Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.1.13

Dem DJV geht der aktuelle Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht nicht weit genug

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) hat nunmehr im Vorgriff auf die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages ebenfalls eine Stellungnahme zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse vorgelegt, die stolze 40 Seiten umfasst.

Während die Rechtswissenschaft die Einführung eines solchen Leistungsschutzrechts nahezu einhellig ablehnt, geht dem DJV der aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf noch nicht weit genug. Der DJV möchte das Leistungsschutzrecht nicht auf  Suchmaschinenbetreiber und vergleichbare Diensteanbieter beschränkt lassen. Außerdem soll das Leistungsschutzrecht nicht auf die öffentliche Zugänglichmachung beschränkt werden, sondern die Vervielfältigung ebenfalls umfassen.

Der DJV erneuert außerdem die alte Forderung  nach Schaffung einer Verwertungsgesellschaft und fordert eine gesetzliche Regelung wonach die Urheber zur Hälfte an den Erlösen die dieser Verwertungsgesellschaft zufließen zu beteiligen sind. Was zunächst aus Sicht der Autoren gut klingen mag, erweist sich als zweifelhaft, wenn man bedenkt, dass das Landgericht München I bzgl. der VG Wort unlängst entschieden hat, dass deren aktuelle Verteilungspraxis rechtswidrig ist und überhaupt nicht an Verlage ausgeschüttet werden darf, sondern ausschließlich an Urheber. Die Forderung des DJV klingt vor diesem Hintergrund schon weit weniger autorenfreundlich.

Ferner fordert der DJV eine Schutzdauer von fünfzehn Jahren für das Leistungsschutzrecht. Der Gesetzesentwurf sieht derzeit eine Schutzdauer von nur einem Jahr (!) vor.

Die Stellungnahme des DJV geht an einer ganz entscheidenden Stelle auch auf einen Blogbeitrag von mir ein, weshalb ich hierzu kurz Stellung nehmen möchte. Der DJV schreibt auf S. 27 f.:

Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil „Metall auf Metall“ hat dazu geführt, dass gegenüber dem Gesetzesvorhaben der Vorwurf erhoben wurde, bei Umsetzung des Gesetzes werde die Sprache monopolisiert. Würde das Gesetz auch kleinste Teile, also einzelne Worte, Satzteile oder Bestandteile der Interpunktion dem Leistungsschutzrecht unterstellen, würde das zu einer massiven Gefährdung der Presse- und damit der Meinungsfreiheit führen. Dieser Vorwurf negiert den Umstand, dass Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts nicht der einzelne journalistische Beitrag, sondern die jeweilige organisatorische, wirtschaftliche oder technische Leistung ist, so dass schon deswegen, aber auch wegen der Nachschaffungsfreiheit die Gefahr nicht besteht, dass Sprache monopolisiert werden könnte.

Der DJV versucht den Einwand, das Leistungsschutzrecht würde wegen des Verweises auf die BGH-Rechtsprechung bereits kleinste Wortfetzen umfassen, dadurch zu entkräften, dass Schutzgegenstand nicht der einzelne journalistische Beitrag sei, sondern das Presseerzeugnis als solches.

Es handelt sich hierbei leider um die übliche Nebelkerze, die die Diskussion insgesamt so schwierig macht, weil sie – in diesem Fall vom DJV – häufig unsachlich, irreführend und verfälschend geführt wird.

Der Gesetzesentwurf erläutert in § 87f Abs. 2 was ein Presseerzeugnis ist:

Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

Der Eingriff in dieses Presseerzeugnis besteht nach § 87g Abs. 4 des Entwurfs darin, dass gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder von Diensten, die Inhalte entsprechend von Suchmaschinen aufbereiten, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon öffentlicht zugänglich machen.

Der Knackpunkt ergibt sich also aus der Formulierung „Teilen hiervon“, die nach der Gesetzesbegründung bereits kleinste Teile aus Presseartikeln umfasst, entsprechend der Ausführungen des BGH in der Entscheidung „Metall auf Metall“. Der BGH spricht von „kleinsten Tonfetzen“, was übertragen auf das geplante Leistungsschutzrecht nur kleinste Wortfetzen bedeuten kann. Diese Schlussfolgerung ist auch deshalb zwingend, weil Suchmaschinen die redaktionelle Festlegung als solche gar nicht übernehmen können, sondern immer nur kurze Textpassagen wiedergeben.

Der DJV versucht ganz gezielt zu verschleiern, dass das tatsächliche Kernanliegen des Gesetzes darin besteht, die Erfassung kleinster Textschnipsel (Snippets) zu pönalisieren.

posted by Stadler at 12:29  

23 Comments

  1. Vielleicht verstehe ich etwas falsch, aber würde ein solcherart gestaltetes Leistungsschutzrecht nicht die journalistische Arbeit an sich unmöglich machen?

    Es wäre 15 Jahre lang die Vervielfältigung selbst kleinster Bestandteile von Presseartikeln lizensierungspflichtig. Wem soll es aber zuzumuten sein, für jeden Artikel zu prüfen, ob nicht zumindest Bestandteile davon, Überschriften, charakteristische Formulierungen in den letzten 15 Jahren von irgendeinem Provinzblatt benutzt worden sind? Selbst wenn es eine Datenbank von GEMA-artigem Ausmaß gäbe, wieviel Arbeit wäre es, täglich jedes Presseerzeugnis einzuarbeiten? Und entstünde nicht eine riesige Rechtsunsicherheit bei sich zufällig überschneidenden Formulierungen, die als Vervielfältigung ausgelegt werden könnten?

    Wenn – plakativ gesprochen – Lokalzeitung X morgen über den neuen prachtvollen Rammler des Kaninchenzüchtervereins Astadt schreibt und Lokalzeitung Y elf Jahre später und 600km entfernt über den nicht minder stattlichen Zuchthasen aus Bedorf berichtet, beispielsweise?

    Anders gefragt, wer müsste den Nachweis führen, dass die Verwendung eines „kleinsten Textfetzens“ eine bzw keine Vervielfältigung darstellt, und wie wäre so ein Nachweis überhaupt zu führen? Anders als beim Leistungsschutzrecht für Tonträger im Metall-auf-Metall-II-Urteil kann man ja nicht einfach feststellen, ob die Textfolge sozusagen „selbst eingespielt“ ist.

    Comment by Johannes — 24.01, 2013 @ 13:12

  2. Ich frage mich ja spontan, wie klein solche Wortfetzen wohl sein mögen. Reicht bereits ein Buchstabe? Oder doch eher zwei? Oder ab wie vielen Buchstaben will der DJV einem Verlag das exklusive Nutzungsrecht zugestehen? Oder braucht es doch ein ganzes Wort? Oder zwei? Wenn ich das (berühmte) Beispiel einer Springer-Überschrift „Wir sind Papst“ nehme, wäre „Wir sind hier“ dann noch lizenzpflichtig?

    Und inwiefern so ein exklusives Verwertungsrecht demokratieförderlich sein soll, wie die Verleger gerne behaupten, erschließt sich mir immer noch nicht.

    Comment by Andre — 24.01, 2013 @ 13:29

  3. Wenn’s Brei rähnt ,muss ma de Löffel uffhalle

    Comment by huthnorbert — 24.01, 2013 @ 13:58

  4. Frei nach Douglas Adams:

    Auszug „Enzyclopedie der Bekloppten“:
    „Wenn die Revolution kommt, sind die Vertreter des DJV die ersten, die an die Wand gestellt werden.“

    Durch Zufall verirrte sich eine Ausgabe dieses Werks aus der fernen Zukunft, in der man unter dem gleichem Begriff folgendes lesen kann:
    „Als die Revolution kam, waren die Vertreter des DJV die ersten, die man an die Wand gestellt hat…“

    :)

    Wenn das Leistungsschutzrecht so käme wie von denen gefordert, werde ich im Internet und meine sonstigen Publikationen (sofern ich denn je selbst etwas publiziere), dies ausschließlich in englischer Sprache tun – die Deutsche Sprache ist ab in Krafttreten ein unüberwindliches Minenfeld an Schutzrechten… :(

    Comment by rldml — 24.01, 2013 @ 14:41

  5. „Außerdem soll das Leistungsschutzrecht nicht auf die öffentliche Zugänglichmachung beschränkt werden, sondern die Vervielfältigung ebenfalls umfassen.“

    Hehe, eine Verfielfältigung ist nach Ansicht der Abmahnanwälte ja schon das abspeichern im Cache des Browsers. Also würde jeder Seitenaufruf damit unter das LSR fallen?

    Und dann nicht vergessen, das es ja auch noch Proxies gibt, die Inhalte zwischenspeichern, um die Datenleitungen zu entlasten. Das würde dann auch unters LSR fallen.
    Wer solche Proxies heutzutage noch betreibt? Alle Mobilfunkprovider, die den http-Verkehr auseinander nehmen und reduzieren, etwa indem sie Bilder neu (und stärker) komprimieren.

    Dann lohnt sich der Internetzugang über UMTS wieder, endlich LSR befreit weniger von deren Nervkram. :-)

    Comment by Arnonym — 24.01, 2013 @ 23:55

  6. Etwas weiter im Text eine mE noch viel entscheidendere Stelle, S. 29:

    „Jedoch müsste der
    Beweis hinsichtlich der Frage, ob ein Bestandteil geschützt ist, regelmäßig daran
    scheitern, dass die elektronische Herkunft des Bestandteils nicht gelingen kann, wenn
    einzelne Worte, kleinste Satzteile oder Satzzeichen geschützt sein sollen.“

    Wie von Johannes bereits zutreffend erwähnt, wird eine Entnahme einzelner Wörter, Satzzeichen oder Satzbestandteile nicht ohne weiteres beweisbar sein. Im Gegensatz zu Tonaufnahmen sind Sprachelemente weniger individualisierbar und im Prinzip beliebig wiederholbar. Der Beweis der Entnahme aus einem bestimmten Text ist daher nicht angetreten mit dem bloßen Verweis auf einzelne Worte oder Wortkombinationen, vielmehr werden ausschlaggebend sein die begleitenden Umstände wie Verlinkung auf den Beitrag, Kenntlichmachung als Snippet, Nennung der Quelle informationswerter Umfang der Entnahme. Eine Monopolisierung der Sprache sehe daher nicht zu besorgen.

    Comment by dapperdan — 25.01, 2013 @ 00:29

  7. Diese Darstellung der DJV-Stellungname ist verkürzt und einseitig, der irreführende Titel suggeriert einen Standpunkt, den der DJV nicht vertritt. Der DJV befürwortet im Kern NICHT die Einführung des Leistungsschutzrechtes, sondern setzt sich innerhalb des laufenden Gesetzgebungsverfahrens dafür ein, dass Urheber gerecht beteiligt werden, WENN das Leistungsschutzrecht eingeführt wird. Ausdrücklich spricht sich der DJV dagegen aus, auch kleinste Satzteile oder einzelne Worte dem Leistungsschutzrecht zu unterwerfen. Zudem fordert der DJV, dass sich nicht nur Verlage am LSR bereichern, wenn das Leistungsschutzrecht kommt, die Urheber aber leer ausgehen. Eine ausführliche Stellungnahme zu diesem Blogbeitrag ist hier nachzulesen: http://www.djv.de/en/startseite/infos/themen-wissen/medienpolitik/urheberrecht/leistungsschutzrecht.html

    Comment by DJV — 25.01, 2013 @ 13:23

  8. Der DJV befürwortet im Kern NICHT die Einführung des Leistungsschutzrechtes

    Niemand hat die Absicht eine Mauer zu errichten.

    Comment by Moon — 25.01, 2013 @ 14:00

  9. @Moon, 8: Welches Interesse sollte der DJV denn an der Einführung eines LSR haben? Durch die momentane Presseverlagspraxis der Total-Buyout-Verträge treten die Urheber sämtliche Verwertungsrechte gegen eine Einmalzahlung ab, eine nachgelagerte Vergütung ist regelmäßig nicht vorgesehen. Der DJV kann an einer Einführung eines solchen LSR nur Interesse haben, wenn parallel dazu das Urhebervertragsrecht zugunsten der Urheber angepasst würde.

    Comment by dapperdan — 25.01, 2013 @ 20:43

  10. Ich kapier’s ja auch nicht, aber anscheinend sind da auch nicht die Hellsten am Werk. Die sprechen sich zwar gegen den momentanen Entwurf aus, Fakt ist jedoch, dass sie sich nicht generell gegen ein LSR aussprechen:

    „Er setzt sich vielmehr dafür ein, zu diskutieren, ob nicht ein LSR für alle Verlage bei gleichzeitiger sauberer Trennung der Rechte von denen der Urheber und Stärkung deren Rechte zu einem vernünftigeren Ergebnis führt.“

    Die sind naiv genug zu glauben, ein paar Brosamen würden für die Journalisten abfallen. Nur ist halt am LSR nichts vernünftig, weil es unlogisch und ökonomisch unsinnig ist.

    Comment by Moon — 26.01, 2013 @ 09:10

  11. wir von Freischreiber sehen das so (übrigens schon seit 2009):

    Freischreiber e.V., der Berufsverband freier Journalistinnen und Journalisten, lehnt die Pläne für ein Leistungsschutzrechts für Presseverlage und einer damit verbundene zwangsweisen Abgabe für gewerbliche Nutzer von Presseerzeugnissen ab. Ein Leistungsschutzrecht ist weder im Interesse der Urheber noch im Interesse der Allgemeinheit.

    Es würde die strukturelle Ungleichheit zwischen Verlagen und freien Journalisten weiter verschärfen.

    http://www.freischreiber.de/positionen

    Comment by Benno Stieber — 26.01, 2013 @ 16:33

  12. @Benno Stieber: Die strukturelle Ungleichheit zwischen Verlagen und Journalisten ist im Urhebervertragsrecht angelegt und taugt nicht als Argument gegen die prinzipiellen Überlegungen, ein LSR für Presseverleger einzuführen.

    @Moon: In der gegenwärtigen Debatte vermischt sich konkrete Entwurfskritik (sehr berechtigterweise) mit prinzipieller Kritik an der Idee eines LSR. Gegen ein solches ist bei genauerer Betrachtung auch ökonomisch nichts einzuwenden, wenn parallel dazu das Urhebervertragsrecht endlich im (drängenden) Interesse der Urheber reformiert würde.

    Zwei Argumente werden prominent gegen die Idee dieses LSR angeführt: die Gefahr der Monopolisierung der Sprache (siehe dazu mein voriger Kommentar) und das fehlende Marktversagen. Beide Argumente verfangen nicht.
    Höppner dröselt die ökonomischen Argumente in folgendem Beitrag auf und widerlegt sie: http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Technisch-oekonomische-Aspekte-des-Leistungsschutzrechts-2009521188#fn2013-2-1-3

    Comment by dapperdan — 26.01, 2013 @ 22:27

  13. @dapperdan: Es werden weit mehr als zwei Argumente gegen das #LSR ins Feld geführt. Dass Sie nur zwei der schwächeren erwähnen, um sich dann darauf zu berufen, diese seien widerlegt, ist eine altbekannte Argumentationstechnik.

    Comment by Stadler — 26.01, 2013 @ 23:03

  14. @Stadler: Daher auch meine nicht abschließende Formulierung („…prominent…“). Auf zwei der (in der Tat zahlreichen) Argumente möchte ich hier relativierend hinweisen. Insbesondere stört mich der Nimbus von Google als altruistischem Organisator von Informationen. Google News fährt natürlich dicke Umsätze ein, genau wie die großen Verleger auch. Dieses Geld muss endlich angemessen den UrheberInnen zufließen.

    Comment by dapperdan — 27.01, 2013 @ 00:15

  15. Gegen ein solches ist bei genauerer Betrachtung auch ökonomisch nichts einzuwenden, wenn parallel dazu das Urhebervertragsrecht endlich im (drängenden) Interesse der Urheber reformiert würde.

    Auch nach einer solche Reform (viel Glück!) spricht weiterhin NICHTS für ein LSR. Es gibt ökonomisch keinen Grund, die gelben Seiten dafür zahlen zu lassen, dass sie den Verlagen kostenlos Traffic rüberschicken. Döppner „widerlegt“ nichts, sondern stellt einfach nur schwer nachvollziehbare Behauptungen auf (u.a. natürlich durch bewusstes Vermischen einiger Sachverhalte). Ähnlich Christoph „Taliban“ Keeses unbelegte Behauptung, den Leuten würden Snippets völlig reichen.

    Google News fährt natürlich dicke Umsätze ein

    Sagt wer? Womit? Durch die nicht geschaltete Werbung?

    Comment by Moon — 27.01, 2013 @ 09:40

  16. @Moon: Dir steht es frei, deine Bedenken und Einwände gegen Höppners Argumentation zu substantiieren. Natürlich stellt Höppner Behauptungen auf, die er allerdings hinreichend stringend begründet und belegt. Vielmehr entbehrt deine Behauptung, Höppner stelle schwer nachvollziehbare Behauptungen durch zielgerichtete Vermischung von ‚Sachverhalten‘ auf, jeglicher Konkretisierung. Wer im Glashaus sitzt…
    Du widersprichst dir außerdem: indem du Höppner schwere, aber dennoch zugestandene Nachvollziehbarkeit einräumst, erklärst du indirekt seine Argumentation für legitim.
    Zu Keese sage ich hier bewusst nichts, von mir aus kann man den abschalten. Skandalös genug, dass der als ‚Sachverständiger‘ diesen Mittwoch geladen ist.

    Zur Wirtschaftlichkeit von Google News lege ich dir Punkt VI. des Höppner-Beitrages nahe.

    Comment by dapperdan — 27.01, 2013 @ 12:30

  17. Stringent ist an den Behauptungen genau gar nichts. Allein die Tatsache, dass die reguläre Google-Suche, Google News und bspw. Rivva (ungenannt) einfach so unter Aggregatoren zusammengefasst werden, ist aufgrund deren unterschiedlicher Vorgehensweise völlig unseriös. Wenn man schon von der falschen Definition ausgeht, kann auch bei den Schlussfolgerungen nichts Überzeugendes rauskommen.

    Bezeichnend auch, dass mit Punkt VI Google nun ein Strick daraus gedreht werden soll, dass sie bei Google News keine Werbung schalten: damned if you do, damned if you don’t.

    Es ist außerdem kein Widerspruch, dass man bei Einigkeit bzgl. einiger weniger Fakten dennoch zu anderen Schlussfolgerungen kommt.

    „Studien legen das Gegenteil nahe“ schreibt Höppner. Welche Studien, wie viele Sudien, beauftragt von wem (!), mit welcher Methodologie? Von den Fussnoten überzeugt keine.

    Es ist auch nicht nötig, auf Höppners Vorwürfe eine komplette Replik zu schreiben (Herr Stadler und andere haben ja netterweise ausführliche Argumentationen contra LSR vorgelegt), die Grundfrage lässt sich durch den gesunden Menschenverstand ganz leicht lösen, an dem auch er nicht vorbeikommt: Warum sollte der Taxifahrer dem Kinobetreiber Geld zahlen, wenn er ihm die Kunden kostenlos vor die Tür fährt?

    Comment by Moon — 27.01, 2013 @ 16:59

  18. 1. An welcher Stelle werden diese Dienste denn unsachgemäß beschrieben? Vielmehr differenziert Autor, wie etwa in II.1 („Mit einer klassischen Websuche haben solche Aggregationsdienste nur noch wenig gemein.“).

    2. Ich sehe nicht, weshalb Google hier ein Strick gedreht wird. Der Verzicht auf Werbung folgt einem Wirtschaftlichkeitskalkül: so überwiegen die Erträge aus höherer NutzerInnenresonanz die der entgangenen Anzeigengewinne. Abgesehen davon kommt es auch überhaupt nicht darauf an, ob Google auf G-News Werbung schaltet, da dieser Dienst jedenfalls einen Bindungs-/Netzwerkeffekt auf GNews-User an den werbefinanzierten Suchdienst aufweist, woraus Google ja sogar selbst den Marktwert dieses Dienstes ableitet.

    3. Nun sind es wenige Fakten? Oben noch stufst du Höppners Behauptungen generell als schwer nachvollziehbar ein.

    4. Ich nehme an, du beziehst dich mit deiner Studienkritik auf II.1, richtig? In diesem Abschnitt zitiert Höppner v.a. die Eye-Tracking-Studie des Stanford-Poytner-Institutes. Zur Methodologie und anderen Hintergründen der Studie verweist er in Fußnote 5.
    Du legst nicht dar, weshalb die Fußnoten nicht überzeugen. Diese Darlegungslast trägt aber derjenige, der sich auf die Fehlerhaftigkeit der Studien beruft.

    5. Von einer kompletten Replik spreche ich hier nicht, siehe Kommentar 12. Die ökonomischen-technischen Hintergründe des LSR werden in der Debatte eher holzschnittartig aufgearbeitet, die detaillierteste Auseinandersetzung lese ich bisher bei Höppner.
    Deine Metapher verfängt aus o.g. Gründen nicht.

    Comment by dapperdan — 27.01, 2013 @ 18:26

  19. Bei dir vielleicht nicht, ist aber auch nicht nötig. Allerdings steht natürlich zu befürchten, dass auch die Politiker keinen gesunden Menschenverstand benutzen und statt auf all die qualifizierten Gegner des LSR auf Höppner hören werden, der nicht mal positive Externalitäten akzeptieren will. Tja, bald werden wir’s wissen.

    Comment by Moon — 28.01, 2013 @ 13:00

  20. Schick ihm ne Mail und erklär ihm, weshalb sein Ansatz fehlgeht. Die Erklärung postest du auch hier.

    Comment by dapperdan — 28.01, 2013 @ 21:18

  21. Danke für die Erlaubnis, mach ich natürlich umgehend!

    Comment by Moon — 29.01, 2013 @ 09:06

  22. Erlaubnis? Das war eine Aufforderung. Du behauptest hier viel aber begründest/belegst wenig.

    Comment by dapperdan — 29.01, 2013 @ 16:38

  23. Scheint für Herrn Keese bestens zu funktionieren.

    Comment by Moon — 30.01, 2013 @ 11:57

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