Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.7.12

Bezeichnung als Winkeladvokat eine Beleidigung?

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 18.07.2012 (Az.: 16 U 184/11) in der Berufungsisntanz eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, wonach es einem Anwalt untersagt ist, einen Berufskollegen auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Winkeladvokaten zu bezeichnen.

Warum ich diese Rechtsansicht für falsch halte, habe ich bereits in einer ausführlichen Besprechung des landgerichtlichen Urteils erläutert. Wesentlich ist vorliegend auch der Umstand, dass der Rechtsanwalt gar nicht unmittelbar als Winkeladvokat bezeichnet wurde, sondern nur im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit von „Winkeladvokatur“ gesprochen wurde.  Damit steht nicht die Herabwürdigung der Person im Vordergrund, sondern die, wenn auch polemische, Kritik an seiner anwaltlichen Tätigkeit.

Das Urteil ist nach meiner Einschätzung nicht mit der äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des BVerfG und des BGH vereinbar und dürfte in Karlsruhe keinen Bestand haben, sollte es zu einer Revision und/oder Verfassungsbeschwerde kommen.

posted by Stadler at 09:28  

8 Comments

  1. Das Ganze ist schon etwas wortklauberisch. Ist der Anwalt einer Winkeladvokatur nicht implizit ein Winkeladvokat?

    IMHO scheint der Vorwurf der Schmähung durchaus gerechtfertigt zu sein. Es kommt bei diesem Tatbestand doch weniger auf die Wortwahl an, sondern primär, ob eine Herabwürdigung beabsichtigt ist. Die Verwendung des negativ konnotierten Begriffs der Winkeladvokatur deutet zumindest in diese Richtung.

    Eine Entscheidung des BGH zu diesem Sachverhalt wäre durchaus interessant.

    Zur Wortetymologie »Winkeladvokat« siehe:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Winkeladvokat

    Comment by SC — 27.07, 2012 @ 10:42

  2. Über die Entscheidung habe ich mich auch sehr gewundert. Ich sehe da weit und breit keine Schmähung. Aber wie immer – es kommt auf den Kontext an. Ohne genaue Sachverhaltskenntnis demnach schwer zu beurteilen.

    Comment by code — 27.07, 2012 @ 10:48

  3. Es bleibt zu hoffen, dass wenigstens die Bundesrichter in der Lage sein werden, die semantiache Bedeutung des Kunjunktives (in dem die Aussage getroffen wurde) zu erkennen.

    „Man könnte sagen…“ ist nämlich schon von vornherein nicht identisch mit der eigentlichen Aussage.

    ag.

    Comment by agtrier — 27.07, 2012 @ 13:59

  4. Ich sehe zwischenden Worten schon einen Unterschied. Zum einen wird eher eine Handlung beschrieben und beim anderen Mal (Winkeladvokat) die Person selbst. Jemand muss nicht (grundsätzlich) dumm sein, nur weil eine Handlung dumm ist.

    Comment by PH — 27.07, 2012 @ 15:54

  5. Mein Lieblingsurteil :-)

    Mit der Bezeichnung „realitätsfremder Rechtsverdreher” gegenüber einem Rechtsanwalt verstößt ein Steuerberater nicht gegen das von ihm zu beachtende Sachlichkeitsgebot (LG Köln 12.11.10, 171 StL 6/10)

    Comment by Steuerberater — 27.07, 2012 @ 19:22

  6. Herr Stadler, ist es zulässig, den gegnerischen Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer als „skrupellosen Rechtsverdreher“ zu bezeichnen, oder muß man/frau deswegen mit einer Freiheitsstrafe rechnen? Wenn ja, wie hoch oder breit wäre sie? Ich habe mit einem solchen Rechtsverdreher fast täglich zu tun, in seinen Schriftsätzen gibt es nachweilich keinen einzigen „Sachvortrag“, der der Wahrheit entspricht. Danke für die positive Antwort. v. Vercingetorix

    Comment by v. Vercingetorix — 30.08, 2012 @ 12:11

  7. Gut zu wissen – die Wahl eines geeigneten nichtjustziablen Euphemismus sollte in diesem Fall mit der Formulierung “… die Winkelzüge dieses Advokaten …” jedoch leicht fallen.

    Comment by Steuerberatung münchen — 27.07, 2013 @ 23:19

  8. Als kleine Kanzlei pflegen wir besonders den personlichen Kontakt zu unseren Mandanten.

    Comment by Doris Reichert — 9.05, 2020 @ 07:44

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