Einstweilige Verfügung des LG Hamburg: ZEIT nimmt Artikel über Filmpiraterie vom Netz
Das Landgericht Hamburg hat es der ZEIT untersagt, über die Politikwissenschaftlerin Jeanette Hofmann zu behaupten, sie halte das Urheberrecht für überflüssig und Hofmann habe behauptet, man brauche gar kein Urheberrecht. Außerdem wurde der Wochenzeitung verboten, zu behaupten, Hofmann würde sich damit eindeutig auf die Seite derer stellen, die mit illegalen Filmkopien Geld verdienen. Stefan Niggemeier berichtet unter dem süffisanten Titel „Die Zeit muss Piraten-Dossier wegen Rufraub löschen“ ausführlich über den Fall.
Jetzt bin ich speziell bei äußerungsrechtlichen Beschlussverfügungen des Landgerichts Hamburg aus Erfahrung skeptisch. Die spannende Frage wird also sein, ob Hofmann tatsächlich wörtlich oder sinngemäß irgendwann gesagt hat, sie halte das Urheberrecht für überflüssig und vor allem auch in welchem Kontext eine solche Äußerung dann gestanden hat. Sollte eine solche Aussage Hofmanns existieren, dann könnten auch die restlichen Aussagen der ZEIT in Bezug auf ihre Person von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, selbst wenn man das in Hamburg wie so oft anders sehen sollte.
Sollte die ZEIT eine solche Aussage Hofmanns allerdings nicht belegen können, dann wäre sie in der Tat zu einem Tendenzblatt von Springerschem Niveau verkommen. Warum das besagte ZEIT-Dossier unabhängig von den Behauptungen zur Person Hofmanns mit Qualitätsjournalismus wenig zu tun hat, hat Torsten Dewi in seinem Blog ausführlich erläutert.
Es wird also interessant sein zu sehen, ob die ZEIT Widerspruch gegen die Beschlussverfügung einlegt oder eine Abschlusserklärung abgibt und damit die einstweilige Verfügung als rechtsverbindlich akzeptiert.
Update vom 13.03.2013:
Der Kollege Lampmann berichtet unter Bezugnahme auf meinen Blobeitrag ebenfalls über den Fall und vertritt die interessante Auffassung, dass die ZEIT die Äußerungen Hofmanns nicht belegen können muss, um den Fall zu gewinnen. Das wäre nach Ansicht Lampmanns nämlich nur dann der Fall, wenn es sich um herabsetzende oder ehrenrührige Behauptungen handeln würde.
Diese Einschätzung halte ich nicht für zutreffend, sie entspricht auch nicht dem Stand der Rechtsprechung.
Bei Tatsachenbehauptungen ist grundsätzlich der Wahrheitsgehalt zu prüfen, weil die Behauptung unwahrer Tatsachen nicht den Schutz von Art. 5 GG genießt. Speziell für die Presse gelten bei der Verbreitung von Tatsachen erhöhte Anforderungen. Der BGH legt der Presse im Rahmen der sog. „pressemäßigen Sorgfaltsanforderungen“ grundsätzlich eine Recherchepflicht auf. Bei jeder pressemäßigen Tatsachenbehauptung muss die Presse über nachprüfbare Belegtatsachen verfügen und diese auch darlegen können. Die ZEIT kann also weder ins Blaue hinein irgendwelche Aussagen von Frau Hofmann behaupten, noch darf sie gänzlich ungeprüft Behauptungen Dritter übernehmen.
Die ZEIT trifft also zunächst die Darlegungslast dahingehend, dass es entsprechende Aussagen von Frau Hofmann, wonach das Urheberrecht überflüssig sei, tatsächlich gibt. Nur dann, wenn die ZEIT Belegtatsachen für entsprechende Aussagen vortragen kann, wird sie Chancen haben, die einstweilige Verfügung aufgehoben zu bekommen.
DIE ZEIT orchestrierte letztes Jahr die hochgradig alberne Kampagne http://www.wir-sind-die-urheber.de und schreibt etwa zum kommerziellen Misserfolg von Cloud Atlas den reinsren Unsinn. Der Feuilleton-Chef von denen ist nicht ernst zu nehmen.
Comment by Markzs Kompa — 8.03, 2013 @ 23:50
Ich habe den Artikel auch mit Staunen gelesen. Wer hat Frau Kohlenberg dazu angestiftet und warum? Ist ein Investor des Films nervös geworden? Hat der Verleih lobbyiert? Das ganze strotzte von tendenziösen Phrasen der Contentmafia und Verleger.
Der Artikel kann ruhig gelöscht bleiben.
Comment by Dr.Klusenbreuker — 9.03, 2013 @ 00:46
Es ist in Tat aber schwierig, die verschiedenen Ebenen der Diskussion zu unterscheiden. Es wird auf jeder Ebene verschaerft gelogen und Jeanette seztzt sich fuer Google ein, also das freie Internet, mit Pernice und anderen, an denen nichts auszusetzen ist. Letztlich gehts um „Californische Ideologie“, besonders deutlich bei diesen fuerchterlich umstaendlichen haesslichen und langweiligen CC-Lizenzen, die nur der Industrie nutzen. Niemand sonst braucht „Legalitaet“.
Comment by Heikor — 9.03, 2013 @ 10:53
Es gibt strukturelle Aehnlichkeiten zwischen dem Kampf gegen Rechts, wie er vor allem vom BJM betrieben wird, und dem Kampf gegen „Piraten“. Es soll das Verstaendnis fuer die Geltung von Normen verstaerkt werden mit allen Tricks des Marketings, immer wieder „Ich bin das Maedchen aus dem Kornfeld“, Lehrlinge und Lehrherren, die 13-jaehrigen Maedchen und Schmudo, der „Piraten“ gar nicht verstehen kann. Wo bleibt der Spass, wenn „Autoritaeten“ sagen, was man von ihnen schon immer gehoert hat?
Comment by Heikor — 9.03, 2013 @ 11:01
Wenn der Feuilleton-Chef immer noch der gleiche ist, dann ist er prima. Er hat nur eben keinerlei Naehe zum Internet und das ist auch sehr gut so. Urheberrecht heisst fuer ihn Zeilengeld, Honorare fuer Uebersetzer und so weiter. Einnahmen seines Arbeitgebers.
Vielleicht waren die Verleger deshalb ueber Paperball so erbost. Unbezahlte Zeilen, woran das superneue mehr oder weniger nur symbolische Leistungsschutzrecht nichts geaendert hat. Im Internet werden jede Menge Scheingefechte gefuehrt und je weniger wir davon erfahren umso besser.
Comment by Heikor — 9.03, 2013 @ 11:09
An dem Zitat mit Hofmann in dem Besprechungsartikel kann ich nicht wirklich etwas aussetzen. Sowas muss man sich als Angehoeriger der Google Universitaet gefallen lassen. Eher wehleidig und nur der „Zeitglaeubigkeit“ der akademischen Szene geschuldet. Die Zeit ist eben auch nur eine deutsche Zeitschrift und von Hannah Arendt wissen wir, wie banal es immer ist. Eichmans railways etc.
Es geht um die zentrale deutsche Frage: Wie gehen wir mit unseren Mitmenschen um? In keinem Land der Welt gibt es so viele Denkverbote wie hier. In den USA liefe die Zeit unter Teaparty.
Comment by Heikor — 9.03, 2013 @ 11:24
Es ist m.E. eher andersherum. Als bekennender Fan der Thesen von Joost Smiers („No copyright“), der nach ökonomischer Analyse zu der Feststellung kam, dass das Urheberrecht der Kultur schadet, die Altenvielfalt dezimiert, und für Künstler keine nennenswerten Erträge bringt (Die Künstlersozialkasse meldet durchschnittlich 12.000 € Gewinne pro Jahr für selbständige Musiker und 15.000 € für sonstige, das ist weniger als Hartz 4), habe ich mich geärgert, dass Jeanette Hofmann als rational denkende Frau dem Traum anhängt, dass das Urheberrecht reformierbar wäre. Das war ja weltweit nach den Verleumdungen in der ZEIT auf twitter nachlesbar:
https://twitter.com/achdujeh/status/299467528189652992
Umso erstaunlicher ist es, dass eine einzelne Journalistin das Gegenteil erfahren haben will, ohne es zu belegen.
Ich glaube die ZEIT verkommt und bedient sich plumper antiamerikanischer Verschwörungstheorien (wie der Fundi Weichert in Kiel). Mir wird jetzt besser verständlich, warum sich Wolfgang Blau vom Acker gemacht hat und nach UK geflüchtet ist.
Comment by Wolfgang Ksoll — 9.03, 2013 @ 15:57
Geht das jetzt wieder los? no copyright? Wie wäre es mal mit Schachspielen? Dort lernt man mehr als 3 Züge im Voraus berechnen. Wer den Unterschied von Urheberrecht und Leistungsschutzrecht nicht mal kennt, darf gerne weiter bei den piraten raten warum es so schlecht läuft.
Comment by Dr.Klusenbreuker — 9.03, 2013 @ 23:01
Eine einstweilige Verfügung besagt gar nichts.
Die Hausjuristen werden sich bei einem Kaffee entspannt damit befassen.
Zeit mit Kreischblättern zu vergleichen, ist allerdings eine Frechheit. So oder so.
Comment by Doc Tunto Rascher — 11.03, 2013 @ 19:51
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Comment by Dirk — 13.03, 2013 @ 13:18
http://imageshack.us/photo/my-images/716/jeannettehofmanninstitu.png/
Comment by Dirk — 13.03, 2013 @ 13:19
@Stadler: Das Problem ist prozessualer Natur:
Wenn ich die Unwahrheit einer Behauptung, also meinen angeblichen Anspruch als Kläger nicht darlegen bzw. beweisen kann, verliere ich die Klage. Das ist im allgemeinen Zivilrecht so und natürlich auch im Presse bzw. Medienrecht. Wohlgemerkt nur dann, wenn die Darlegungs- und Beweislastregel des § 186 StGB nicht in das Zivilrecht herüberwirkt. Das wäre bei übler Nachrede der Fall. Das sieht auch der BGH so.
Sie verstehen mE die Rechtsprechung miss. Der Nachweis ordentlicher Recherche kommt woanders ins Spiel:
„Eine Tatsachenbehauptung, die – wie hier – keine besonders geschützte Rechtssphäre des Betroffenen zum Gegenstand hat, ist nur dann rechtswidrig, wenn sie unwahr ist. Die Beweislast dafür, dass eine schon verbreitete oder erst zu erwartende Tatsachenbehauptung unwahr ist, sodass ein Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht, trägt nach allgemeinen Regeln der Anspruchsteller. Soweit es um ehrverletzende Behauptungen geht, kann der davon Betroffene nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB Unterlassung im Grundsatz auch dann verlangen, wenn die Unwahrheit der Äußerung zwar nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Äußerung durch berechtigte Interessenwahrnehmung gerechtfertigt ist (§ 193 StGB): dann bleibt es bei der allgemeinen Beweislastregel. Bei Presseveröffentlichungen ist dies der Fall, wenn ihnen ein öffentliches Informationsinteresse zu Grunde liegt und der Nachweis sorgfältiger Recherche erbracht wird (BGHZ 139, Seite 95 ff., 105; BGH NJW 1987, Seite 2225 ff., 2227). (Aus OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.5.2005, Az. 14 U 209/04)
Das heißt, selbst wenn die Tatsachenbehauptung ehrverletzend wäre, muss der Äußernde (in unserem Fall die ZEIT) die Wahrheit sogar dann nicht darlegen und beweisen, wenn ihr ein öffentliches Informationsinteresse zu Grunde liegt und der Nachweis sorgfältiger Recherche erbracht wird.
Comment by Arno Lampmann — 14.03, 2013 @ 14:42
@Lampmann:
Natürlich ist das Problem prozessualer Natur, denn es geht um Fragen der Darlegungs- und Beweislast.
Bei Tatsachenbehauptungen – hierbei ist es zunächst egal ob ehrverletzend oder nicht – trifft die Presse die Darlegungslast, dass man ein Mindestmaß an journalistischer Sorgfalt hat walten lassen. Genau das wäre von der ZEIT im Falle eines Widerspruchs darzulegen.
Jetzt kann man sicherlich auch noch die Frage aufwerfen, ob die Aussage, jemand würde das Urheberrecht für überflüssig halten, nicht doch ehrenrührig oder herabwürdigend sein könnte. Aber auch dann, wenn dies nicht der Fall ist, kann die Presse nicht irgendwelche Tatsachenbehauptungen bzw. Aussagen einfach erfinden.
Comment by Stadler — 14.03, 2013 @ 16:13
In der Sache 324 O 83/13 wurde heute ein Vergleich getroffen. Jeanette Hofmann war mit dabei
1. Der Antragsgegner (Zeitverlag) verpflichtet sich, die streitgegenständlichen Äußerungen aus dem Beschluss vom 27.02.2013 zum Aktenzeichen 324 O 83/13 nicht erneut zub veröffentlichen.
2, Von den Kosten des Verfahrens 324 O 159/13 haben die Anztragstellerin 3/4, der Antragsgegner 1/4 zun tragen.
3. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Gegendarstellngsverfahren 324 O 159/13 erledigt. Aus dem Titel 324 O 159/13 werden keine Rechte mehr hergeleitet.
4. Der Vergleich gilt auch für die Zeit-Online GmbH, für die der Antragsgegner gleichermaßen Erklärungen abgibt.
Die Verhandlung war interessant. Es trafen aufeinander die staatlichen Zensoren der Pressekammer Hamburg, der juristische Vertreter einer großen Zeitung, eine Wissenschaftlerin. Jede Seite mit ihrer eigenen Denke und Herangehensweise. Das Problem war formal juristisch nicht lösbar, es wäre ein Würfelspiel geblieben. Deswegen der Vergleich. Die Kostenaufteilung widerspiegelt die Willkür der Zensur. In der Luft hing auch die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung durch Jeanette Hofmann. Wäre auch eine interessante juristische Frage.
Comment by Rolf Schälike — 12.04, 2013 @ 19:34
Es muss richtig heißen:
2. Von den Kosten des Rechststreits, einschließlich des Verfahrens 324 O 159/13, haben die Antragstellerin 3/4, der Antragsgegner 1/4 zu tragen.
Comment by Rolf Schälike — 12.04, 2013 @ 20:09
@Rolf Schälike:
Danke für den Hinweis. Die Kostenquote deutet allerdings darauf hin, dass sich der Wind während des Verfahrens etwas gedreht hat.
In welchem Punkt stand denn eine falsche eidesstattliche Versicherung im Raum?
Comment by Stadler — 12.04, 2013 @ 21:16
Es prallten drei Welten aufeinander: Zensurjustiz, Presse, Wissenschaft. Konflikte zwischen Presse und Wissenschaft gehören eigentlich nicht in den Gerichtssaal. Nun ist ja J. Hoffman Politikwissenschaftlerin und meint offenbar, Differenzen mit der Presse können vor Gericht geklärt werden.
Da sie nicht die Meinung vertritt, das Urheberrecht sei abzuschaffen, wehrte sie sich gegen den Zeit-Artikel, der dies behauptete bzw. meinte, J. Hofmann erzeuge mit ihren Aussagen den Eindruck, sie sei der Meinung, das Urheberrecht sei abzuschaffen.
J. Hofmann war sicher, dass sie gewinnt, kannte aber überhaupt nicht die Besonderheiten der Zensur und die Verteidigungsmöglichkeiten der Presse. Außerdem ging es ihr um wissenschaftliche Definitionen, den Zensurrichtern aber um das, was der Deutsche Michel versteht. Die ZEIT hat wieder eigene andere kommerzielle Interessen. Durchaus möglich, dass die ZEIT Interesse hat, die richtigen wissenschaftlichen Ansätze von J. Hofmann zu diffamieren. Mit Rechtsanwalt Nabert war die ZEIT durch einem der besten und brisantesten Anwälte vertreten.
Da die Urheberrechtdebatte sehr hart geführt wird, spielt bei dieser der Filmklau, das Raubkopieren, der illegale download die Rolle eines Totschlagarguments, wie bei den Internetsperren KiPo. J. Hoffmann möchte offensichtlich mit diesem Totschlagargument nicht konfrontiert werden.
J. Hofmann ist allerdings darauf reingefallen, und hat eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der sie eidesstattlich versicherte, dass weder Sie noch das Institut, in dem sie arbeitet und eine leitende Stellung inne hat, sich mit dem Filmklau (illegalen Raubkopien) beschäftigte noch beschäftigt.
Der pfiffige RA Nabert fand das Buch „Wissen und Eigentum“, (Herausgeber: Jeanette Hofmann, Seiten: 354, Erscheinungsdatum: 18.10.2006, Erscheinungsort: Bonn, Bestellnummer: 1552). Dort gibt es einen Artikel von Klaus Goldhammer. Auf Seite 91 schreibt er, sagte Nabert: download ist zur Selbstverständlichkeit geworden. Ich habe allerdings dieses Zitat in dem Buch (es lässt sich kostenlos downloaden) nicht gefunden. Goldhammer schreibt jedoch tatsächlich etwas über das „illegale Mitfilmen“ etc.
Juristisch gesehen kann das nun bedeuten, das J. Hofmann sich doch mit Raubkopien beschäftigt und damit eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Sieht J. Hofmann natürlich anders. War ja nicht ihr Artikel, hat diesen Satz auch nicht gelesen. Richterin Simone Käfer legte sich nicht fest, sie müsse es prozessual würdigen. Sagte aber auch: „Das ist heftig.“
Mit dem Vergleich ist die Luft raus. Niemand wird ein Interesse haben, J. Hofmann strafrechtlich zu verfolgen. Auch die Staatsanwaltaschaft wird mit dem Argument, J.Hofmann hätte sich geirrt, ein mögliches Ermittlungsbverfahren einstellen.
Für mich nicht nachvollziehbar, weshalb J. Hofmann überhaupt geklagt hat. Wissenschaftler sollten sich mit der Presse nicht bei den Zensurkammern auseinandersetzen.
Comment by Rolf Schälike — 12.04, 2013 @ 23:04