Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.2.11

OLG Frankfurt entscheidet nochmals zur Haftung für privates W-LAN

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner umstrittenen Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ eine Störerhaftung des Betreibers eines privaten W-LANs für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bejaht und das Verfahren an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.

Das OLG Frankfurt hat nunmehr mit Urteil vom 21.12.2010 erneut zur Sache entschieden und den Beklagten verurteilt. Interessant ist hierbei der Tenor, der lautet, es zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahme (…) über seinen Internetanschluss zugänglich zu machen und zwar dadurch, dass er seinen W-LAN-Router nicht mit einem ausreichend langen und sicheren Passwort versieht. Außerdem hat das OLG den Streitwert von EUR 10.000,- auf EUR 2.500,- reduziert.

posted by Stadler at 21:55  

7 Comments

  1. Bin ich der einzige, der es für Unsinn hält, ein W-LAN nicht durch ein Passwort zu sichern, welches lang genug ist und nur persönlich bekannt!?

    Das steht ja wirklich in der Begründung… liest das keiner Korrektur oder habe ich einen Knoten im Kopp?

    Comment by Fabian Blechschmidt — 12.02, 2011 @ 23:00

  2. Ja, es ist Unsinn. Wichtig ist nur, dass die Verbindung mit einem Password gesichert ist.
    Es ist auch fraglich, ob die modernste Verschlüsselungstechnik zum Einsatz kommen muss, wenn beispielsweise der moderne Router mit älteren WLAN- Geräten vernetzt ist, die keine modernen Verschlüsselungstechniken beherrschen.

    Comment by Wolf — 13.02, 2011 @ 06:10

  3. Das Problem beim BGH war, dass der dortige I. Senat der Meinung war, dass das 16-stellige werkseitige Passwort durch ein individuelles ersetzt werden muss. Was unter Sicherheitsaspekten unsinnig ist, weil die meisten selbst vergebenen Passwörter ausschließlich Klartext enthalten und/oder kürzer sind.

    Comment by Stadler — 13.02, 2011 @ 13:52

  4. Vielleicht hab ich da ja ein Verständnisproblem, aber ein Passwort ist doch per se nicht geeignet von „innen“ heraus zu schützen. Sohnemann geht an den Router/das Modem, drückt die Hardware-Resettaste und schon geht das Ding in den Auslieferungszustand zurück. Das dann aktive Passwort erfährt man über die Anleitung oder aus dem Internet (Master-Passwort).

    Passwort hilft nur, wenn jemand da „rein“ will, der keinen physischen Zugriff hat.

    Comment by Andreas — 13.02, 2011 @ 15:05

  5. „Das dann aktive Passwort erfährt man über die Anleitung oder aus dem Internet (Master-Passwort).“

    Sicher nicht das Passwort für den WLAN-Zugang.

    Comment by Christian — 13.02, 2011 @ 15:25

  6. @4: natürlich geht es um einen Schutz gegen den Zugriff durch nicht berechtigte Dritte. Der Sohn darf vermutlich regelmäßig als berechtigter Nutzer gelten.

    Comment by M. Boettcher — 13.02, 2011 @ 15:48

  7. @3: Wird die dummen Richter während des Verfahrens bei solchen Argumenten nicht aufgeklärt?

    Ich habe noch nie einen Gerichtssaal von innen gesehen, aber höre in vielen Blogs, dass Entscheidungen getroffen werden, denen ein simpler Denkfehler oder ein grundlegendes fehlendes Verständnis zugrunde liegen. Ist es nicht Aufgabe der Verteidigung im Sinne ihrer Mandanten solche Denkfehler zu behandeln und Verständnis zu schaffen?

    Comment by Seb — 13.02, 2011 @ 21:17

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