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	<title>Internet-Law &#187; Censilia</title>
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	<description>Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0</description>
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		<title>EU normiert keine Pflicht zur (Wieder-)Einführung von Netzsperren</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 09:18:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Art. 21 des Entwurfs einer Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, sieht entgegen bisheriger Entwürfe nunmehr offenbar keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten mehr vor, Access-Sperren, die in Deutschland durch Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes gerade wieder beseitigt wurden, einzuführen. Das berichten netzpolitik.org und EDRi. Wie der Brüssel-Insider Ralf Bendrath &#8211; der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Art. 21 des Entwurfs einer Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen  Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der  Kinderpornografie, sieht entgegen bisheriger Entwürfe nunmehr offenbar keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten mehr vor, Access-Sperren, die in Deutschland durch Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes gerade wieder beseitigt wurden, einzuführen. Das berichten <a href="https://netzpolitik.org/2011/einigung-bei-internetsperren-in-der-eu/" target="_blank">netzpolitik.org</a> und <a href="http://www.edri.org/blocking_negotiations" target="_blank">EDRi</a>.</p>
<p>Wie der Brüssel-Insider Ralf Bendrath &#8211; der selbst an diesem Ergebnis nicht ganz unbeteiligt sein dürfte &#8211; für netzpolitik.org schreibt, hat Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sehr aktiv und erfolgreich in diese Richtung verhandeln lassen.</p>
<p>Zu wenig beachtet wird bei solchen Erfolgen auch, dass sich die <a href="http://www.edri.org/" target="_blank">Organisation European Digital Rights</a> (EDRi) mit Joe McNamee in Brüssel sehr engagiert und wirkungsvoll für unsere Bürgerrechte einsetzt und dort auch als offizieller Interessenvertreter akkreditiert ist. Weil die Öffentlichkeitsarbeit von EDRi nicht so spektakulär ist, wie die anderer Gruppen, wird das aber hierzulande wenig wahrgenommen. An dieser Stelle ist auch die passende Gelegenheit auf das<a href="http://www.edri.org/edrigram" target="_blank"> EDRi-gram</a>, den zweiwöchentlichen Newsletter über Bürgerrechte in Europa, den es auch in einer <a href="http://www.unwatched.org/taxonomy/term/1" target="_blank">deutscher Fassung</a> gibt, hinzuweisen.</p>
<p>Und im konkreten Fall darf man auch Christian Bahls (<a href="http://mogis-verein.de/" target="_blank">MOGIS</a>), einen der engagiertesten deutschen Netzsperren-Gegner nicht unerwähnt lassen. Bahls hat sich auf eigene Kosten in Brüssel dafür eingesetzt, dass die verbindliche Sperrverpflichtung nicht über den Umweg der EU nach Deutschland zurückkehrt.</p>
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		<title>Studie zu Kinderpornografie im Internet</title>
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		<pubDate>Tue, 03 May 2011 10:27:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine neue Studie des Kriminalwissenschaftlichen Instituts der Uni Hannover zur Verbreitung von Kinderpornografie im Internet belegt, dass das WWW nicht den Hauptverbreitungsweg für kinderporngrafische Inhalte darstellt, sondern vielmehr Tauschbörsen und geschlossene Benutzergruppen die wesentlichen Kanäle bilden. Die Studie liefert zudem keinen Beleg für die von der Politik immer wieder aufgestellte Behauptung eines kommerziellen Massenmarktes. Dies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine<a href="http://www.bitkom.org/files/documents/BITKOM_Presseinfo_White_IT.pdf" target="_blank"> neue Studie</a> des Kriminalwissenschaftlichen Instituts der Uni Hannover zur Verbreitung von Kinderpornografie im Internet belegt, dass das WWW nicht den Hauptverbreitungsweg für kinderporngrafische Inhalte darstellt, sondern vielmehr Tauschbörsen und geschlossene Benutzergruppen die wesentlichen Kanäle bilden. Die Studie liefert zudem keinen Beleg für die von der Politik immer wieder aufgestellte Behauptung eines kommerziellen Massenmarktes.</p>
<p>Dies entspricht dem, was ich in meiner <a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a22/a22_neue_medien/oeffentliche_Sitzungen/darstellung_kindesmissbrauch/Stellungnahmen/Stellungnahme_FoeBud.pdf" target="_blank">schriftlichen Stellungnahme</a> zum Sachverständigengespräch im Unterausschuss Neue Medien des Deutschen Bundestages vom 25.10.2010 bereits dargestellt hatte. Die jetzige Studie belegt im Nachhinein, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Zugangserschwerungsgesetzes von falschen Annahmen ausgegangen ist und, dass Netzsperren in diesem Bereich bereits deshalb kein probates Mittel darstellen, weil sie nicht bei den Hauptverbreitungswegen ansetzen.</p>
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		<title>Kinderpornografie: Sexualwissenschaftler kritisieren geplante EU-Richtlinie</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Mar 2011 17:30:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Spiegel berichtet in seiner kommenden Ausgabe über eine gemeinsame Erklärung von Sexualwissenschaftlern aus Deutschland und Österreich in der die geplante &#8220;Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie&#8221; massiv kritisiert wird. Die Wissenschaftler sprechen von &#8220;absurden Maßnahmen&#8221; die ungeeignet und sogar kontraproduktiv seien. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Spiegel <a href="http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,749031,00.html" target="_blank">berichtet </a>in seiner kommenden Ausgabe über eine gemeinsame Erklärung von Sexualwissenschaftlern aus Deutschland und Österreich in der die geplante &#8220;Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie&#8221; massiv kritisiert wird. Die Wissenschaftler sprechen von &#8220;absurden Maßnahmen&#8221; die ungeeignet und sogar kontraproduktiv seien.</p>
<p>Die Kritik der Wissenschaftler richtet sich u.a. dagegen, dass die Richtlinie jede Person unter 18 Jahren als Kind definiert und entspricht dem, was ich bereits in einem <a href="http://www.internet-law.de/2010/11/netzsperren-europaweit.html" target="_blank">älteren Blogposting</a> dargelegt habe.</p>
<p>In der Netzgemeinde hat der Richtlinienentwurf vor allem deshalb <a href="http://www.internet-law.de/2010/12/eu-justizminister-wollen-netzsperren.html" target="_blank">Aufmerksamkeit erregt</a>, weil  die Richtlinie als Instrumentarium der Bekämpfung von Kinderpornografie u.a. vorsieht, dass Access-Provider den Zugang zu einschlägigen Websites blockieren sollen.</p>
<p>Es ist gut, dass die Kritik jetzt auch noch aus einer anderen Richtung kommt. Denn fragwürdig sind nicht allein die geplanten Access-Blockaden, fragwürdig ist vielmehr das Gesamtkonzept des Richtlinientwurfs.</p>
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		<title>Access-Sperren in der EU</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 10:59:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Diskussion über den Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie geht in ihre entscheidende Phase. Der Entwurf sieht in seinem Art. 21 vor, dass die Mitgliedsstaaten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass der Zugang zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Diskussion über den <a href="http://www.internet-law.de/2010/11/netzsperren-europaweit.html" target="_blank">Entwurf</a> einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie geht in ihre entscheidende Phase. Der Entwurf sieht in seinem Art. 21 vor, dass die Mitgliedsstaaten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass der Zugang zu Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten blockiert wird.</p>
<p>Gestern hat hierzu eine <a href="http://www.europarl.europa.eu/wps-europarl-internet/frd/vod/player?eventCode=20110110-1500-COMMITTEE-LIBE&amp;language=en&amp;byLeftMenu=researchcommittee&amp;category=COMMITTEE&amp;format=wmv#anchor1" target="_blank">Ausschussanhörung</a> im EU-Parlament stattgefunden. Außerdem liegt mittlerweile der<a href="http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/pr/837/837120/837120en.pdf" target="_blank"> Draft Report</a> (Angelilli-Report) des Europäischen Parlaments vor, der eine Reihe von Änderungsvorschlägen enthält. Der Änderungsvorschlag zu Art. 21 (Amendment 37) lautet:</p>
<blockquote><p>Member States shall take the necessary measures to obtain the removal at source of the web page containing or disseminating child pornography. In addition, in order to protect the best interest of the child, Member States may set up procedures to block access by Internet users in their territory to Internet pages containing or disseminating child pornography in accordance with national law. The blocking of access shall be subject to adequate safeguards, in particular to ensure that the blocking is limited to what is necessary, that users are informed of the reason for the blocking and that content providers, as far as possible, are informed of the possibility of challenging it.</p></blockquote>
<p>Dieser Änderungsvorschlag beinhaltet die Verpflichtung Maßnahmen zur Löschung/Beseitigung entsprechender Inhalte zu ergreifen. Die umstrittene Zugangsblockade ist nur noch fakultativ vorgesehen.</p>
<p>Nachdem allerdings sowohl die Kommission als auch der Rat als Sperrbefürworter gelten und sich die Justizminister der Mitgliedsstaaten schon auf Netzsperren <a href="http://www.internet-law.de/2010/12/eu-justizminister-wollen-netzsperren.html" target="_blank">verständigt haben</a>, ist selbst für diese abgeschwächte Form eine Mehrheit im Parlament wohl eher fraglich.</p>
<p>Der Richtlinienentwurf geht mit seiner Beschränkung auf das Web, die auch in Amendment 11 des Angelilli-Report  ausdrücklich enthalten ist, nach wie vor komplett an der Realität vorbei. Das WWW ist, wie auch <a href="http://www.internet-law.de/2010/09/neue-studie-belegt-dass-die-argumente-von-sperrbefurwortern-falsch-sind.html">neue Studien</a> belegen, kein relevanter Umschlagsplatz für Missbrauchsdarstellungen im Internet und kann bestenfalls als Nebenkriegsschauplatz bezeichnet werden. Der Richtlinienvorschlag ist in diesem Punkt also noch nicht einmal auf den Kern des Problems hin ausgerichtet. Ganz unabhängig davon, dass er mit Access-Sperren ein ungeeignetes Instrument zur Bekämpfung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs wählt.</p>
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		<title>Zweierlei Maß</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2011/01/zweierlei-mas.html</link>
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		<pubDate>Wed, 05 Jan 2011 20:37:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die EU-Kommission hält Netzsperren in der Türkei &#8211; auch soweit es um die Darstellung von Kindesmissbrauch geht &#8211; für einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention, während sie nunmehr im Entwurf einer Richtlinie zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern dieselben Maßnahmen von den eigenen Mitgliedsstaaten fordert. Plausibel erklären kann die Kommission das nicht, wie ihre Antwort [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Kommission hält Netzsperren in der Türkei &#8211; auch soweit es um die Darstellung von Kindesmissbrauch geht &#8211; für einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention, während sie nunmehr im Entwurf einer Richtlinie zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern dieselben Maßnahmen von den eigenen Mitgliedsstaaten fordert.</p>
<p>Plausibel erklären kann die Kommission das nicht, wie ihre Antwort <a href="http://www.alexander-alvaro.de/archives/1480/schriftliche-anfrage-e-91152010-betrifft-sperren-des-internetzugangs" target="_blank">auf eine schriftliche Anfrage </a>von drei Abgeordneten der Liberalen Demokraten zeigt. Die Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit der Haltung der Kommission, insbesondere von Kommissarin Malmström, könnte kaum deutlicher hervortreten.</p>
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		<title>EU-Justizminister wollen Netzsperren</title>
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		<pubDate>Sun, 05 Dec 2010 15:58:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Laut einem Bericht von netzpolitik.org haben sich die Justizminister der EU darauf verständigt, dass die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet werden sollen, die gesetzgeberischen oder nichtgesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zugang zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, für Internet-Nutzer in seinem Hoheitsgebiet gesperrt werden kann. Dass dieses Konzept nicht geeignet ist, die Verbreitung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut einem <a href="http://www.netzpolitik.org/2010/eu-justizminister-fur-netzsperren-noch-2-monate-fur-uns/" target="_blank">Bericht von netzpolitik.org</a> haben sich die Justizminister der EU darauf verständigt, dass die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet werden sollen, die gesetzgeberischen oder nichtgesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zugang zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, für Internet-Nutzer in seinem Hoheitsgebiet gesperrt werden kann.</p>
<p>Dass dieses Konzept nicht geeignet ist, die Verbreitung von Kinderpornografie zu bekämpfen, sondern im Gegenteil die Gefahr beinhaltet, diese Verbreitung sogar noch zu fördern, habe ich vor einigen Wochen in einer Ausschussanhörung des deutschen Bundestages <a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a22/a22_neue_medien/oeffentliche_Sitzungen/darstellung_kindesmissbrauch/Stellungnahmen/Stellungnahme_FoeBud.pdf" target="_blank">erläutert</a>. Die große Mehrheit der dort anwesenden Sachverständigen hat <a href="http://www.internet-law.de/2010/10/ausschussanhorung-zu-netzsperren.html" target="_blank">die Ansicht vertreten</a>, dass Access-Blockaden kein geeignetes Mittel sind, um die Darstellung des Missbrauchs von Kindern zu bekämpfen.</p>
<p>Indem außerdem Art. 21 des Richtlinenentwurfs die Verpflichtung zur Löschung von einschlägigem Content auf Websites beschränkt, wird der ganz überwiegende Teil der Missbrauchsdarstellungen unbehelligt gelassen. Denn die Hauptverbreitungswege im Netz sind P2P-Netzwerke, Sharehoster, Chats und geschlossene Benutzergruppen. Das bestätigen mittlerweile selbst <a href="http://www.internet-law.de/2010/09/neue-studie-belegt-dass-die-argumente-von-sperrbefurwortern-falsch-sind.html" target="_blank">Studien,</a> die von der EU mitfinanziert werden. Das Web spielt als Verbreitungsweg demgegenüber keine wesentliche Rolle. Art. 21 des Entwurfs einer Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, geht damit vollständig an dem eigentlichen Problem vorbei.</p>
<p>Tatsächlich sinnvolle Maßnahmen greift der Richtlinienentwurf erst gar nicht auf. Und die <a href="http://www.internet-law.de/2010/11/netzsperren-warum-das-zugangserschwerungsgesetz-verfassungswidrig-ist.html" target="_blank">rechtlichen Bedenken</a> scheinen die Justizminister ebenfalls nicht zu interessieren.</p>
<p>Nachdem sich die Politik, nicht nur in Deutschland sondern auch europaweit, ganz offenbar dazu entschlossen hat, die Fakten zu ignorieren, stellt sich mir langsam die Frage, ob es nicht besser ist, sie einfach gewähren zu lassen. Die Unsinnigkeit und Gefährlichkeit lässt sich vielleicht am Besten demonstrieren, wenn die &#8220;erforderlichen Maßnahmen&#8221; in Gang gesetzt werden.</p>
<p>Der <a href="http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/10/st16/st16958.de10.pdf" target="_blank">Richtlinienvorschlag</a> enthält außerdem eine sehr interessante Formulierung, die von der Regelung des Zugangserschwerungsgesetzes abweicht. Access-Sperren sind danach nur dann statthaft, wenn die Entfernung von Websites nicht möglich ist. Das deutsche Gesetz verlangt viel weniger, nämlich nur, dass eine Löschung nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend ist.</p>
<p>Wer sich mit dem Thema befasst hat, weiß, dass eine Löschung praktisch immer <a href="http://ak-zensur.de/2010/09/wegsehen-statt-handeln.html" target="_blank">in kürzester Zeit möglich</a> ist. Die Unmöglichkeit, von der der Richtlinienentwurf ausgeht, existiert nicht.</p>
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		<title>Netzsperren europaweit</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Nov 2010 20:35:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Während die deutsche Netzgemeinde derzeit u.a. über die Novellierung des JMStV diskutiert, wird in Brüssel weiterhin der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (vulgo: Censilia) vorangetrieben. Dieser Richtlinienentwurf war hierzulande vor allen Dingen deshalb im Gespräch, weil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Während die deutsche Netzgemeinde derzeit u.a. über die Novellierung des JMStV diskutiert, wird in Brüssel weiterhin der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0094:FIN:DE:PDF" target="_blank">Vorschlag für eine Richtlinie</a> des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (vulgo: Censilia) vorangetrieben.</p>
<p>Dieser Richtlinienentwurf war hierzulande vor allen Dingen deshalb im Gespräch, weil er, ähnlich wie das Zugangserschwerungsgesetz, sog. Access-Sperren als Instrument zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Netz vorsieht.</p>
<p>Die Richtlinie enthält aber noch andere fragwürdige Regelungen. Zunächst definiert die Richtlinie &#8211; anders als zum Beispiel das deutsche Recht &#8211; das Kind in Art. 2 a) wie folgt:</p>
<blockquote><p>„Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren</p></blockquote>
<p>Damit werden der Dreijährige und der Siebzehnjährige gleichgesetzt. Das wird auch Auswirkungen auf normale Formen von Jugendsexualität haben, auch wenn dafür in Art. 8 ein Ausnahmetatbestand geschaffen worden ist.</p>
<p>Für den Bereich des Internets ist nach wie vor die Vorschrift des Art. 21 von besonderem Interesse, die Netzsperren vorschreibt:</p>
<blockquote><p><strong>Sperrung des Zugangs zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten</strong></p>
<p>1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit der Zugang von Internet-Nutzern zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, gesperrt wird. Die Zugangssperrung erfolgt vorbehaltlich angemessener Schutzvorschriften; insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Sperrung auf das Nötige beschränkt wird, dass die Nutzer über die Gründe für die Sperrung informiert werden und dass Inhalteanbieter im Rahmen des Möglichen darüber unterrichtet werden, dass sie die Entscheidung anfechten können.</p>
<p>2. Unbeschadet des Vorstehenden trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, aus dem Internet entfernt werden.</p></blockquote>
<p>Das EU-Konzept könnte man damit als Löschen und Sperren bezeichnen.</p>
<p>Was leider gänzlich fehlt, sind Regelungen, die eine Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten vorsieht, die sicherstellt, dass einschlägige Inhalte zügig aus dem Netz vebannt werden. Für das, was allein effektiv wäre, um die Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten einzudämmen, sieht der Richtlinienentwurf also überhaupt keine Regelung vor.</p>
<p>Sinnvoll wäre es insoweit, die Nr. 1 des Art. 21 komplett zu streichen und stattdessen eine Regelung aufzunehmen, die es den jeweiligen nationalen Behörden gestattet, direkt Host-Provider aus anderen Mitgliedsstaaten anzusprechen und sie auf einschlägige Inhalte hinzuweisen. Gerade die Notwendigkeit der Einhaltung eines umständlichen Dienstweges führt nämlich dazu, dass inkriminierte Inhalte im Netz verbleiben, obwohl sie längst gelöscht sein könnten.</p>
<p>Als gänzlich verfehlt muss man auch die (ausdrückliche) Beschränkung auf Webseiten ansehen. Die Erkenntnis, dass kinderpornografische Inhalte nicht primär über das Web, sondern vor allen Dingen über P2P-Netzwerke und geschlossene Benutzergruppen verbreitet werden, hat sich offenbar immer noch nicht durchgesetzt. Zu diesem Aspekt habe ich mich ausführlich in meiner <a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a22/a22_neue_medien/oeffentliche_Sitzungen/darstellung_kindesmissbrauch/Stellungnahmen/Stellungnahme_FoeBud.pdf" target="_blank">schriftlichen Stellungnahme</a> zur Anhörung im Unterausschuss Neue Medien des Bundestags geäußert.</p>
<p>Man kann insgesamt nur hoffen, dass sich die Abgeordneten des EU-Parlaments mit den Fakten befassen werden.</p>
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		<item>
		<title>Netzsperren: Warum das Zugangserschwerungsgesetz verfassungswidrig ist</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Nov 2010 11:46:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
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		<category><![CDATA[Sperrung]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Zensursula]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz) ist am 23.02.2010 in Kraft getreten. Nach dem Gesetz ist das Bundeskriminalamt (BKA) verpflichtet, eine sog. Sperrliste mit Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten zu führen, die kinderpornographische Inhalte i.S.v. § 184b StGB enthalten. Diese Liste muss inländischen Internetzugangsprovidern tagesaktuell übermittelt werden. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zugerschwg/index.html" target="_blank">Zugangserschwerungsgesetz</a>) ist am 23.02.2010 in Kraft getreten. Nach dem Gesetz ist das Bundeskriminalamt (BKA) verpflichtet, eine sog. Sperrliste mit Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten zu führen, die kinderpornographische Inhalte i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html" title="&sect; 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften">§ 184b StGB</a> enthalten. Diese Liste muss inländischen Internetzugangsprovidern tagesaktuell übermittelt werden. Die Provider sollen dann den Zugang zu den in der Sperrliste genannten Angeboten durch technische Maßnahmen erschweren.</p>
<p>Dieses Gesetz wird bis heute allerdings nicht vollzogen, weil das Bundesministerium des Inneren durch<a href="http://www.internet-law.de/2010/02/zugangserschwerungsgesetz-tritt-in-kraft-soll-aber-nicht-angewendet-werden.html" target="_blank"> einen Nichtanwendungserlass</a> &#8211; der in dieser Form evident rechtswidrig ist &#8211; gegenüber dem BKA angeordnet hat, vorerst keine Sperrlisten zu führen, sondern sich ausschließlich um das Löschen von einschlägigen Inhalten zu bemühen.</p>
<p>Die Oppositionsparteien im Bundestag (SPD, Grüne, Linke) haben eigene Gesetzesentwürfe zur Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes eingebracht, die derzeit in den Ausschüssen behandelt werden. Nach einer <a href="http://www.internet-law.de/2010/10/ausschussanhorung-zu-netzsperren.html" target="_blank">Anhörung im Unterausschuss Neue Medien</a> &#8211; an der ich als Sachverständiger teilgenommen habe &#8211; findet am 10.11.2010 eine <a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/03_Zugangserschwerung/index.html" target="_blank">weitere Anhörung im Rechtsausschuss</a> statt, in der es um die rechtlichen Fragen geht. Aus diesem Grund möchte ich nochmals ausführlich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Zugangserschwerungsgesetz erläutern und zusammenfassen.</p>
<p><strong>1.  Fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes</strong></p>
<p>Dem Bund fehlt es an einer Gesetzgebungskompetenz für das Vorhaben. Der Kompetenztitel des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html" title="Art. 74 GG">Art. 74 Nr. 11 GG</a> (Recht der Wirtschaft), auf den sich das Gesetz stützt, ist nicht einschlägig, weil die geregelte Materie ausschließlich den Bereich des Polizei- und Sicherheitsrechts betrifft und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG erstreckt sich der Kompetenztitel des Rechts der Wirtschaft nicht auf Vorschriften, die allein dazu dienen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen, auch wenn sie Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit  haben  (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 8, 143" title="BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56: Beschu&szlig;gesetz">BVerfGE 8, 143</a>, 149 f.; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 13, 367" title="BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvO 1/59: Zul&auml;ssigkeit von Blankettstrafgesetzen">13, 367</a>, 371 f.; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 41, 344" title="BVerfG, 24.02.1976 - 2 BvL 5/73">41, 344</a>).</p>
<p>Gegenstand der Regelung ist nicht die wirtschaftliche Betätigung der betroffenen Zugangsvermittler („Access-Provider“). Diese werden vielmehr nur als eine Art Verwaltungshelfer beim Vollzug des Gesetzes in Anspruch genommen. Gegenstand und Ziel des Gesetzes ist ausschließlich die Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornographie im Netz und damit ein Anliegen der Gefahrenabwehr.</p>
<p><strong>2.  Fehlende Verwaltungskompetenz des Bundes</strong></p>
<p>Dem Bund mangelt es auch an der Kompetenz, das Gesetz mittels eigener Behörden zu vollziehen. Der Bund kann nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/83.html" title="Art. 83 GG">Art. 83 GG</a> Bundesgesetze nur dann durch eigene Behörden vollziehen lassen, wenn ihm das Grundgesetz dafür eine Verwaltungskompetenz eigens zuweist, weil die Regelzuständigkeit bei den Ländern liegt.  Nach  § 1 Abs. 1 ZugErschG vollzieht das Bundeskriminalamt das Zugangserschwerungsgesetz durch Führung und Weiterleitung der sog. Sperrliste. Eine Verwaltungskompetenz des Bundes hierfür ist nicht ersichtlich. Diese Tätigkeit ist weder sachlich von einer Funktion als Zentralstelle i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/87.html" title="Art. 87 GG">Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG</a> gedeckt noch wurde eine solche Zentralstelle für Aufgaben dieser Art durch Bundesgesetz errichtet.</p>
<p>Das Gesetz ist also bereits formell verfassungswidrig.</p>
<p><strong>3.  Materielle Verfassungswidrigkeit des ZugErschG</strong></p>
<p>In materieller Hinsicht mangelt es dem Gesetz an der erforderlichen Bestimmtheit und Normklarheit. Zudem liegt ein  Verstoß gegen den sog. Wesentlichkeitsgrundsatz und damit gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 3 GG</a> vor, wonach der Gesetzgeber die für den Grundrechtseingriff wesentlichen Aspekte selbst regeln muss und nicht der Verwaltung oder gar einem Verwaltungshelfer überlassen kann. Die Auswahl der anzuwendenden Sperrtechnologie wird vom Gesetzgeber allein dem Internetprovider überlassen. Das ist deshalb problematisch, weil die Anwendung verschiedener Sperrtechniken zu unterschiedlichen Grundrechtseingriffen mit ganz unterschiedlicher Intensität führen kann. Die Intensität und damit möglicherweise auch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kann aber nicht davon abhängen, welche Sperrtechnologie der einzelne Provider einsetzt, zumal es damit bei gleichen Sachverhalten bei unterschiedlichen Providern ohne sachlichen Grund zu unterschiedlich intensiven Eingriffen in die Grundrechte Betroffener kommen kann.</p>
<p>Das Gesetz greift zudem in unverhältnismäßiger und nicht verfassungskonformer Art und Weise in mehrere Grundrechte ein.</p>
<p>Es liegen Eingriffe in das Recht auf Meinungsfreiheit bzw. in die allgemeine Handlungsfreiheit der Inhaltsanbieter vor. Zudem wird in die Informationsfreiheit und das Fernmeldegeheimnis der Internetnutzer eingegriffen und schließlich auch in die Berufsfreiheit der Internetzugangsprovider. Diese Eingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht verhältnismäßig.</p>
<p>Das Gesetz ist schon nicht geeignet, den erhofften Zweck, die Verringerung von Zugriffen auf kinderpornographische Inhalte, zu erreichen. In der öffentlichen Diskussion ist bereits hinreichend dargestellt worden, dass diese „Sperren“ ohne weiteres zu umgehen sind und deshalb Pädophile, die gezielt nach derartigen Inhalten suchen, nicht von einem Zugriff abgehalten werden können. Das Gesetz bewirkt vielmehr gerade einen gegenteiligen Effekt: Durch die Sperrlisten und die vom BKA aufzustellenden „Stopp-Schilder“ wird überhaupt erst die Aufmerksamkeit auf solche Seiten gelenkt, die sonst völlig unbemerkt von der überwiegenden Zahl der Nutzer online wären. Damit werden neue, zusätzliche Nutzer angelockt und nicht etwa ferngehalten. Die Erfahrung mit ausländischen Sperrlisten zeigt im Übrigen, dass sich diese Listen nicht geheim halten lassen und immer wieder im Internet auftauchen, was dazu führt, dass der Staat den Pädophilen geradezu eine Navigationshilfe für kinderpornographische Inhalte anbietet. Das &#8220;Stopp-Schild&#8221; stellt zugleich ein Frühwarnsystem für Pädophile und die Betreiber entsprechender Websites dar. Diese Personen werden damit frühzeitig darauf hingewiesen, dass sie sich alternative Wege suchen müssen. Das  Gesetz wird deshalb den Zugang  zu kinderpornographischen Inhalten nicht erschweren, sondern begründet vielmehr die ernsthafte Gefahr, dass der relevanten Zielgruppe der Zugang sogar noch erleichtert wird. Das Zugangserschwerungsgesetz könnte sich also als Zugangserleichterungsgesetz entpuppen.</p>
<p>Aktuelle Untersuchungen, <a href="http://www.internet-law.de/2010/09/neue-studie-belegt-dass-die-argumente-von-sperrbefurwortern-falsch-sind.html" target="_blank">wie die der EFC</a>, belegen zudem, dass das WWW, auf das die Netzsperren allein abzielt, nicht zu den Hauptverbreitungskanälen für kinderpornographische Inhalte im Netz zählt. Mit dem Konzept der Zugangserschwerung können die Hauptverbreitungswege erst gar nicht erfasst werden. Auch dieser Umstand spricht dafür, das Gesetz bereits als ungeeignet zur Bekämpfung von Missbrauchsdarstellungen zu betrachten. Das ZugErschwG ist vielmehr Ausdruck einer Placebo-Politik, die den Bürgern suggerieren soll, dass gegen Kinderpornographie im Netz vorgegangen wird.</p>
<p>Auch die Erforderlichkeit des Gesetzes ist nicht gegeben. Eine Inanspruchnahme eines Zugangsproviders, mithin eines Nichtstörers, kann allenfalls als Ultima Ratio in Betracht gezogen werden und auch nur dann, wenn vorab geprüft und sichergestellt worden ist, dass es nicht möglich ist, die fraglichen Inhalte durch ein Einwirken auf die zuständigen Behörden vor Ort bzw. die Host-Provider aus dem Netz zu entfernen. Erst dann, wenn diese sachnäheren Maßnahmen gescheitert sind, wäre eine Aufnahme in eine Sperrliste überhaupt denkbar. Solange aber effektivere Maßnahmen, die zudem Unbeteiligte verschonen, in Betracht kommen, ist eine Maßnahme der Zugangserschwerung  ausgeschlossen. Diese Einschränkung gewährleistet das Gesetz aber nicht. Nicht ausreichend ist hier insbesondere der Vorbehalt in § 1 Abs. 2 des Gesetzes. Dieser Vorbehalt knüpft die Notwendigkeit sachnäherer Maßnahmen allein an die Einschätzung des Bundeskriminalamts, nicht aber an eine objektive Erforderlichkeitsprüfung.  Warum  hier, anders als bei anderen Maßnahmen der Gefahrenabwehr, eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung bestehen soll, ist nicht ersichtlich und genügt jedenfalls nicht den Anforderungen, die sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 GG</a> ergeben.</p>
<p>Das zentrale Problem der Verhältnismäßigkeit besteht allerdings in dem als „Overblocking“ bezeichneten Effekt. Das Gesetz beinhaltet die naheliegende Gefahr, dass andere, legale Internetinhalte quasi mitgesperrt werden, weil es auf der Ebene der Zugangsprovider, die selbst keinen Zugriff auf die inkriminierten Inhalte haben, nicht möglich ist, die Blockademaßnahmen zielgenau auf kinderpornographische Webseiten zu begrenzen. Das Gesetz wird deshalb dazu führen, dass  immer wieder legale Inhaltsangebote in Mitleidenschaft gezogen und ebenfalls gesperrt bzw. blockiert  werden. Wenn beispielsweise, wie im Gesetz als Mindeststandard vorgesehen, pauschal eine bestimmte Domain gesperrt wird, dann können im Extremfall die Inhalte von Millionen Unbeteiligter betroffen sein.</p>
<p>Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Umsetzung des ZugErschG die Schaffung einer technischen Blockade-Infrastruktur auf seiten der Provider erfordert, die die Gefahr von Einschüchterungseffekten („chilling effects“) mit sich bringt. Zwar hat der Gesetzgeber die strafrechtliche Verwertung der am Stopp-Server gesammelten Informationen nicht vorgesehen. Dies ändert aber nichts daran, dass durch das Gesetz eine Infrastruktur geschaffen wird, die geeignet ist,  im Prinzip jede Suche oder Anfrage eines Bürgers nach Information aufzuzeichnen und diese Anfrage anschließend aufgrund einer staatlich kontrollierten Sperrliste zuzulassen oder zu blockieren. Das heißt, das BKA wird in die Lage versetzt, Informationsströme im Netz innerhalb weniger Stunden vollständig zu kontrollieren bzw. zu blockieren.  An dieser Stelle ist auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des BKA keiner ausreichenden Kontrolle unterliegt. Lediglich quartalsweise und stichprobenartig soll ein Expertengremium die vom BKA geführte Sperrliste überprüfen. Die  Befürchtung vieler Bürger, dass damit eine „Zensur-Infrastruktur“ geschaffen wird, ist berechtigt, wenngleich die Effektivität solcher Systeme dank der Architektur des Internets begrenzt ist.</p>
<p>Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausweitung des Einsatzes einer entsprechenden Sperrtechnologie auf andere Bereiche wie Urheberrechtsverletzungen oder Online-Glückspiele immer wieder öffentlich gefordert worden ist. Diese Forderungen werden sich weiter verstärken, sobald einmal in einem ersten Bereich ein solches Konzept zum Einsatz gekommen ist. Der Gesetzgeber wird sich diesen Forderungen, entgegen der jetzigen anderslautenden Beteuerungen, schwerlich entziehen können.</p>
<p>Das Zugangserschwerungsgesetz ist formell und materiell verfassungswidrig. Nachdem es der Anspruch des Bundestages sein muss, verfassungskonforme Gesetze zu erlassen, ist allein dieser Umstand, jenseits aller Parteipolitik, Grund genug, das Gesetz aufzuheben.</p>
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		<title>BKA legt Evaluationsstatisitik zu &#8220;Löschen statt Sperren&#8221; vor</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Oct 2010 16:13:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Netzpolitik]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundeskrimiminalamt hat eine &#8220;Evaluationsstatistik&#8221; &#8211; es handelt sich bislang um eine schnöde, wenig aussagekräftiges Excel-Datei &#8211; vorgelegt, die nach Monaten aufgeschlüsselt, den Stand der Bemühungen nach dem Zugangserschwerungsgesetz darstellen soll, in anderen Staaten eine Löschung von Websites mit kinderpornografischen Inhalten herbeizuführen. Nach der Forderung der Fraktion der Grünen sollte diese Statistik u.a. folgende Punkte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeskrimiminalamt hat eine &#8220;<a href="http://gruen-digital.de/wp-content/uploads/2010/10/Evaluationsstatistik.xls" target="_blank">Evaluationsstatistik</a>&#8221; &#8211; es handelt sich bislang um eine schnöde, wenig aussagekräftiges Excel-Datei &#8211; vorgelegt, die nach Monaten aufgeschlüsselt, den Stand der Bemühungen nach dem Zugangserschwerungsgesetz darstellen soll, in anderen Staaten eine Löschung von Websites mit kinderpornografischen Inhalten herbeizuführen.</p>
<p>Nach der<a href="http://gruen-digital.de/2010/10/bka-statistiken-werden-veroeffentlicht-endlich-fundierte-datenlage-fuer-alle/" target="_blank"> Forderung der Fraktion der Grünen</a> sollte diese Statistik u.a.   folgende Punkte beinhalten:</p>
<ul>
<li>die Zahl der im Vormonat getätigten Unterrichtungen anderer Staaten</li>
<li>eine Auflistung der betroffenen Staaten (wie viele Fälle pro Staat im Monat)</li>
<li>die Zahl der erfolgten Rückmeldungen</li>
<li>der Inhalt der Rückmeldungen und Auskunft darüber, in wie vielen Fällen innerhalb welcher Frist eine Löschung geschah</li>
<li>eine  Übersicht der BKA-seitig ermittelte Erkenntnisse über den  weiteren  Verbleib des betreffenden Materials, welche dem betroffenen  Staat  gemeldet wurde</li>
<li>die Zahl der monatlichen Unterrichtungen der Selbstregulierungsstellen sowie die Zahl der Rückmeldungen hierauf und deren Inhalt</li>
</ul>
<p>Diesen Anforderungen genügt die Datei bislang nicht, es soll aber noch eine ausführliche Version geben.</p>
<p>Ob die Zahlen des BKA korrekt sind oder nicht, vermag ich nicht einzuschätzen. Die Zahlen machen aber einmal mehr deutlich, dass der Weg über die zuständigen ausländischen Behörden zu langwierig ist. Zielführend ist &#8211; wie zum Beispiel der AK Zensur <a href="http://ak-zensur.de/2010/09/wegsehen-statt-handeln.html" target="_blank">mehrfach dargestellt</a> hat &#8211; allein der direkte Weg über die Host-Provider.</p>
<p>Update vom 22.10.10:<br />
Mittlerweile sind auch die monatlichen Evaluierungsberichte des BKA <a href="http://gruen-digital.de/wp-content/uploads/2010/10/monatliche-Evaluierungsberichte-BKA1.pdf" target="_blank">verfügbar</a>.</p>
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		</item>
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		<title>Anhörung zum Zugangserschwerungsgesetz</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/10/anhorung-zum-zugangserschwerungsgesetz.html</link>
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		<pubDate>Mon, 11 Oct 2010 19:39:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zensursula]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Unterausschuss Neue Medien des Bundestages findet am 25.10.2010 eine erste Expertenanhörung zum Zugangserschwerungsgesetz bzw. dessen Aufhebung statt, eine zweite wird im Rechtsausschuss am 10.11.2010 folgen. Für den FoeBuD werde ich als Sachverständiger an der Anhörung &#8220;Kampf gegen Darstellung von Kindesmissbrauch im Internet: technische und organisatorische Fragen“ im UA Neue Medien teilnehmen. Die Fraktionen haben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Unterausschuss Neue Medien des Bundestages <a href="http://gruen-digital.de/2010/10/anhoerung-zum-thema-netzsperren-im-unterausschuss-neue-medien-am-15-oktober-2010/" target="_blank">findet am 25.10.2010 eine erste Expertenanhörung</a> zum Zugangserschwerungsgesetz bzw. dessen Aufhebung statt, eine zweite wird im Rechtsausschuss am 10.11.2010 folgen.</p>
<p>Für den <a href="http://www.foebud.org/" target="_blank">FoeBuD </a>werde ich als Sachverständiger an der Anhörung &#8220;Kampf gegen Darstellung von Kindesmissbrauch im Internet: technische und organisatorische Fragen“ im UA Neue Medien teilnehmen. Die Fraktionen haben sich mittlerweile auch auf einen <a href="http://www.spdfraktion.de/cnt/rs/rs_datei/0,,13565,00.pdf" target="_blank">Fragenkatalog</a> geeinigt.</p>
]]></content:encoded>
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