Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.11.10

Jugendmedienschutz: Bußgeld gegen Kunstprojekt „Heroin Kids“

Einen praktischen Anwendungsfall des Jugendmedienschutzes bietet das Vorgehen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) gegen das Kunstprojekt „Heroin Kids„.

Die Fotografen Christian Kaiser und Corinna Engel stellen Szenen mit professionellen Models nach, die diese beim oder nach dem Drogenkonsum zeigen.

Die BLM scheint zwar den künstlerischen Aspekt nicht ganz zu verkennen, stuft die Fotos, die auch im Internet veröffentlicht waren, aber als entwicklungsbeeinträchtigend ein und spricht von„sozial ethisch desorientierenden“ Inhalten. Die Folge: Ein Bußgeldbescheid.

Bei der Frage was jugendschutzrechtlich als einwicklungsbeeinträchtigend einzustufen ist, wird primär der Wertmaßstab zentraler Grundrechte wie der Menschenwürde und dem Toleranzgebot herangezogen.Letztlich geht es dabei aber immer auch um die Frage, was Kindern zugemutet werden darf oder manchmal auch muss.

Man sollte sich zur Kontrolle die Frage stellen, ob derartige Fotos ebenfalls als jugendgefährdend beanstandet worden wären, hätte man sie in einem Museum ausgestellt.

Die Fotografen haben Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, über den vor dem Amtsgericht Ebersberg verhandelt wird.

Die Kunstfreiheit wird von der Verfassung vorbehaltlos gewährleistet. Sie unterliegt also nicht der Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG, wie das Bundesverfassungsgericht in der Mephisto-Entscheidung dargelegt hat und findet daher nicht (ohne weiteres) ihre Schranken in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend.

posted by Stadler at 18:45  

13 Comments

  1. Die aktuellere Entscheidung des BVerfG wäre aber der Esra-Fall.

    Comment by Mathias — 11.11, 2010 @ 01:18

  2. Och bitte. Natürlich findet die Kunstfreiheit ihre Schranken nicht in Art. 5 II GG. Von verfassungsimmanenten Schranken, insbesondere entgegenstehenden Grundrechten, hat der interessierte Verfassungsrechtler aber doch wohl auch schon mal etwas gehört, oder? Und ob die „Kontrollfrage“, die man sich hier stellen „sollte“, nicht auch wieder mal ein Fall von Äpfeln und Birnen ist?

    Wohlgemerkt: Über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Bußgeldbescheids kann man sehr wohl geteilter Meinung sein!

    Comment by ElGraf — 11.11, 2010 @ 09:59

  3. Sie erwarten darauf jetzt aber hoffentlich keine Antwort lieber Herr ElGraf

    Comment by Stadler — 11.11, 2010 @ 10:56

  4. Nein, es waren ja auch allenfalls rethorische Fragen. Manchmal wundere ich mich aber schon, wie man das Ganze hier noch verzerrter darstellen könnte? Insofern dann jetzt doch noch eine Frage: Was soll der letzte Absatz des Beitrage beim (rechtskundigen wie rechtsunkundigen) Leser bewirken?

    Comment by ElGraf — 11.11, 2010 @ 15:26

  5. Die Kunstfreiheit ist anders als die Meinungsfreiheit schrankenlos gewährleistet. Damit wollte ich zum Ausdruck bringen, dass Einschränkungen der Kunstfreiheit (aus Gründen des Jugendschutzes) tendenziell noch weniger möglich sind, als bei den Grundrechten des Art. 5 Abs. 1. Dass es (immer) verfassungsimmanente Schranken gibt, ist mir bekannt, sonst hätte ich ja auch nicht auf das Mephisto-Urteil verlinkt.

    Ich sehe darin keine Verzerrung.

    Comment by Stadler — 11.11, 2010 @ 15:42

  6. Dann sag ichs halt jetzt hier noch mal zur Klarstellung: Die Kunstfreiheit kann (und – gemäß dem Schutzauftrag des Staates – MUSS) zu Gunsten des Jugendschutzes eingeschränkt werden. Das folgt aus dessen verfassungsrechtlicher Verankerung in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und Art. 6 GG. Das Mephisto-Urteil bietet insoweit nur die halbe Wahrheit.

    Comment by ElGraf — 11.11, 2010 @ 16:54

  7. Bei Mephisto und esra ging es ja in erster Hinsicht darum, inwieweit die kunstfreiheit durch die Persönlichkeitsrechte real existierender Personen einzuschränken ist. Hier geht es ja vielmehr um die alte zensurdebatte.
    Durch die Gerichte wird die Frage jameist dahingehend gelöst, daß dem inkriminierten Werk der kunstcharakther abgesprochen wird, was sich hier als schwierig erweisen wird.
    Insofern bin ich auf den Ausgang mal gespannt.

    Comment by Lawferret — 18.11, 2010 @ 15:14

  8. Einschränkung des Jugendschutzes? Werden da etwa Geschlechtsorgane gezeigt? Wo ist denn da der Jugendschutz verletzt…

    http://www.google.de/images?q=HeroinKids&um=1&hl=de&safe=off&tbs=isch:1&ei=4bvzTK7zFJKBswbck6H3CQ&sa=N&start=0&ndsp=18

    Sind wir in Amerika wo nackte Brüste gleich zensiert werden? Auf jeder 3.klassigen Zeitung pranken die Silikon-Titten von x-beliebigen Frauen.

    Comment by Rigoros — 29.11, 2010 @ 15:44

  9. Ich kann keine verzerrte Darstellung erkennen. Im Gegenteil erscheinen mir dagegen eher die von Herrn ElGraf genannten Artikel arg weit hergeholt.

    Comment by random — 30.11, 2010 @ 10:57

  10. Wenn ich als Vertreter des Künstlers etwas sagen darf: Nein, die Kunstfreiheit kann und darf nicht durch den Staat eingeschränkt werden. Wäre ja noch schöner. Das gilt gerade dann, wenn der „Staat“, wie hier, eine – in sich überflüssige – „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ist und damit weder gewählt noch vor allem abgewählt werden kann. Es geht der BLM – der die Sache zwischenzeitlich schon peinlich wird, ahnte man doch nicht, daß jemand aufmucken würde – ersichtlich allein um die nackte Zensur, die durch § 5 JMStV eingeführt wurde. Man macht damit nun erste Gehversuche, nachdem sie im Bereich visuelle Erotik schon ganz gut klappen. Jetzt ist halt „böse“ Kunst dran, dazu in einem weiteren Verfahren erzählte Erotik.

    Comment by Dr. Daniel Kötz — 7.12, 2010 @ 16:47

  11. Naja, das einschlägige Urteil wäre ja wohl eher die Mutzenbacher-Entscheidung:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Mutzenbacher-Entscheidung

    Comment by Christian — 10.02, 2011 @ 13:10

  12. Das Verfahren wurde nunmehr vom Gericht gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Es sei schon zweifelhaft, ob das Angebot gegen § 5 JMStV verstoße. Das Owi-Verfahren sei ungeeignet, das alles gehöre in das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Es müsse ggf. Beweis durch ein jugendpsychologisches Gutachten erhoben werden. Der Einstellungsbeschluß ist nicht anfechtbar, das OWi-Verfahren damit beendet und der Künstler muß keine € 5.000,00 zahlen.

    Comment by Dr. Daniel Kötz — 26.04, 2011 @ 14:42

  13. DENUKLEARISIERUNG ENTNAZIFIZIERUNG DEMILITARISIERUNG DEKOMMERZIALISIERUNG EXPROPRIATION

    Comment by Anonymous — 30.08, 2023 @ 23:11

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