Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.11.11

BGH entscheidet kundenfreundlich bei missbräuchlicher Abhebung am Geldautomaten

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10) zur Haftung beim Missbrauch von EC-und Kreditkarten bei der Barabhebung seine bisherige Rechtsprechung zu Lasten der Banken modifiziert. Die entscheidende Passage aus der Pressemitteilung des BGH lautet:

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

Ganz offenbar wegen der Zunahme der Fälle des sog. Skimmings hat sich der BGH entschlossen, von der Bank den Nachweis zu verlangen, dass tatsächlich die Originalkarte eingesetzt worden ist, wenn der Kunde in Haftung genommen werden soll.

Wenn in den AGB der Bank ein Höchstbetrag – hier von 1.000 EUR pro Tag – für Barabhebungen festgelegt ist, dann schützt auch dies nach Ansicht des BGH den Kunden im Falle eines Kartenmissbrauchs vor höheren Abhebungen. Im konkreten Fall waren an einem Tag sechs Abhebungen zu je 500 EUR vorgenommen worden.

Auch wenn der Volltext der Entscheidung noch nicht vorliegt, deutet die Pressemitteilung auf eine spürbare Risikoverlagerung zu Lasten der Banken und damit zu Gunsten der Kunden hin.

posted by Stadler at 21:55  

Ein Kommentar

  1. Ein Detail stimmt nicht ganz. Die sechs Abhebungen wurden an zwei Tagen vorgenommen („…in der Nacht vom 12. auf den 13. …“). Trotzdem überstiegen sie natürlich die eigentlich vereinbarte Obergrenze von 2.000 Euro. Hätten die Täter sich auf vier Abhebungen „beschränkt“, wäre es für den Beklagten wahrscheinlich schwieriger geworden (nur meine Vermutung, der Rechtsanwalt wird das sicher Besser beurteilen können).

    Comment by Ole — 30.11, 2011 @ 21:10

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