Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.3.09

Interview mit Hoeren zum geplanten Sperrvertrag

Die aktuelle c’t bringt ein Interview mit Thomas Hoeren zu dem Vertrag zwischen BKA und Provider zur Sperrung kinderpornografischer Inhalte.

Die Antworten von Hoeren bleiben aber ungenau. Auf die Frage, ob man das Problem Internet-Sperre überhaupt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag lösen kann, antwortet Hoeren: „Im öffentlichen Recht gibt es einen klaren Kriterienkatalog, wann man als Staat Verträge machen darf. Dieser Katalog berührt keine Fragen, die einen Eingriff in Grundrechte betreffen. Das entzieht sich nämlich der Vertragsfreiheit“

Es ist keineswegs so, dass im Bereich der hoheitlichen Verwaltung Verträge grundsätzlich nicht zulässig wären. § 54 S. 2 VwVfG besagt ausdrücklich, dass die Behörde anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem Adressaten auch einen Verwaltungsvertrag schließen kann. Hier tut sich mit Blick auf die Netzsperren freilich schon das erste Problem auf. Die Formulierung „anstatt“ besagt, dass ein Verwaltungsakt statthaft sein müsste, d.h. es muss bereits eine ausreichende rechtliche Grundlage existieren. Der Vertragsschluss unterliegt ebenso wie der Verwaltungsakt als einseitige Anordnung dem Grundsatz, dass ein Eingriff stets einer Rechtsgrundlage bedarf. Und gerade die fehlt dem Bund bzw. dem BKA bislang.

Problemtisch ist zudem die Vorschrift des § 58 VwVfG. Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der Sperrvertrag greift allerdings in jedem Fall in die Rechte des Seitenbetreibers ein. Darüber hinaus kommen auch Eingriffe in die Informationsfreiheit der Nutzer und das Fernmeldegeheimnis in Betracht.

Gerade wegen § 58 VwVfG ist der öffentlich-rechtliche Vertrag deshalb kein taugliches Instrumentarium zur Regelung von Access-Sperren.

posted by Stadler at 21:42  

Keine Kommentare

No comments yet.

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.