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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.9.09

BGH kippt meinungsfeindliche Rechtsprechung der Hamburger Gerichte

Der BGH hat, wie schon häufiger, bei kritischen, z.T. auch spekualtiven Äußerungen den Umfang des von der Meinungsfreiheit gedeckten Werturteils weit gezogen. Er lässt einzelne Elemente tatsächlicher Behauptungen zu, wenn sich eine Äußerung in ihrem Gesamtkontext als wertend einstufen lässt, wobei der BGH im konkreten Fall besonders betont, dass die Äußerung zu einem Sachthema von erheblichem öffentlichen Interesse erfolgt ist und nicht die Herabsetzung der Person des Klägers im Vordergrund gestanden hat.

Die Aussage: „Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (als Vorsitzender des Vorstands) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.“ wurde vom Landgericht Hamburg und auch vom Oberlandesgericht noch als unzulässige Tatsachenbehauptung beanstandet. Diese Urteile hat der BGH aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Speziell die hanseatischen Gerichte fallen immer wieder durch eine Rechtsprechung auf, die nicht unbedingt als meinungsfreundlich gelten kann, weshalb gerade bei vermeintlichen Ehrverletzungen der Gang nach Hamburg mittlerweile üblich ist. Bleibt zu hoffen, dass sich speziell das Landgericht Hamburg in diesem Kontext in Zukunft stärker der Bedeutung von Art. 5 GG bewusst wird.
Urteil des BGH vom 22. September 2009 (Az.: VI ZR 19/08)
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 191/2009

posted by Stadler at 15:55  

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