Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.1.10

Medienfreiheit contra Persönlichkeitsrecht: BGH hebt erneut Hamburger Urteile auf

Vor ca. 6 Wochen habe ich über ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs berichtet, das zum wiederholten Male meinungsfeindliche Entscheidungen der Hanseatischen Gerichte aufgehoben hat. Es geht darum, ob ältere Rundfunkberichte, die einen veurteilten Straftäter in zulässiger Weise namentlich genannt haben, in einem Online-Archiv weiterhin zum Abruf bereit gehalten werden dürfen. Bemerkenswert ist u.a. auch, dass der BGH insoweit von Medienfreiheit und nicht (mehr) nur von Rundfunkfreiheit spricht. Der BGH hat die folgenden amtlichen Leitsäte formuliert:

Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals („Online-Archiv“) weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 (Az.: VI ZR 227/08)

posted by Stadler at 09:42  

Keine Kommentare

  1. Hat das BGH schon generell vor hanseatischen Urteilen gewarnt und ihre fortlaufende Rechtswidrigkeit bemängelt?

    Comment by Anonymous — 26.01, 2010 @ 13:24

  2. Müssen die Hamburger Richter sich nicht irgendwann mal dumm vorkommen ständig contra legem zu urteilen und dann die Backpfeife vom BGH zu bekommen?

    Die Fischköppe müssen auch immer was Besonderes sein :)

    Comment by Anonymous — 29.01, 2010 @ 20:44

  3. Was ich auch nicht ganz verstehe ist, warum der BGH immer von der Meinungsfreiheit spricht…Einschlägig ist doch die Rundfunkfreiheit, da deutschlandradio als Körperschaft des Öffentlichen Rechts nur Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit sein kann! Oder verstehe ich da was falsch?

    Comment by Anonymous — 7.02, 2010 @ 12:26

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