Kennzeichnung als Verschlusssache schließt Anspruch nach Informationsfreiheitsgesetz nicht zwingend aus
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute eine wichtige Entscheidung zugunsten des Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes getroffen.
Die bloße Kennzeichnung eines Vorgangs als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ schließt nach dem Urteil den Anspruch auf Informationszugang noch nicht aus. Nach dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes ist ein Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Information vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn die Einstufung als Verschlusssache durch die dafür maßgeblichen Gründe gerechtfertigt ist.
Damit haben die Behörden nicht die Möglichkeit, bestimmte Vorgänge willkürlich als Verschlusssache zu kennzeichen, um damit Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz auszuhebeln.
BVerwG 7 C 21.08 – Urteil vom 29. Oktober 2009