Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.1.12

LG Berlin zur Geltung der GPL

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 8. November 2011 (Az.: 16 O 255/10) entschieden, dass ein Werk, das Open Source-Bestandteile enthält, die unter der GNU General Public Licence (GPL) stehen, als Ganzes den Bedingungen der GPL unterliegen, wenn das IT-Produkt insgesamt maßgeblich von den Open-Source-Elementen abhängt.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Berlin eine Klage des Fritz-Box-Hersteller AVM (im Hauptantrag) abgewiesen. AVM wollte Modifikationen seiner auf dem Linux-Kernel basierenden Firmware untersagen. Diesen Anspruch hat das Landgericht mit Verweis auf die GPL verneint und zur Begründung u.a. ausgeführt:

Hiernach ist jedem aufgrund einer eingeräumten Lizenz die Benutzung und Bearbeitung gestattet und jedem Nutzer auferlegt, Dritten dieselben Rechte an seiner Bearbeitung einzuräumen (Wandte/Bullinger, a.a.O., § 69c UrhG Rn. 74 und 81 m.w.N.). Nach dem so genannten Copyleft- Prinzip des § 3 GPL besteht bei der Inanspruchnahme von Open Source Software-Bestandteilen und einfacher Nutzungsrechte die Verpflichtung, Umgestaltungen bzw. Bearbeitungen ebenfalls der GPL zu unterstellen. Hierdurch soll eine Weiterentwicklung des Betriebssystems Linux und der darauf basierenden Programme der Software sichergestellt werden, wobei die Ergebnisse der Bearbeitungen bzw. Umgestaltungen wiederum der Allgemeinheit frei zugänglich sein sollen. Nach § 4 GPL fallen danach die Nutzungsrechte an die Urheber der Open Source Software zurück.

Für Sammelwerke bestimmt § 2 GPL, dass Werke, die Open Source Software enthalten, als Ganzes den Bedingung der GPL unterliegen (Determann, GRUR Int 2006, 645, 648 f. m.w.N.). Hintergrund dieser Regelung ist, dass derjenigen Nutzer, der von den Vorteilen der freien Software in einem maßgeblichen Umfang profitiert, sich auch an den Bedingungen der GPL festhalten lassen muss. Die Infizierung eines Sammelwerks insgesamt bei Verwendung von Open-Source- Software in einzelnen Teilen eines Sammelwerks begegnet keinen Bedenken, da das Sammelwerk eine einheitliche Funktionalität aufweist und maßgeblich von den Open-Souce-Bestandteilen abhängt.

posted by Stadler at 21:19  

6 Comments

  1. Ein schönes Beispiel, warum das Urheberrecht für Software ersatzlos abgeschafft werden sollte :-)

    Wenn man Copyleft benutzt, sollte man wissen was man tut und nicht nachher dümmlich Gerichte belasten.

    Die von AVM angebotenen Produkte sind tatsächlich Spitzenprodukte, mit denen ich mehrfach wesentlich zufriedener war als mit den von der Telekom AG gereichten Produkte. Ich kann die nur sehr empfehlen. AVM sollte weiter durch hervorragende Produkte begeistern als die Erstellung von Software durch Urheberrechtsfragen insbesondere von kleinen Unternehmen zu behindern.

    Comment by Jan Dark — 11.01, 2012 @ 21:42

  2. @Jan Dark: Es dürfte allgemeine Ansicht sein, dass eine Abschaffung des Urheberrechts für Software auch jeglichen Durchgriff von Open Source Lizenzen verhindern würde. Insofern hätte dann bereits der Hauptantrag von AVM Erfolg gehabt.

    Comment by Oliver — 12.01, 2012 @ 09:40

  3. @Oliver: Auf welche Anspruchsgrundläge hätte der Hauptantrag denn ohne ein Urheberrecht gestützt werden sollen?

    Comment by Dagaz — 12.01, 2012 @ 10:31

  4. @Oliver: Vermietung statt Verkauf, dann greift das Erschöpfungsprinzip nicht. Der Mietvertrag ist dann frei gestaltbar.

    Comment by Wolf-Dieter — 12.01, 2012 @ 12:07

  5. @Jan Dark

    Rate mal von welchem Hersteller die meißten Telekom Router sind, inklusive Firmware… Kommste drauf? Richtig AVM..

    Comment by scupnet — 12.01, 2012 @ 21:30

  6. die meisten mein ich natürlich

    Comment by scupnet — 12.01, 2012 @ 21:42

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