Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.2.11

BGH legt Streit um Handel mit „gebrauchter“ Software an EuGH vor

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des BGH zur Frage der Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen hat noch nicht die erhoffte Klärung gebracht, denn der BGH hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. Februar 2011 Az.: I ZR 129/08 – UsedSoft) an den EuGH vorgelegt. In dem Verfahren geht es um die Weiterveräußerung von Lizenzen an Oracle Datenbanksoftware ohne Datenträger.

Die Vorlage an den EuGH muss auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 30.08.2010 (Az.: 1 BvR 1631/08) gesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte einer Verfassungsbeschwerde gegen eine urheberrechtliche Entscheidung des I. Senats des BGH als offensichtlich begründet stattgegeben, weil sich der BGH mit der Frage der Vorlage an den EuGH nicht befasst hat und damit dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter (EuGH) vorenthalten wurde. Das hat den BGH offenbar dazu bewogen, den Streit um den Handel mit „gebrauchter“ Software vorzulegen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme – so der BGH – in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot „gebrauchter“ Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, als „rechtmäßiger Erwerber“ des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.

posted by Stadler at 19:14  

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