LG München I zum Zitatrecht
Nach § 51 UrhG ist eine Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig.
Über Umfang und Grenzen des Zitatrechts hatte das Landgericht München I mit Urteil vom 13.05.2009 (Az.: 21 O 618/09) am Fall der Zitierung von Teilen eines Gedichts zu befinden.
Quelle: JurPC
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