Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.11.10

OLG Wien bestätigt Schadensersatzpflicht von eBay

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 27.09.2010 (Az.: 1  R 182/10g) die Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts St. Pölten zurückgewiesen, durch das eBay zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als EUR 16.000,- verurteilt worden war.

Der klagende eBay-Nutzer ist Opfer eines betrügerischen deutschen Power-Sellers geworden, an den er den Kaufpreis im Wege der Vorkasse bezahlt hatte, ohne, dass die Kaufsache geliefert worden war. eBay war zuvor von dritter Seite mehrfach auf Unregelmäßigkeiten bei dem Powerseller hingewiesen worden, insbesondere auf massive Verstöße gegen die AGB von eBay. Diese Warnungen hatte eBay nach den gerichtlichen Feststellungen ignoriert und nichts unternommen, um die Käufer zu schützen.

Das OLG weist in seiner Entscheidungsbegründung u.a. darauf hin, dass der von eBay verliehene Platin-Seller-Status auf eine besondere Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers hindeute. Ein unbefangener Kunde, so das OLG Wien, darf aufgrund der von eBay selbst aufgestellten Regeln davon ausgehen, dass ein mit einem Powerseller abgeschlossenes Geschäft in der Regel ein geringeres Risiko beinhaltet, als Geschäfte mit sonstigen Verkäufern. Das wiederum begründet nach Ansicht des OLG Wien erhöhte Sorgfaltspflichten von eBay. Wenn eBay konkrete und nachprüfbare Informationen über Verstöße gegen seine eigenen Regeln vorliegen,  so muss es, nach Meinung des Gerichts, zum Schutz anderer Kunden handeln und eine Überprüfung durchführen.

(via Falle-Internet)

posted by Stadler at 13:50  

2 Comments

  1. Ähm, ich hätte eigentlich erwartet, daß ebay solche Checks schon aus eigenem Interesse durchführt.
    Daß man die nun dazu zwingen musste, ist schon ein starkes Stück, vor allem im Hinblick auf ein Geschäftsmodell, welches auf „credibility“ aufbaut..

    Comment by Sascha Askani — 8.11, 2010 @ 13:55

  2. Das OLG Wien weist auf zwei Verfahren hin, die sich in Bezug auf die Haftungsbefreiungen nach dem ECG mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen befassen. Es bleibt abzuwarten, wie dies der OGH in Bezug auf Schadenersatzansprüche gegen den Plattformbetreiber sieht.

    Comment by Thomas Schweiger — 8.11, 2010 @ 15:49

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