Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.6.12

Treffende juristische Analyse des Urteils Klehr ./. Kompa des LG Hamburg

Vor einigen Tagen habe ich hier über ein Urteil des Landgerichts Hamburg berichtet, durch das dem bloggenden Rechtsanwalt Markus Kompa der Verweis auf einen Filmbeitrag des ZDF, der über YouTube abrufbar war, verboten worden ist. Das Urteil hat für viel Diskussionsstoff und zahlreiche Medienberichte gesorgt.

Gerade lese ich eine wirklich scharfsinnige juristische Analyse des Urteils, die von dem hochgeschätzten Kollegen Dr. Ralf Petring stammt. Petring hat sich die Urteilsbegründung genauer angesehen und legt eine ganze Reihe von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten der Argumentation des Landgerichts offen.

posted by Stadler at 22:59  

13 Comments

  1. @114 Gerade lese ich eine wirklich scharfsinnige juristische Analyse des Urteils, die von dem hochgeschätzten Kollegen Dr. Ralf Petring stammt.

    Eine juristische Analyse, so scharfsinnig diese auch ist, garantiert nicht den Schutz der Meinungsfreiheit.

    RA Dr. Sven Krüger ist scharfsinnig, nicht schwächer als RA Dr. Ralf Petring. Auch wenn die Richter/Innen der ZK24 in ihrer Urteilsbegründung logische, juristisch und dogmatische Fehler machen, ist die schärfste juristische Analyse nur bedingt hilfreich.
    Es geht um grundsätzliche Auseinadersetzungen, wie viel Kritik und welche Art von Kritik, auch mit Fehlern behafteten, ist den Antragstellern und Klägern zuzumuten. Das ist eine zutiefst persönliche und politische Entscheidung. Scharfsinnig sind die Vertreter aller Richtungen.

    Die Gerichtsaverhandlungen entarten zu einem internen Diskurs, wer scharfsinniger argumentiert. Die Substanz, die Sache bleibt auf der Strecke.

    Verliert ein Anwalt für seinen Mandanten bzw. in eigener Sache, dann war er eben im konkreten Fall nicht scharfsinnig, brisant genug. Das kann jedem, auch dem scharfsinnigsten Anwalt passieren. Keine Katastrophe für einen Anwalt.

    Es ist angesagt, RA Dr. Sven Krüger mehr unter die Lupe zu nehmen, wie das mit den Politiker, vor allem den gefährlichen, populistischen der Fall ist. Darin sehe ich den Lösungsansatz. Auch die Interessen der am Prozess Beteiligten sind von entscheidender Bedeutung.

    RA Dr. Sven Krüger ist z.B. Pionier bei der juristischen Archivbereinigung. Er hat es vor Jahren mit „Negerkalle“ versucht und in den konkreten Fällen obsiegt. Allerdings insgesamt erfolglos, was nicht bedeutet, dass in anderen Fällen sein Bestreben nach Orwell „1984“ nicht funktioniert und nicht funktionieren wird.

    Die Methoden, Ziele und Interessen von RA Dr. Sven Krüger sind viel interessanter und wichtiger als die der Richter und seiner Mandanten.

    So versucht Dr. Sven Krüger für seinen Mandanten Ulrich Marseille gegen Archive mit dem Verlangen vorzugehen, Marseilles Jugendsünden sowie seinen Geburtsnamen vor der Adoption aus dem Internetgedächtnis zu löschen. Mit diesem verständlichen Wunsch seines Mandanten baut RA Dr. Saven Krüger ein neues Mosaiksteinchen ins Orwells Haus „1984“.

    Darüber habe ich berichtet. Nun werde ich mit Setzung einer kurzen Frist abgemahnt.

    Schritt für Schritt wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt. Auf die Mainstream-Medien ist kein Verlass, wie im konkreten ZDF-Dr. Klehr Fall. Deren Geschäft und gesellschaftlicher Auftrag funktioniert auch unter verschärften Zensurbedingungen. Alle Beteiligten können dabei sogar unter verschärften Zensurbedingungen mehr verdienen und besser leben, mehr Privilegien genießen als das heute der Fall ist.

    Ich bleibe dabei. Die Meinungsfreiheit erleidet Rückschläge weniger durch die Richter der ZK24, auch nicht seitens Dr. Nikolaus Klehr, sondern in verheerender Weise durch die rücksichtlose, einseitige Tätigkeit von RA Dr. Sven Krüger und einige andere Crème de la Crème Medienanwälte.

    Comment by Rolf Schälike — 2.06, 2012 @ 08:30

  2. Es ist ja richtig: Ihr seid die Guten, und der Gegner ist ein Scharlatan.

    Falsch ist, dass man deswegen in der juristischen Argumentation auch mal fünfe gerade sein lassen darf.

    So ist es einfach nicht richtig, dass ein Sachvortrag bzw. Beweisantrag durch pauschale Bezugnahme auf einem unbekannte, womöglich mehrhundertseitige Schriftsätze anderer Parteien in einem Parallelverfahren ersetzt werden kann.

    Es ist einfach nicht richtig, dass das Gericht verpflichtet oder auch nur berechtigt wäre, einem die Kenntnis solcher Schriftsätze zu verschaffen. Es ist einfach nicht richtig, dass das Gegenteil irgendwie aus der prozessualen Waffengleichheit folgern würde. Es stimmt einfach nicht, dass das Gericht sich hier auf seine Ausführungen in dem Parallelverfahren „bezieht“ (es übernimmt sie wörtlich, was ja wohl etwas anderes ist).

    Es ist einfach nicht richtig, dass es nicht darauf ankäme, ob der Scharlatan die ihm vorgeworfenen Praktiken nun in Deutschland oder Österreich ausübt, wenn die rechtliche Unzulässigkeit dieser Praktiken nach deutschem (!) Recht einen der zentralen Aspekte des Falles darstellt.

    Es ist einfach nicht richtig, dass man im Eingangsbereich einer Arztpraxis (oder auch: Anwaltspraxis) einfach so herumfilmen dürfte, und es auch Unsinn, dass das irgendwie ein öffentlicher Raum wäre, in dem andere Regeln gelten würden.

    Es einfach nicht richtig, dass keinen Unterschied zwischen einem „Gutachten“ und einer „Studie“ gäbe, und es ist genauso nicht richtig, dass derselbe Unterschied zwischen den Begriffen „Gutachten“ und „gutachterliche Stellungnahme“ bestünde.

    Und am Ende ist es eben auch einfach nicht richtig, dass im Umgang mit einem Scharlatan keine Regeln mehr gelten würden. Diesen Grundfehler macht offenbar das ZDF in dem verlinkten Beitrag, und Herr Kompa scheint der gleichen unzutreffenden Ansicht zu sein.

    Comment by Gast — 2.06, 2012 @ 10:58

  3. @2. (Gast)

    Da der „Gast“ sich anscheinend auf meinen vom Kollegen Stadler verlinkten Blog-Beitrag beziehen möchte, sei mir der kurze Hinweis erlaubt, dass das m. E. nicht besonders zielsicher gelungen ist:

    KEINE der vom „Gast“ unter 2. als „einfach nicht richtig“ bewerteten Thesen wurde von Stadler oder von mir aufgestellt.

    Aber auch das ist eine beliebte Argumentations- und Streit-Technik: Dem Gegenüber falsche, so gar nicht aufgestellte Thesen unterstellen, um es dann mit vermeintlich korrigierender Kritik leichter zu haben.

    Im vorliegenden Fall kann es sich natürlich auch um bloße, nicht böswillige Missverständnisse handeln, deren etwaige Erzeugung mir leid täte, die hiermit dann allerdings auch hoffentlich ausgeräumt sein dürften.

    Comment by Ralf Petring — 2.06, 2012 @ 13:10

  4. @Gast:
    Ich gehe davon aus, dass Sie den Filmbeitrag des ZDF um den es geht, nie gesehen haben. Außerdem weiß ich, dass Sie meine Schriftsätze nicht kennen.

    Ansonsten würden Sie erkennen, dass ein Großteil Ihrer Annahmen schlicht falsch ist. In dem Filmbeitrag des ZDF heißt es nämlich überhaupt nicht ausdrücklich, dass der Kläger seinen Patienten in seiner Münchener Praxis Eigenblutpräparate aushändigt, sondern nur, dass er dies in seiner Praxis tut. Der Schluss auf die Münchener Praxis ergibt sich nur aus dem Kontext und ist bereits Interpretation des Klägers und des Gerichts. Das Gericht schreibt hierzu im Urteil auch, dass dieser Eindruck durch die Bezugnahme auf die Münchener Praxisräumlichkeiten erweckt wird. Der Filmbeitrag betrifft also überhaupt nur Vorgänge in der Münchener Praxis.

    Wenn ich vor diesem Hintergrund Zeugenbeweis dafür anbiete, dass der Kläger in seiner Praxis Ampullen aushändigt, dann ist es jedenfalls ein gewagtes Vorgehen, eine Beweisaufnahme – wohlgemerkt ohne jeden richterlichen Hinweis – abzulehnen, nur mit dem Argument, es sei nicht klar, ob sich das Beweisangebot auf die Münchener Praxis bezieht. Das Gericht sagt ja schließlich selbst, der erweckte Eindruck würde sich auf die Münchener Praxis beziehen. Mich stört das jetzt aber nicht besonders, denn damit hat das Landgericht nur zusätzliche Berufungsgründe geliefert.

    Was die Zulässigkeit des Filmens in einer Arztpraxis angeht, gibt es zumindest ein Urteil des OLG Düsseldorf, das der Ansicht des LG HH entgegen steht. Ob und in welchem Umfang heimliche Filmaufnahmen zulässig sind, ist das Ergebnis einer umfassenden Güterabwägung. Das habe ich in dem älteren Beitrag ausführlich erläutert. Wer den Filmbeitrag gesehen hat, weiß auch, dass dort überhaupt keine Patienten zu erkennen sind, weshalb die diesbezügliche Argumentation des Gerichts auch leer läuft.

    Zum Thema Gutachten und Charite empfehle ich ebenfalls, den Filmbeitrag mal anzuschauen. Sie werden sich wundern, wie wenig das vom Landgericht tenorierte Verbot mit dem zu tun hat, was in dem ZDF-Beitrag tatsächlich gesagt wird. Die im Tenor zitierte Passage ist vollständig aus dem Zusammenhang gerissen. Es wird nämlich ausdrücklich erläutert, dass es eine 4-seitige Stellungnahme von zwei ehemaligen Ärzten der Charite gibt, von denen sich die Klinik aber distanziert hat und die man dort nicht als wissenschaftlich fundiertes Gutachten betrachtet. Erst hieran schließt sich der von der Charite stammende Satz an, dass eine objektive gutachterliche Beurteilung nicht vorliegt. Wer die Sequenz im Zusammenhang anschaut, wird m.E. nicht den Eindruck gewinnen können, dass es diese 4-seitge Einschätzung nicht geben soll, sondern nur, dass die Charite diese Stellungnahme nicht als objektiv und wissenschaftlich einschätzt. Hier wird also etwas völlig gegen den Kontext in nahezu abwegiger Weise interpretiert. Außerdem handelt es sich im Kontext um eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptungen mehr. Denn die Kernaussage besteht im Sachzusammenhang darin, dass die Charite einer unstreitig existenten Stellungnahmen von ehemaligen Ärzten der Klinik die wissenschaftliche Qualität abspricht.

    In Hamburg werden nicht nur seltsame Rechtsansichten vertreten, sondern das Gericht verdreht auch noch den Sachverhalt. Das merkt man aber erst dann, wenn man die Akte komplett kennt.

    Comment by Stadler — 2.06, 2012 @ 14:30

  5. @ Gast

    Die Meinungen von RA Stadler sind schon sympatisch. Gefühlsjuristen scheitern aber häufig daran, dass sie sich allzu sehr von ihrem Rechtsgefühl vereinnahmen lassen und dabei die wichtige Detailarbeit übersehen.
    Stadler hat offensichtlich beim Sachvortrag handwerkliche Fehler gemacht, die einfach nicht passieren dürfen. Er hat den sichersten Weg zu wählen und substantiiert vorzutragen und entsprechend Beweismittel anzubieten. Er kann nicht erwarten, dass das Gericht seine Arbeit macht und aus in Bezug genommenen Unterlagen das für ihn Passende heraussucht.

    Comment by Pirat — 2.06, 2012 @ 14:33

  6. @Pirat:
    Dafür, dass Sie meine Schriftsätze und meine Beweisangebote nicht kennen, lehnen Sie sich ziemlich weit aus dem Fenster. Der Antrag auf Beiziehung und Verwertung der Parallelakte erfolgte ja nur ergänzend zu den konkreten Beweisangeboten und war m.E. zwingend notwendig, weil das ZDF der originäre Rechtsverletzer ist und daher über eine Sachverhaltskenntnis verfügt, die Herrn Kompa fehlt. Hätte ich diese Beiziehung nicht beantragt, dann wäre es ein handwerklicher Fehler gewesen.

    Selbst wenn man die Einschätzung des Landgerichts für zutreffend halten würde, was ich nicht tue, so hat es jedenfalls gegen § 139 ZPO verstoßen.

    Ich bin im Grunde froh über diese Art der Urteilsbegründung, denn sie liefert in einem Umfang Munition für eine Berufung, wie man sie normalerweise nicht bekommt.

    Comment by Stadler — 2.06, 2012 @ 14:47

  7. 1. Mein o.a. Kommentar bezog sich in der Tat vor allem auf die „scharfsinnige Kritik“ von RA Petring, insbesondere deren Gliederungspunkte 3. – 5.
    Auch nach erneutem Durchlesen halte ich meine Kritik an den unzutreffenden prozessrechtlichen Prämissen dieser Ausführungen aufrecht.

    2. @ Stadler: Mit „Urteil des OLG Düsseldorf, das der Ansicht des LG HH entgegen steht“, meinen Sie vermutlich das im eV-Verfahren ergangene Urteil in der Sache I-20 U 188/09 (= AfP 2010, 182). Dieses Urteil befasste sich indessen lediglich mit dem Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) und den besonderen Anforderungen an vorbeugende (!) Unterlassungsansprüche. Das, was Sie daraus ableiten wollen, steht da nicht im mindesten drin. S. hierzu (auch unabhhängig von den spezifischen Problemen bei Arzt- und Anwaltspraxen) z.B. Czernik, GRUR 2012, 457 ff.

    Comment by Gast — 2.06, 2012 @ 15:36

  8. @#2, Gast: Da geht es ja schon mal los: „…es ist nicht richtig“. Was richtig und was nicht richtig ist, das bestimmt unter gar keinen Umständen ein solch ahungloser Dampfplauderer wie Du einer zu sein scheinst.

    „Richtig“ und „nicht richtig“ bestimmen individuelle, im weiteren gesellschaftlich vorherrschende Moral, das war ’s dann aber auch schon. Resultieren solcherlei Moralvorstellungen im Anschluß darin, der/m einen oder anderen gesellschaftlichen Gruppe/ Person Rechte streitig zu machen, so wandert der Sachverhalt vor ein Gericht, gegenbenenfalls ist der Gesetzgeber gefordert.

    Geblöcke eines Gast jedoch fällt ausschließlich unter das Blöckrecht, und aus.

    In diesem Zusammenhang: Es ist richtig –moralisch und ethisch — und absolut notwendig, Scharlate, die darüber hinaus nicht nur Dummfug verzapfen, sondern durch diesen, ihren hahnebüchenen Dummfug, welcher aktive, notwendige Medizin/ Behandlung erschwert/ verhindert auch noch Menschen vom Leben zum Tode befördern, als solche zu bennen & deren dummen Quark der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    An der ganzen „Geschichte“ gibt es 1. Licht und 2. Schatten:

    1. Licht: Stadler-Kompa-Teile-der-Netzgemeinde
    2a. Schatten: Das eier- und rückgratlose ZDF
    2b. Das Hervorkriechen der Nullinger Deines Schlages.

    Comment by Josh@_[°|°]_ — 2.06, 2012 @ 19:52

  9. @Gast: Ja, diese Entscheidung war gemeint. Das OLG Düsseldorf nimmt auch zum Verfügungsanspruch Stellung und betont, dass die Frage der Zulässigkeit heimlicher Filmaufnahmen durch Fernsehsender zum Zwecke der Berichterstattung stets von einer umfassende Abwägung des tangierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit geschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit abhängt.

    Die Frage lässt sich also nicht allgemein dahingehend beantworten, dass heimliche Filmaufnahmen immer unzulässig wären. Und auch hier empfehle ich, den Fernsehbeitrag mal anzusehen. Auf diesen Aufnahmen sind überhaupt keine Personen erkennbar, die Gesichter sind durchgehend unkenntlich gemacht.

    Comment by Stadler — 2.06, 2012 @ 21:14

  10. @ Stadler: Die besonderen Voraussetzungen des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs gehören „aufbautechnisch“ in der Tat zum Verfügungsanspruch. Aber auch nur insoweit befasst sich das OLG Düsseldorf hiermit, und auch nur insoweit hat es sich überhaupt mit der Abwägung von Persönlichkeitsrecht und Meinungs-/Pressefreiheit befasst.

    Dass diese Abwägung im Ansatz immer erforderlich ist, bestreitet ja keiner, und auch das LG HH geht hiervon explizit aus (S. 14 f.). Was dabei herauskommt, ist aber eine andere Frage, und insoweit ist die Behauptung, es gebe „ein Urteil des OLG Düsseldorf, das der Ansicht des LG HH entgegen steht“, wiederum einfach nicht richtig (nochmals: schon weil der vorliegende Fall rein gar nichts mit vorbeugendem Unterlassungsanspruch zu tun hat).

    Herzlichen Glückwunsch noch zu „nachdenklichen“ Fans wie Herrn Josh@_[°|°]_ … wer solche Unterstützer hat, braucht keine Gegner mehr.

    Comment by Gast — 3.06, 2012 @ 00:37

  11. @10 Gast Herzlichen Glückwunsch noch zu “nachdenklichen” Fans wie Herrn Josh@_[°|°]_ … wer solche Unterstützer hat, braucht keine Gegner mehr.

    Die rein juristische Diskussion, das Hinzuziehen von Urteilen anderer LG, OLG, des BGH und des BVerfG, das Zitieren einschlägiger Kommentare aus anerkannten Fachbüchern erinnert mich an die Bibelforscher, die theologischen Studien und an die Suche nach der wahren beruhigenden Religion.

    Tatsächlich entscheiden zwischen Klage und Urteil konkreten Menschen mit ihren höchst persönlichen Interessen, Beziehungen, Ansichten, Kommunikationserfahrungen, Karriereabsichten, Anhängigkeiten etc.

    Dies alles ist zu berücksichtigen. Kompa und Stadler allein sind dazu nicht in der Lage, weil der notwendige tägliche Arbeitsumfang einfach mehr als 2×24 h ist.

    Die Hamburger Richter des ZK 24 und des 7.Senats sind nicht minder Täter als Kompa. Tatsächlich gefährlicher und nachhaltiger.

    Markus Kompa und Thomas Stadler (2 Personen) stehen gegenüber die Richter/Innnen Simone Käfer, Gabriele Ellerbrock, Barbara Mittler, Dr. Philipp Link, Andreas Buske, Claus Meyer, Karin Lemcke, Dr. Lothar Weyhe, die Anwälte Dr. Sven Krüger, Johannis Schwenn, Dr. Matthias Mailänder, die Geschäftsleute Dr. Nikolaus Klehr (12 Personen). Auch die finanzielle Stärke, bewusste Bereitschaft zu Unrecht, Lüge, Verschwiegenheit, Hemmungslosigkeit, falschem, einseitigem Vortrag sind zu berücksichtigen. Die Gegenseite zu Kompa und Stadler hat vor allem mehr Machtbefugnisse und Möglichkeiten, jemanden in die Knie zu zwingen. Die 12 Täter auf der Gegenseite von Kompa und Stadler besitzen unbetritten mehr praktische, erfolgreiche Erfahrungen, ihre Interessen auf Kosten anderer durchzusetzen.

    Trotzdem können Kompa und Stadler im konkreten Fall obsiegen. Dazu müsste eine Kosten-Nutzen-Analyse für die Täterseite erstellt werden. Die Aufgabe auf Seiten von Kompa und Stadler dürfte sein, die Kosten (keinesfalls allein die Euro-Menge) für die 12 Täter in die Höhe zu treiben, bis deren Interesse, Unsinn zu verzapfen, verloren geht, bis eine gfewisse Erleuchtung diese Täter ergreift.

    Dazu kann die Internetgemeinde und vernünftige nd kluge Rechtsanwälte sowie verantwortungsvolle Richter beitragen – offen oder auch hinter den Kulissen.

    Auf die Juristen von ZDF und Google / Youtube würde ich mich nicht verlassen. Deren Interessenlage liegt der Täterseite näher als der Seite von Kompa und Stadler

    Zum Umgang mit Tätern in einem Rechtstaat gehört eindeutig mehr als Bibelforschung in den Urteils-Datenbanken und der juristischen Fachliteratur.

    Comment by Rolf Schälike — 3.06, 2012 @ 08:14

  12. @Gast: Es ist ohnehin immer eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Aber das OLG Düsseldorf macht deutlich, dass das Ergebnis nicht vorher feststeht, sondern unterschiedlich ausfallen kann.

    Das ist im Hamburg ja grundlegend anders. Wenn Sie den Filmbeitrag ansehen und bewerten, wird man sich als vernünftiger Beobachter der Erkenntnis kaum entziehen können, dass einer äußerst geringfügigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im konkreten Fall doch ein erhebliches Berichterstattungsinteresse gegenüber steht. Vor diesem Hintergrund kann das Ergebnis, wenn man die vom BVerfG, BGH, EGMR und auch OLG Düsseldorf aufgestellten Abwägungskriterien heranzieht, schwerlich so ausfallen wie vom LG HH angenommen.

    Es handelt sich nach meiner Einschätzung hier keineswegs um einen Grenzfall. Und das betrifft nur die Frage der Rechtsverletzung durch das ZDF. Ob Kompa dafür dann haftet, ist nochmals eine ganz andere Frage, die unabhängig davon zu verneinen ist.

    Comment by Stadler — 3.06, 2012 @ 11:41

  13. @#10, Gast: Ich weiß auch nicht so recht, woher das immer kommt, bei Statements Deiner Art fällt mir stets der Kubrick’sche Geniestreich „Full Metal Jacket“ ein, speziell die Szene, in der „Private Joker“ in einem Dorf „Animal Mother“ kennenlernt.

    „Großes Maul haste ja; haste sonst noch was?“

    Kurze Randbemerkung: Als Mediziner in einer recht großen, recht bekannten Uniklinik habe ich beinahe wöchentlich gegen solche irren, kriminellen, gewissenlosen Blender wie K…r einer ist, zu kämpfen, sei es mittels Aufklärung, sei es per Durchpusten der Gehirnwindungen der K…r-Geschädigten, sei es durch Meldung bei Ärztekammern.

    Komplett unbegreiflich ist mir jedoch, wie Du auch nur ansatzweise die bisherige Berichterstattung eines solchen Hilfeunterlassers à la Hackethal in Erwägung ziehst/gezogen hast. Einfach UN-BE-GREIF-LICH.

    Zum Schluss: Dein „[blafasel] nachdenklichen Fans [blafasel]“, also Dein tatsächliches Schubsen der Maus auf „meine“ URL und die daraufhin versuchte Verächtlichmachung, sprechen tatsächlich Bände.

    Grüße an Rechtsaussen, Josh — übrigens Jude, wenn Dir das was gibt.

    Comment by Josh@_[°|°]_ — 4.06, 2012 @ 03:05

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