Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.6.12

AG Frankfurt: Keine Haftung für Rechtsverstoß des Ehegatten beim Filesharing

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 25.05.2012 (Az.: 32 C 157/12 (18)) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Ehegatten haftet.  Das ist grundsätzlich deshalb nicht überraschend, weil diese Rechtsprechung des Amtsgerichts auf der Linie des OLG Frankfurt liegt, dessen Beschluss unlängst auch vom BVerfG ausführlich gewürdigt worden ist.

Bemerkenswert ist allerdings, dass es das AG Frankfurt nicht für notwendig erachtet, dass der Anschlussinhaber den tatsächlichen Verletzer benennt. Vielmehr hält es das AG Frankfurt für ausreichend, dass der Anschlussinhaber darlegt, wer außer ihm noch Zugang zu seinem Internetanschluss hatte. Damit ist nach Ansicht des AG Frankfurt die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich, dass auch eine andere Person aus seinem Haushalt die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann, ausreichend dargelegt.

Eine Störerhaftung lehnt das Amtsgericht Frankfurt schließlich mit dem zutreffenden Argument ab, dass es der Anschlussinhaberin nicht zuzumuten ist, das Nutzungsverhalten ihres Ehemannes zu überwachen.

Man muss an dieser Stelle aber immer wieder darauf hinweisen, dass sich diese Rechtsprechung nach wie vor nicht überall durchgesetzt hat und beispielsweise das Amtsgericht München – das insbesondere von der Kanzlei Waldorf Frommer regelmäßig bemüht wird – solche Fälle weiterhin anders entscheidet.

Die Frage wird wohl in absehbarer Zeit durch den BGH geklärt werden, nachdem das OLG Köln unlängst die Revision in einer anderen, vergleichbaren Sache zugelassen hat.

posted by Stadler at 16:56  

5.6.12

BGH zur Zitierfreiheit

Der BGH hat mit Urteil vom 30.11.2011 (Az. I ZR 212/10), das erst jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, ein zitatfreundliches Urteil des OLG Brandenburg aufgehoben.

Der BGH betont zwar, dass das Zitatrecht im künstlerischen Bereich, um den es in der Entscheidung ging, einen weiteren Anwendungsbereich genießt als bei gewöhnlichen Texten, hat aber im konkreten Fall einer literarischen Collage bzw. Montage den Charakter als Kunstwerk abgesprochen. Diese materielle Wertung des BGH könnte im Hinblick auf den eher formalen Kunstbegriff des BVerfG durchaus noch ein verfassungsgerichtliches Nachspiel haben.

Das Urteil ist aber unabhängig davon interessant, weil es zeigt, dass der juristische Zitatbegriff, zumal außerhalb des künsterischen Bereichs, sehr eng ist und die Anforderungen äußerst hoch sind. Viele der „Zitate“, die man im Netz findet, sind von der Zitierfreiheit des UrhG nicht gedeckt und streng genommen Urheberrechtsverletzungen. Insoweit ist die nachfolgende Passage aus den Urteilsgründen von Interesse, weil sie deutlich macht, wie eng die urheberrechtliche Zitierfreiheit tatsächlich ist:

Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 22 – Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 56/09, GRUR 2011, 1312 Rn. 45 = WRP 2011, 1463 – ICE). Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 – TV Total; BGH, GRUR 2011, 1312 Rn. 46 – ICE). An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet (BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 – Kunstausstellung im Online-Archiv, mwN), es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 – I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 = NJW 1986, 131 – Geistchristentum) oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 – I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 10 f. – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG generell eng auszulegen sind (BGHZ 185, 291 Rn. 27 – Vorschaubilder I).

Nach dem Zitatzweck bestimmt sich auch, in welchem Umfang ein Zitat erlaubt ist (vgl. BGH, GRUR 1986, 59 f. – Geistchristentum; Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 51 UrhG Rn. 19; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 51 UrhG Rn. 18; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 51 UrhG Rn. 14). Ist der Zitatzweck überschritten, so ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig (vgl. Schricker/Spindler aaO § 51 UrhG Rn. 19; Dustmann aaO § 51 UrhG Rn. 47; Lüft aaO § 51 UrhG Rn. 6).

posted by Stadler at 22:18  

5.6.12

BGH zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen

Der BGH hat in einer vorformulierten Unterlassungserklärung, die ausdrücklich vorsieht, dass die Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden verwirkt werden soll, einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG gesehen (Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10).

Einen weiteren Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Verhalten hatte das Berufungsgericht dem Umstand entnommen, dass in der vorformulierten Unterlassungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,- versprochen worden war. Diese Vertragsstrafe hatte das Gericht mit Blick auf die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße als sehr hoch empfunden. Auch diese Annahme hat der BGH nicht beanstandet.

Als weiteren Umstand bzw. Anhaltspunkt der auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hindeutet, hat es der BGH angesehen, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung so weit gefasst war, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fallen könnten und jedwede gesetzwidrige Belehrung eines Verbrauchers eine Zuwiderhandlung darstellen würde.

Zudem hat der BGH auch den Aspekt, dass die Abmahnung den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Unterwerfungserklärung und die Kostenerstattung gehörten zusammen, als Indiz für einen Rechtsmissbrauch bewertet. Die Erstattung der Abmahnkosten wurde gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung unter derselben Ziffer der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgeführt.

Als weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch hat es der BGH schließlich angesehen, dass als Gerichtsstand der Sitz des Prozessbevollmächtigten vereinbart worden war.

Bei der Bewertung der Entscheidung muss man allerdings berücksichtigen, dass erst die Gesamtschau aller dieser Umstände zu der Schlussfolgerung eines Rechtsmissbrauchs geführt hat. Das bedeutet deshalb nicht ohne weiteres, dass auch ein einzelner Umstand für sich alleine schon ausgereicht hätte.

Die Entscheidung macht andererseits deutlich, dass die weit verbreitete Praxis in den vorformulierten Unterlassungserklärungen die Vertragsstrafe immer mit dem Betrag von EUR 5.100,- anzusetzen durchaus riskant ist, weil diese Vertragsstrafe zumindest im Einzelfall unangemessen hoch sein kann. Ein ähnliches Risikopotential schlummert in äußerst weit gefassten Unterlassungserklärungen, die über die Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung hinaus gehen.

 

posted by Stadler at 16:10  

4.6.12

Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht scheint noch nicht beendet

Heribert Prantl hat in einem Leitartikel für die Süddeutsche Zeitung erläutert, warum ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse nicht sinnvoll ist und das Vorhaben ein solches Recht zu normieren, zum Scheitern verurteilt ist. Die Meinung Prantls ist durchaus mutig, weil er sich damit auch gegen die Haltung seines Arbeitgebers positioniert, was bei diesem Thema bislang nicht viele gewagt haben in der deutschen Presselandschaft.

Christoph Keese, Cheflobbyist des Springer-Verlags widerspricht Prantl in seinem Blog, was naheliegend ist und deshalb an sich nicht weiter erwähnenswert wäre, würde Keese im Verlaufe seines Textes nicht erläutern, wie er sich die konkrete gesetzliche Ausgestaltung eines solchen Leistungsschutzrechts vorstellt. Keese möchte sich nämlich an den Wortlaut des Leistungsschutzrechts der Tonträgerhersteller anlehnen und liefert damit auch gleich (unfreiwillig) die Begründung dafür, weshalb eine solches Leistungsschutzrecht abzulehnen ist. Keese führt in seinem Blog wörtlich aus:

Umgekehrt kann man aber durchaus fragen, warum für Presse nicht das möglich sein soll, was für Musik seit 1965 funktioniert. Das Leistungsschutzrecht für Musik in § 85 lautet in seinem Kernsatz schlicht:

Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Warum könnte es für Presseverlage nicht analog heißen:

Der Hersteller eines Presseerzeugnisses hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Was ist daran schwerer zu konstruieren als bei der Musik? Wie unterscheidet sich im digitalen Zeitalter eine Musikfirma, die Tondateien produziert, von einem Verlag, der Text- und Bilddateien herstellt?

Die von Keese zuletzt gestellten Fragen lassen sich beantworten. Hierzu muss man sich zunächst mit der Frage beschäftigen, was denn vom Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers eigentlich geschützt wird und welchem Zweck dieser Schutz dient. Anschließend kann man das Ergebnis dann mit der Interessenlage der Verlage vergleichen.

Schutzgegenstand des § 85 UrhG ist der Tonträger. Nach der Legaldefinition des § 16 Abs. 2 UrhG ist Tonträger eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung die eine wiederholbare Wiedergabe von Tonfolgen ermöglicht. Das Gesetz nennt als Beispiel insbesondere die Aufnahme.

Das Charakteristische des Tonträger besteht also darin, dass eine Tonaufnahme erzeugt und so fixiert wird, dass man sie anschließend beliebig oft erneut abspielen kann. Dieses Leistungsschutzrecht wurde gerade vor dem Hintergrund geschaffen, dass das Urheberrecht speziell im Bereich der Musik nur einen Schutz des Komponisten und des Textdichters kennt, während die konkrete Aufnahme des Musikwerks keinen eigenständigen Schutz genießt. Hierin hat man eine Schutzlücke gesehen, weshalb man u.a. Plattenlabels, die z.B. aufwendige Studioproduktionen finanzieren, ein eigenes Schutzrecht gewähren wollte.

Eine vergleichbare Schutzlücke wäre bei Verlagsprodukten nur dann denkbar, wenn das Endprodukt das der Verlag anbietet, mit einem Tonträger gleichzusetzen wäre. Verhält sich also die Zeitung zum einzelnen Artikel wie die Musikaufnahme zur Komposition? Ich denke, dass bereits diese Fragestellung deutlich macht, dass es an dieser Vergleichbarkeit und damit auch an einer Schutzlücke fehlt. Die Zeitung ist nämlich eine Ansammlung urheberrechtlich geschützter Texte und Bilder, wobei jedes dieser Einzelelemente vollen urheberechtlichen Schutz genießt und zudem- anders als bei der Tonaufnahme – kein Endprodukt existiert, das über die Ansammlung der Einzelwerke hinausgeht.

Anders formuliert, erschöpft sich die Zeitung in der Summe ihrer geschützten Einzelteile, während die Tonaufnahme über die Summe der Einzelelmente (Komposition und Text) deutlich hinausgeht. Der urheberrechtliche Schutz der Zeitung lässt sich also lückenlos über die schutzfähigen Einzelelemente begründen, während dies bei der Musikaufnahme nicht der Fall ist.

Es besteht somit keine juristische Schutzlücke, die das Geschäft der Verlage erschweren würde. Das Geschäft der Verlage wird einzig und allein durch ihre eigene wirtschaftliche Entscheidung erschwert, Teile ihrer Zeitungen oder Zeitschriften kostenlos und für jedermann abrufbar ins Netz zu stellen. Diese wirtschaftliche Entscheidung der Verlage kann aber nicht zur Begründung einer rechtlichen Schutzlücke herangezogen werden.

Der von Christoph Keese angestellte Vergleich zum Tonträger offenbart aber ein weiteres großes Problem eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst auch „kleinste Tonfetzen“, wie der BGH in der Metall-auf-Metall-Entscheidung ausgeführt hat. Übertragen auf ein Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte würde dies bedeuten, dass auch kleinste Textbestandteile, sogar einzelne Wörter, vom Schutz umfasst sein müssten. Das beinhaltet dann allerdings die Gefahr, dass ein solches Leistungsschutzrecht zu einem Schutz der Information und der Sprache selbst führen würde. Diese Befürchtung stammt übrigens nicht von mir, sondern von der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), die keinesfalls im Verdacht steht, urheberrechtsfeindlich zu agieren.

Diese Umstände sind auch der Grund dafür, dass es in Deutschland keinen einzigen halbwegs renommierten Urheberrechtler gibt, der sich offensiv für ein solches Leistungsschutzrecht ausspricht. Gerald Spindler, einer der bedeutendsten Rechtswissenschaftlerm in diesem Bereich, hält das geplante Leistungsschutzrecht sogar für verfassungsrechtlich bedenklich. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt das Leistungsschutzrecht übrigens ab.

Christoph Keese liefert mit seinem eigenen Blogbeitrag dankenswerter Weise die wesentlichen Argumente, die gegen ein Leistungsschutzrecht sprechen, bereits mit.

Update:
Nachdem ich jetzt mehrfach den Vorwurf gehört habe, ich hätte keine Ahnung von redaktioneller Arbeit und würde diese für geringwertiger halten als die Arbeit eines Musiklabels, möchte ich hierzu noch eine Klarstellung anfügen.

Mir ging es ausschließlich darum darzustellen, dass in dem einen Fall eine juristische Schutzlücke besteht und in dem anderen Fall nicht. Das ist völlig unabhängig von der Qualität einer Leistung und dem dahinterstehenden wirtschaftlichen Aufwand.

posted by Stadler at 14:16  

4.6.12

Unzulässige Werbung mit Testergebnissen

Die Werbung mit Testergebnissen, insbesondere der Stiftung Warentest, ist bekanntlich äußerst beliebt und oft anzutreffen. Man findet hierbei häufig auch den Hinweis auf schon ältere Testergebnisse, was nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig ist, sofern der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird, die beworbene Ware noch dieselbe ist und für die getesteten Waren keine aktuelleren Prüfergebnisse vorliegen.

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Zweibrücken (Urteil vom 24.05.2012; Az.: 4 U 17/10) ist eine solche Werbung auch dann irreführend, wenn die Stiftung Warentest ihr ehemals positives Qualitätsurteil ausdrücklich revidiert hat und dies auch öffentlich macht.

Im konkreten Fall war die Stiftung Warentest in einer Internetmitteilung von ihrer ursprünglich guten Testbeurteilung mit deutlichen Worten abgerückt.

Darauf, ob die ursprünglich gute Bewertung von der Stiftung Warentest in der Sache zu Recht oder zu Unrecht revidiert wurde oder ob das zu der Neubewertung führende Prüfverfahren ordnungsgemäß war, kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht an.

posted by Stadler at 10:04  

3.6.12

Verwaltungsgericht lässt Rechtmäßigkeit des biometrischen Reisepasses vom EuGH prüfen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 15. Mai 2012 (Az.: 17 K 3382/07) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage eingeholt, ob die europäische Verordnung über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten gültig ist.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Bochum,  hält die Bestimmungen der Verordnung für ungültig. Er meint, der Verordnung fehle die Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus sei das Europäische Parlament nicht ordnungsgemäß angehört worden. Außerdem werde in unverhältnismäßiger Weise in das europarechtlich geschützte Recht auf Datenschutz eingegriffen.

Zur Klärung dieser Fragen hat die 17. Kammer des VG Gelsenkirchen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Frage an den EuGH  vorzulegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 01.06.2012

 

posted by Stadler at 20:31  

1.6.12

Treffende juristische Analyse des Urteils Klehr ./. Kompa des LG Hamburg

Vor einigen Tagen habe ich hier über ein Urteil des Landgerichts Hamburg berichtet, durch das dem bloggenden Rechtsanwalt Markus Kompa der Verweis auf einen Filmbeitrag des ZDF, der über YouTube abrufbar war, verboten worden ist. Das Urteil hat für viel Diskussionsstoff und zahlreiche Medienberichte gesorgt.

Gerade lese ich eine wirklich scharfsinnige juristische Analyse des Urteils, die von dem hochgeschätzten Kollegen Dr. Ralf Petring stammt. Petring hat sich die Urteilsbegründung genauer angesehen und legt eine ganze Reihe von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten der Argumentation des Landgerichts offen.

posted by Stadler at 22:59  
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