Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.3.10

BGH: Zuständigkeit deutscher Gerichte für Onlineveröffentlichungen in USA

Bereits die Presssemitteilung des BGH hatte für Aufregung gesorgt, nunmehr ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2010 (Az.: VI ZR 23/09) im Volltext da, in dem eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für Online-Veröffentlichung der New York Times bejaht worden ist.

Die Leitsätze des BGH lauten:

a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.
b) Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.

Diese Rechtsprechung fasst den erforderlichen Inlandsbezug äußerst weit. Allein der Umstand, dass eine amerikanische Zeitung über ein in den USA eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen einen deutschen Unternehmer berichtet, vermag meines Erachtens keinen Inlandsbezug zu begründen.  Denn das Argument des BGH besteht einzig und allein darin, dass es nahe liegen würde, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird, weil eine in Deutschland ansässige Person betroffen ist. Damit wird man nunmehr allerdings bei jeglicher Onlineberichterstattung über Deutsche in ausländischen Onlinemedien einen Inlandsbezug konstruieren können.

posted by Stadler at 12:10  

5 Comments

  1. Es wäre interessant, zu wissen, ob der BGH im Umkehrschluss auch die Nichtzuständigkeit deutscher Gerichte bei einem Artikel bejahen würde, der zwar in Deutschland von einem deutschen Medium veröffentlicht wurde aber sich auf Persönlichkeiten im Ausland bezieht – wohl kaum!

    Comment by Steve Gates — 29.03, 2010 @ 12:25

  2. Ist das nicht nur Schattenboxen?

    Selbst wenn ein deutsches Gericht der NewYork-Times wegen Persönlichkeitsverletzung verklagt, dürfte das die NYT doch null interessieren, da sie sich an ihre eigene juristdiktion gebunden fühlen aber nicht an die Deutsche. Genauso dürfte es ja Bloggern oder sonstigen Veröffentlichungen gehen.

    Was bringt dann dieses Urteil?

    Comment by Lindworm — 29.03, 2010 @ 13:47

  3. Ja, das würde mich auch einmal interessieren. Hätte zum Beispiel der Beschluss eines amerikanischen Gerichts irgendeine Relevanz für einen deutschen Bürger, solange dieser nicht in die USA einreisen will? Sprich: Werden Urteile amerikanischer Gerichte gegen deutsche Bürger durch die deutsche Justiz vollstreckt? Und wie ist es umgekehrt mit Beschlüssen deutscher Gerichte und deren Umsetzung in den USA?

    Comment by Rangar — 29.03, 2010 @ 16:30

  4. Ich bin der Meinung ein deutlicher Hinweis in den Nutzungsbedingungen der NYT Online, dass eine Nutzung durch deutsche Staatsbürger oder von deutschem Territorium aus unzulässig ist, sollte die Sache erledigen. (Sollte, nicht tut.)

    Kann China oder die Türkei dann eigentlich gegen deutsche Zeitungen klagen, wenn die mal etwas abdrucken, was dort verboten ist? Falung-Gong oder Völkermord an den Armeniern?

    Comment by Ein Mensch — 30.03, 2010 @ 12:18

  5. Ich frage mich ehrlich gesagt, wie die es in diesem Verfahren überhaupt zustandegebracht haben, die Klageschrift zuzustellen. Man sollte ja davon ausgehen, daß die zuständigen Behörden der USA sowas vor der Zustellung auf Vereinbarkeit mit dem dortigen ordre public prüfen. Jedenfalls hoffe ich auf Erwähnung im Menschenrechtsbericht des State Department. Ggf. kommen auch Vergeltungmaßnahmen, zB nach dem Welthandelsabkommen, in Betracht?

    Comment by Jens — 31.03, 2010 @ 19:04

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