Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.4.10

EuGH: Im Fernabsatz sind nach einem Widerruf auch die Hinsendekosten zu erstatten

Wenn ein Verbraucher von seinem Recht Gebrauch macht, ein Fernabsatzgeschäft zu widerrufen, dann muss der betroffene Händler auch die Kosten, die er für den erstmaligen Versand der Ware aufgewendet und auf den Kunden umgelegt hat, erstatten. Wenn der Kunde also wirksam widerrufen hat, kann der Händler ihm die Kosten der Zusendung der Ware nicht (mehr) auferlegen.

Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom heutigen 15.04.2010 (Az.: C-511/08) entschieden. Der Tenor des EuGH lautet:

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

posted by Stadler at 16:12  

Ein Kommentar

  1. Ich versende frei Haus. Diese Freiheit nehm‘ ich mir. Und meinen Kunden steht es genauso frei, die ungeöffneten Dosen zurückzusenden, die sie in vollem Besitz ihrer Fähigkeiten und Kräfte bestellt haben. Seit 2004 hat das nicht ein einziger getan. Ist das wettbewerbswidrig? Laut Deutscher Wettbewerbszentrale ja.

    An diesem Umstand hat sich die Deutsche Wettbewerbszentrale das Hirn eingerannt und schließlich entnervt von mir abgelassen. Muß man Juristen verstehen? Nicht wirklich.

    Laut DWZ sind Kunden viel zu blöd, selbst zu entscheiden, ob sie zufrieden sind oder nicht. Laut DWZ sind Versandhändler viel zu blöd, selbst zu entscheiden, wie sie Kunden zufriedenstellen. Beide brauchen angeblich das unverständliche Geschwurbel von Juristen, das sie unglücklich und depressiv macht.

    Comment by Hans Kolpak — 16.04, 2010 @ 00:44

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.