nicht per Kopie der Karte das Nutzungsrecht übertragen.

    Comment by Avantgarde — 25.04, 2013 @ 16:10

  6. Wenn Gutenberg nicht den Buchdruck sondern gleich E-Books erfunden hätte, wären wir noch heute im Spät-Spät Mittelalter.

    Comment by Duke — 25.04, 2013 @ 20:18

  7. Gutenberg hat den Buchdruck nicht erfunden

    Comment by Avantgarde — 25.04, 2013 @ 20:54

  8. Bei aller Aufregung um dieses Urteil wird bisher unterschlagen, dass der EuGH in UsedSoft so verbraucherfreundlich nur urteilen konnte, weil die Computerprogramm-RL ihm diesen Spielraum eröffnete (und selbst das nur mit Müh und Not). Für alle weiteren digitalen Güter ist die Rechtslage ja ziemlich eindeutig, sodass eine andere Entscheidung contra legem wäre. In rechtsstaatlicher Hinsicht ist das Urteil daher zu begrüßen, rechtspolitisch ist nun eben der Gesetzgeber gefordert.

    Comment by dapperdan — 26.04, 2013 @ 11:13

  9. Also ich bin da ein bisschen altmodisch.
    Für mich sind solche Dateien vergleichbar mit einem Buch, und wenn mir die Daten nach der Bezahlung nicht gehören, dann sollen die Anbieter ihr Zeug behalten.

    Comment by Mainfranke — 26.04, 2013 @ 18:05

  10. Ist der Inhalt von E-Books jederzeit veränderbar, dann dürft man es nicht als Elektroniches Buch bezeichnen noch verkaufen.

    Für die Zukunft gibt es,wenn man ein E-Book als Buch bezeichnet, dann keine Gewährleistung auf erworbenes Wissen, denn es könnte durch Manipulation ein falsches Wissen erworben sein.

    Massen in Totaler Unwissenheit.Wollen wir die Totale Unwissenheit?

    „Ja! Ja! Ja! Ja! Ja! Ja! Ja! Ja!“

    Comment by Habnix — 27.04, 2013 @ 12:04

  11. Solange ich ein reales Buch weitergeben und weiter verkaufen kann, im vergleich zu einem eBook, solange erwarte ich auch einen dementsprechend günstigeren Preis für eBooks. Bei nahezu gleicher Preisgestaltung ist dies in meinen Augen kein adequader, finazieller Ersatz.

    Comment by Joaquin — 27.04, 2013 @ 13:52

  12. Zu Annahme von Avantgarde: Jemand erwirbt Nutzungsrechte

    Wenn Dr. Stadler Windows, Office, Software Nutzungsrechte in seiner Kanzlei als Anwaltskanzlei oder als Firma erwirbt, dann ist es egal welche AssistentIn oder PraktikanIn oder Mitinhaber der Kanzlei die Software benutzt. Es können die eine gehen und andere kommen, er braucht für die juristische Person nicht noch ein extra Nutzungsrecht an der Software erwerben, da ja seine Kanzlei oder Firma die Nutzungsrechte als juristische Person erworben hat.
    Ebenso, wenn seine Kanzlei oder Firma jusristische Fachbücher erwirbt. Für eine neue Praktikantin oder einen neuen Mitgesellschafter muss das juristische Fachbuch nicht nochmals erworben werden.

    Wenn e-books ein nicht übertragbares Nutzungsrecht enthalten, so muss doch bei einer juristischen Person damit gerechnet werden, dass dies auf unterschiedliche physische Personen übertragen wird. Ob eine Einschränkung rechtlich auf rein physische Personen möglich und sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln. (Firmen, Vereine, Kanzleien können Aktien, Gesellschaften, Häuser, etc. erwerben, wieso sollten sie ausgerechnet keine ebooks erwerben können?)

    Comment by Heinrich Elsigan — 30.04, 2013 @ 01:08

  13. Mir ist gerade folgendes eingefallen. Die Preisgestaltung bei Softwarelizenzen ist davon abhängig, wem welche Nutzungsrechte in welchem Maße eingeräumt werden.
    Student/Home Lizenzen sind viel günstiger (oder gratis), aber auf eine Person beschränkt.

    NPO/NGO Lizenzen sind auch noch etwas billiger, aber ermöglichen mehreren Personen sequentiell die nicht gewerbliche Nutzung (zu nicht gewinnorientierten Zwecken)

    Office/Enterprise Lizenzen sind die teuersten, aber sind Arbeitsplatzlizenzen zum Zwecke gewerblicher Nutzung.

    Vielleicht gibt es selten noch space/military Lizenzen, aber das wird bei eBooks kaum Sinn machen.

    Comment by Heinrich Elsigan — 30.04, 2013 @ 01:34

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