Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.11.10

BGH: Irreführende Verwendung einer Marke

Der BGH hat mit Urteil vom 10. Juni 2010 (Az.: I ZR 42/08) entschieden, dass die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden kann und zwar unabhängig davon, ob die Marke bereits für sich genommen irreführend ist oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus der konkreten Verwendung der Marke ergeben.

Die Beklagte, ein Fachverlag für Sozialversicherungsrecht,  gibt in Kooperation mit der AOK die Zeitschrift „Praxis Aktuell“ heraus und produziert für die Landesverbände der AOK Internetauftritte unter dem Titel „Praxis Aktuell“. Die Beklagte ist auch Inhaberin zweier Marken, die den Bestandteil „Praxis Aktuell“ enthalten, u.a. einer für ein „AOK-Unternehmer-Magazin“ eingetragenen Wort-/Bildmarke „praxis AKTUELL“.

Die Beklagte brachte zusätzlich unter der Bezeichnung „Praxis Aktuell Lohn & Gehalt“ eine Software auf den Markt. Die Klägerin hält die Übernahme des Zeitschriftentitels „Praxis Aktuell“ in die Bezeichnung der Software für irreführend, weil die Beklagte sich dadurch in unzulässiger Weise an die Bezeichnung einer öffentlich-rechtlichen Institution anlehne und damit zu Unrecht deren Autorität für ihren Produktabsatz in Anspruch nehme.

Der BGH hat die Klage unter dem Gesichtspunkt der Irreführung für begründet gehalten, weil die Beklagte mit der Verwendung der Bezeichnung „Praxis Aktuell Lohn & Gehalt“ für ihre Software bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck erweckt, es handele sich bei der Software um ein von der AOK oder in enger Zusammenarbeit mit der AOK hergestelltes Produkt.

posted by Stadler at 20:10  

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