11.2.10

Untergeschobene Zustimmung zur Zusendung von Werbung in Teilnahmeerklärung für Gewinnspiel

Nach zwei Urteilen des Landgerichts Berlin vom 18.11.2009 dürfen Teilnahmecoupons für Gewinnspiele keine Erklärungen enthalten, durch die die Teilnehmer gleichzeitig einer Werbung per Telefon oder E-Mail zustimmen.

Das Gericht hat offenbar Verstöße gegen das UWG und das Bundesdatenschutzgesetz angenommen und klargestellt, dass Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig sein können, wenn sie vom übrigen Text deutlich abgehoben sind. Sie müssen außerdem klar beschreiben, von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Telefon- und E-Mail-Werbung ist nur dann statthaft, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligungserklärung unterschreibt oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zustimmt.

Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag) und 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag) - nicht rechtkskräftig

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bundesverband vom 09.02.2010

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28.1.10

Wie und an welcher Stelle ist im Onlinehandel auf Versandkosten hinzuweisen?

Mit dieser Frage beschäftigt sich ein heute veröffentlichtes Urteil des BGH vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 50/07).

Der BGH führt in seiner Entscheidung u.a. aus:
"Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.

Die Beklagte, die Verbrauchern im Internet Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags i.S. des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Die Art und Weise, wie die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV.

Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden (...) oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird."
Es ging in der Entscheidung außerdem darum, in welcher Form mit Testergebnissen geworben werden darf. Der Leitsatz des BGH hierzu lautet:
"Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein."

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18.1.10

Süddeutsche zahlt für positive Blogbeiträge

Upload, das Magazin für digitales Publizieren, berichtet darüber, dass die Süddeutsche Zeitung, über den Umweg einer schweizer Werbeagentur, Blogger für lobende Beiträge über ihr iPhone-App bezahlt.

Das ist rechtlich nicht unproblematisch. Werden solche Blogbeiträge nämlich nicht ausdrücklich und deutlich als Werbung oder Anzeige gekennzeichnet, sondern wird der Eindruck erweckt, es handle sich um eine unabhängige Meinungsäußerung des Bloggers, dann liegt sog. getarnte Werbung (Schleichwerbung) vor, die wettbewerbswidrig ist. Da die Vorgabe der von der SZ beauftragten Werbeagentur Trigami u.a. lautet, positive Kommentare im App Store zu verfassen, wird man allerdings kaum davon ausgehen dürfen, dass der Werbecharakter in jedem Fall offen gelegt wird.

Mit dieser Irreführung setzt die vielleicht beste Zeitung des Landes aber vor allen Dingen ihren Ruf als glaubwürdiges und kritisches Presseorgan aufs Spiel.

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12.1.10

BGH: Zulässigkeit von E-Mail-Werbung

In einem heute veröffentlichten Beschluss vom 10.12.2009 befasst sich der BGH mit der Frage der unaufgeforderten Zusendung von Werbung per E-Mail. Die entscheidenden Aspekte habe ich in zwei eigenen Leitsätzen zusammengefasst:
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (2004) kann E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein.

Die Angabe auf einer Homepage, dass man mit dem Betreiber der Website in Kontakt treten oder ihm etwas mitteilen kann, beinhaltet regelmäßig keine (konkludente) Einwilligung in die Zusendung beliebiger Werbung.
BGH, Beschluss vom 10.12.2009, I ZR 201/07

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16.12.09

BGH: FIFA-WM-Gewinnspiel

Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute veröffentlichten Urteil vom 09.07.2009 (Az.: I ZR 64/07) entschieden, dass die Vorschrfit des § 4 Nr. 5 UWG mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist. § 4 Nr. 5 UWG regelt, dass es unlauter ist, bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig anzugeben.

Nach der Entscheidung des BGH muss der Verbraucher bereits vor der Teilnahme am Gewinnspiel Gelegenheit haben, sich umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren. Deshalb muss der Anbieter unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen schon unmittelbar in der Werbung offenbaren.

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6.11.09

Deutscher Filterkaffee

Der Filtertütenhersteller Melitta stört sich daran, dass sich ein Konkurrent, ein Anbieter von Kaffeevollautomaten, in einem Video über Filtertüten lustig macht.

Das Vorgehen von Melitta ist nicht nur humorlos, sondern auch rechtlich fragwürdig. Wäre es zu beanstanden, wenn sich ein Motorradhersteller in der Werbung über Autos lustig macht? Wohl kaum. Eine Herabsetzung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 7 UWG) dürfte das kaum darstellen.

Andererseits gibt es in diesem Land immer wieder Landgerichte, die einstweilige Verfügungen erlassen, bei denen man sich verwundert die Augen reibt.

Vielleicht sollte man deshalb die humorlose Abmahnung ins UWG - möglichst als Verbot ohne Wertungsmöglichkeit - aufnehmen.

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29.10.09

Umfang des Unterlassungsanspruchs beim Spamming

Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr wird bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung nach Ansicht des Landgerichts Berlin nicht dadurch beseitigt, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die sich auf auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Spammers beschränkt. Eine solche Unterlassungserklärung ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend.

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.10.09 (Az.: Az. 15 T 7/09) - via MIR

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15.10.09

BGH: Räumungsverkauf wegen Umbau

Mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: I ZR 66/07), das jetzt im Volltext veröffentlicht worden ist, hat der BGH entschieden, dass ein Kaufmann, der sein Lager - aus welchen Gründen auch immer - leeren will, sich weder im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen muss. Damit bestätigt der BGH nochmals eine Entscheidung aus dem letzten Jahr (BGH GRUR 2008). Es kommt nach Ansicht des BGH hinzu, dass in Fällen, in denen sich der mutmaßliche Endtermin der Verkaufsförderungsmaßnahme nur einigermaßen genau abschätzen lässt, in dieser Hinsicht noch gar keine klare und eindeutige Angabe gemacht werden kann, wie sie § 4 Nr. 4 UWG voraussetzt.

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17.6.09

BGH zur Preissenkungswerbung "20 % auf alles"

Der Bundesgerichtshof hat in einem heute im Volltext veröffentlichten Urteil vom 20.11.2008 (Az.: I ZR 122/06) eine Werbung mit Preissenkungen (20 % auf alles) für wettbewerbswidrig erklärt, in der in Wirklichkeit bei 4 Testartikeln nur eine geringfügige Ersparnis eingetreten ist, im Vergleich zu dem Preis, den der Markt eine Woche vor der Werbeaktion verlangt hatte. Der Anbieter hatte sich damit gerechtfertigt, dass der vorherige Preis bereits ein Sonderpreis gewesen sei und die 20 % auf den regulären Preis gewährt worden seien. Dem ist der BGH nicht gefolgt, zumal der alte Preis auch nicht als Sonderpreis gekennzeichnet war.

Der amtliche Leitsatz:

Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Aus-nahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines belie-bigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt.

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10.2.09

Bedroht C&A die Geschäftsgrundlage von Google?

Gut, wenn die Presse was zu schreiben hat. C&A hat letzte Woche das Portal "die-topnews.de" abgemahnt, weil dort neben einem redaktionellen Bericht über C&A Google Adsense Werbung platziert war. Ich fand das zwar reichlich seltsam, aber es war nicht gerade die Meldung der Woche.

Die Welt Online meint jetzt dazu, C&A würde die Geschäftsgrundlage von Google bekämpfen, was das Aus für Googles Werbenetzwerk bedeuten könnte.

Gehts noch eine Nummer größer, fragt man sich da unweigerlich. Dass neben einem redaktionellen Artikel zu einem bestimmten Unternehmen eine Werbeanzeige eines Konkurrenten dieses Unternehmens stehen kann, ist aus dem Bereich der Print-Medien seit Jahrzehnten bekannt. Das braucht man jetzt für die Onlinewerbung nicht wieder von vorne zu diskutieren, nur weil es noch nicht alle begriffen haben.

Und das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Inhalt gilt auch online. Auch diese Erkenntnis ist nicht grundsätzlich neu.

Um das Trennungsgebot wird sich voraussichtlich auch die juristisch relevante Diskussion ranken. Es könnte durchaus sein, dass Anbieter wie "die-topnews.de" die von Google Werbung beziehen, diese Werbung optisch oder räumlich noch etwas deutlicher vom redaktionellen Content abgrenzen müssen. Damit steht aber noch lange nicht das Werbekonzept von Google in Frage.

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