Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.1.13

Staatsanwaltschaft durchsucht Räume der Augsburger Allgemeinen wegen Forenbeitrags

Wie die Augsburger Allgemeine meldet, hat das Amtsgericht Augsburg die Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitung angeordnet, um den Autor eines Forenbeitrags zu ermitteln, der den Augsburger Ordnungsreferenten Volker Ullrich im Rahmen einer Forendiskussion der Rechtsbeugung bezichtigt hatte.

Da ich den konkreten Forenbeitrag und seinen Diskussionskontext nicht kenne, lässt sich nicht beurteilen, ob die Äußerung nicht ohnehin von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit zulässig ist. Es wäre nicht das erste mal, dass ein Amtsgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 5 GG gänzlich verkennt.

Aber selbst wenn der konkrete Forenbeitrag als Beleidigung zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage, ob die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig ist. Denn die Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen stellt einen Eingriff in die Pressefreiheit dar. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind auch anonyme Zuschriften Dritter, die im redaktionellen Teil der Zeitung oder Zeitschrift dokumentiert werden, vom Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 StPO umfasst. Das muss für Forenbeiträge einer Zeitung, die die Diskussion zu einem redaktionellen Text dokumentieren, in gleicher Weise gelten.

Ungeachtet dessen, wird man eine derartige Durchsuchung zum Zwecke der Ermittlung eines Kommentarautors schwerlich als verhältnismäßig einstufen können.

Man kann nur hoffen, dass die Zeitung gegen den rechtswidrigen amtsrichterlichen Beschluss vorgehen wird.

Update: Wie ich gerade auf Twitter lese, soll es nicht zu einer Durchsuchung gekommen sein, weil die Augsburger Allgemeine auf den richterlichen Durchsuchungsbeschluss die Daten herausgegeben haben sol. Das ändert allerdings an meiner rechtlichen Bewertung nichts.

Update vom 31.01.2013:
Nachdem die Kollegen Diercks und Lampmann meiner Einschätzung widersprochen haben, möchte ich das zum Anlass nehmen, meine Position noch etwas näher zu erläutern.

Da (mir) im konkreten Fall mittlerweile auch bekannt ist, welche Äußerung genau beanstandet wurde und welchem Diskussionskontext sie entstammt, lässt sich auch zu dieser Frage nunmehr eine Einschätzung abgeben.

Eine spezielle Augsburger Lösung, wonach Tankstellen im Rahmen einer Selbstverpflichtung nach 20 Uhr keinerlei Alkohol mehr verkaufen sollten, hat einen Leser der Augsburger Allgemeinen zu dem Kommentar veranlasst, der Ordnungsreferent verbiete sogar erwachsenen Männern ihr Feierabendbier, indem er geltendes Recht beugt und Tankstellenbetreiber massiv bedroht.

Diese Aussage ist meines Erachtens zwanglos dahingehend interpretierbar, dass der Ordnungsreferent Tankstellenbetreiber in rechtswidriger Art und Weise einzuschüchtern versucht. Es liegt also bereits die Annahme einer zulässigen Meinungsäußerung – jedenfalls bei der verfassungsrechtlich gebotenen meinungsfreundlichen Auslegung – nahe, weshalb ein Beschlagnahmebeschluss bereits mangels Straftat scheitert.

Ungeachtet dessen, vermag ich den Ausführungen der Kollegen aber nicht zu folgen. Die Frage, die sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht stellt, ist die, ob eine Kommentarfunktion einer Zeitung, über die Leser redaktionelle Artikel diskutieren und kommentieren können, am Schutz der Pressefreiheit teilnimmt.

Insoweit hat das BVerfG u.a. ausgeführt:

Das Grundrecht schützt den gesamten Inhalt eines Presseorgans (vgl. BVerfGE 21, 271 <278 f.>; 95, 28 <35 f.>). In die Pressefreiheit ist auch die Entscheidung eingeschlossen, ob Zuschriften von Dritten in die Publikation aufgenommen werden. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenfalls die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender, einschließlich der anonymen Veröffentlichung von Zuschriften Dritter (vgl. BVerfGE 95, 28 <36>).

Die Pressefreiheit umfasst also auch die Veröffentlichung anonymer Zuschriften Dritter. An anderer Stelle hat das BVerfG noch weitergehend entschieden, dass die Pressefreiheit selbst den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen umfasst. Die Pressefreiheit ist danach selbst dann betroffen, wenn die Zeitung dem Leser Anzeigen, ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im redaktionellen Teil, ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis bringt. Es kommt also anders als die Kollegin Diercks meint, gerade nicht darauf an, ob die Redaktion noch Hand anlegt. Die Frage ist also nur die, ob die Kommentarfunktion einer Zeitung zum redaktionellen Teil gehört. Das kann angesichts des Umstandes, dass die Möglichkeit eröffnet wird, redaktionelle Inhalte zu kommentieren und zu diskutieren, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Wozu sollte diese Funktion auch sonst gehören? Zum Anzeigenteil? Der Einsatz zeitgemäßer Kommunikationskonzepte kann nicht zu einer Verkürzung des Umfangs der Pressefreiheit führen. Letztlich ersetzen derartige Funktionalitäten auch mehr und mehr den klassischen Leserbrief. Hieraus muss dann aber auch, wie oben bereits dargestellt, ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 5 StPO folgen.

Wegen der besonderen Bedeutung der Pressefreiheit und der Notwendigkeit des Schutzes des redaktionellen Raums, ist gerade bei der Anordnung der Durchsuchung von Redaktionen Zurückhaltung geboten. Es ist deshalb auch ganz grundsätzlich fraglich, ob eine einfache Beleidigung – die hier ohnehin nicht vorliegt – ausreichend sein kann, um die Durchsuchung redaktioneller Räumlichkeiten anzuordnen.

Und die Frage, ob man vorliegend auch auf einen Informantenschutz im Sinne der Cicero-Entscheidung abstellen kann, ist noch gar nicht erörtert.

posted by Stadler at 22:41  

54 Comments

  1. Die AZ prüft nach eigener Aussage schon rechtliche Schritte:
    https://twitter.com/AZ_Augsburg/status/295980562290728962

    Comment by vinz — 28.01, 2013 @ 22:57

  2. Wir haben dem zuständigen Beamten, der in unseren Redaktionsräumen mit dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Augsburg erschien, die geforderten Daten herausgegeben. Eine weitere Überprüfung der Redaktionsräume durch zusätzliche Beamte war damit also nicht mehr nötig. Und selbstverständlich werden wir gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg Rechtsmittel einlegen – allein schon, um die Verhältnismäßigkeit der Anordnung überprüfen zu lassen.

    Comment by Sascha Borowski — 28.01, 2013 @ 23:11

  3. Für mich als juristischer Laie ist genau das was Ordnungsreferent Volker Ullrich gemacht hat Rechtsbeugung. Er nutzt seine Politische Position aus um eine extrem fragwürdige Durchsuchung in Redaktionsräumen durch zu bekommen.

    Oder kann das Recht nur von denen gebeugt werden, die auch Recht sprechen, also nur von Richtern?

    Comment by Troll — 28.01, 2013 @ 23:39

  4. Kommt mir so vor, als ob ****************.

    Dieser *********** trägt mit dieser Vorgehensweise dazu bei, Internet-Nutzer in ihrer Meinungsäußerung ****************.

    Ich finde, ***** ********* ***.
    ******* nahelegen ***** Selbstzensur.

    Comment by SC — 28.01, 2013 @ 23:41

  5. Zitat AZ:
    Kurz vor 23 Uhr meldete sich dann Volker Ullrich selbst zu Wort. Er lege Wert auf die Feststellung, „dass nicht der Ordnungsreferent, sondern ein unabhängiges Gericht die Beschlagnahme von Userdaten angeordnet hat“, so Ullrich in einer Mitteilung an die Redaktion der Augsburger Allgemeinen. „Dem lag eine Beleidigung meiner Person durch einen Nutzer im AZ-Forum zugrunde, welcher mich der Rechtsbeugung bezichtigte. Das ist und bleibt ehrverletzend“, betonte er. Er werde seinen Strafantrag jedoch zurückziehen, „wenn der User sich bei mir entschuldigt“.

    D.h. die herausgegebenen Daten waren nicht echt, also sollsich der Betroffene melden zum entschuldigen, damit man seine echten Datne bekommt *lacherdestages“

    Das ist wieder ein Beweis, da man sich niemals unter echtem Namen registrieren sollte.

    Comment by Troll — 28.01, 2013 @ 23:43

  6. „Die zuständige Richterin verpflichtete die Redaktion dazu, die vorliegenden Daten des betreffenden Nutzers an die Ermittler herauszugeben.“

    Was passiert wohl, wenn man die Richterin angesichts der doch recht eindeutigen Rechtslage der Rechtsbeugung bezichtigen würde?

    Comment by Avantgarde — 28.01, 2013 @ 23:50

  7. Ein von einem Verlag betriebenes Userforum gehört nicht automatisch zum redaktionellen Teil einer Zeitung.

    Comment by Spenser — 28.01, 2013 @ 23:53

  8. Der Vorfall ist vom Oktober. IP’s sollten also nichts mehr hergeben.

    Wenn nun der User den Klarnamen eines existierenden Augsburger Bürgers angegeben hat, bekommt der jetzt eine Hausdurchsuchung?

    Oder vielleicht gar alle „Hans Müllers“?

    Comment by Avantgarde — 29.01, 2013 @ 00:17

  9. „Für die Stadtidentität wünscht er sich die Orientierung an den Werten des christlichen Abendlandes sowie des aufgeklärten Humanismus (Menschenwürde, individuelle Freiheit, Gleichheit der Geschlechter, ungestörte Religionsausübung, freie Rede). Integration und Zuwanderung ja, aber unter der Voraussetzung einer gemeinsamen deutschen Sprache und eines Bekenntnisses zur europäischen Kultur. “

    http://www.augsburgwiki.de/index.php/AugsburgWiki/UllrichVolker

    Comment by Avantgarde — 29.01, 2013 @ 00:28

  10. http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/redaktionsraeume-der-augsburger-allgemeinen-durchsucht-a-880178.html :

    Volker Ulrich schrieb am Montagabend bei Facebook: „Ein Ordnungsreferent muss viel Kritik einstecken! Das ist auch gut so! Aber muss man sich als Jurist den Vorwurf der „Rechtsbeugung“ gefallen lassen? Ich meine nein.

    Selbstverständlich muß er sich das, wenn Kritik an der Sache im Vordergrund steht. Das gilt sogar für Richter, die – im Unterschied zu Ordnungsreferenen – überhaupt Rechtsbeugung begehen können (ausführlich: Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.07.2001 – 1St RR 75/01). In was für einer Welt lebt Ulrich eigentlich?

    Das Internet ist kein rechtsfreier Raum!

    Eben.

    Comment by OG — 29.01, 2013 @ 01:02

  11. Der „rechtsfreie Raum“ des Internets nutzt den kriminell anmutenden Amtsträgern mehr als dem Rest der Bevölkerung.

    Das ist mit jeder technischen Entwicklung so gewesen und bis heute noch so.

    Die technischen Möglichkeiten entwickeln sich schneller als das soziale Netz, die soziale Sicherheit, die Menschlichkeit.

    Es werden z.B. immer mehr Menschen mit immer „besseren“ Techniken umgebracht, ausgesondert, ausgegrenzt, eliminiert.

    Comment by Rolf Schälike — 29.01, 2013 @ 07:12

  12. Die Richtung stimmt: http://www.tagesspiegel.de/politik/bleibende-fragen/7690894.html

    Comment by opalkatze — 29.01, 2013 @ 07:45

  13. Da tut sich mir doch die Frage auf: Wie um Himmels willen will man denn mit einer Durchsuchung von Redaktionsräumen die Identität eines Forenusers rausbekommen? Denkt man in Augsburg, dass die Forenuser der Zeitung einen schriftlichen Antrag einreichen, um registriert zu werden? Außerdem: Wenn Ermittlungen wegen einer Beleidigung aufgenommen werden, müsste dann nicht zunächst mal die Zeitung augefordert werden, von sich aus die Daten des Nutzers herauszugeben? Gleich eine Hausdurchsuchung anzuordnen, hat für mich doch ein Denkzettel-Geschmäckle…

    Comment by Moki — 29.01, 2013 @ 08:10

  14. Ja, die bayerische Regierungspartei und ihre Justiz. Das ist eine lange Geschichte. Am besten: Schlötterer „Macht und Missbrauch“ lesen.

    Comment by Hostme — 29.01, 2013 @ 08:43

  15. Ich verstehe die Aufregung nicht.

    Es liegt eine Beleididung vor.
    Dieser Beleidigung wird nachgegangen. Es wird versucht, die Person zu ermitteln, die die Beleidigung geäußert hat. Dazu wird der Rechtsweg beschritten und eine Durchsuchung von einem Richter beschlossen.

    Wieso sollte die Augsburger Allgemeine denn anders behandelt als alle anderen Foren? Weil sie eine Druckerpresse im Keller hat? Ich kann nicht erkennen, was am rechtlichen Vorgehen nicht in Ordnung sein sollte. Beleidigungen und üble Nachrede sind keine Meinungsfreiheit.

    Comment by _Flin_ — 29.01, 2013 @ 09:30

  16. Ich sehe die Sache auch nicht ganz so dramatisch.

    Gehen wir mal für einen Moment davon aus, die Äußerungen im Internet erfüllen den Tatbestand der Beleidigung. Dann liegt eine Straftat vor, zu der die Verantwortlichen für das Forum der Zeitung Zeugen sind.

    Sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht wegen naher Verwandtschaft mit dem Täter vorliegt, sehe ich keinen Rechtsgrund für eine Aussageverweigerung. Das Redaktionsgeheimnis ist von der verlangten Herausgabe nicht betroffen und die Rechtsfrage, ob die Beleidigung von der Meinungsfreiheit gedeckt war, kann die Zeitung auch nicht für sich selbst abschließend entscheiden.

    Wenn ich Zeuge eines Diebstahls werde, kann ich auch nicht die Aussage bei Gericht oder vorm Staatsanwalt verweigern mit der Begründung, Eigentum sei nach meiner Überzeugung ohnehin Diebstahl.

    Das Ganze ändert natürlich nix daran, dass die Vorladung des Forenverantwortlichen zur staatsanwaltlichen Vernehmung im Zweifel das mildere Mittel gewesen wäre.

    Festzuhalten ist aber, dass auch die Rechtsauffassung der Zeitung, sie müsse kein Angaben machen, äußerst zweifelhaft ist.

    Comment by Dante — 29.01, 2013 @ 09:56

  17. Ich habe während meiner Zeit bei einem deutschen Verlag ähnliches erlebt. Die Polizei rief des öfteren an und forderte die Herausgabe der IP- und eMail-Adressen von Kommentatoren/Forennutzern. Nach damaligem Stand mussten wir die Herausgabe schon alleine aufgrund des Datenschutzes verweigern, da wir uns als Unternehmen ansonsten einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hätten. Anders sieht es natürlich aus, wenn es einen richterlichen Beschluss gibt. Da stellt sich dann die Frage der Verhältnismäßigkeit, die ja nun hoffentlich geklärt wird.

    Allerdings wurde mir gegenüber eine mögliche Durchsuchung der Geschäftsräume häufig als Druckmittel eingesetzt – mit dem Zusatz, dass ich den Grund für die Durchsuchung dann ja der Geschäftsführung erklären könne.

    Comment by Bernd Pust — 29.01, 2013 @ 10:16

  18. ANONYMITÄT JETZT!

    Der Vorgang zeigt, dass nur Anonymität wirksamen Schutz bieten kann. Forenbetreiber sollten daher Mittel ergreifen, um diese zu gewährleisten. Wenn personenbezogene Daten nicht entstehen, können sie auch nicht herausverlangt werden.

    Comment by Florian Albrecht — 29.01, 2013 @ 11:22

  19. @_Flin_:

    Wieso sollte die Augsburger Allgemeine denn anders behandelt als alle anderen Foren? Weil sie eine Druckerpresse im Keller hat?

    So ist es. Das ergibt sich nun einmal aus Art. 5 GG, der neben der Meinungsfreiheit die Pressefreiheit zusätzlich schützt. Dies wird von § 53 StPO und § 97 StPO umgesetzt. Aber auch soweit diese Vorschriften noch eine Beschlagnahme zulassen, ist in jedem Fall aus Art. 5 GG unmittelbar der besondere Rang der Pressefreiheit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen. Das haben das BVerfG und die Rechtsprechung insgesamt x-mal entschieden. Und wenn die Amtsrichterin dies in der Begründung ihres dienstfertig unterschriebenen Beschlusses außer Acht gelassen hat, dann liegt der Anfangsverdacht der, äh, Rechtsbeugung nahe.

    @Dante:

    Gehen wir mal für einen Moment davon aus, die Äußerungen im Internet erfüllen den Tatbestand der Beleidigung.

    Aber bitte nur höchst hypothetisch. Daß der Vorwurf, die Politik eines Ordnungsreferenten sei „Rechtsbeugung“, strafrechtlich keine Beleidigung ist, ist klar wie Kloßbrühe. Wo kämen wir da hin, wenn es nicht so wäre?

    http://www.internet-law.de/2013/01/staatsanwaltschaft-durchsucht-raume-der-augsburger-allgemeinen-wegen-forenbeitrags.html/comment-page-1#comment-19152

    Comment by OG — 29.01, 2013 @ 12:25

  20. Diejenigen, die in der Durchsuchung der Redaktion ein legitimes Mittel sehen, sollen mir doch mal erklären, was eine Durchsuchung der Redaktionsräume in Bezug auf die Identität des Forenbenutzers bringen soll. Da könnte genausogut die Pommesbude um die Ecke durchsucht werden. Ein Gerichtsbeschluss, dass die Polizei ermitteln darf, eine höfliche Anfrage der zur Ermittlung ermächtigten Polizei beim Verlag und schwups sind alle glücklich. Die Unverhätnismäßigkeit der Durchsuchung ist offensichtlich. Und außerdem ist sie auch kein nützliches Mittel, um den angestrebten Zweck zu erreichen.

    Comment by Moki — 29.01, 2013 @ 13:25

  21. Nein, es sind dann eben nicht alle glücklich, denn es geht ja in erster Linie darum, dass der Verlag zur Herausgabe der Informationen zu dem Poster verpflichtet wurde, obwohl hier ein Zeugnisverweigerungsrecht anzunehmen ist. Möglicherweise ist die Rechtslage bei einem Userforum nicht ganz klar, doch dürfte der Leserkommentar unter einem Artikel der Zeitung einem Leserbrief im redaktionellen Teil gleichgestellt sein und damit unter den Schutz fallen.

    Presseverlage verlangen üblicherweise den Klarnamen bei der Registrierung, prüfen aber dessen Korrektheit nicht.

    Comment by Avantgarde — 29.01, 2013 @ 13:47

  22. Das Internet darf nicht länger ein rechtsfreier Raum sein, in dem man unter dem Schutz der Anonymität Rechtsverstöße begehen darf. Es muss möglich sein, „Täter“ zivil- und strafrechtlich zu verfolgen. Insofern stufe ich den Gerichtsbeschluss als durchaus verhältnismäßig ein.

    Welches Medienecho wäre alternativ zu erwarten gewesen, wenn es sich nicht „nur“ um das berechtigte Interesse eines Kommunalpolitikers gehandelt hätte, sondern um Rassenfragen, antisemitische Umtriebe oder kinderpornographische Kontaktanbahnung? Wo zieht man die Grenze bei der Verhältnismäßigkeit? Bei der Anzahl der betroffenen Personen? Bei der Wichtigkeit des Themas?

    Comment by D. Michael — 29.01, 2013 @ 14:29

  23. @D. Michael

    nur soviel (eine Äußerung wie „nicht länger ein rechtsfreier Raum“ ist nicht satisfaktionsfähig):

    Wo zieht man die Grenze bei der Verhältnismäßigkeit? Bei der Anzahl der betroffenen Personen? Bei der Wichtigkeit des Themas?

    Im Recht geht es immer um Grenzziehungen. Eine „Wo zieht man die Grenze“-Frage mit dem Ziel, die Unmöglichkeit einer Abgrenzung zu behaupten, ist erst einmal ein unjuristischer Ansatz.

    Seit dem 1.2.11 ist die Pflicht, gegenüber der Presse immer eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, im Gesetzeswortlaut noch einmal verschärft und mit einer Ergebnistendenz versehen worden. In § 160a Abs. 2 Satz 1 StPO (der hier allerdings nicht unmittelbar anwendbar ist) heißt es: „betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen“.

    Wer meint, mit der Frage „Wo zieht man die Grenze bei der Verhältnismäßigkeit?“ argumentieren zu müssen, richte sie also bitte an den Gesetzgeber.

    Comment by OG — 29.01, 2013 @ 15:10

  24. @ OG

    Meines Erachtens geht es hier nicht um eine Gefahr für die Pressefreiheit, die Menschenrechte und den Dalai Lama, sondern um eine simple Bekleidigung eines außenstehenden Dritten auf einer Internetplattform eines Verlages.

    Comment by D. Michael — 29.01, 2013 @ 15:43

  25. @ Bernd Pust
    Auch als Zeuge müssen Sie vor Gericht keine Aussage machen.
    Im Zweifelsfalle, haben Sie nichts gesehn.

    Wie bei anderen Foren, hätte es eine Verhandlung geben müssen, in der geklärt wird ob die AZ nun mal die Userdaten rausgeben muß oder nicht.
    Da das rechtlich ja gar nicht so eindeutig ist.
    Eine Durchsuchung der Redaktionsräume ist definitiv Falsch, egal wie man es dreht oder wendet.

    Comment by Troll — 29.01, 2013 @ 16:02

  26. @D. Michael

    Richtig und aus dem Grund hätte es keinen Durchsuchungsbeschluss geben dürfen.

    Ich kenne übrigens auch kein Forum im dem das jemals geschehen ist.
    Vor her wurde die Herausgabe immer eingeklagt.
    Nur weil ein Anwalt einen Brief schreibt, muß man keine Userdaten raus geben. Im Zweifelsfall darf man das aus Datenschutzgründen gar nicht.

    Comment by Troll — 29.01, 2013 @ 16:10

  27. @ Troll

    Wir sind uns einig, dass der Rechtsweg für Herrn Ullrich völlig ausreichend gewesen wäre …aber gilt das auch für den Ordnungsreferenten der Stadt Augsburg?

    Egal ob man den Politiker mag oder nicht, die Öffentlichkeit hat zumindest ein Interesse daran, dass Beamte und Personen, die öffentliche Ämter bekleiden, kein Freiwild sind. Insofern muss man hier sicherlich andere Maßstäbe anlegen als bei einem Nachbarschaftsstreit.

    Comment by D. Michael — 29.01, 2013 @ 16:56

  28. Auf die zentrale Frage hat aber offenbar noch keiner eine Antwort gefunden: Wie will man denn mit einer Hausdurchsuchung bei einer Redaktion den Klarnamen eines Forenusers rausbekommen? Das ist nicht nur mit Kanonen auf Spatzen geschossen, sondern mit Kanonen auf Amseln und einen Spatz getroffen. Oder glaubt man bei Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei tatsächlich, der Redaktionsleiter hat die Klarnamen der Forenuser in einem geheimen Ordner in seinem Schreibtisch?

    Comment by Moki — 29.01, 2013 @ 18:05

  29. „Mehr Daten haben wir nicht.“ ist die einzig richtige Antwort in so einer Situation.
    Und falls diese Zeitung mehr gespeichert hat als Forenbeiträge, Benutzername und Passwort-Hash dann doch nur aus dem Grund diese Daten herauszugeben wenn die Obrigkeit es verlangt.

    Comment by Datensammler sind Verbrecher — 29.01, 2013 @ 22:13

  30. @Moki
    Weil die Rechner auch in der Curt-Frenzelstraße 2 Stehen.
    Wäre nur interessant zu wissen ob die Rechner bei der anderslautenden GmbH oder in den Verlagsräumen stehen.
    Und auf was der Durchsuchungsbeschluss lautet.

    Comment by Troll — 29.01, 2013 @ 22:54

  31. Ich wage mal zu bezweifeln, dass die Homepage der Zeitung auf den Rechnern in der Redaktion gehostet wird. Ich gehe mal davon aus, dass die Zeitung das über einen Server laufen hat, wie jeder andere Webseitenbetreiber auch. An alle Juristen hier: Wie geht denn ein Gericht normalerweise vor, wenn es eine Information haben will, die auf einem Server gespeichert ist? Eine Hausdurchsuchung dürfte dabei doch so nutzlos wie sonstwas sein…

    Comment by Moki — 29.01, 2013 @ 23:12

  32. -= Sorry, wird etwas länger. Würde aber ganz gerne ein paar allgemeine, themenbezogene Fragen in den Raum werfen… Danke! =-
    Das ist über den Tellerrand geblickt nämlich eine äußerst interessante Geschichte, wie ich persönlich zumindest finde. Mit zahlreichen Themenpunkten auf einmal.
    1. Beleidigung (§ 185 StGB)
    2. Hausdurchsuchung (Art. 13, GG)
    3. Pressefreiheit / Meinungsfreiheit (Art. 5, GG)
    4. Personenbezogene Daten (BDSG)
    5. Stammdaten / Verkehrsdaten (TKG)
    6. vermutlich noch mehr, bin allerdings kein Jurist
    Wenn ich den von Th. Stadler verlinkten Artikel richtig verstanden habe, dann hat sich also jemand mit seinem Klarnamen bei der Augsburger Allgemeinen registriert (vermutlich unverifiziert) und in einem Leser-Kommentar unter einem Pseudonym einen Ordnungsreferenten der CDU aus Bayern vermeintlich beleidigt. Dieser hat dann irgendwann einen Strafantrag gestellt, woraufhin ein Richter nichts besseres zu tun hatte einen Durchsuchungs- nebst Beschlagnahmungsbefehl zu unterschreiben. Das muss man sich echt mal auf der Zunge zergehen lassen! Welch eine Farce!
    Wundert es mich, daß mal wieder Bayern negativ auffällt? Leider nein…
    ———————————
    @all:

    Ich hab das jetzt nicht kurz für mich selbst zusammengefasst um euch etwa langweilen zu wollen, sondern weil ich gerne ein paar Fragen daran anknüpfen würde in der Hoffnung jemand antwortet evtl. darauf. Und zwar anhand folgendem, konstruiertem Beispiel:
    Nehmen wir einmal an, der besagte user hätte einfach ohne irgendeine Registrierung den Beitrag formuliert. Nehmen wir weiterhin an, dieser Beitrag würde auch eine Beleidigung i.S.v. § 185 StGB beinhalten (also tatsächlich eine und nicht wie in dem konkreten, vorliegenden Fall). Jetzt geht der Betroffene hin und stellt einen Strafantrag, um sich evtl. ein paar Abmahn-Euro einzustecken.
    Damit jetzt zu den Fragen: Was würde denn in solch einem Fall eigentlich passieren?
    a) Ordnet ein Richter in solch einem Fall etwa an bzw. könnte ein Richter dann etwa anordnen, die Verkehrsdaten (IP-Adresse plus timestamp) herauszugeben, um diese mit den beim ISP hinterlegten Bestandsdaten zu „verheiraten“?
    b) Müsste dann allerdings nicht die Tat auch bewiesen sein (Strafrecht), sprich müsste der „Täter“ nicht auch eindeutig zuzuordnen sein, was er ja in dem Beispiel nicht wäre (IP plus timestamp führt lediglich zum Anschlußinhaber, nicht zwingend auch zum „Täter“).
    c) Würde dann eigentlich auch diese dämliche Fehlkonstruktion namens „Störerhaftung“ gelten?
    d) Müssen Verkehrsdaten nicht sowieso gemäß § 96 TKG nach Verbindungsende gelöscht werden?
    e) Hat sich das BVerfG nicht mehrfach sowie mehr als deutlich zu dieser Thematik geäußert? Und wird das BVerfG nicht ständig sehr dreist und plump ignoriert?
    f) Was ist eigentlich der prinzipielle Unterschied zum vorliegenden Fall? Schließlich könnte ich mich z.B. als Jupp Schmitz registrieren und als Baxter Beiträge schreiben. Was sollte da denn „ermittelt“ werden, das auch nur annähernd eine etwaige Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen konstruieren ließe?
    g) Spekulativ I: Ob der Herr Ordnungsreferent auch derart reagiert hätte, wenn der betreffende Beitrag z.B. als Leserbrief in der Printausgabe zu lesen gewesen wäre?
    h) Spekulativ II: Ob bei einem „Privatmann“ und/d.h. Nicht-CDU-Politiker wohl auch ein Richter einen derartigen Beschluß unterschrieben hätte?

    So! Vielen Dank vorab und liebe Grüße aus Kölle, Baxter
    __________________
    P.S.: Die Intention meiner Fragestellungen ist u.a. auch eine evtl. Sensibilisierung mit der Thematik i.A. zu erreichen. Stichworte: Abmahnwahn, UrhG als Vorwand für sämtliche Zensuraktionen (insbesondere auch § 101 UrhG, der m.M.n. verfassungswidrig ist), Zensursula i.A., VDS, Überwachungswahn i.A. (TKÜ, Funkzellen etc.), zunehmende sowie unverhältnismäßge diesbzgl. Entscheidungen dt. Richter, StaSi 2.0 … etc.
    P.P.S., bevor ich unnötige „Prügel“ bekomme: Selbstverständlich muss sich nicht jeder alles gefallen lassen. Ganz klar. Allerdings sollte man schon sehr genau hinsehen, entsprechend abwägen und das INTERconnected NETwork auch halbwegs verstehen.
    Und abschließend noch schnell ein Zitat von Thomas Jefferson („alt-englisch“). „newspapers“ kann man auch gerne durch „internet“ ersetzen:

    Were it left to me to decide whether we should have a government without newspapers, or newspapers without a government, I should not hesitate a moment to prefer the latter.

    Comment by Baxter — 30.01, 2013 @ 00:10

  33. @Moik
    Wie du meinst, nur ist die AZ nicht wie andere Webseitenbetreiber. Da hängt noch einiges mehr dahinter, daher ist sehr wohl anzunehmen das sie Ihr eigenes Rechenzentrum haben.

    Comment by Troll — 30.01, 2013 @ 12:00

  34. Ich habe ja an keiner Stelle bezweifelt, dass die Zeitung ihre eigenen Server laufen hat und keinen fremden Hoster nutzt. Aber zum wiederholten Male: Ich wage zu bezweifeln, dass die Server der Zeitung in einem Redaktionszimmer stehen. Und wenn ich dem ersten Satz des Blogposts glauben schenken darf, hat das Gericht die Durchsuchung der Redaktionsräume angeordnet. Ich hoffe, jetzt ist auch dem letzten klar geworden, was ich ausdrücken will wenn ich frage: Warum ordnet man die Durchsuchung von REDAKTIONSRÄUMEN wenn man Daten sucht die in einem RECHENZENTRUM auf einem SERVER gespeichert sind???

    PS: Moik ist ein anderer…

    Comment by Moki — 30.01, 2013 @ 13:00

  35. Der Moik der raucht das stärkste Zeug ;-)

    Ja da müsste man wissen auf was sich der Durchsuchungsbeschluss bezieht, auf Redaktionsräume oder die Hausnummer 2, also das gesamte Gebäude (incl. den Serverräumen).
    Ich nehme schwer an zweites, ich kann mir nicht denken das der Durchsuchungsbeschluss sich nur auf ein bestimmtes Stockwerk mit den Redaktionsräumen bezieht.
    Die Redaktionsräume werden hier doch nur bildlich hergenommen um es verständlich mit der Pressefreiheit zu verknüpfen.
    Damit wäre deine Frage geklärt.

    Comment by Troll — 30.01, 2013 @ 16:53

  36. @OG: Sind Sie sich sicher, dass ein Ordnungsreferent keine Rechtsbeugung begehen kann?
    § 339 StGB spricht ja davon, dass ein „Richter oder anderer Amtsträger […] bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache“ eine Beugung des Rechts begeht. Mir ist jetzt das Aufgabengebiet eines Ordnungsreferenten vollkommen unklar, aber vom Wortlaut her müßte § 339 StGB doch auch Entscheidungen i.w.S. von Verwaltungsbeamten erfassen?
    Zumindest erscheint es mir nicht von vorn herein ausgeschlossen, dass ein Ordnungsreferent sich nach § 339 StGB strafbar machen könnte, oder?

    In der Sache gebe ich Ihnen vollkommen Recht: Ich finde das Verhalten des Ordnungsreferenten für selten überzogen.

    Comment by BrainBug2 — 30.01, 2013 @ 19:52

  37. @Nr. 32 und 33: Weil die Polizei in der Regel vorher nicht weiß, wo die Server stehen. Deshalb gibt es auch § 110 Abs. 3 StPO.

    Comment by klabauter — 30.01, 2013 @ 22:10

  38. -= Der erste Versuch ist anscheinend im SPAM gelandet!? Also noch ein Versuch… =-

    Die „Augsburger Allgemeime“ sollte mal den richterlichen Beschluß leaken…
    Ich für meinen Teil fänd es interessant zu sehen, ob der Richter sich wenigstens Mühe gemacht hat solch eine hanebüchene, unverschämte, verfassungswidrige, unverhältnismäßige, … u.ä. Maßnahme anzuordnen oder ob wir schon so weit sind, daß so was einfach unbegründet verfügt wird.

    Ferner ein paar Fragen @all:

    Und zwar anhand folgendem, konstruiertem Beispiel: Nehmen wir einmal an, der besagte user hätte einfach ohne irgendeine Registrierung einen solchen Beitrag formuliert. Nehmen wir weiterhin an, dieser Beitrag würde auch eine Beleidigung i.S.v. § 185 StGB beinhalten (also tatsächlich eine und nicht wie in dem vorliegenden Fall). Jetzt geht der Betroffene also hin und stellt einen Strafantrag, um sich evtl. ein paar Abmahn-Euro einzustecken. Damit jetzt zu den Fragen:
    Was würde in solch einem Fall dann eigentlich passieren?
    a) Könnte ein Richter dann etwa anordnen, die Verkehrsdaten (IP-Adresse plus
    timestamp) herauszugeben, um diese mit den beim ISP hinterlegten Bestandsdaten zu „verheiraten“?
    b) Müsste dann allerdings nicht der „Täter“ auch eindeutig zuzuordnen sein, was er ja in dem Beispiel niemals wäre (IP plus
    timestamp führt lediglich zum Anschlußinhaber, nicht zwingend zum „Täter“).
    c) Würden dann sogar derartige Regelungen wie diese dämliche Fehlkonstruktion namens „Störerhaftung“ gelten?
    d) Müssen Verkehrsdaten nicht sowieso gemäß § 96 TKG nach Verbindungsende gelöscht werden?
    e) Hat sich das BVerfG nicht mehrfach sowie mehr als deutlich zu dieser Thematik geäußert? Und wird das BVerfG nicht ständig sehr
    dreist und plump ignoriert?
    f) Was ist eigentlich der prinzipielle Unterschied zum vorliegenden Fall? Schließlich könnte ich mich z.B. als „
    Jupp Schmitz“ registrieren und als „Baxter“ Beiträge schreiben. Was sollte da denn „ermittelt“ werden, das auch nur annähernd eine etwaige Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen konstruieren ließe?
    g) Spekulativ: Ob bei einem „Privatmann“ und/d.h. Nicht-CDU-Politiker wohl auch ein Richter einen derartigen Beschluß unterschrieben hätte?

    Vielen Dank vorab und Gruß aus Kölle, Baxter
    ————————————

    Hintergrund der Fragen ist natürlich auch der Blick über den Tellerrand zu den verschiedenen Sachzusammenhängen. Z.B. Abmahnwahn / UrhG als Vorwand und Ausgangspunkt sämtlicher Zensuraktionen, § 101 UrhG (richterliches Auskunftprozedere als exklusiver Abmahn-Paragraph, welcher m.M.n. verfassungswidrig ist), VDS, auffallend viele fragwürdige Richterentscheidungen im Bezug auf „Netzthemen“, StaSi 2.0, etc.

    Des weiteren möchte ich gerne daran erinnern, daß nach wie vor jedes Jahr zig Tausende richterliche (!) Auskunftbeschlüsse an
    Landgerichten durchgewunken werden, um
    vermeintliche Urheberrechtsverstöße zu „ermitteln“. Basierend auf einer nachweislich fehleranfälligen Datenerhebung dubioser „anti-piracy-Firmen“, deren Firmensitz i.d.R. bzw. größtenteils lediglich aus einem Briefkasten besteht. Tag für Tag werden also Grundrechte von zig-Tausenden Anschlussinhabern mit Füßen getreten und auch noch schwachsinnige Gerichtsentscheidungen am laufenden Band getroffen (Vgl.“Störerhaftung“, z.B.).

    Comment by Baxter — 30.01, 2013 @ 23:00

  39. Hallo zusammen,

    wer die Vorgeschichte zu dieser Sache sucht, der guckt mal hier:

    http://www.mainpost.de/ueberregional/journal/journal/mp/ju/Politiker-erstattet-Anzeige-wegen-Forenbeitrag;art34602,7269797

    und der aktuelle Artikel jetzt:

    http://www.mainpost.de/ueberregional/politik/zeitgeschehen/-Redaktion-sollte-widersprechen;art16698,7272198

    enthält sogar den zensierten Kommentar!! Und aus den Ausführungen des Presserechtlers Weberling wird klar: hier hat der Ordnungsdezernent Herr Ullrich ( MdL und Mitglied in der CSU) sich strafbar gemacht!!

    Denn: dieser Fall ist bereits ein Wiederholungsfall und damit hat er in diesem erneuten Fall gleich gegen zwei Gesetze verstoßen:

    1. Grundgesetz Artikel 5 GG (Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit)

    2. das Bundesdatenschutzgesetz

    Und damit kann er rechtlich belangt werden. Und was darüber hinaus auch noch passiert ist: er hat wohl die Polizei und die Justiz korrumpiert und zu seinem Werkzeug gemacht. Und sowas nennt man schlicht Korruption. Und Korruption ist strafbar:

    http://dejure.org/gesetze/StGB/332.html (Bestechlichkeit passiv)

    http://dejure.org/gesetze/StGB/334.html (Bestechung aktiv)

    Und auf beide Versionen steht eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren!! Und was noch dicker wäre, wäre der Fall, wenn dieser Ordnungsdezernent Ullrich auch noch angestiftet worden wäre, diese Tat zu begehen. Denn dann würde den Täter über den § 26 StGB (Anstiftung wird gleich einem Täter bestraft)

    http://dejure.org/gesetze/StGB/26.html

    in Verbindung mit § 334 StGB nämlich das Gleiche drohen: nämlich 5 Jahre Gefängnis!! Und damit würden alle betroffenen Parteien als vorbestraft gelten und damit müsste dieser Ordnungsdezernent eigentlich sofort zurücktreten!!! Und seine Chancen auf eine Wahl in den Bundestag sind damit sowieso dahin!!

    Comment by Andrea — 30.01, 2013 @ 23:46

  40. @BrainBug2

    Sind Sie sich sicher, dass ein Ordnungsreferent keine Rechtsbeugung begehen kann?

    Ganz sicher. Beispiele aus der Rechtsprechung:

    OLG Hamm, 10.02.1999 – 2 Ws 20/99

    Unter ,,der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache“ im Sinn von § 339 StGB n.F. bzw. § 336 StGB a.F. sind nur solche Tätigkeiten zu verstehen, bei denen der Täter wie ein Richter Entscheidungen zu treffen hat. Angehörige der Verwaltung werden von diesem Regelungsgehalt nur erfasst, wenn sie ausschließlich die Aufgabe haben, in rechtsförmlichen Verwaltungsverfahren selbst das Recht unparteiisch und gegenüber dem Rechtsunterworfenen zu entscheiden.

    OLG Hamburg, 04.01.2005 – 3 Ws 176/04:

    Demgemäß ist es allgemeine Auffassung, dass ein Beamter im Sinne des § 339 StGB dann eine Rechtssache leitet oder entscheidet, wenn er wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren einen „Prozess“ entscheidet. Demgegenüber ist es regelmäßig nicht ausreichend, wenn der Beamte im Auftrag einer Partei deren Interessen gegen eine andere Partei wahrzunehmen hat (BGHSt 24, 326 (328)). Diesen Anforderungen an die Leitung und Entscheidung einer Rechtssache wird die Funktion des Beschuldigten im Planfeststellungsverfahren nicht gerecht.
    […]
    Demgemäß ist es einhellige Auffassung in der Rechtsprechung (BGHSt 24, 326 ff; 34, 147 ff; OLG Hamm NJW 1999, 2291; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.) und ganz überwiegende Auffassung in der Literatur (SK a.a.O. Rdnr. 8 a mit zahlreichen Nachweisen), dass Verfahren der Verwaltungsbehörden regelmäßig der Vertretung bestimmter staatlicher Interessen dienen und deshalb keine Rechtssachen im Sinne von § 339 StGB sind.

    OLG Brandenburg, 12.07.2004 – 1 Ws 75/04

    Ein Bauamtsleiter gehört nicht zu den Amtsträgern, die sich der Rechtsbeugung schuldig machen können.

    OVG Niedersachsen, 13.09.2012 – 7 LB 84/11:

    Ein derartig gravierender Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten keinesfalls akzeptabel, auch wenn der Gesetzgeber bisher – anders als für die richterliche Tätigkeit (vgl. § 339 StGB) – keinen Straftatbestand geschaffen hat, der vorsätzlich rechtswidriges Handeln von öffentlich Bediensteten in Ausübung ihres Amtes unter Strafe stellt.

    Übrigens meine ich aber auch, daß eine Beleidigung des Referenten durch den Forumsteilnehmer nicht schon dann zu bejahen wäre, wenn der Referent überhaupt eine Rechtsbeugung begehen könnte. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BVerfG, daß die Äußerung „Soldaten sind Mörder“ (je mach Kontext) straflos ist. Daß Soldaten (inner- und außerdienstlich) im Einzelfall einen Mord begehen können, spielt für diese Rechtsprechung auch keine Rolle.

    Comment by OG — 31.01, 2013 @ 18:01

  41. Wo findet man denn die Presseerklärung von http://www.justiz.bayern.de/sta/sta/a/presse/aktuell/
    ??

    Comment by Troll — 31.01, 2013 @ 22:58

  42. Das ist ja ein Armutszeugnis für den gesamten Richterstand:

    „…Weberling: Zunächst hätte der Staatsanwalt wegen nicht hinreichenden Tatverdachts das Verfahren gar nicht eröffnen dürfen. Leider sind aber die Grundsätze der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gerade ein Kernthema der juristischen Ausbildung. Außerdem schließen sich viele Juristen gerne populären Politikermeinungen an, so im Sinne von „die Medien machen sowieso, was sie wollen! Und die müssen jetzt mal zurechtgewiesen werden!“ Dass die Medien aber eine besondere Rolle in unserem Staat spielen, ist vielfach nicht hinreichend bekannt. Folglich haben viele Staatsanwälte und Richter bei ihrer Arbeit die besondere Bedeutung der Presse- und der Meinungsfreiheit der Bürger nicht im Hinterkopf. Das ist ein grober Fehler und müsste in der richterlichen Fortbildung korrigiert werden. Aber Sie können einem Beamten nicht vorschreiben, sich weiterzubilden, und die richterliche Unabhängigkeit verbietet es, da Vorschriften zu machen, was ich problematisch finde…..“
    Quelle: http://www.mainpost.de/ueberregional/politik/zeitgeschehen/-Redaktion-sollte-widersprechen;art16698,7272198

    Comment by Troll — 31.01, 2013 @ 23:10

  43. @Thomas Stadler, ganz kurz am Rande: Entschuldige bitte (auch @all), daß plötzlich zweimal die im Kern gleichen Beiträge von mir hier auftauchen. Ich habe weder Alzheimer noch einen gesteigerten Geltungsdrang. Das nächste Mal werde ich einfach geduldiger sein und in Einem auch besser auf das Setzen der spitzen Klammern beim formatieren achten. ;-)
    Gleichzeitig noch schnell ein dickes Lob und ein herzliches Danke schön an dich für deinen blog und die Möglichkeit hier unzensiert (wie man ja jetzt sehr schön an meinem fauxpas sehen kann) und anonym seine Meinung frei äußern zu können.

    Liebe Grüße aus Köln in den Süden, Baxter

    Comment by Baxter — 1.02, 2013 @ 00:59

  44. Ich kann hier, dort und überhaupt jetzt jedem empfehlen, einen Anon zu nutzen.

    Macht es endlich. Ihr werdet besser schlafen.

    Wer jetzt nicht lernt, lernt nimmermehr.

    Comment by Rudolf — 1.02, 2013 @ 15:28

  45. Daß hier die Bullerei und Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme durchgeführt haben, liegt allein an dem Promi-Status des Anzeigeerstatters. Da muß Otto Normalverbraucher lange rufen.

    Und dieser Anzeigenerstatter rudert schon zurück, hat Angst, erkennt die Auswirkungen seiner Maßnahmen.

    Der Typ ist unten durch.

    Ganz unten, ganz hinten, am Arsch.

    Freie Meinungsäußerung muß das Subjekt noch lernen.

    Comment by Rudolf — 1.02, 2013 @ 15:39

  46. Ps. Rechtsbeugung kommt jeden Tag in der deutschen Justiz vor. Damit sollte sich das arme Kind Volker mal beschäftigen.

    Es reicht mir langsam, wenn Politiker ihre Bullerei rauspeitschen können, um die Verlagshäuser zu durchsuchen, wenn es um freie Meinungsäußerung geht.

    Die Typen bekommen dank WWW ein Echo!

    Volkerlein möchte wissen, wer es war, seine Anzeige dann zurückziehen? Es gehe ihm nicht um Bestrafung, sondern um den Klarnamen.

    Kleiner, beschissener Strafanzeiger.

    Lümmel!

    Comment by Rudolf — 1.02, 2013 @ 15:47

  47. @OG: Vielen Dank für die Urteilshinweise. Sie haben vollkommen Recht: Es dürfte ausgeschlossen sein, dass sich der Leiter des Ordnungsreferats einer Stadt der Rechtsbeugung schuldig machen könnte. Sollte ein Ordnungsreferent dennoch solcher Ansicht sein, müßte man ja fast Hybris vorwerfen…

    Eine andere Lesart des Kommentars („Dieser Ullrich verbietet sogar erwachsenen Männern ihr Feierabendbier ab 20.00 Uhr, indem er geltendes Recht beugt und Betreiber massiv bedroht!“) als die, dass damit der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens im Sinne einer Meinungsäußerung erhoben werden soll, erachte ich als schlicht unfair. Der Begriff „Beugen von Rechts“ bedeutet im untechnischen Sinn – also wie ihn der Durchschnittsbürger verstehen dürfte – nicht mehr als rechtswidriges Verhalten. Ggf. hat der Begriff „Beugen von Recht“ im Laienverständnis sogar eine noch viel schwächere Bedeutung. Denn unter rechtswidrigen Verhalten versteht der Laie meiner Einschätzung nach wohl eher einen Rechtsbruch, also das „Brechen von Recht“, was ein viel stärkeres Bild als das „Beugen von Recht“ ist. Jedenfalls ging es mir so, als ich § 339 StGB noch nicht kannte und mit dem Begriff Rechtsbeugung konfrontiert wurde.

    Aber auch wenn man juristisches Sonderwissen unterstellt, kann man eigentlich zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass es in der Sache darum geht, dass den Tankstellen der Verkauf von Alkohol nach acht Uhr verboten wurde. Der Vorwurf, dadurch würde den erwachsenen Männern (!) das [wohlverdiente] Feierabendbier verboten, ist derart überzogen, dass man die ganze Aussage nicht als vollkommen ernst gemeint verstehen kann.

    Sondern nur als überzogene, pointierte Darstellung der eigenen Meinung: das muß aber jedem Bürger erlaubt sein – insbesondere wenn er glaubt, Misstände auf Seiten des Staats bzw. seiner Repräsentanten benennen zu müssen. Und zwar auch dann, wenn sich der (vermeintliche) Misstand nur auf das Feierabendbier bezieht.

    Comment by BrainBug2 — 3.02, 2013 @ 09:15

  48. Wer auch immer der Meinung ist, hier sei, durch wen auch immer, das Recht gebeugt worden, darf dieses frei äußern, auch wenn es sich um einen C-Politiker handelt. Doch wen wundert es, die Anzeigenerstatter kommen immer aus dem C-Bereich.

    Ich habe mir das Subjekt mal näher angeschaut und seine Äußerungen im TV angesehen, bei „ZAPP“ zum Beispiel. Kaffee möchte er trinken mit dem gemeinen Kerl, der ihn so schrecklich verleumdet hat. Der wird sicher voller Freude sein.

    Volkerlein, Deine Doktorarbeit werden wir uns erstmal vornehmen. Wer sich aus dem Fenster lehnt, wird sich immer in die Gefahr begeben, hinauszufallen. Und Du bist fällig.

    Comment by Rudolf — 3.02, 2013 @ 13:58

  49. Info:

    Der Staat und dessen Beamte (besonders Politiker) haben den Bürgern und Bürgerinnen zu dienen.

    Erwachsene, mündige Bürger/innen kaufen ihren Alk wo und wann sie möchten.

    Wir brauchen keine Politiker, die uns entmündigen, erziehen, drangsalieren.

    Und vor allem nicht von Politikern, die selber keine Mönche und Nonnen sind, stimmts, Volkerlein?

    Hier hört die Gesetzgebung auf, und die Entmündigung fängt an. Nicht mit uns. Wir brauchen keine Staats-Kindergärtner.

    Wer als Politiker meint, er könne anderen deren Lebensstil vorschreiben, wer meint, er könnte Tankstellen-Besitzer in ihrer freien Berufsausübung hemmen, der sollte selber lupenrein sein.

    Volkerlein ist nicht lupenrein. Der Kleine ist das Gegenteil davon. Unser Mönch, der anderen Menschen Vorschriften machen möchte, wird jetzt unter der Lupe landen.

    Früchtchen! Um Dich wird sich gekümmert.

    Comment by Rudolf — 3.02, 2013 @ 14:52

  50. Ps. Und eine Frage, die mich interessiert.

    Wieviele Strafanzeigen, Unterlassungsklagen etc. hat Herr Stadler bekommen, und wie geht er als Blogger persönlich damit um?

    Das möchte ich wissen, da ich diese Blogs für wichtig halte. Welchen Repressalien ist man ausgesetzt?

    Comment by Rudolf — 3.02, 2013 @ 16:15

  51. Keine Antwort ist auch eine Antwort.

    Sie steht für sich.

    Comment by Rudolf — 5.02, 2013 @ 20:33

  52. Der nächste Skandal ist übrigens anderweitig bereits gelaufen:

    http://www.tagesspiegel.de/berlin/polizei-justiz/nach-razzia-bei-fotografen-behoerden-haben-wohl-bewusst-journalisten-durchsucht/7742288.html

    In diesem Land scheint was schief zu laufen.

    Das Rechtsverständnis der Behörden entspricht eher dem Jahr 1933 als dem des Jahres 2013.

    Comment by Rudolf — 8.02, 2013 @ 12:01

  53. Und das wars nun? „Nach dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgericht Augsburg beschlagnahmt die Polizei Daten der Redaktion“ – erfolgte das nun rechtmäßig, sodass sich die Redaktion weder auf die Pressefreiheit noch auf das Redaktiongsgeheimnis berufen kann bzw. der Verfasser des umstrittenen Kommentars auf seine Meinungsfreiheit? Und was erhofft sich die Polizei? Aufgrund dieser beschlagnahmten Daten den Störer ausfindig zu machen? Das ist ja nun mehr als zweifelhaft…

    Comment by Harvey — 13.02, 2013 @ 10:17

  54. Zu dem Comment by Baxter — 30.01, 2013:

    a) Ordnet ein Richter in solch einem Fall etwa an bzw. könnte ein Richter dann etwa anordnen, die Verkehrsdaten (IP-Adresse plus timestamp) herauszugeben, um diese mit den beim ISP hinterlegten Bestandsdaten zu “verheiraten”? – Das geht ganz ohne Richter. Ich kenne einen Fall, bei dem Kriminalhauptkomissar D. bei Ermittlungen wegen Beleidigung zunächst telefonisch, dann per Fax bei dem Forenbetreiber nach den „Verbindungsdaten“ gefragt hat. Per Fax wurden E-Mail-Adresse und IP-Adresse bereitwillig herausgegeben. Beim Internet-Service-Provider wurden damit per FAX-Anfrage nach §113 TKG die „Bestandsdaten“ (Name, Anschrift, Benutzerkennung, Telefonnummer) erfragt, gegen Gebühr (35 Euro aus der Staatskasse).

    b) Müsste dann allerdings nicht die Tat auch bewiesen sein (Strafrecht), sprich müsste der “Täter” nicht auch eindeutig zuzuordnen sein, was er ja in dem Beispiel nicht wäre (IP plus timestamp führt lediglich zum Anschlußinhaber, nicht zwingend auch zum “Täter”). – Der „Täter“ ist Ziel der Ermittlungen, die „Tat“ dagegen eindeutig nachweisbar, weil in schriflicher Form vorliegend, mit allen gespeicherten Daten.
    Nichts ist einfacher als eine Strafanzeige wegen Beleidigung im Internet. Das Delikt ist zweifelsfrei nachweisbar, und der Verfasser anhand der gespeicherten Daten für die Behörden leicht zu ermitteln. Der Tarif sieht für Beleidigung vierzig Tagessätze vor. Hinzu kommen Gerichts- und Anwaltskosten. Das kann die Größenordnung eines Kleinwagens erreichen.

    d) Müssen Verkehrsdaten nicht sowieso gemäß § 96 TKG nach Verbindungsende gelöscht werden? – Schön wärs! Ich kenne persönlich einen Forenbetreiber, der seine Log-Dateien auf dem Server seit Jahren nie gelöscht hat. Sie enthalten zwar nur einfachen ASCII-Code, trotzdem umfassen sie inzwischen hunderte MB.

    g) Spekulativ I: Ob der Herr Ordnungsreferent auch derart reagiert hätte, wenn der betreffende Beitrag z.B. als Leserbrief in der Printausgabe zu lesen gewesen wäre? – Dann hätte er Namen und Anschrift aus der Zeitung entnehmen können, und seine Abmahnung direkt dorthin geschickt!

    Comment by Antibaxter — 22.03, 2013 @ 17:13

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