Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.2.12

Online-Verkaufsangebote in falscher Suchrubrik

Wenn der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine falsche Suchrubrik einstellt, dann handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug.

Der BGH meint in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 6.10.2011, Az.: I ZR 42/10) aber dennoch, dass diese unwahre Angabe nicht zur Irreführung des Publikums geeignet ist und damit ein Wettbewerbsverstoß ausscheidet, wenn die korrekte Angabe dann aus der Überschrift der Anzeige selbst ohne weiteres ersichtlich ist.

Das kann man m.E. auch anders sehen, weil das gezielte Einstellen in eine falsche Rubrik ja gerade der Irreführung der Kaufinteressenten dient und so mancher Kaufinteressent, der sich in der richtigen Rubrik wähnt, anschließend vielleicht nicht mehr so genau auf die Überschrift achtet. Die Argumentation des BGH ist an dieser Stelle, dass gerade bei hochwertigen Gütern wie Autos immer noch genau auf die Einzelangaben geachtet wird, weshalb ein tatsächlicher Irrtum nicht naheliegend ist.

Diese Entscheidung wird möglicherweise den ein oder anderen jetzt erst recht dazu animieren, Onlineverkaufsangebote in eine falsche Rubrik einzustellen. Aus Sicht des Verbrauchers/Käufers ist das Urteil jedenfalls nicht zu begrüßen.

Die Entscheidung des BGH ist aber auch noch deshalb interessant, weil sich der I. Senat mit der Frage eines Abmahnmissbrauchs beschäftigt und diesen im Ergebnis verneint. In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 Rn. 19 = WRP 2010, 640 Klassenlotterie). Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 Vielfachabmahner). Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen kann ferner darin geehen werden, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend das für sich gesehen nicht schutzwürdige Ziel verfolgt, den Gegner mit möglichst hohen Prozesskosten zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 170 Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Für die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung kann ferner sprechen, dass der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. OLG Jena, OLG-Rep. 2008, 877, 878; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 8 Rn. 4.12; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 287). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Der Umstand, dass die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten im Zeitraum von Juni 2008 bis Juni 2009 in 31 Fällen Abmahnverfahren gegen Kraftfahrzeughändler eingeleitet haben soll, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die Beklagte hat keine Einzelheiten zu diesen Abmahnverfahren dargelegt, die eine Beurteilung der Abmahnungen und der ihnen zugrundeliegenden Verstöße erlauben. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit gestanden und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem der Gebührenerzielung bestanden hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 Vielfachabmahner; OLG Frankfurt, GRURRR 2007, 56, 57).

(…)

Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergibt sich im Streitfall schließlich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin betreibe das Abmahngeschäft „in eigener Regie“, was darauf schließen lasse, dass die Klägerin mit der Abmahntätigkeit sachfremde Interessen und Ziele verfolge, nämlich die Belastung der Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten sowie die Erzielung von Einnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ermittelt die Klägerin etwaige Wettbewerbsverstöße selbst und teilt diese anschließend ihrem Prozessbevollmächtigten mit. Dieser wird erst tätig, wenn die Klägerin ihn von einem ihrer Meinung nach wettbewerbswidrigen Handeln eines Mitbewerbers in Kenntnis gesetzt hat. Der Testanruf des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten diente nach der Feststellung des Berufungsgerichts lediglich der Absicherung, ob das in Rede stehende Angebot tatsächlich von der Beklagten in das Internet eingestellt wurde. Dies lässt wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat keinen Rückschluss darauf zu, die Abmahntätigkeit der Klägerin werde von ihrem Prozessbevollmächtigten „in eigener Regie“ wahrgenommen. Da für den gegenteiligen Vortrag der Beklagten, auf den sich die Revision bezieht, keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, dieser Frage von Amts wegen weiter nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 99).

 

posted by Stadler at 14:46  

Ein Kommentar

  1. Ich sucheb ei ebay, Amazon oder anderen Shops über das Textfeld und sehe mir dann die Angebote anhand ihrer Überschrift an. Für mich sind immer das konkrete Angebot ausschlaggebend, inkl. Überschrift, Beschreibung, Versandkosten etc. Zum Stöbern über die Kategorie finde ich ebay denkbar ungeeignet.

    Von daher ist mir die Kategorie, in der ein Angebot eingestellt wird, ziemlich egal.

    Im Gegensatz dazu stehen die einzelnen Artikelmerkmale, über die man je nach Shop das Suchergebnis relativ komfortabel verfeinern kann. Dafür müssen die Angaben natürlich stimmen. Wer dann in der falschen Kategorie inseriert oder wenigstens grundlegende Merkmale nicht ausfüllt (z.B. Schuhgröße), fällt leicht durchs Raster.

    Zumindest ebay reagiert durchaus empfindlich, wenn man seine Artikel in der falschen Kategorie einstellt.

    Comment by Michael — 4.02, 2012 @ 12:42

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