Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.4.13

Ausgestaltung der Antiterrordatei teilweise verfassungswidrig

Das vielleicht Interessanteste an der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.04.2013, Az.: 1 BvR 1215/07) zur Antiterrordatei, ist die Grußadresse in Richtung des EuGH. Eine Vorlage an den EuGH ist nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht geboten, denn die europäischen Grundrechte sind im Falle der Antiterrordatei von vornherein nicht anwendbar und der Europäische Gerichtshof ist insoweit auch nicht gesetzlicher Richter im Sinne des Grundgesetzes. Sollte eine aktuelle Entscheidung des EuGH (Urteil vom 26.02.2013, Az.: C-617/10) eine andere Lesart nahelegen, so geht das BVerfG im Sinne eines kooperativen Miteinanders davon aus, dass der EuGH nur einen Sonderfall entschieden hat, aber damit keine grundsätzliche Aussage verbunden ist.

Klingt nach einer Kampfansage in Richtung Luxemburg dahingehend, dass man sich in Karlsruhe die Butter nicht vom Brot nehmen lassen und es nicht akzeptieren wird, sollte der EuGH versuchen, auch die Grundrechtsauslegung weitgehend an sich zu ziehen.

Was die Antiterrordatei angeht, hat das BVerfG deutlich gemacht, dass diese zwar in ihrer Grundstruktur verfassungskonform ist, aber nicht in der konkreten Ausgestaltung.

Der Informationsaustausch zwischen Geheimdiensten und normalen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der erfasste Personenkreis ist in Teilen zu unbestimmt und zu weitreichend definiert. Wegen der fehlenden Transparenz der Antiterrordatei müssen zudem die Aufsichtsinstanzen, derzeit die Datenschutzbeauftragten, mit wirksamen Befugnissen ausgestattet sein. Dazu müssen Zugriffe und Änderungen im Datenbestand vollständig protokolliert und den Datenschutzbeauftragten in praktikabel auswertbarer Weise zur Verfügung gestellt werden.

Außerdem ist auch die vollständige und uneingeschränkte Einbeziehung der durch Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 (Telekommunikationsgeheimnis) und in Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) erhobenen Daten in die Antiterrordatei nicht mit der Verfassung vereinbar. Solche Daten können allenfalls verdeckt eingestellt werden, so dass sie nicht bei allgemeinen Abfragen zugänglich sind, sondern nur dann, wenn fachrechtliche Eingriffsvorschriften vorliegen, die ihrerseits verfassungsrechtlich gebotene qualifizierte Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz sicherstellen.

Insgesamt also eine weitere Ja-Aber-Entscheidung aus Karlsruhe, die im Detail eine ganze Reihe von Einzelregelungen als verfassungswidrig qualifiziert.

 

posted by Stadler at 17:31  

3 Comments

  1. Nutzloses Bundesverfassungsgericht. Nutzlose Richter.

    Hier mal etwas verfassungswidrig. Dort mal etwas rechtswidrig.

    Es bleibt ohne Folgen. Wer ein Brötchen stiehlt, spürt die volle Härte des Repressionsstaates. Wer fortwährend und vorsätzlich Verfassung und Rechtsstaat missachtet, kann sich weiterhin als Schmarotzerpack auf einem fetten Salär ausruhen.

    Ich wäre auch gerne Politiker, Richter, Beamter oder Polizist. Dann könnte ich tun und lassen was ich will. Ich hätte Narrenfreiheit und teilweise ein fürstliches Gehalt. Als Polizist hätte ich sogar die Lizenz zur straflosen Gewaltwillkür. Ach was wäre das ein schönes Leben. Auf der dunklen Seite der Macht lässt es sich gut leben.

    Comment by Nutz — 24.04, 2013 @ 22:29

  2. Die jüngsten, zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes nach dem Motto „grund(ge)setzlich in Ordnung, aber…“ sind wenig hilfreich.

    Interessant ist allerdings, daß in den letzten zwölf Jahren alle so genannten Sicherheitsgesetze vom Bundesverfassungsgericht ganz oder teilweise kassiert wurden.

    Es zeigt erschreckend deutlich, daß die Politik nicht in der Lage ist, verfassungsgemäße Gesetze zu erlassen. Da schämt sich der Jurist, der Laie wundert sich.

    Comment by Wilms — 26.04, 2013 @ 16:37

  3. Ps.

    Die Frist bis Ende 2014 halte ich für überzogen, wohlwissend, daß bis dahin alles so munter weiterläuft wie bisher, also verfassungswidrig.

    Im Zweifelsfall wird in dem angeblichen Rechtsstaat Deutschland sowieso geschreddert, was das Zeug hält.

    Versagen der Politik und Justiz mit Vorsatz.

    Comment by Wilms — 26.04, 2013 @ 16:50

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