Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.1.12

Hebelt die geplante EU-Datenschutzverordnung deutsche Grundrechte aus?

Vor einigen Tagen hatte ich über einen Zeitungsbeitrag von Johannes Masing – Richter am Bundesverfassungsgericht – berichtet, der erwartungsgemäß zu kontroversen Reaktionen geführt hat. Masing vertritt die Ansicht, dass die geplante EU-Datenschutzverordnung dazu führen würde, dass deutsche Grundrechte nicht mehr gelten und auch das Bundesverfassungsgericht nicht mehr angerufen werden kann.

Hierzu hat Ralf Bendrath einen kritischen Kommentar auf netzpolitik.org verfasst. Unter dem Titel „Verfassungsrichter Masing trollt zur EU-Datenschutzreform“ wirft Bendrath dem Verfassungsrichter vor, seine Behauptungen seien „auf deutsch gesagt Blödsinn“. Das mag zwar als Polemik durchgehen, eine sachliche Auseinandersetzung mit den Argumenten Masings lässt Bendrath allerdings vermissen.

Ich möchte deshalb versuchen, die m.E. rechtsdogmatisch zwingende Argumentation Masings zu erläutern und zu erklären, weshalb er die geplante EU-Datenschutzverordnung für derart bedenklich und gefährlich hält.

Masings materiell-rechtliche Grundthese lautet, dass mit dem Inkraftreten einer EU-Datenschutzverordnung die Grundrechte des Grundgesetzes – im Anwendungsbereich der Verordnung – nicht mehr gelten. Das ist eine Schlussfolgerung, die angesichts des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts zwingend ist und die auch kein Europarechtler ernsthaft in Abrede stellen wird. Die EU-Verordnung geht dem gesamten deutschen Recht, einschließlich des Grundgesetzes, vor. Daraus folgt auch, dass das BVerfG Grundrechtsverstöße, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, nicht mehr überprüfen kann. Denn das würde bedeuten, dass das BVerfG die Verordnung am Maßstab der Grundrechte des GG misst und genau das ist ihm wegen des Vorrangs des Unionsrechts verwehrt.

Diese Konsequenz wäre weniger dramtisch, wenn die EU sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich einen ebenbürtigen Grundrechtsschutz gewährleisten würde. Das ist aber bereits verfahrensrechtlich nicht der Fall – und hierauf weist Masing zu Recht hin – u.a. deshalb, weil das Gemeinschaftsrecht kein Pendant zur Verfassungsbeschwerde kennt. Der Bürger, der in seinen (europäischen) Grundrechten verletzt wird, hat also nicht die Möglichkeit, diese Rechtsverletzung vor dem EuGH geltend zu machen.

Masing zieht also zu Recht die Schlussfolgerung, dass die geplante Datenschutzverordnung eine tiefgreifende Änderung des Grundgesetzes mit sich bringt und gerade auch vor diesem Hintergrund diskutiert werden muss.

In diesem Zusammenhang muss man sich auch vor Augen führen, dass die europäische Rechtssetzung immer noch nicht vollständig dem demokratischen Bild einer parlamentarischen Gesetzgebung entspricht und nach wie vor erhebliche demokratische Defizite aufweist. Das Europäische Parlament ist zwar eingebunden, hat aber immer noch nicht die Rolle eines originären Gesetzgebers erhalten, wie beispielsweise der Bundestag.

Diese grundrechtsintensive europäische Verordnung wirft erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf. Denn eine  Verfassungsänderung erfordert in Deutschland der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (§ 79 Abs. 2 GG). Die Einhaltung dieser 2/3-Mehrheit verlangt das Grundgesetz nach Art. 23 Abs. 1 GG auch für Rechtssetzungsakte der EU durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden. Wenn man das für die geplante Datenschutzverordnung der EU bejaht, wofür vieles spricht, würde dies bedeuten, dass der Bundestag und der Bundesrat mit verfassungändernder Mehrheit zustimmen müssten.

Es ist deshalb auch Sache der nationalen Parlamente sich der Tragweite der EU-Datenschutzverordnung und der verfassungsrechtlichen Konsequenzen bewusst zu werden. Genau dieses Bewusstsein versucht Masing mit seinem inhaltlich sehr deutlichen Beitrag zu wecken.

Die Aussage Bendraths, er könne sich nicht erinnern, dass das BVerfG je wegen des BDSG bzw. des Datenschutzes tätig gewesen wäre, weshalb sich die von Masing aufgeworfenen Fragen eh nicht stellen würden, ist aus zweierlei Gründen falsch. Das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht nur regelmäßig mit Verfassungsbeschwerden zu befassen, die sich auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung stützen, es hat dieses Grundrecht durch das Volkszählungsurteil sogar geprägt. Die Datenschutzverordnung ist allerdings in grundrechtlicher Hinsicht nicht auf die sog. informationelle Selbstbestimmung beschränkt, sondern berührt eine Reihe weiterer Grundrechte wie die Meinungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht. Im Anwendungsbereich der Verordnung ist auch insoweit dann eine Prüfung durch das BVerfG nicht mehr möglich.

Das möchte ich anhand eines praktischen Beispiels verdeutlichen. Wenn sich z.B. ein Bürger darauf beruft, dass eine Vorschrift der Verordnung oder auch nur die Anwendung einer Vorschrift durch eine (Datenschutz-)Behörde sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt, dann hätte er nicht mehr die Möglichkeit, hiergegen Verfassungsbeschwerde zu erheben. Ein Rechtsschutz vor dem EuGH ist ohnehin nicht vorgesehen. Gerade zwischen dem Datenschutzrecht und der Meinungsfreiheit besteht allerdings ein regelrechtes Spannungsverhältnis, das gerade im Netz immer wieder zu Tage tritt, zumal der Datenschutz gerne gegen die Meinungsfreiheit in Stellung gebracht wird, wie z.B. die Spick-Mich-Entscheidung des BGH zeigt.

Es geht hier auch nicht um eine nationale Sichtweise, sondern darum, ein hohes Niveau der Grund- und Bürgerrechte aufrecht zu erhalten. Wie im Falle der Vorratsdatenspeicherung, erfordert eine bürgerrechtsfreundliche Haltung auch hier die Einnahme einer puntktuell EU-kritischen Position. Ich teile die Bedenken Masings, weshalb ich eine breite öffentliche Diskussion für dringend notwendig halte.

Update:
Ulf Buermeyer widerspricht Ralf Bendrath in einem Blogkommentar bei netzpolitik.org ebenfalls und erläutert das Kernanliegen Masings.

 

posted by Stadler at 14:40  

25 Comments

  1. Hallo Thomas,

    stimme Dir voll zu – vielen Dank für den Beitrag. Ich hatte Ralfs Text auf Netzpolitik.org schon ausführlich kommentiert und auch der These widersprochen, dass eine VO effektiver / durchsetzungsstärker sei als eine RL:

    http://netzpolitik.org/2012/verfassungsrichter-masing-trollt-zur-eu-datenschutzreform/#comment-446845

    Comment by @vieuxrenard — 12.01, 2012 @ 14:58

  2. Ich frage mich nur, warum so viele immer noch nicht klar sagen was man mit offenen Augen und Ohren erfassen kann: Die EU entwickelt sich zu einer Diktatur.

    Stattdessen wird immer nur an kleinen Symptomen herum-gedoktort, als ob das die Ursache beseitigen würde.

    Außerdem glaube ich, dass es zu spät ist, die EU noch auf demokratische Füße zu stellen.
    Meiner Meinung nach muss die EU so wie sie jetzt ist, zuerst pleite gehen und zerfallen. Erst danach wird man besseres zustande bringen können.
    Weimar war auch noch zu früh für eine Demokratie wie sie nach dem 2.Krieg entstand. Wollen wir hoffen, dass die EU nicht schuld am nächsten Krieg in Europa sein wird.

    Aber vielleicht hat der Krieg bereits begonnen, nur findet er nicht mit üblichen Waffen statt, sondern mit Paragraphen und anderen Mitteln.
    Und Nicht-EU-Länder haben längst ihre „Truppen“ bei uns.

    Alles nur graue Theorie?
    Dann öffnet mal die Augen oder wartet einfach ab.

    Comment by Frank — 12.01, 2012 @ 15:11

  3. Die Aussage, dass BTag und BRat einzelnen EU-Rechtssetzungsakten zustimmen müssten, stimmt nicht.

    Art. 23 I verlangt eine verfassungsändernde Mehrheit für GG-modifizierende Änderungen *an den EU-Grundlagenverträgen*. Insbesondere geht es dort um die Übertragung von Kompetenzen auf EU-Ebene. Wenn und soweit die EU aber Kompetenzen mit verfassungsändernder Mehrheit übertragen bekommen *hat*, kann sie die selbstständig ausüben.

    Comment by zirp — 12.01, 2012 @ 15:18

  4. Wieso habe ich als Bürger denn keine Rechtsschutzmöglichkeiten? Die Verordnung wird schließlich von deutschen Behörden ausgeführt. Gegen diese Akte kann ich ganz normal vor deutschen Gerichten klagen. Erforderlichenfalls geht dies dann rauf bis zum EuGH. Und wenn der nicht hilft, kann ich auch noch das BVerfG anrufen wegen dann evidenter Grundrechtsverletzung durch den EuGH – Solange läßt grüßen! Das einzige, was mir verwehrt ist, ist eine direkte Normenkontrolle beim EuGH. Die kriege ich aber auch beim BVerfG nicht so einfach hin.

    Comment by Mike — 12.01, 2012 @ 15:36

  5. Nachfrage:

    Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützen personenbezogene Daten in einem eigenen Artikel. Justizministerin Leutheusser.Schnarrenberger hat erst kürzlich diesen Artikel hernagezogen, um eine Prüfung der VDS-Richtlinie auf EU-Ebene anzumahnen.

    Wenn es also nun eine inhaltlich bürgerrechtsstarke und trotzdem ausgewogene Entwurfsfassung für die EU-Verordnung gibt und gleichzeitig über die Charta der EGMR im Falle einer Datenschutz-Verletzung als höchste Instanz tätig werden kann – Wo ist dann das Problem?

    Das einzige Problem hat das BVerfG, weil es in einem prominenten Bereich nun Verantwortung auf die Europäische Ebene abgibt. DESWEGEN haben die ja durchaus geschätzten Herren und Damen Bedenken, es geht um richterliche Entscheidungsmacht. Um die kleinen und großen Eifersüchteleien zwischen Karlsruhe und Strassbourg.

    Zusammengefasst: Nach meinem Verständnis wird nicht der Datenschutz gefährdet, noch muss das Grundgesetz geändert werden.
    Eine deutlich demokratisch-legitimiertes Europa durch die Stärkung des Europäischen Parlamentes und der Zivilgesellschaft in Europa sollte nicht in solchen Auseinandersetzung als Hilfsargument angemahnt werden, sondern offensiv und eigenständig entwickelt werden. Alles andere schädigt mehr als es nützt.

    Ein Positiver Nebeneffekt ist, dass das goldene Kalb der „deutschen informationellen Selbstbestimmung“, deren Ausdeutungswucherungen nur mit großen Kopfschmerzen von selbstbefähigten Menschen zu ertragen sind, endlich wieder gebändigt wird und in einer aufklärerischen Form wie es seine ursprünglichen Erfinder erdachten zum Einsatz kommt.

    Comment by Jens Best — 12.01, 2012 @ 15:49

  6. @Jens Best:
    Du wirfst hier einige Dinge durcheinander. Der EGMR enstcheidet über die Menschenrechtskonvention. Das hat mit der EU nichts zu tun. Der EuGH – also das Gericht der EU – kann jedenfalls nicht durch den Bürger angerufen werden.

    Comment by Stadler — 12.01, 2012 @ 16:00

  7. @Mike:
    Natürlich kann er vor einem deutschen Gericht klagen, aber Prüfungsmaßstab ist allein das Gemeinschaftsrecht und nicht das GG.

    Wenn das BVerfG seine alte Solange-Rechtsprechung wieder aktiviert – was ich mir angesichts der Ausführungen Masings vorstellen kann – läuft dies auf einen Konflikt mit der EU hinaus.

    Nach ständiger Rspr. des EuGH und wohl einhelliger Ansicht in der europarechtlichen Literatur besteht ein Anwendungsvorrang des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts vor dem gesamten nationalen Recht.

    Comment by Stadler — 12.01, 2012 @ 16:05

  8. @ Stadler (7): Die Solangerechtsprechung ist nach dem Vertrag von Lissabon wohl ohnehin nicht mehr haltbar.

    Der Vertrag sieht ja unter anderem einen *bedingslosen* Vorrang des EU-Rechts vor nationalm Recht vor. Und das BVerfG hat der BRD erlaubt, den Vertrag zu ratifizieren, einschließlich dieser Regelung.

    Ja, in der Begründung zum Lissabonurteil steht praktisch des Gegenteil. Insoweit ist das Urteil in sich widersprüchlich.

    Entscheidend ist aber das Ergebnis: Die BRD konnte den Lissabonvertrag wirksam ratifizieren und hat ihn ratifiziert. Damit ist auch der uneingeschränkte Vorrang von EU-Recht wirksam – auch wenn der Senat damals das nicht zugeben wollte.

    Comment by zirp — 12.01, 2012 @ 16:54

  9. @ Stadler (6): Angenommen, dieselben Regelungen würden in einem „normalen“ dt. Gesetz beschlossen: Könnte man als Bürger eigentlich *dagegen* direkt Verfassungsbeschwerde erheben, oder müsste man auch dabei auf Umsetzungsakte warten? Denn das ist ja auch nach dt. Verfassungsrecht der Regelfall für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze.

    Comment by zirp — 12.01, 2012 @ 16:57

  10. @Stadler(7): Artikel 1 und 20 des GG haben Vorrang vor Gemeinschaftsrecht, da sie durch die Ewigkeitsklausel geschützt sind und der Gesetzgeber damit niemals das Recht hatte, anderem Recht Vorzug zu geben oder sie zu ändern.
    Natürlich hilft das nur begrenzt, wenn es um Meinungsfreiheit geht.

    Comment by AndreasM — 12.01, 2012 @ 18:00

  11. @Zirp (9): Sie kennen vermutlich die Kriterien. Man muss selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein. Unter diesen Voraussetzungen kann sich die VB auch direkt gegen Gesetze richten.
    Der Punkt auf den ich hinauswollte ist allerdings der, dass es vor dem EuGH keinen (grundrechtlichen) Individualrechtsschutz gibt und insoweit eine Lücke besteht.

    Comment by Stadler — 12.01, 2012 @ 18:06

  12. Dass Herr mansing Richter am Bundesverfassungsgericht ist, spielt bei seiner Kritik an der EU-Gesetzgebung keine Rolle. Für den Datenschutz ist in dieser Sache kein Verfahren dort anhängig. Er spricht also als Bürger. Zudem ist er Betroffener, da nach Inkrafttreten die Bürger von D weniger Möglichkeiten hätten, das BVerfG anzurufen. Er hat also auch zu befürchten, dass seine Aufgaben weniger werden, wie es bei der Bundesbank war bei Gründung der EZB.

    Also haben wir hier das papierne Wehklagen eines betroffenen Bürgers. Das ist in Bezug auf die Meinungsfreiheit in Ordnung. Auf das Gesetzgebungsverfahren aber hat er kein Mandat. Hier findet ein Übergriff statt.

    Zudem ist das Problem, das er beschreibt, nicht ein Problem des Datenschutzes, sondern eines der Gesetzgebungs- und Rechtssprechungsverfahren innerhalb der EU allgemein. Das kann jeden anderen Artikel des GG genauso treffen.

    Für den Datenschutz bedeutet das, dass Mansing den Datenschutz für sein rechtsdogamtisches Süppchen missbraucht. Da er vom Tenor her keine Verordnung für dne Datenschutz nach EU-Recht haben möchte, ist er datenschutzrechtlich ein Verhinderer, Verweiger, Bremser. Feind des Datenschutzes.

    Wenn er fair wäre, würde er den rechtsdogmatischen Diskurs allgemeiner führen, nicht als Datenschutztrittbrettfahrer.

    Sicherlich müssen die rechtsdogmatischen Fragen gelöst werden, wie deutsches Recht und EU-Recht in Harmonie gebracht werden können. Aber auch das globale Recht darf nicht ausser Acht gelassen werden.

    Mansing hat sich mit seinem Primat des Nationalismus aus dem Geschäft gebracht. Wir werden von ihm nur weitere Behinderungen erfahren dürfen, den Datenschutz der globalen Problematik abzupassen. Schade, dass ein sachkundiger Mann als Hilfe des Bürgers als Souverän so aussfällt.

    Gerade in einer Zeit, wo die USA in Fragen der Privacy aufwachen und handelnd bei Facebook auftreten wie auch die Iren , die nicht nur Erzählen wie Weichert, sondern auch handeln, ist es besonders traurig, dass Mansing dem Datenschutz mit dem Dolchstoß in den Rücken fällt.

    Gibt es keine sachkundigen Völkerrechtler, die mit dem Thema vertraut sind, sondern nur nationale Verhinderer? Schade für den Datenschutz.

    Comment by Jan Dark — 12.01, 2012 @ 18:41

  13. Es gibt keinen *unmittelbaren* Individualgrundrechtsschutz gegen Verordnungen. Den gibt es aber eben auch gegen dt. Gesetze nur unter engen Voraussetzungen.

    Insofern verstehe ich ehrlich gesagt die ganze Aufregung nicht. Im Normalfall muss man auf beiden Ebenen erst einen Umsetzungsakt abwarten und sich dann von unten durchklagen.

    Dass man gegen dt. Gesetze manchmal auch gleich direkt vor das BVerfG gehen kann, ist praktisch, sicher. Dass das auf EU-Ebene nicht geht, macht den Rechtsschutz etwas *umständlicher*. Eine Lücke sehe ich sehe aber nicht.

    Es ist übrigens schade, dass wegen dieses Masing-Theaters kaum über die *Inhalte* dieser VO diskutiert wird. Ich weiß bis heute kaum, was für Vorschriften da eigentlich geplant sind.

    Comment by zirp — 12.01, 2012 @ 18:51

  14. Eine treffende Analyse.

    Das Problem setzt aber nicht erst bei der Frage des „Durchklagens“ durch die Instanzen an.

    Wenn die Umsetzung der Richtlinie deutsche Grundrechte im Kern so verletzt, dass zwingende Grundrechte betroffen sind, darf aus meiner Sicht kein gesetzgebendes Organ ohne die vorherige Änderung des Grundgesetzes – soweit überhaupt im Kern änderbar – eine Umsetzung beschliessen.

    Ich sehe darin einen Verstoss gegen die verfassungsmäßige Ordnung an sich, weil die Prüfung der Grundrechte dem deutschen Volk als Gesamtheit – hier in seiner Ausprägung in gesetzgeberischer und rechtsprechender Gewalt – in Teilbereichen entzogen würde. Die Folge ist, dass spätestens der Präsident (ja, der könnte auch mal wieder was sachliches tun) gehalten wäre, die Unterzeichnung zu verweigern.

    Ich habe auf die Verfassung meinen Eid geleistet und könnte mir die Umsetzung derzeit ohne Verstoss gegen die Bewahrung der verfassungsmässigen Ordnung nicht vorstellen. Wir sprechen hier aus meiner Sicht auch nicht über „Auswüchse informationeller Selbstbestimmung in der deutschen Juristerei“, sondern über die Würde des Menschen in seinem (teilweise intimen) Umfeld im Zeitalter der Informationsgesellschaft.

    Ich meine, das Bundesverfassungsgericht ist für den Fall (versuchter) Umsetzung von Verfassungs wegen gehalten, hier den Konflikt mit der EU zu erzwingen, wenn er nicht auf gesetzgebender Ebene erfolgt.

    Ich habe daher sogar Zweifel, ob eine 2/3 Mehrheit tatsächlich zur vollständigen Umsetzung reicht oder nicht sogar der Bereich des absoluten Kerns betroffen ist (oder zumindest sein kann)

    Das ist keine Frage nationalistischer Tendenz, sondern der tatsächlichen Reichweite und Bedeutung der Grundrechte.

    Comment by Volker Küpperbusch — 12.01, 2012 @ 19:30

  15. @Zirp: Es gibt überhaupt keinen Individualrechtsschutz beim EuGH.
    Was den Inhalt des VO-Entwurfs angeht, so ist ja eine erste Fassung online. Es hindert Sie niemand daran, den durchzuarbeiten.

    Comment by Stadler — 12.01, 2012 @ 19:56

  16. @ Volker Küpperbusch: Wie gesagt, die nötige Verfassungsänderung *ist schon erfolgt* mit der Zustimmung zu den Gründungs- und Änderungsverträgen der EU. Diese Entscheidungen haben das GG insoweit geändert, und sie decken auch späteres Sekundärrecht ab, das auf Grundlage dieser Verträge erlassen wird.

    @ Stadler: Es macht doch bloß dogmatisch einen Unterschied, ob ein Gericht eine Frage *vorlegt* oder ob man nach Rechtswegserschöpfung *selbst* klagen kann. Ich sehe da eher symbolische Unterschiede zur innerstaatlichen Rechtslage, aber nach wie vor keine Rechtsschutzlücke.

    Den Entwurf arbeite ich aus Zeitgründen nicht selbst durch. Deswegen finde ich es ja so schade, dass über den Inhalt kaum berichtet wird.

    Comment by zirp — 12.01, 2012 @ 21:36

  17. @Küpperbusch
    „die Würde des Menschen in seinem (teilweise intimen) Umfeld im Zeitalter der Informationsgesellschaft.“

    Hört sich schön an. Pathos. Wichtig. Der gute Germane. Aber hat der Ire, der Amerikaner oder Türke keine Würde oer eine andere Würde, weil er den Makel hat, vom falschen Nationalstaat den Pass gedruckt zu bekommen?

    Den Handel in der Welt regeln wird global in der WTO (u.a. mit Rechtsanwälten die einen Eid auf die deutsche Verfassung geleistet haben?). Wenn deutsche Soldaten mit Eid auf die Verfassung ins Felde ziehen, um über hundert Spritdiebe in Afghanistan mit zwei einzigen Bomben feige und hinterhältig aus der Luft zu „vernichten“ (Oberst Klein, deutscher Soldat), dann wollen wir unsere Soldaten durch die Genfer Konvention global geschützt wissen und binden die Soldaten auch daran. Selbst den Meeresbergbau regeln wir global.

    Aber wenn Facebook 800 Mio Nutzer weltweit hat, dann steht der Deutschnationalismus wieder auf? Dann haben die Indianer in den USA, die Tibetaner in China, die Kurden in der Türkei plötzlich eine andere Würde als die guten Deutschen, die mit ihrem Grundgesetz was ganz besonderes in der Welt sind und die mit teutschem Datenschutz den Unwürdigen zeigen müssen, wo es zwischen Maas und Memel lang gehen muss? Weil wir uns als einer der letzten Nationen eine Verfassung gegeben haben, die wir uns lange nicht trauten auch so zu nennen?

    Ich finde diese Zweiklassenwürde für Deutsche und Nichtdeutsche unglaubwürdig, nicht erstrebenswert und kein Ziel europäisch oder globaler Gesetzgebung. Ich halte diese nationale Sonderwürde eher für rückwärtsgewandt, verhindernd, Deutsche zurücksetzend.

    Hier wird Datenschutz behindert und Nationalismus sinnentleert gefröhnt. Verbrämt in juristischer Orthodoxie.

    Comment by Jan Dark — 13.01, 2012 @ 00:39

  18. …mal ganz dämlich gefragt

    Frage @all:

    Wäre evtl. jemand so freundlich und erklärt mir anhand eines konkreten (!) Beispiels weshalb das
    Proposal for a
    REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL
    on the protection of individuals with regard to the processing of personal data and on
    the free movement of such data (General Data Protection Regulation)

    überhaupt deutsche Grundrechte aushebeln soll bzw. können sollte?

    @Volker Küpperbusch (#14)

    Ich sehe darin einen Verstoss gegen die verfassungsmäßige Ordnung an sich

    Worin GENAU? Das würde mich echt mal interessieren. Ernsthaft. Mir wird aus deinem Beitrag nämlich nicht ganz klar inwiefern deutsche Grundrechte im Kern verletzt werden würden. Und welches Grundrecht GENAU (welchen Artikel des GG) hast du im Sinn?

    @alle Kommentatoren:
    Habt ihr eigentlich vor dem Kommentieren den Entwurf auch im Detail gelesen? Als bekennender „Grundrechte-Freak“ und gößtenteils auch „BVerfG-Fan“ kann ich für meinen Teil die Sorge des Herrn Johannes Masing nicht nachvollziehen – würde es aber gerne können. Und ich meine dabei nicht etwaige juristische Spitzfindigkeiten (wovon ich sowieso keine Ahnung habe), sondern das Prinzip.
    Ich für meinen Teil kann euch allen hier im Prinzip nämlich nicht so wirklich folgen. Ich weiß, das ist nicht schlimm und juckt vermutlich auch kaum einen bis gar keinen.

    Über Antworten auf meine ernstgemeinten Fragen würde ich mich aber dennoch sehr freuen. PRAXISbeispiele sind dabei sehr willkommen.

    Herzlichen Dank und liebe Grüße aus Kölle, Baxter
    ________________
    P.S.: Unabhängig von den inhaltlichen Fragestellungen finde ich persönlich den Kommentar des Herrn Mansing im Allgemeinen sehr gut und bin auch dankbar dafür, denn es wird über die Thematik öffentlich diskutiert. Das ist doch erfreulich…

    Comment by Baxter — 13.01, 2012 @ 02:17

  19. Nachtrag:

    Mit „Praxisbeispiel“ meinte ich, welcher konkrete Satz aus dem Proposal im Bezug auf unsere Grundrechte kritisch zu beachten sein soll. Danke!

    Comment by Baxter — 13.01, 2012 @ 02:25

  20. Die einzige noch verbliebene Rechtsschutzmöglichkeit des Bürgers, so denn demnächst die EU-Gesetze und nicht mehr die Verfassung Deutschlands gültig sind, ist der 20/4, starke Arme, und alle Demokraten die mitmachen. Jeder, der als Beamter oder Soldat den Eid auf die Verfassung geschworen hat, ist sogar verpflichtet, diesem Treiben ein Ende zu setzen.

    Comment by Ira Furor — 13.01, 2012 @ 13:46

  21. „Es macht doch bloß dogmatisch einen Unterschied, ob ein Gericht eine Frage *vorlegt* oder ob man nach Rechtswegserschöpfung *selbst* klagen kann.“

    Den praktischen Unterschied sehen Sie dann, wenn das Gericht *nicht vorlegt*.

    Bedeutend ist die DatenschutzVO insofern, als das die – wie von Herrn Stadler ausgeführt – mit dem Datenschutz regelmäßig in Konflikt geratende Meinungsfreiheit für eine Demokratie schlechthin konstitutiv ist.

    So sich der EuGH in seiner Judikatur an die des EGMR anlehnt, ist damit zu rechnen, dass der Schutz von Persönlichkeitsrechten die sich in der DatenschutzVO niederschlagen, ggü. der Meinungsfreiheit zukünftig ein höheres Gewicht erhält.

    In jedem Fall aber entsteht eine größere Rechtsunsicherheit, wie weit die Meinungsfreiheit noch reicht und nur wenige werden die Mittel haben, diese Fragen bis zum EuGH durchzufechten.

    Comment by Benjamin 'crackpille' Siggel — 13.01, 2012 @ 14:58

  22. @ baxter

    In der Tat haben meine Ausführungen Pathos, sie sind aber genauso gemeint.

    @ Jan Dark

    Mit dem Deuschen Volk habe ich in der Tat Art 20 II – IV GG angesprochen. Die Menschenwürde und daraus resultierende Ableitungen gelten für alle Menschen, das hat demgemäß mit Nationalismus nichts zu tun. Diese (Schein-)Argumentation ist leere Hülle des Versuchs, die Wahrung der verfassungsgemässen Ordnung in Deutschtümelei zu verbannen. Mir ist zunächst mal völlig gleichgültig, welche Rechtsordnungen sich andere Nationen geben. Das kann dort – demokratisch oder anders – erfolgen.
    Für mich gilt das Grundgesetz bzw. die verfassungsmässige Ordnung, dessen Verteidigung mein Recht und meine Pflicht ist. Die Menschenwürde gilt überall, ich habe aber wenig Bedarf, mich anderen Rechtsordnungen oder tatsächlichen Entwicklungen zu unterwerfen, ohne den notwendigen demokratischen Einfluss zu haben. Wenn der Iran andere Datenschutzregeln hat – OK. Wenn die Mehrheit der EU Datenschutz für entbehrlich halten sollte – bitte. Theorie ? – Warum gibts dann in dem Bereich Geheimverhandlungen und Aufweichungen, die irgendwelche EU – Beamten verhandeln mit irgendwelchen Beamten anderer vor allem nordamerikanischer Kontinente ? WEIL ES AN DEMOKRATISCHER LEGITIMATION FEHLT.

    Was bedeutet das ? – Eingriff in die freiheitlich DEMOKRATISCHE GRUNDORDNUNG

    Ich entscheide, wem meine Daten gehören, nicht Obama, seine Beamten, die Kommision, deren Beamten oder irgend jemand Anders. Und wenn jemand das anders sieht, dann will ich, dass das aufhört und ich dagegen vorgehen kann und mir nicht jemand sagt, das ist leider in Europa nicht vorgesehen weil das dem europäischen Gedanken widerspricht,dass darüber eine Rechtsprechung wacht, die unabhängig von Gesetzgebung und Exekutive auch in Form europäischer Beamter ist.

    Ich bin sicher kein deutschtümelnder Freund aller Gerichte, aber wir sprechen hier von unserer Grundordnung, die mir immer noch die Chance gibt, zu sagen, zu denken und grundsätzlich zu tun, was ich möchte, ohne dass irgendjemand eine Matrix aus meinem Leben bastelt.

    @ Baxter

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist in einer Informationsgesellschaft aus meiner Sicht das wichtigste Instrument zur Wahrung der Menschenwürde an sich.
    Zum Grundsatz:
    http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile/artikel20-recht-auf-informelle-selbstbestimmung.php

    Datenschutz umfasst im Grunde alle meine personenbezogenen Daten und deren Ermittlung, Verarbeitung und Verbreitung. Entziehe ich die Entscheidung über die Wahrung meiner Rechte der Beurteilung auf Basis des GG, indem es einer anderen Instanz übertragen wird und wird gleichzeitig eine Einflussnahme darauf über die rechtsprechende Gewalt von Anfang an verhindert, so habe ich den Fall des Verstosses gegen Art. 20 II und III GG und damit zumindest für den Fall (späterer) konkreter Auswirkungen in den Kernbereich (Big Brother is watching you) das Recht nach Art 20 IV GG. Wenn aber schon hier absehbar ist, dass soetwas entstehen könnte (was darf eigentlich verarbeitet werden, z.B. wie oft ich was an meine Frau schreibe, per email schicke, wie oft ich mit ihr telefoniere, usw usf – @ Baxter – konkret genug ?) – das alles wird dem Bereich des GG entzogen, so habe ich nicht ein Recht nach Art 20 IV GG, sondern sogar eine Pflicht der Wahrung der verfassungsmässigen Ordnung als Amtsperson habe. Also die Abgeordneten, die Richter etc.

    @ zirp
    Die Verfassungsänderung ist grundsätzlich erfolgt, aber nicht in ihrer konkret grundrechtsgefährdenden Umsetzung. Und sie kann noch soviel erfolgt sein. Wenn Art 1 GG und Art 20 GG greift, bleibe ich bei der Ansicht unabänderlichen Vorrangs. Da kann die Kommision entscheiden was sie will. Genau dafür gibt es Art 20 IV GG, natürlich nur theoretisch, aber an irgendeinem Moment einer solchen Entwicklung ist die praktische Schwelle denkbar erreicht.

    Comment by Volker Küpperbusch — 13.01, 2012 @ 17:44

  23. @ Benjamin ‚crackpille‘ Siggel:
    „Den praktischen Unterschied sehen Sie dann, wenn das Gericht *nicht vorlegt*.“

    In dem Fall haben Sie wieder den Weg zum BVerfG aus Art. 101 I 2 GG.

    Comment by zirp — 13.01, 2012 @ 23:31

  24. @Volker Küpperbusch (#22):

    Ich bin ebenfalls ein Freund von Ausführungen mit Pathos, wie du ja evtl. weißt. ;-)
    Vielen Dank für die Antwort und die damit verbundene Mühe. Jetzt kapiere ich deinen Beitrag besser.

    Das Thema finde ich persönlich insgesamt gesehen sehr interessant. Gerade beim Thema Datenschutz kann man meiner Meinung nach sehr deutlich beobachten wie nationale Regulierungen (habe bewusst auf das Wort „Gesetz“ verzichtet) mehr und mehr ins Leere laufen/ laufen können. Im Bezug auf das Interconnected Network wird unter anderem das End-to-End-Prinzip sicherlich noch für jede Menge Diskussionsstoff bzw. Diskussionsbedarf sorgen.

    Wie im letzten Beitrag bereits geschrieben: Eine rege Diskussion zur Thematik ist in meinen Augen dabei erfreulich und auch wichtig.

    In diesem Sinne Gruß aus Kölle, Baxter

    Comment by Baxter — 17.01, 2012 @ 16:57

  25. Sowohl der hiesige Beitrag als auch Masings Ansichten verkennen (bewusst?) die auch durch „EU-Recht“, soweit dieser Begriff unter der in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes überhaupt Bestand haben kann, nicht ihrer ranghöchsten Gesetzeskraft beraubt werden könnenden Vorschriften und verbindlichen Rechtsbefehle des Grundgesetzes.

    Allen voran die Grundrechte, welche gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden sowie die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze, welche beide gemäß Art. 79 Abs. 3 GG jedweder Änderung durch den verfassungsändernden Gesetzegber entzogen sind.

    Es stünde Masing (und auch dem Autor des o.a. Beitrags) gut zu Gesicht, diese, dem Normadressaten meist nicht bewusst seienden Vorschriften als das zu deklarieren, was sie in ihrem materiellen Gehalt sind, nämlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen; in diesem Falle Institutionen, welche angeblich angebliches EU-Recht ausführen, welches nichts anderes ist als der, meist der eigenen Verfassung und dem Willen des eigenes Volkes entgegenstehende Wille der Regierungschefs.

    Es wird von der »herrschenden Meinung«, welche nach Mahrenholz von Staatsrechtlern behauptet und der von anderen Staatsrechtlern widersprochen wird, immer gern kolportiert, der Bürger hätte diesem Treiben tatenlos zuzusehen, weil es EU-Recht sei. Würde eben diese angebliche (worüber?) herrschende Meinung mit der gleichen Vehemenz auf die ebenfalls von keinem EU-Recht berührbare pouvoir constitutant, die verfassunggebende Kraft des Volkes hinweisen und deren Lehre endlich einmal aus dem »erlauchten Kreis« der illuminierten Stasstsrechtslehrervereinigung herausheben und dem Normadressaten und über das Steuerrecht gezwungenen Finanzier ihrer Kommentare zugänglich machen, würde sich innerhalb kurzer Zeit eine Menge ändern.

    Aber nein, selbst Andreas Voßkuhle schwadroniert vor der unwissenden Bevölkerung über eine Änderung des Art. 79 GG im Zuge einer Abstimmung im Sinne des dafür nicht verwendbaren Art. 146 GG, um diesem EU-Recht Vorrang gegenüber dem Grundgesetz einzuräumen, welches dadurch außer Kraft gesetzt wäre und auf welches auch Hr. Voßkuhle gemäß § 11 BVerfGG seinen Richtereid geschworen hat: »Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde.«

    Comment by I. Wengel — 25.05, 2012 @ 18:37

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