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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.4.09

LG München I: Kein Unterlassungsanspruch trotz ehrenrühriger Tatsachenbehauptung

Das Landgericht München I hatte gestern einen interessanten Fall zum Ehrschutz zu entscheiden.

Die ehemalige Leiterin der KZ-Gedenkstätte in Dachau hat einen Historiker und Publizisten, der auch Vorstandsmitglied der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern ist, auf Unterlassung einer Tatsachenbehauptung in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hatte sich in mehreren E-Mails an Mitglieder der Israelitischen Kultusgemeinde gewandt und berichtete von ihm zugetragenen Gerüchten, wonach die Antragstellerin Gelder ihrer früheren Arbeitsstätte veruntreut hätte.

Das Landgericht München I hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen und dies laut Pressemittelung des Landgerichts wie folgt begründet:

“ … Äußerungen innerhalb besonders geschützter Sphären sind nicht rechtswidrig und unterliegen grundsätzlich keinen Unterlassungsansprüchen. Dem Einzelnen steht insoweit ein geschützter Freiraum zu (vgl. Palandt, BGB, § 823, Rdnr. 106). Um eine derartige Äußerung des Antragsgegners in einer besonders geschützten Sphäre handelt es sich vorliegend. Der Antragsgegner hat die Äußerung nur an Mitglieder des Kulturkreises der Israelitischen Kultusgemeinde gerichtet. Nach § 1 Ziffer e der vom Antragsgegner vorgelegten Geschäftsordnung der Israelitischen Kultusgemeinde unterliegen die Mitglieder des Vorstands einer Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann. Der Antragsgegner durfte sich deshalb darauf verlassen, dass die von ihm mitgeteilten Gerüchte nicht nach außen getragen werden, mit Ausnahme an die Antragstellerin, deren Einbeziehung er ausdrücklich wünschte. Zur Klärung des Wahrheitsgehalts der Gerüchte war das Vorgehen des Antragsgegners auch angemessen und bezog die Antragstellerin mit ein.“

Ich halte die Entscheidung für falsch. Die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen stellt, wenn der Behauptende den Wahrheitsbeweis nicht führen kann, regelmäßig eine Üble Nachrede (§ 186 StGB) und zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) dar.

Hiervon macht die Rechtsprechung in engen Grenzen dann eine Ausnahme, wenn die Äußerung in einer besonderen Vertrauenssphäre getätigt wird. Hierzu gehören v.a. Äußerungen im engsten Freundes- und Familienkreis und in gesetzlich geschützten Vertrauensbeziehungen (Rechtsanwalt, Arzt, o.ä.). Diese enge Ausnahme überspannt das Landgericht, wenn es meint, dass auch E-Mails an die Mitglieder eines Vereins noch hierunter fallen können. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1984, 1104) lösen selbst ehrverletzende Äußerungen nur in einem kleinen Kreis oder sogar unter vier Augen grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch aus. Zu den engen Ausnahmen, die der BGH zulässt, gehören E-Mails an Mitglieder eines Vereins selbst dann nicht, wenn diese Mitglieder satzungsgemäß zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die angeblichen Straftaten, die die Antragstellerin begangen haben soll, betreffen den Verein auch nicht unmittelbar, so dass sich auch insoweit kein berechtigtes Interesse an der Äußerung ergibt.

(Landgerichts München I, Urteil vom 28.04.2009, Az. 3 O 3253/09, nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 28.04.09

posted by Stadler at 10:46  

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