Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.2.13

Brüderle geht gegen Seitensprungportal vor

Das Seitensprungportal „Ashley Madison“ hat in Berlin mit einem großflächigen Plakat geworben, auf dem Rainer Brüderle abgebildet war. Das Plakat trug die Überschrift „Diskreter und anonymer als jede Hotelbar„. Hierüber haben verschiedenste Medien vor einigen Tagen berichtet.

Brüderle ist mittlerweile juristisch dagegen vorgegangen, wie die B.Z. berichtet. Das Plakat wurde vorzeitig abgehängt und die Agentur hat zudem offenbar eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Es gibt zwar Entscheidungen des BGH, nach denen Prominente (Ernst August, Oskar Lafontaine, Dieter Bohlen) es dulden müssen, dass man ihr Bild zu Werbezwecken benutzt, wenn dadurch Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgegriffen werden. Ob dies allerdings auch dann gilt, wenn die Privatsphäre betroffen ist und zudem eine Assoziation zu einem Seitensprung geweckt wird, um den es in der Sexismus-Debatte nicht geht, erscheint mir dann doch fraglich. Das wird man letztlich auch bei Ashley Madison so gesehen haben.

posted by Stadler at 09:45  

11.2.13

Die Europäische Bürgerinitiative Right2Water könnte Erfolg haben

Die Europäische Bürgerinitiative (European Citizens‘ Initiative) ist ein Bürgerbeteiligungsinstrument auf EU-Ebene, das zum 01.04.2012 eingeführt wurde. Wenn es gelingt, für ein bestimmtes Vorhaben die Unterstützung von mindestens einer Million Unionsbürger zu erhalten, die allerdings in mindestens sieben Mitgliedsstaaten ein bestimmtes Quorum erreichen müssen, dann muss das EU-Parlament eine Anhörung durchführen, an der auch die Kommission zu beteiligen ist. Eine Pflicht zur Gesetzgebung entsteht daraus aber nicht.

Mit der Initiative Right2Water steht zum ersten mal eine solche Europäische Bürgerinitiative kurz vor dem Erfolg. Mehr als eine Million Bürger – davon freilich mehr als 800.000 aus Deutschland – haben bereits unterschrieben, das notwendige Quorum ist aber erst in drei Mitgliedsstaaten erreicht. Weil die Initiative aber noch bis November Zeit hat, ist ein erfolgreicher Abschluss wahrscheinlich.

Die Initiative möchte eine marktwirtschaftliche Privatisierung und Liberalisierung der Wasserversorgung verhindern und die EU verpflichten, das Recht auf Zugang zu Wasser zu gewährleisten. Hintergrund ist eine geplante Richtlinie die eine Marktöffnung für öffentliche Aufträge erreichen will. Diese Richtlinie privatisiert letztlich nicht die Wasserversorgung, denn dies steht den Kommunen bereits jetzt grundsätzlich frei. Wenn die Kommune öffentliche Aufträge an ein externes Unternehmen vergibt, soll dieses Vorhaben allerdings künftig europaweit ausgeschrieben werden müssen. Von diesen Vergaberegeln soll nach der Forderung von Right2Water die Wasserversorgung ausgeschlossen bleiben.

posted by Stadler at 22:23  

11.2.13

Lobbykontrolle ist gut, aber…

Richard Gutjahr skizziert in einem vielbeachteten Blogbeiträg, wie (europäische) Gesetzesvorhaben von Unternehmenslobbyisten beeinflusst werden. Das ist im Grunde wenig überraschend, wenngleich man im Einzelfall dann doch erstaunt ist, wie plump zum Teil agiert wird, wenn parlamentarische Änderungsvorschläge tatsächlich wörtlich und unverändert lobbyistische Texte übernehmen.

Die Gründung der Crowdsourcing-Plattform Lobbyplag begrüße ich ganz ausdrücklich, denn es ist dringend notwendig, auf politischen Lobbyismus hinzuweisen und konkrete Einflussnahmen aufzuzeigen. Der alte Satz Bismarcks, dass man bei Gesetzen und Würsten besser nicht dabei sein sollte, wenn sie gemacht werden, beansprucht leider weiterhin Gültigkeit.

Dennoch sollte man sich vor einer allzu starken Schwarz-Weiß-Betrachtung hüten. Gerade bei der geplanten EU-Datenschutzreform lohnt es sich genauer hinzuschauen. Das diesbezügliche Motto von Lobbyplag „Your Privacy Is In Danger“ suggeriert, dass große US-Konzerne ihre wirtschaftlichen Eigeninteressen gegen die Interessen der (europäischen) Bürger durchsetzen. Das entspricht auch dem, was man in den Medien und Blogs überwiegend zu lesen bekommt. Ob die Fronten tatsächlich in dieser Form und in dieser Eindeutigkeit verlaufen, wird leider wenig hinterfragt.

Ich habe mehrfach deutliche Kritik an dem geplanten Reformvorhaben der EU geäußert und u.a. die Frage gestellt, wie sinnvoll und demokratisch die geplante Reform tatsächlich ist. Man muss nämlich ernsthaft in Betracht ziehen, dass diese Datenschutzreform unsere Grundrechte gefährdet.

Wenn wir uns an dieser Stelle nur noch auf die Lobbyisten konzentrieren, laufen wir Gefahr, die tatsächlichen Zusammenhänge nicht mehr zu erkennen bzw. zu hinterfragen. Die geplante Datenschutzreform der EU ist nicht allein deshalb zu begrüßen, weil Wirtschaftslobbyisten versuchen, sie abzuschwächen. Was ich gerade hier vermisse, ist eine inhaltliche Diskussion der Frage, wie Datenschutz im Zeitalter des Internets überhaupt noch funktionieren kann und was dafür zu tun ist.

Nach meiner Einschätzung schreibt der Entwurf der EU-Kommission ein Datenschutzmodell fort, das aus den 70′er und 80′er Jahren stammt und das den Praxistest bereits bisher nicht bestanden hat.

All das ändert aber nichts daran, dass man den Lobbyisten auf die Finger schauen muss. Allerdings sollte man sich gerade mit Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung vor der einfachen Annahme hüten, dass dieser Lobbyismus zwingend zum Nachteil der Bürger sein muss.

Man kann beispielsweise beim Thema Leistungsschutzrecht sehen, dass eine inhaltliche Position nicht deshalb falsch sein muss, weil sie von Google oder Facebook vertreten wird, auch wenn deren Interessen zumeist andere sind, als die der Bürger/Nutzer.

Michael Seemann (mspro) beklagt zurecht, dass es bislang keine wirkliche öffentliche, kritische Beschäftigung mit der Datenschutzreform gibt.

Zur inhaltlichen Kritik am Vorhaben der EU hier noch ein Überblick über meine Blogbeiträge zum Thema:

Hebelt die geplante EU-Datenschutzverordnung deutsche Grundrechte aus?

Der Entwurf einer EU-Datenschutzverordnung in der Kritik

Weitere Kritik an der geplanten EU-Datenschutzverordnung

Alternativentwurf einer EU-Datenschutzverordnung

Wie sinnvoll und wie demokratisch ist die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung?

 

posted by Stadler at 15:47  

9.2.13

Prof. Dr. Schavan und der Mediendienstestaatsvertrag

Eine sicherlich unbedeutende Fußnote – in diesem Zusammenhang bestimmt der richtige Begriff – der aktuellen Geschehnisse bietet das nach wie vor unveränderte Impressum der Website von Annette Schavan. Dort heißt es (Stand: 09.02.2013, 21:30 Uhr):

Inhaltlich verantwortlich gemäß Paragraf 10 Absatz 3 des Mediendienstestaatsvertrags:
Deutscher Bundestag
Büro Prof. Dr. Annette Schavan
(…)

Nachdem der Mediendienstestaatsvertrag bereits 2007 außer Kraft getreten ist, kann es vermutlich noch eine Weile dauern, bis andere Unrichtigkeiten dort berichtigt werden. Warum außerdem der Deutsche Bundestag inhaltlich für den Content unter „annette-schavan.de“ verantwortlich sein sollte, erschließt sich mir jetzt irgendwie auch nicht.

posted by Stadler at 21:56  

8.2.13

Hi-Tech im Gerichtssaal

Letzte Woche habe ich für meinen urlaubenden Kollegen ein paar Termine als Nebenklagevertreter in einem Strafverfahren wegen zweifachen Mordes wahrgenommen, was für mich aus verschiedenen Gründen eine interessante Erfahrung war.

Weil man ja oft den Eindruck hat, die Ermittlungsbehörden würden technisch etwas hinterherhinken, war ich dann doch davon überrascht, wie die Spurensicherung heutzutage arbeitet. Die Drehbücher aktueller Krimis bilden das bislang zumeist noch nicht ab.

Die Spurensicherung des bayerischen LKA fertigt mittlerweile zumindest für bedeutendere Verfahren einen 3D-Scan des Tatorts – im konkreten Fall eines Wohnhaus – an, dessen filmische Umsetzung man dann per Beamer im Gerichtssaal vorführt. So wird wirklich jedes Detail festgehalten, wie man es ansonsten auch mittels tausender Fotos und herkömmlicher Filmaufnahmen nicht gekonnt hätte. Im Gerichtssaal erlebt man dann einen auf die Leinwand geworfenen Rundgang durch das Tatgebäude und die Betrachtung einzelner Gegenstände und Spuren aus den unterschiedlichsten Perspektiven. Mich hat das durchaus beeindruckt, vermutlich vor allem deshalb, weil man immer überrascht ist, wenn die Polizei dann doch mit moderner Technologie arbeitet.

Und auch das Verhalten der Medien war interessant. Am ersten Prozesstag waren verschiedenste Fernsehteams und Vertreter großer überregionaler Tageszeitungen und Magazine vor Ort und haben die Prozessbeteiligten förmlich belagert, während am dritten Verhandlungstag allenfalls noch ein oder zwei Journalisten anwesend waren. Zur Urteilsverkündigung wird die Medienmeute mit Sicherheit zurückkehren, aber eine Hintergrundberichterstattung, die tatsächlich den ganzen Prozess beleuchtet, scheint nicht (mehr) gefragt zu sein. Den mithilfe eines 3D-Scanners erzeugten Film vom Tatort haben die Medien jedenfalls verpasst.

posted by Stadler at 22:55  

8.2.13

Filesharing: Risikofaktor Hausanschluss der Telekom

Im Rahmen der Filesharingfälle wird sehr viel über den Missbrauch von schlecht oder nicht gesicherten W-LANs diskutiert, aber bislang wenig über eine andere sich bietende Möglichkeit den Anschluss eines Nachbarn anzuzpafen.

In vielen Wohnanlagen und Mehrfamilienhäusern kommt der telekomseitige Hausanschluss zumeist irgendwo im Keller oder Erdgeschoss an einer zentralen Verteilerstelle im Haus an. Dieser Verteiler ist häufig nicht gesondert gegen unbefugten Zugriff geschützt und damit für sämtliche Hausbewohner ohne weiteres zugänglich. Wie leicht es ist, sich dort auf den Anschluss eines Nachbarn aufzuschalten, wenn man über das entsprechende Know-How verfügt, habe ich kürzlich von einem TK-Techniker vorgeführt bekommen.

Auch im Rahmen meiner Sachbearbeitung habe ich mehrere Fälle auf dem Tisch, in denen von den Mandanten diese Vermutung geäußert worden ist, in einem Fall wurde ein entsprechendes Anzapfen durch einen Nachbarn sogar festgestellt bzw. eingeräumt. Gerade für Bewohner von Wohnanlagen besteht also faktisch ein gesteigertes Risiko eines Missbrauchs, sofern der Vermieter bzw. Hausverwalter insoweit keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat.

posted by Stadler at 12:01  

7.2.13

Wir brauchen eine gesellschaftliche und politische Diskussion über Polizeigewalt

Ein neuer Fall von Polizeigewalt rüttelt gerade die Öffentlichkeit auf. Ein Polizeibeamter bricht einer 23-jährigen Frau mit Faustschlägen ins Gesicht Nase und Augenhöhle, die Polizei versucht das als Notwehrhandlung darzustellen. Die Frau befand sich dabei wohlgemerkt auf einer Polizeidienststelle, war offenbar bereits gefesselt und von Beamten umringt. Die gefesselte Frau soll dann – in Gegenwart von sieben Polizisten – versucht haben, einem Beamten mit dem Kopf ins Gesicht zu stoßen. Um sich dagegen zu schützen, habe der Beamte der Frau dann den Faustschlag versetzt, so die Darstellung der Polizei.

Henning-Ernst Müller bringt es auf den Punkt, wenn er sagt, dass seine Phantasie nicht ausreichend ist, um sich in der geschilderten Situation eine Notwehrlage des Polizeibeamten vorzustellen. Wenn die Darstellung in der Presse nur halbwegs stimmt, dann kann dieses Verhalten nicht gerechtfertigt sein.

Der Ruf der Polizei leidet in zunehmendem Maße darunter, dass Fälle von Polizeigewalt immer öfter publik werden, was mit der Erkenntnis verbunden ist, dass es sich wohl nicht um seltene Ausnahmefälle handelt.

Wenn Polizeibeamte glauben, Kollegen die derart ausrasten, anschließend auch noch decken zu müssen, handeln sie aus einem falsch verstandenen Korpsgeist heraus und schaden damit über kurz oder lang dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Polizei.

Diese Form des Korpsgeists setzt sich häufig anschließend bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten fort, bei denen ebenfalls eine deutliche Neigung erkennbar ist, derartige Fälle auf den Kopf zu stellen, indem man die Opfer wegen eines angeblichen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafrechtlich verfolgt.

In einem ersten Schritt ist es also notwendig, dass das Phänomen Polizeigewalt nicht länger totgeschwiegen wird. Eine Polizei, die mit unsachlicher Argumentation rechtsstaatlich gebotene Maßnahmen wie eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte ablehnt, wird die erforderliche Aufarbeitung aber nicht von sich aus leisten. Was wir deshalb brauchen, ist eine politische und gesellschaftliche Diskussion des Phänomens der Polizeigewalt.

posted by Stadler at 22:17  

6.2.13

Anordnung einer DNA-Analyse bei einem 14-jährigen wegen eines Knutschflecks

Es gibt Fälle, bei denen man erst einmal schlucken muss. Über einen solchen Fall hat das Bundesverfassungsgericht gerade im Rahmen einer äußerst knapp begründeten Eilanordnung entschieden.

Der im Tatzeitpunkt 14-jährige Beschwerdeführer hatte eine 13-jährige Klassenkameradin am Hals geküsst, wodurch ein deutlich sichtbarer Knutschfleck entstand und dem Mädchen darüber hinaus mehrfach mit den Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen. Der 14-jähtige wurde deshalb vom Amtsgerichts Arnstadt wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verwarnt. Ihm wurden 60 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Feststellungen dazu, ob das Verhalten auf gegenseitiger Zuneigung beruhte und einvernehmlich erfolgte, hat das Gericht offenbar nicht getroffen.

Im Anschluss hat das Amtsgericht Erfurt aufgrund dieser Verurteilung gemäß § 81g StPO die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Jugendlichen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters angeordnet, mit dem Ziel, diese Daten in die DNA-Analysedatei, die beim BKA geführt wird, einzustellen.

Diese Anordnung hat das BVerfG jetzt vorläufig mit Beschluss vom 23.1.2013 (Az.: 2 BvR 2392/12) gestoppt. Das Gericht wird über die Frage, ob die Anordnung die Grundrechte des Jugendlichen verletzt, endgültig im Rahmen der von dem Jugendlichen erhobenen Verfassungsbeschwerde entscheiden.

Dieser Fall zeigt zunächst eine Problematik des deutschen Sexualstrafrechts auf, die vielen Menschen nicht bewusst sein dürfte. Denn auch einvernehmliche Jugendsexualität ist nach § 176 StGB als sexueller Missbrauchs von Kindern strafbar, wenn der eine 13 Jahre alt ist und damit als Kind gilt und der andere 14. Die Vorschrift des § 176 StGB bestimmt nämlich eine absolute Grenze für den sexualbezogenen Kontakt einer strafmündigen Person – also einer Person ab 14 Jahren – mit einer Person unter 14 Jahren. In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz z.T. aber gefolgert worden, dass die Staatsanwaltschaft einstellen müsse, wenn der „Täter“ nur geringfügig älter ist als das Kind und der Kontakt einvernehmlich war (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, § 176, Rn. 33).

Vielleicht nimmt sich das BVerfG auch dieser in der Praxis durchaus bedeutenden Frage an, denn die Pönalisierung jugendtypischer Sexualkontakte kann nicht die Aufgabe des Strafrechts sein.

Darüber hinaus stellt sich aber die Frage, ob man eine solche ohnehin äußerst fragwürdige Verurteilung anschließend noch mit einem deutlich drastischeren Grundrechtseingriff verknüpfen kann, nämlich der Anordnung einer sog. DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g StPO, samt Speicherung der erhobenen Daten beim BKA in der sog. DNA-Analyse-Datei.

Auch wenn sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Eilentscheidung noch zurückhaltend geäußert hat, wird man letzteres wohl als evident unverhältnismäßig ansehen müssen, zumal im konkreten Fall auch zweifelhaft sein dürfte, dass die sonstigen Voraussetzungen von § 81g StPO tatsächlich vorliegen.

Max Steinbeis hat es im Verfassungsblog so formuliert: „Strafjustiz, mir graut wieder mal vor Dir.“ Dem kann ich mich hier nur anschließen.

posted by Stadler at 15:41  

6.2.13

Gericht verurteilt zur Unterlassung wegen fehlendem Impressum bei Facebook

Gewerbsmäßige Facebookprofile unterliegen nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Regensburg (Urteil vom 31.01.2013, Az.:1 HK O 1884/12) den Informationspflichten des § 5 TMG. Das Fehlen eines Impressums ist nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig. Ähnlich hatte bereits das Landgericht Aschaffenburg entschieden.

Die Entscheidung des LG Regensburg ist auch deshalb interessant, weil ihr offenbar eine wettbewerbsrechtliche Massenabmahnung zugrunde lag. Das Gericht geht insweit davon aus, dass 180 Abmahnungen binnen einer Woche, auch wenn der Abmahner ein eher kleiner Betrieb ist, allein nicht ausreichend sind, um auf einen Rechtsmissbrauch schließen zu können.

posted by Stadler at 09:48  

5.2.13

BGH: Rapidshare muss Wortfilter einsetzen und externe Linksammlungen überprüfen

Eine neue Entscheidung des BGH zur Haftung des Filehosters Rapidshare – die ich hier anhand der Pressemitteilung des BGH bereits besprochen habe – ist gestern im Volltext veröffentlicht worden (Urteil vom 12.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Der BGH betrachtet Rapidshare als Host-Provider, der ab dem Zeitpunkt für Urheberrrechstverletzungen haftet, in dem er von einer konkreten Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichten von Rapidshare beschränken sich nach Ansicht des BGH aber nicht auf die bloße Löschung beanstandeter Dateien. Vielmehr ist es Rapidshare in diesem Fall auch zumutbar, Wortfilter einzusetzen und externe Linksammlungen zu überprüfen, die auf Server von Rapidshare verweisen.

Der BGH meint inosweit, dass es Rapidshare grundsätzlich auch zumutbar sei, eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen durchzuführen. Ob darüber hinaus auch eine automatisierte Kontrolle einer größeren Anzahl von Linksammlungen zuzumuten ist, hängt nach Ansicht des BGH von den derzeitigen technischen Möglichkeiten ab. Der BGH hierzu wörtlich:

Die Klägerin hätte dann unter Sachverständigenbeweis stellen können, dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Download-Links auffinden, möglich ist, automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden Hyperlinks aufzufinden. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Antrag zu b) nur Hyperlinks mit dem Bestandteil „rapidshare.com/files“ erfasst.

Der BGH weist in seiner Entscheidung allgemein darauf hin, dass die Fa. Rapidshare nicht verpflichtet ist, die von ihr gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art. 15 Abs. 1 RL 2000/31/EG – umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG). Ob allerdings die anschließend vom BGH konkretisierten Prüfpflichten mit dem gesetzlichen Verbot von § 7 Abs. 2 TMG bzw. Art. 15 Abs. 1 ECRL vereinbar sind, thematisiert der Senat nicht weiter. Denn die Verpflichtung zum Einsatz von Wortfiltern lässt sich durchaus auch als Verpflichtung zur Überwachung gespeichterter Informationen deuten, ebenso wie die Verpflichtung zur Kontrolle externer Linksammlungen dahingehend verstanden werden kann, dass damit nach Umständen geforscht werden muss, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Denn es handelt sich gerade nicht um eine bloße Entfernung oder Sperrung im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 TMG. Es stellt sich insoweit also durchaus die Frage, ob diese Entscheidung des BGH mit europäischem Recht vereinbar ist.

posted by Stadler at 11:09  
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