Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.11.11

EuGH-Urteil gegen den Strich gebürstet

Gestern habe ich – wie viele andere auch – die Entscheidung des EuGH besprochen, wonach den Zugangsprovidern keine allgemeinen gerichtliche Sperrungs- und Filteranordnungen auferlegt werden dürfen.

Diese Entscheidung kommentiert Prof. Rolf Schwartmann in der Legal Tribune Online (LTO) dahingehend, dass die Europarichter damit den Weg frei gemacht hätten für ein interessengerechtes Schutzsystem zwischen Rechteinhabern und Providern.Wenn man weiter liest, gipfeln die Ausführungen Schwartmanns in der These, dass nach der Logik der Entscheidung nun auch die Provider in der Pflicht seien, sich an einem Modell zum Schutz des geistigen Eigentums zu beteiligen, das sowohl präventiv als auch repressiv ansetzt.

Diese These findet in der Entscheidung beim besten Willen keine Stütze, weshalb man sich fragt, warum Schwartmann ein Urteil, das der Hoffnung der Content-Industrie auf Netzsperren eine deutliche Abfuhr erteilt hat, so dermaßen gegen den Strich bürstet?

Nach kurzer Recherche stellt man fest, dass es sich bei Prof. Schwartmann um denjenigen handelt, der für das BMWi das Three-Strikes-Modell für Deutschland evaluieren soll, was man vor einigen Monaten u.a. ebenfalls in der LTO lesen konnte.

Und ganz plötzlich ergibt sich ein stimmiges Bild. Der EuGH führt nämlich in seinem Urteil  aus, dass Filter- und Sperrpflichten die unternehmerische Freiheit der Provider beeinträchtigen, zumindest dann, wenn man von ihnen verlangt, solche Maßnahmen auf eigene Kosten umzusetzen.

Das lässt sich natürlich zwangslos auf ein Modell des Two- oder Three-Strikes übertragen. Wenn Provider verpflichten werden sollen, Warnhinweise an solche Kunden zu verschicken, die das Urheberrecht verletzen, beeinträchtigt auch das die unternehmerische Freiheit der Provider, zumindest dann, wenn sie den Spaß auch noch selbst finanzieren sollen. Der Logik des Urteils entspricht es jedenfalls, dass ein Three-Strikes- oder Hadopi-Modell nicht entschädigungslos umgesetzt werden kann. Möglicherweise bedeutet die EuGH-Entscheidung sogar, dass ein solches Modell überhaupt nicht grundrechtskonform realisiert werden kann, weil damit das Recht der Betroffenen sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten beeinträchtigt wird.

Es ist jetzt zwar nicht unbedingt etwas dagegen einzuwenden, wenn jemand (juristische) Kommentare verfasst, die sich hart an der Grenze des Vertretbaren bewegen. Aus Gründen der journalistischen Sorgfalt hätte ich aber von der Legal Tribune Online erwartet, dass sie ein oder zwei erklärende Sätze zur Rolle von Rolf Schwartmann dazu schreibt. Denn diese Information hätte dem geneigten Leser gezeigt, woher der Wind weht.

posted by Stadler at 22:03  

14 Comments

  1. Es geht um Geld, viel Geld bei der Rechteverwertung.
    Das erklärt sehr vieles was wir nicht verstehen (möchten).

    Und ich fürchte, man wird noch große Augen machen was unser Rechtssystem wert ist, wenn Geld gegen Recht aufgewogen wird.

    Comment by Frank — 25.11, 2011 @ 23:17

  2. Die Lösung heisst *tadaaaa* JUKEBOX

    Comment by Peter Garweiler — 26.11, 2011 @ 01:23

  3. Full disclosure bei LTO? Haha, eher friert die Hölle zu …

    Comment by Jens — 26.11, 2011 @ 19:08

  4. Man kann – wenn man möchte – das Urteil sehr wohl so interpretieren, wie es Schwartmann tut. Das ergibt sich nämlich aus den vom Gericht bestätigten Sätzen:

    30 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler – wie die Provider – beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden.

    31 Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die den nationalen Gerichten nach diesen Bestimmungen zugewiesene Zuständigkeit ihnen ermöglichen muss, den Vermittlern Maßnahmen aufzugeben, die nicht nur mittels ihrer Dienste der Informationsgesellschaft bereits begangene Verletzungen an Rechten des geistigen Eigentums beenden, sondern auch neuen Verletzungen vorbeugen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C‑324/09, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 131).

    Das Gericht bestätigt also ausdrücklich, dass man Provider in die Pflicht nehmen darf, nur eben nicht in der Weise, wie es in Belgien geschehen sollte. Als Gründe führt das Gericht die unverhältnismäßigen Kosten für den Provider (Beeinträchtigung dessen wirtschaftlicher Freiheit) sowie die Verletzung von Grundrechten der Kunden des Providers an: beides völlig stichhaltige Argumente.

    Das Gericht bestätigt aber gleichzeitig ausdrücklich, dass den Providern auch vorbeugende Maßnahmen gegen Rechtsverletzungen aufgegeben werden können. Nur waren die in Belgien verlangte eben völlig unverhältnismäßig.

    Ihre Volte, Herr Stadler, zu Hadopi (übrigens, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, in meinen Augen ein absolutes Unding auch aus den von Ihnen erwähnten Gründen) ist aber problematisch, da Hadopi den Providern ja nicht aufgibt, den Internetverkehr zu überwachen, sondern lediglich bei durch die Staatsanwaltschaft oder durch berufsrechtliche Verbände im Verlauf von Rechtsverletzungen ermittelte IPs die zugeordneten Klaranschriften herauszugeben. (Daw müssen sie bekanntlich auch in Deutschland längst.) Die Warnmails verschickt dann übrigens Hadopi, nicht der Provider. Lediglich die – bis jetzt auch in Frankreich wohl noch nicht durchgezogene – Sperrung des Netzanschlusses könnte den Provider zusätzliche Kosten verursachen, allerdings überschaubare, da der Gesperrte bis Vertragsende ja weiterzahlen muss und es sich vermutlich um recht wenige Fälle handeln dürfte.

    Problematisch für die Provider werden für die Zukunft angedachte „Filtermaßnahmen“, die das französische Gesetz zumindest nicht ausschließt:

    [La Hadopi] évalue (…) les expérimentations conduites dans le domaine des technologies de reconnaissance des contenus et de filtrage par les concepteurs de ces technologies, les titulaires de droits sur les œuvres et objets protégés et les personnes dont l’activité est d’offrir un service de communication au public en ligne. Elle rend compte des principales évolutions constatées en la matière, notamment pour ce qui regarde l’efficacité de telles technologies, dans son rapport annuel. (…) Elle identifie et étudie les modalités techniques permettant l’usage illicite des œuvres et des objets protégés par un droit d’auteur ou par un droit voisin sur les réseaux de communications électroniques. Dans le cadre du rapport (…)elle propose, le cas échéant, des solutions visant à y remédier ».

    http://www.pcinpact.com/news/50687-filtrage-experimentation-hadopi-contenu-source.htm

    Diese Bestrebungen dürften durch das vorliegende Urteil einen heftigen Dämpfer erhalten haben.

    Ob Schwartmann dadurch, dass er die Evaluierung eines französischen Three Strikes Modell Modells für Deutschland übernommen hat, gleich zum Lobbyisten der Contentindustrie wird, würde ich erst mal in Frage stellen. Ein Ergebnis dieser Evaluierung liegt ja noch nicht vor.

    Also bitte differenziert argumentieren. Und nochmal: Hadopi ist ein Monstrum, das im übrigen auch nicht funktioniert. Mit seiner Urteilsbegründung hat der EuGh übrigens dem dritten „Strike“ (Internetsperre für Rechteverletzer) wohl den Todesstoß versetzt, und zwar mit dieser Feststellung:

    43 Der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum ist zwar in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert. Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung selbst noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre.

    44 Wie sich nämlich aus den Randnrn. 62 bis 68 des Urteils vom 29. Januar 2008, Promusicae (C‑275/06, Slg. 2008, I‑271), ergibt, ist das Eigentumsrecht, unter das das Recht am geistigen Eigentum fällt, in ein Gleichgewicht mit anderen Grundrechten zu bringen.

    45 Insbesondere Randnr. 68 des genannten Urteils ist zu entnehmen, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Inhaber von Urheberrechten erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz dieses Rechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die durch solche Maßnahmen berührt werden, sicherzustellen haben.

    Bei Internetsperren wäre dieses Gleichgewicht tatsächlich extrem gestört. Ein Internetverbot verletzt nicht nur das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen frei unterrichten zu können, es würde de facto ein Berufsverbot für sehr viele Tätigkeiten bedeuten und auch die Kommunikationsfreiheit (Email, Recht auf freie Meinungsäußerung) unzumutbar einschränken. Einen so schrankenloser Schutz des Rechts am geistigen Eigentum kann es nicht geben.

    Schwartmann sagt nun: „Den Mitgliedstaaten ist es nach dem Urteil unbenommen, ein System zum Schutz des geistigen Eigentums zu wählen, das Rechteinhaber und Provider ins Boot nimmt.“

    Eine Verteidigung eines Three Strikes Modells lässt hier nicht herauslesen, jedenfalls nicht, so lange wir nicht die Ergebnisse der Evaluierung Schwartmanns kennen. Es würde mich eigentlich wundern, wenn eine Machbarkeit von Hadopi für Deutschland herauskäme, denn das Gesetz ist so grotesk grundrechtswidrig und darüber hinaus ineffektiv, dass sich Schwartmann unsterblich blamieren würde, wenn er sich da festlegt.

    Comment by Avantgarde — 26.11, 2011 @ 22:18

  5. @Avantgarde:
    Nur zwei Dinge:
    Ich habe Schwartmann nicht zum Lobbyisten der Contentindustrie erklärt.
    DIe Evaluierung ist wie so oft nicht wirklich ergebnisoffen, sondern soll am Ende natürlich die Zulässigkeit eines Warnsystems begründen, das deutlich an die Modelle Three-Strikes und Hadopi angelehnt ist Und alle diese Modelle, egal wie sie im Einzelfall ausgestaltet sind, haben durch das Urteil einen Dämpfer erhalten. Schwartmann versucht allerdings das Gegenteil zu vermitteln.

    Comment by Stadler — 26.11, 2011 @ 22:49

  6. Stadler, ebensogut könnte man Schwartmanns Aussage dahingehend interpretieren, dass Hadopi eben KEIN realistisches Modell ist und man sich andere Dinge ausdenken muss.

    Die Frage ist nur welche. Provider sind durch die Auskunftspflicht schon jetzt keine Unbeteiligten. Hadopi nimmt in seiner jetzigen Form die Provider kaum mehr in die Pflicht als das deutsche Abmahnwesen. Ein paar hundert hartnäckigen Rechteverletzern das Internet abzuklemmen wäre kein großer Aufwand, und die Verletzer müssten ja weiterzahlen.

    Offenbar wagt man aber in Frankreich Strike 3 (noch) nicht und das Urteil des EuGh macht diesen Strike 3 eher noch unwahrscheinlicher.

    Es könnte aber auch auf Drosselung des Datendurchsatzes hinauslaufen. Technisch sind von der Providerseite her durchaus Sanktionen gegen hartnäckige Rechteverletzer möglich, die Grundrechte weniger stark berühren. Bei solchen Sanktionen ginge es ja auch um definierte Einzelfälle, nicht um Pauschalüberwachung aller User, die das Gericht für unverhältnismäßig erklärt hat.

    Den Ausschluss einer – möglicherweise durch ein Gericht angeordnete – Sanktionierung Einzelner durch den Provider gibt das Urteil nicht her.

    Des weiteren können Provider vielleicht nicht gezwungen werden, Leistungen bei bestehenden Vertragskunden zu verweigern. Provider sind aber auch nicht gezwungen, Neuverträge mit aktenkundigen hartnäckigen Rechteverletzern abzuschließen. Ab da wird es wieder spannend.

    Warum sollte das Warnsystem nicht zulässig sein? In Frankreich werden Verstöße an Hadopi gemeldet und diese Behörde verschickt Warnmails. Dem Provider sind die ersten beiden Strikes erstmal völlig egal. Die Frage ist doch, wie der dritte aussieht. Dieser muss natürlich abschreckend sein, sonst ist das System so effektiv wie die drei Drohbriefe der GEZ.

    Über die mögliche Sanktionierung der „Unbelehrbaren“ trifft das Urteil überhaupt keine Aussagen, es bestätigt aber die Rechtmäßigkeit, dass Provider auch zur Prävention verpflichtet werden können.

    Nur eben nicht so wie das in Belgien angeordnet wurde.

    Comment by Avantgarde — 26.11, 2011 @ 23:27

  7. Als Nicht-Jurist, der das besser verstehen möchte, eine Detail-Frage: Gibt es einen guten Kommentar/eine gute Erklärung, wie „allgemein zugängliche Quellen“ ausgelegt/definiert werden?

    Comment by Bastian Brinkmann — 27.11, 2011 @ 05:01

  8. Ich finde es nicht richtig, dass man nur an die Rechstdurchsetzung eines entarteten Rechts denkt, ohne die Frage zu stellen, ob das entartete Recht an sich zukunftsfähig ist. Auch wenn das in D Tradition hat.

    Das Urheberrecht ist nicht zukunftsfähig. Der Staat lässt das Strafrecht von einer kleinen Minderheit von Plünderern für zivilrechtliche Zwecke missbrauchen. In D sind Strafanzeigen notwendig, um für zivilrechtliche Ansprüche, Namen und Anschrift von Anschlussinhabern zu bekommen, die nicht notwendigerweise Täter sind. Die Straftaten dagegen werden nicht als verfolgunswürdig erachtet, aber die Abmahnindustrie macht sich mit den Nutten aus den Staatsanwaltschaften ein feines Leben. Seriöse Staatsanwälte spielen diese Spiel nicht mehr mit. Selbst bei Intensivtätern wie Guttenberg, kommt es nicht zur Anklage.

    Derzeit geht überall die Welle zu Ende, dass gierige Kleongruppen über den Staat versuchen, das Internet zu hijacken, wenn sie unbrauchbaure Geschäftsmodelle mit staatlicher Repression durchzusetzen zu versuchen. In der DDR hat dieser Art von Staatsrepression zur kompletten Abschaffung des Staates geführt. Der EUGH hat nun Grenzen für die „Verwertungsgesellschaften“ genannt. Die Englänger rücken von Three Strikes ab. In den USA finden dir korrupten Gesetzesvorlagen der geschmierten Abgeordneten keine Mehrheit mehr bei den seriösen, unbestochenen Abgeordneten. In Italien ist man die mafiöse Verstrickung des Staates mit den Contentplünderern maßlos satt und hat den korrupten Verbrecher Berlusconi in die Wüste geschickt. In Deutschland erblödet sich die CDU/CSU/FDP-Regierung, auf ein Gesetz zu scheissen, dass die CDU/CSU/FDP/SPD im Bundestag unbedingt wollte: Zugangserschwerungsgesetz, obwohl die Rechtswidrigkeit diese öffentliche Bundestagsverhöhung durch Heckmann begutachtet wurde und der Regierung bekannt ist.

    Urheber können von den online durch die Verwertungsgesellschaften und Verlage erzielten Einküften nicht leben, wie Untersuchungen belegen. Es gibt Untersuchungen, dass das Urheberrecht volkswirtschaftlich schädlich ist und dadurch Wachstum verhindert und Bildung verhindert wird.

    Wir sollten uns mit diesem entarteten Recht, dass keine Zukunft mehr hat, nicht mehr lange beschäftigen, sondern nach Wegen für die Zukunft suchen. Arbeitsfähige Geschäftsmodelle für Autoren, die eine Abmahnindustrie und Prostitutition der Staatsanwaltschaften vermeiden. Diese Entartung führt in den Polizeistaat wie die Atomindustrie. Wir sollten den Ausstieg aus dem Urheberrecht schneller als aus der Atompolitik finden. Wir verschwenden nur unsere Kraft, ohne den Urhebern zu nutzen.

    Zu Zeit zersetzt die Papierindustrie die Gründen, in dem sie einzelne grüne Abgeordnete besticht und korrumpiert. Wenn die Grünen sich nicht von diesem Hijacking der Ewiggestrigen, die Heizer auf E-Loks mitfahren lassen wollen, befreien, haben es die Grünen hinter sich. Und die Piraten wachsen noch schneller, bis endlich ein rationale statt einer korrupten Politik gemacht wird. Wer das nicht glaubt, soll sich die DDR ansehen: Wer es übertreibt, richtet seinen Staat hin.

    Comment by Jan Dark — 27.11, 2011 @ 12:04

  9. @Avantgarde

    Deine Argumentation bleibt leider hinter dem Stand verfügbarer Erkenntnisse zurück:

    1. Aus einer Entscheidung des EuGH gegen Netzsperren folgt per se keine „Verpflichtung“ der Provider sich an einem „System zum Schutz des geistigen Eigentums“ zu beteiligen.

    2. Aus der Urteilsbegründung könnte sich ergeben, dass ein „System zum Schutz des geistigen Eigentums“ unter Beteiligung der Provider zulässig wäre. In dem angesprochenen Kommentar von Prof.Schwartmann findet sich aber keine argumentative Herleitung, warum „Provider in der Pflicht sind, sich an einem Modell zum Schutz des geistigen Eigentums zu beteiligen, das sowohl präventiv als auch repressiv ansetzt“.

    3. Die Begründung dieser Aussage bleibt wohl dem Gutachten vorbehalten, das Prof. Schwartmann für das BMWi verfertigt. Aber das Ergebnis dieses Gutachtens wurde jetzt ja vorweggenommen.

    4. Inhaltlich geht es sehr wohl um 3strikes o.ä., wie sich daraus ergibt, dass das System an dem Provider zu beteiligen vorgeblich verpflichtet sein sollen, auch „repressiv“ sein soll, so Prof. Schwartmann.

    5. Du schreibst recht sinnnig: „Ob Schwartmann dadurch, dass er die Evaluierung eines französischen Three Strikes Modells für Deutschland übernommen hat, gleich zum Lobbyisten der Contentindustrie wird, würde ich erst mal in Frage stellen“. Der Verdacht steht aber im Raume, dass Prof. Schwartmann nicht „dadurch, dass“ er das Gutachten schreiben soll Teil dessen ist, was man „Lobby der Contentindustrie“ nennen kann, sondern es bereits zuvor gewesen ist und „deshalb“ den Auftrag für die Machbarkeitsstudie bekam:

    http://blog.die-linke.de/digitalelinke/warnhinweis-gutachten-geht-an-fh-koln/

    http://netzpolitik.org/2011/wirtschaftsministerium-schreibt-machbarkeitsstudie-zu-2-strikes-aus/

    Der neuerliche Kommentar von Prof. Schwartmann, ist wenig geeignet, Befürchtungen insoweit zu entkräften.

    Comment by MPF — 27.11, 2011 @ 13:19

  10. @6: ich bezweifle, dass man in DE verpflichtet werden kann für eine Leistung weiter zu bezahlen, die einem vorenthalten wird. Nach einer Wohnungsräumung kann man auch nicht verpflichtet werden weiterhin die Miete an den Vermieter zu entrichten. Liefert also der ISP nicht, weil ihm dies gerichtlich untersagt wird, dürfte dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zustehen.

    Comment by M. Boettcher — 27.11, 2011 @ 15:07

  11. @MPF
    Danke für die Links. Da wird das Bild schon etwas klarer.
    Vermute, es wird auf Drosselungsempfehlung hinauslaufen.

    Wirklich sinnvoll ist das alles nicht und offenbart nur eine gewisse Hilflosigkeit mit dem Thema.

    Comment by Avantgarde — 27.11, 2011 @ 19:40

  12. @Avantgarde | 11

    Gern geschehen. Und ja, irgendwas repressives im Sinne 3strikes/Drosselung wird es wohl werden.

    Comment by MPF — 27.11, 2011 @ 20:38

  13. @10: Doch, es gibt Beispiele für Leistungen, für die man weiter zu bezahlen hat, die einem vorenthalten werden.

    (1) Eines ist die Telefon- oder Datenleitung, die in der alten Wohnung bestand, nach einem Umzug vom Provider am neuen Ort aus technischen Gründen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann. Für eine eventuelle Vertragsrestlaufzeit muß leistungslos bezahlt werden.

    (2) Zahlreiche Möglichkeiten haben Krankenkassen und anderer Versicherungen, sich leistungslos zu stellen: Sie geben beispielsweise keine Versichertenkarte aus, womit Kranke vom jedem normalen Arzbesuch de facto ausgeschlossen sind. Vermeintliche Beitrags- oder andere Zahlungsrückstände, egal wie gering oder an den Haaren herbei gezogen, sind sehr beliebt. In allen solchen und ähnlichen Fällen muß ohne Leistung weiter bezahlt werden. Eine Anrechnung der in der Vergangenheit nicht erbrachten Leistung findet auch meist nicht statt, wenn per Nachzahlung oder per Gerichtsbeschluß oder per Anerkennung kein Rückstand mehr besteht. Bei verpaßten Artzbesuchen und Gesundheitsschäden oder Tod wäre das ohnehin wohl unmöglich.

    Comment by Schopfenhauer Peter — 30.11, 2011 @ 11:24

  14. Warum reden hier eigentlich alle immer von einer Studie zu HADOPI? Die Studie ist ausdrücklich auf Warnhinweise (two-strikes) beschränkt:

    http://ausschreibungen-deutschland.de/20_Vergleichende_Studie_ueber_Modelle_zur_Versendung_von_Warnhinweisen_durch

    Seid ihr eigentlich alles Dampfplauderer, die unkritisch irgendwelche Gerüchte nachplappern!? Mensch Stadler, lesen Sie doch mal die Primärquellen! Danke an Avantgarde, der hier endlich mal Fakten auf den Tisch gelegt hat. In meinen Augen hat sich dieser Blog mangels journalistischer Qualität (Primärquellen!) desavouiert…

    Comment by Wer liest ist klüger — 1.12, 2011 @ 10:21

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