Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.10.10

Filesharing: Nur 15 EUR Schadensersatz pro Musiktitel

Das Landgericht Hamburg hatte in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09) über die Höhe des Schadensersatzes in Fällen des Filesharing zu befinden und diesen mit 15 EUR pro Musiktitel eher niedrig festgesetzt. Die Klägerinnen hatte 300 EUR pro Titel gefordert. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Werke bereits 4 Jahre alt waren und das Gericht deshalb nicht mehr von einer übermäßig hohen Nachfrage ausgegangen ist. Andererseits waren Werke der bekannten Künstler Rammstein und Westernhagen betroffen.

Zur Bezifferung des Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hat das Landgericht auf den GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie auf den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA, zurückgegriffen. Dem werden sich sicherlich nicht alle Gerichte anschließen wollen, zumal in diesen Fällen von anderen Gerichten eine Nutzung in gewerblichem Ausmaß angenommen wird.

Interessant an der Entscheidung ist zudem, dass der ebenfalls als Anschlussinhaber verklagte Vater des Tauschbörsennutzers nicht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde, weil ihn das Gericht nicht als Täter oder Teilnehmer angesehen hat, obwohl er nach Ansicht des Landgerichts als Störer Prüfpflichten verletzt hatte.

posted by Stadler at 18:17  

4 Comments

  1. Es bewegt sich was im Ländle. Gerade dem LG Hamburg hätte ich ein solch durchdachtes Urteil nicht zugetraut. Die MI sollte natürlich für Urheberrechtsverletzungen entschädigt werden, allerdings im üblichen Rahmen und nicht zu astronomischen Summen, die sie sich selbst aus den Fingern saugt.

    Unabhängig davon bräuchten wir endlich eine
    a) politische Lösung
    b) ein Umdenken bei der MI, ggfls. niedrigere Preise zumindest bei älteren Stücken, besserer Onlinevertrieb.
    c) ein Umdenken bei den Nutzern, dass es eben nicht alles kostenlos gibt

    um diesen Irrsinn zu beenden.

    Comment by Theoretiker — 28.10, 2010 @ 10:13

  2. um diesen Irrsinn zu beenden.

    Wann fangen die Gerichte endlich an, die Abmahnungen als solches zu hinterfragen?

    – Verwertungsrechte ( § 31 UrhG)
    – Anwaltkosten (RVG-Lüge)
    – Datenerhebung (Datenschutzverstöße von Promedia & Co.)
    – Betrug? Steuerhinterziehung?
    – Honeypots & Co.

    Dann würde dieser Irrsinn m.E. ruckzuck aufhören!

    Und außerdem: 2 songs! Also bitte! Lapalie…ich glaube die Juristen nennen das „Bagatelle“!

    In diesem Sinne, Baxter

    Comment by Baxter — 29.10, 2010 @ 00:02

  3. Noch ‚was…

    @Thomas Stadler:

    Dem werden sich sicherlich nicht alle Gerichte anschließen wollen, zumal in diesen Fällen von anderen Gerichten eine Nutzung in gewerblichem Ausmaß angenommen wird.

    Zunächst einmal gab es 2006 den Quatsch namens „gewerbliches Ausmaß“ noch gar nicht. Aber nichtsdestotrotz: Wenn man bedenkt, daß heute das sog. „gewerbliche Ausmaß“ meines Wissens nach über die „Schwere“ oder die Anzahl definiert wird, kann man m.E. davon ausgehen, daß hier zwar im Grunde über die Anzahl zu einem Ergebnis gekommen ist, allerdings würde mich interessieren, weshalb die Vorgehensweise nicht auch für aktuelle „Chartstürmer“ relevant sein sollte?

    Ich habe hier einmal versucht, die Rechnung aufzudröseln, d.h. wie das Gericht im Zusammenhang mit dem GEMA-Tarif auf die € 15 Euro gekommen sein könnte: http://tinyurl.com/fuenfzehnEURO

    Von daher: „Gewerbliches Ausmaß“ hin und her – ohne einen Lizenzvertrag nach § 31 UrhG halte ich persönlich die Vorgehensweise des LG Hamburg generell für absolut nachvollziehbar. Egal, wie alt oder neu das „Werk“ auch sein mag… Wir sprechen hier nämlich NICHT über den Urheber, sondern über den Inhaber verwandter Schutzrechte und dabei konkret über einen „Tonträgerhersteller“. Ob das „Werk“ einen Tag, ein Jahr oder 4 Jahre alt ist:

    Inwiefern beeinflusst das die Lizenz zum CD pressen? Ob das Presswerk ’ne CD von heute oder ’ne CD von vor 4 Jahren herstellt ist den Maschinen schnurz-piep-egal!

    Bekommt der Urheber denn in dem Fall von den € 15 EURO überhaupt etwas ab? Ganz konkret gefragt: Bekommt der Herr Westernhagen bzw. die Gruppe Rammstein von den jeweils € 15 Euro Tantiemen? Na? Wer glaubt daran?

    DARUM geht es doch bzw,. sollte es m.M.n. gehen! Vergleich § 11 UrhG:

    Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

    Danke und Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 29.10, 2010 @ 01:33

  4. Musik ist Tod. Und das schon seit sehr langer Zeit.

    Erst verkaufen sie uns die LP, dann noch einmal die CD und jetzt wollen die das Geld noch einmal für mp3 ? Niemals.

    Und dann diese astronomischen Konzertpreise.

    Pirats and Independents are everywhere.

    Den neuen Scheiß können die behalten.
    Industrie goe to hell. Es wird etwas neues kommen.

    Comment by Musik Anarchist — 3.08, 2011 @ 12:01

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