Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.7.12

BGH: Sperr- und Filterpflichten von Filehostern

Der BGH hat gestern (Urteil vom 12. Juli 2012, Az.: I ZR 18/11) über die Frage der Haftung des Filehosters Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen entschieden.

Nach der Pressemitteilung des BGH kommt eine Haftung von Filehostern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst dann in Betracht, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Ab diesem Zeitpunkt reicht es nach Ansicht des BGH allerdings nicht mehr, die betreffende Datei zu sperren oder zu löschen. Vielmehr müsse das technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan werden, um – ohne Gefährdung des eigenen Geschäftsmodells – zu verhindern, dass das Werk von anderen Nutzern erneut über die Server von Rapidshare angeboten wird. Der BGH hält insbesondere den Einsatz von Wortfiltern – hier für den Spieltitel „Alone in the Dark“-  zur Überprüfungvon gespeicherten Dateinamen für zumutbar.

Die Klägerin will es Rapidshare mit einem zweiten Unterlassungsantrag außerdem verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ zuzulassen. Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich laut BGH grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür ist aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge „Alone in the Dark“ gefunden werden können. Rapidshare sei es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.

Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen und man mit einer voreiligen Einschätzung vorsichtig sein soll, erscheint mir die Forderung nach einem Einsatz von Wortfiltern problematisch, weil diese Methode die Gefahr von Fehlern und die Ausfilterung von nicht beanstandungswürdigem Content beinhaltet. Zudem stellt sich auch die Frage des Konflikts mit Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie, gerade vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des EuGH. Man darf gespannt sein, was der BGH in seiner Urteilsbegründung hierzu ausführen wird.

posted by Stadler at 16:36  

11 Comments

  1. > Der BGH hält insbesondere den Einsatz von Wortfiltern –
    > hier für den Spieltitel “Alone in the Dark”- zur
    > Überprüfungvon gespeicherten Dateinamen für zumutbar.

    Das halte ich, wie Sie selbst schreiben, für absolut problematisch.

    Gerade das konkrete Beispiel „Alone in the Dark“ zeigt dies hervorragend.
    Es könnte sich hinter Dateien mit dieser Bezeichnung alles mögliche verbergen. Das Spiel. Ein Video, das zeigt, wie jemand alleine im Dunkeln herumwandert. Ein Gedicht. Der Film zum Spiel. Etc.

    Doch nicht nur was die False Positives angeht, ist ein Wortfilter ungeeignet, er ist es auch, um den tatsächlichen Inhalt zu finden.
    Ich kann das Spiel „Alone in the Dark“ unter allen möglichen Bezeichnungen hochladen.
    Als „Sommerurlaub“ oder „Wiener Schnitzel“ oder „asdgfgoihewoag“.

    Und: was soll ein Filehoster dann ab Kenntnis, daß unter „Sommerurlaub“ tatsächlich das Spiel zu finden ist, tun? „Sommerurlaub“ in den Wortfilter aufnehmen? Super.

    Das ganze ist mehr als untauglich, weil völlig ineffizient und fehleranfällig.

    Comment by scanlines — 13.07, 2012 @ 17:04

  2. Wortfilter, soso. Dann bin ich mal gespannt.

    Aaloonee iin thee daark
    Allonne inn tthhe ddarrkk
    krad eht ni enola
    enola ni eht krad
    410|\|3 1|\| 7h3 d4rk
    Nybar va gur qnex (famous rot 13 encryption)

    Wieso muss man als Richter nicht mehr Sachkenntnis in einem Themengebiet aufbringen, als der durchschnittliche 13jährige Nerd? Selbst in der Grundschule ging bei mir (damals, vor ~40 Jahren) schon die B-Sprache um (jeder Vokal wird von 2 Bs umrandet – Abalobonebe ibin thebe dabark). Variationen gibts unzählige, die jeden Wortfilter austricksen und in der jeweiligen „Szene“ ausgetauscht werden. Ein Aussenstehender (oder Richter) versteht nur Bahnhof, der Eingeweihte weiß, daß die Suche/den Titel einfach nur Primitivstverschlüsseln muss.

    Nur der ehrliche ist mal wieder der Dumme.

    m(

    Comment by Frank Schenk — 13.07, 2012 @ 17:48

  3. Also diesen Richtern vom EuGH vergessen, dass gegen diesen Richterspruch steht:

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil gefällt, dass auch im Zusammenhang mit Acta von Bedeutung ist: Provider und Hoster sind laut EuGH nicht verpflichtet, Inhalte präventiv auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen, sobald sie von ihren Nutzern hochgeladen werden.

    Solche Filter aber verstießen unter anderem gegen die Informationsfreiheit der Nutzer und den Schutz personenbezogener Daten, heißt es im Urteil des höchsten europäischen Gerichts (AZ: C 360/10). Sie führten zu einer präventiven Überwachung und Identifizierung der Netzwerk-Nutzer. Damit würden deren Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Informationszugang verletzt. Diese Rechte seien ausdrücklich durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt.

    Außerdem wäre die Einrichtung der dafür notwenigen Technik teuer und müsste vom Provider selbst getragen werden, so der EuGH. Das sei, so geht es aus dem Urteil hervor, mit dem Schutz der unternehmerischen Freiheit nicht in Einklang zu bringen.

    Quelle: http://www.zeit.de/digital/internet/2012-02/eugh-filter-provider-urheberrecht

    Und damit ist dieses Urteil sowieso illegal und damit unwirksam und außerdem wäre dass ein erneuter Versuch dieses illegalen ACTA-Gesetzes durch die Hintertüre!! Und damit fliegt der BGH mal total auf die Nase!!!

    Comment by Andrea — 13.07, 2012 @ 18:49

  4. Tja und damit sollten diese Herren Richter vom BGH mal ganz deutlich eins vom EuGH auf die Nase kriegen. Denn das ACTA-Gesetz liegt noch immer zur Prüfung beim EuGH und ist von wegen in Kraft und darüber hinaus wurde es erst vor einigen Tagen sowieso vom EU-Parlament niedergeschlagen!!

    Und damit hat der BGH ein illegales Urteil gefällt. Darüber hinaus werden sich nun andere Plattformen bedanken und werden die Nachfrage, die die liebe Content-Industrie (die man schon als Content-Mafia bezeichnen muss) befriedigen. Und dass wird eben gar nichs ändern.

    Darüber hinaus kann man diese Sperren sehr piekfein umgehen und auch diese angeblich gelöschten Titel auf Youtube sind alle noch da. Die sind von wegen gelöscht!! Das ist genauso eine glatte Lüge!! Denn wenn man sich mal ProxTube installiert, kommt man ganz schnell dahinter, dass diese angeblich gelöschten Titel eben alle noch da sind und wir können sie trotzdem kriegen!!

    Und was die Filme angeht: auch hier hat sich die Technik längst weiterentwickelt. Ich sag dazu nur mal: Festplatten-Videorecorder!! Und das ganze verbunden mit einer Smartcard und schon hat man seine geliebten Files auf DVD, da in diesen Geräten nämlich schon interne Brennlaufwerke verarbeitet sind :D

    OK, da ist dann Werbung dabei, aber die kann man prima mit Avidemux, VLC und anderen Programmen rausschneiden und schon geht die Post erneut ab!!

    Von daher: dieses Urteil ist nichts weiter als illegal und ein Witz, da es eben umgangen werden kann!!! Die liebe gute GVu kämpft hier doch schon seit Jahren auf verlorenem Posten. Und außerdem: was wurde uns im Zuge der ACTA-Debatte versprochen?? Faire Gespräche und eine bessere Lösung für uns alle!! Aber: was ist daraus geworden?? Null und nichts!! Versprochen gebrochen, sage ich da mal nur dazu!! Pfui, BGH!!

    Comment by Andrea — 13.07, 2012 @ 18:55

  5. Ich frage mich, ob die sich die Prüfung der Linklisten manuell oder automatisch vorstellen.

    Ersteres würde die Hoster ruinieren, letzteres ist wirkungslos.

    Comment by twex — 13.07, 2012 @ 19:15

  6. @twex: Auch ersteres wäre wirkungslos. Siehe weiter oben. Kryptische oder Fantasienamen, passwortgeschütze Archive a la 7z. Was ist eigentlich mit Schadenersatz bei fälschlicherweise vorgenommenen Löschungen?

    Comment by Sven — 13.07, 2012 @ 23:11

  7. Mich interessiert hier auch die technische Seite, wie soll das denn funktionieren? Spontan fallen mir ein:

    -> Regexp um die Filenames zu prüfen.
    Problem dabei: sind die Regeln zu weit gefasst löscht man auch sehr viel legitimen Content.
    Sind die Regeln zu eng gefasst ist die Maßnahme wirkungslos, wodurch sich Rapidshare wohl wieder vor Gericht wiederfinden üwrde.
    Dazu kommt, dass man die Dateien auch völlig schwachsinnig benennen könnte, ist es dann noch ein verschlüsseltes Archiv, hat Rapidshare gar keine Möglichkeit mehr den Inhalt zu erfassen.

    -> Erkennung anhand von Hashes.
    Hashkollisionen sind selten aber möglich. Das eigentliche Problem ist hierbei aber die Tatsache, dass sich der Hash unglaublich leicht verändern lässt.

    -> Filterung durch Regexp und manuelle Prüfung.
    Wie soll ein Unternehmen dieser Größenordnung das denn bitte bewerkstelligen? Wirtschaftlich kaum durchführbar.

    Dazu hätten die Richter aus meiner Sicht Ausführungen machen müssen. Nein, ich bin nicht naiv, ein Richter ist kein Administrator. Aber beim Durchdenken der Möglichkeiten wäre vermutlich aufgefallen, dass präventive Maßnahmen kaum möglich sind.

    Comment by Trollfresser — 13.07, 2012 @ 23:55

  8. Weiß irgendwer, weshalb das LG Düsseldorf überhaupt seine örtliche Zuständigkeit festgestellt hat, und in wiefern eine deutsche Entscheidung für ein schweizer Unternehmen verbindlich ist?

    Comment by TES — 14.07, 2012 @ 20:33

  9. Wortfilter war ja nur ein Beispiel. Der Hoster könnte beim hochladen einfach eine Prüfsumme der Datei berechnen und Dateien mit derselben Prüfsumme nicht zu lassen. Natürlich ist auch das leicht zu umgehen, allerdings bezweifle ich, dass es wirkungslos wäre. Damit könnte man viele Dateien auch auf lange Zeit ausfiltern.

    Nichtsdestotrotz hat das EUGH ja, wie ich es verstanden habe, ein anderes Urteil gefällt. Mal schauen was die Filehoster machen werden.

    Comment by blubb — 15.07, 2012 @ 20:06

  10. @9 Auch Mumpitz. Man nehme:

    1. Datei – Content
    2. Datei – Hash/Textdatei

    Dann packe man das Ganze. Die daraus generierte Prüfsumme lässt sich durch minimale Änderungen an der zweiten Datei ändern.

    Prüfsummen sind nicht geeignet, etwas zu filtern. Zusätzlich gibt es (Hash-)Kollisionen was zu false positives führt. Es sei denn, die Anzahl Stellen der Prüfsumme geht gegen unendlich. Mindestens aber mal so in Richtung 2^2^2^2^2 (ganz große Nummer)

    Gruß

    Comment by Frank Schenk — 16.07, 2012 @ 12:35

  11. Sie haben wohl nach dem Wort „Prüfsumme“ sogleich angefangen zu schreiben. Wenn Sie genau lesen, werden Sie merken, dass mir das genau bewusst ist.
    Ich habe aber aus gutem Grund nichts weiter erklärt. Denn wer den Mechanismus „Prüfsumme“ überhaupt kennt, sollte auch etwas von illegalen Dateidownload von solchen Dateihostern kennen, und somit begreifen wieso es trotzdem hinreichend effektiv sei kann. Tipp:“Mainstream“

    Übrigends ein Wortfilter hat auch Kollisionen. :P

    Comment by blubb — 20.07, 2012 @ 11:38

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.