Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.2.10

Regierungsentwurf zur Änderung des TMG

Mit einem Gesetzesentwurf vom 15.02.2010 plant die Bundesregierung die Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG) vom 11. Dezember 2007, die bereits bis zum 19. Dezember 2009 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen.

Die insoweit relevante Änderung besteht in der Ausweitung des Anbietersbegriffs des § 2 Abs. 1 TMG. Diensteanbieter von audiovisuellen Mediendiensten ist danach jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert.

Die geplante Gesetzesänderung halte ich aus zweierlei Gründen für kritisch. Die AVMD-RL definiert den audiovisuellen Mediendienst nämlich als:

Dienstleistung deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG ist. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme gemäß der Definition unter Buchstabe e des vorliegenden Artikels oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß der Definition unter Buchstabe g des vorliegenden Artikels; und/oder die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation.

Damit dürften die audiovisuellen Mediendienste – mit Ausnahme der kommerziellen Kommunikation – dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff unterfallen und deshalb der Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Es stellt sich aber ganz generell die Frage nach dem Umsetzungsbedarf. Denn die derzeitigen Anbieterdefinitionen des Telemediengesetzes und damit auch des Rundfunkstaatsvertrags decken audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie bereits zwanglos ab, weshalb mit Blick auf die beabsichtigte Erweiterung der Begriffsbestimmung jedenfalls kein Umsetzungsbedarf besteht.

posted by Stadler at 22:00  

4 Comments

  1. Warum gängelt uns die EU ständig, obwohl wir denen immer 20 Millionen Euro in den Rachen schieben?

    Comment by Anonymous — 27.02, 2010 @ 22:03

  2. Wenn's nur 20 Mio wären…

    Comment by Anonymous — 27.02, 2010 @ 22:18

  3. Wenn ich das in dem Gesetzesvorschlag richtig lese, dass wird z.B. jeder Channel auf YouTube mit selbsterstelltem Content ein AV-Medienanbieter. YouTube selbst aber nicht, weil es nur ein Portal bietet?

    Strange…

    Comment by Anonymous — 27.02, 2010 @ 23:12

  4. Auch Telemedien unterfallen in weiten Teilen grundsätzlich dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und werden deshalb ja auch im RStV mitgeregelt. Wenn ich es richtig sehe, geht es in diesem Gesetzesentwurf darum, die (unterschiedlichen) Herkunftslandsprinzipien in AVMD-RL und ECRL ins deutsche Recht umzusetzen, und da dasjenige der ECRL schon vorher ins TMG umgesetzt worden war, dachte man sich wohl, dass man das der AVMD-RL auch dort regeln müsste. Ob das auf die Art und Weise gelingt, weiß ich nicht, dazu müsste ich mir das ganze noch mal genauer anschauen.

    Zu den anonymen Kommentaren über meinem äußere ich mich an dieser Stelle nicht im Einzelnen, es fällt mir aber (nicht nur bei diesem Beitrag) auf, dass in diesem Blog offenbar mittlerweile die heise-Trolle die Überhand gewonnen haben. Schade eigentlich, denn die angesprochenen rechtlich zumeist hochinteressanten Themen verdienen eine tiefer gehende Diskussion.

    Comment by ElGraf — 1.03, 2010 @ 00:58

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