Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.1.09

LG Potsdam: Ungenehmigte Fotos von fremden Gebäuden und Haftung einer Bildagentur

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 21.11.2008 (Az.: 1 O 175/08) zu der Frage Stellung genommen, ob das vom Gebäudeeigentümer nicht gestattete Fotografieren von Gebäuden und die anschließende gewerbliche Verwertung der Fotos untersagt werden kann und ob ein Bildportal, das solche Fotos im Internet zum kostenpflichtigen Download anbietet, zur Unterlassung verpflichtet ist.

Etwas umständlich erörtert das Landgericht anhand von § 7 TMG zunächst die Frage, ob es sich aus Sicht des Portalbetreibers um eigene oder fremde Inhalte handelt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, es würde sich um zueigen gemachte Fremdinhalte handeln, die wie eigene Inhalte zu betrachten sind. Diese Ausführungen des Gerichts sind schlicht überflüssig. Nach dem Tatbestand ist es so, dass das Bildportal diese Fotos seinen Kunden zum kostenpflichtigen Donwload anbietet und diese Bilder mithin online vertreibt. Sollten die Fotos also Rechte Dritter verletzen, so stellt der Vertrieb derartiger Bilder eine eigenständige Verletzungshandlung dar.

Interessant ist allerdings die weitere Frage, ob der Eigentümer eines Gebäudes tatsächlich die gewerbliche Verwertung von Fotografien der Gebäude untersagen kann. Das Landgericht unterscheidet wegen § 59 UrhG und der Rechtsprechung des BGH (Friesenhaus) danach, ob die Fotografien von einer allgemein zugänglichen Stelle aus erfolgt sind, meint allerdings, dass zusätzlich das Grundstück des Eigentümers nicht betreten werden darf.

Im konkreten Fall waren die Fotos nämlich offenbar von einer allgemein zugänglichen Parkanlage aus erfolgt, die allerdings zum Grundstück des Eigentümers gehörte.

Ob diese Lesart des Landgerichts Potsdam der Rechtsprechung des BGH und dem Sinn und Zweck des § 59 UrhG entspricht, muss man bezweifeln. Die Frage, ob Wege oder Plätze öffentlich zugänglich sind, bestimmt sich nämlich einzig und allein danach, ob diese für jedermann zugänglich und entsprechend gewidmet sind.

Wenn also von öffentlich zugänglichen Parkanlagen aus urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert werden, dann muss die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG greifen und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer des öffentlichen Platzes ist, zumal der Fotograf ansonsten auch noch die Eigentumsverhältnisse an dem öffentlich zugänglichen Bereich zu prüfen hätte.

posted by Stadler at 15:48  

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