Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.4.11

In der Werbung müssen keine Angaben zum Inhalt einer Garantie gemacht werden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.04.2011 (Az.: I ZR 133/09) entschieden, dass die Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht für die Werbung mit einer Garantie gilt. Nach dieser Vorschrift muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Der Bundesgerichtshof hat es als unzweifelhaft angesehen, dass damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

Die Werbeaussage eines Onlinehändlers „3 Jahre Garantie“ musste im konkreten Fall also nicht unmittelbar mit einem Hinweis nach § 477 Abs.1 Satz 2 BGB versehen werden.

posted by Stadler at 11:18  

Ein Kommentar

  1. Oh man, weswegen heutzutage im Land der Stacheldrahtzäune geklagt wird…
    Und das auch noch bis zum BGH. Vielen Dank für diese Junkkosten von einem Steuerzahler.

    Comment by Wolfgang Wiese — 19.04, 2011 @ 11:27

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