Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.3.11

AG München: Kein Auskunftsanspruch gegenüber Forenbetreiber

In den letzten Tagen wurde viel über ein Urteil des Amtsgerichts München vom 03.02.2011 (Az.: 161 C 24062/10) diskutiert und geschrieben, wonach eine Privatperson bzw. ein Unternehmen grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Betreiber eines Meinungsforums darauf hat, Name und Anschrift eines Nutzers benannt zu bekommen.

Die Entscheidung ist im Ergebnis wenig überraschend, denn (durchsetzbare) zivilrechtliche Auskunftsansprüche gibt es in diesem Bereich eigentlich nur im Falle der Verletzung des Urheberrechts nach § 101 UrhG. Was übrigens sehr viel über den Einfluss der Urheberrechtslobby in diesem Land besagt, denn das Urheberrecht ist damit einfachgesetzlich besser geschützt als das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die persönliche Ehre.

Die Begründung des Amtsgerichts München ist dennoch fragwürdig, denn das Gericht scheint zu glauben, in § 14 Abs. 2 TMG sei ein Auskunftsanspruch geregelt. § 14 Abs. 2 TMG stellt allerdings (nur) eine datenschutzrechtliche Gestattungsvorschrift dar, aus der keine Rechtspflicht eines Forenbetreibers folgt, Auskunft zu erteilen, auch nicht gegenüber der Polizei oder anderen Behörden. Eingriffsgrundlagen zugunsten von Polizei oder Staatsanwaltschaften müssen sich vielmehr aus anderen Gesetzen ergeben, zum Beispiel dem TKG.

posted by Stadler at 21:58  

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