Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.6.11

Einstweilige Verfügung gegen Google wegen Blogbeitrag auf blogger.com

Das Landgericht Berlin hat gegen Google (Inc.) am 21.06.2011 (Az.: 27 O 335/11) eine einstweilige Verfügung erlassen, die es Google verbietet, über den Antragsteller bestimmte beleidigende und ehrverletzende Aussagen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin betrifft aber, ausweislich der Begründung, offenbar nicht die Suchmaschine, sondern die ebenfalls zu Google gehörende Plattform blogger.com.

Die Entscheidung kann auch nur unter dem Aspekt des Hostings sachlich gerechtfertigt sein, wobei auch in diesem Fall der Tenor fragwürdig erscheint, weil er die konkrete Verletzungshandlung nicht ausreichend konkret umschreibt.

posted by Stadler at 14:14  

2 Comments

  1. Die bei RA Dost abgedruckte Entscheidung zeigt völlig klar, dass Google Inc direkt betroffen ist. Von blogger.com ist nicht die Rede. Das Gericht setzt sich allerdings überraschender Weise nicht mit der Haftung der Google GmbH auseinander, obwohl die GmbH als Antragsgegnerin zu 1) mitverklagt war. Das scheint Googles zentrale Taktik zu sein, dass es ungleich schwerer ist, die Google Inc. gerichtlich zu belangen. Im Grunde müsste man, gerade weil sich zivilrechtliche Schritte so schwer gestalten, strafrechtlich gegen den Vorstand vorgehen. Es ist ja auch nicht zu verstehen, wieso eine Suchmaschine, nur weil sie groß ist, ungestraft Beleidigungen verbreiten darf.

    Comment by RA Meyer zu Schwabedissen — 29.09, 2011 @ 17:47

  2. Blogger ist ja Teil von Google und kein eigenständiges Unternehmen mehr. Es steht außerdem ausdrücklich in meinem Beitrag, dass Google Inc. Antragsgegner ist.

    Comment by Stadler — 29.09, 2011 @ 21:43

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