12.3.10

Leistungsschutzrecht der Verlage soll eine "PC-Gebühr" sein

Die Forderung nach Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage nimmt langsam Gestalt an. Die Verlage wollen offenbar eine Art Gebühr von allen gewerblichen Nutzern von PC's erheben lassen.

Weshalb diese Forderung auch nur ansatzweise legitim sein soll, erschließt sich mir aber nicht. Warum sollen ausgerechnet gewerbliche Nutzer von PC's für die Inhalte von Springer, Burda und Co. bezahlen? Mein Vorschlag an die Verlage: Wenn Sie Geld für Ihre Internetangebote wollen, dann verlangen Sie es doch einfach. Niemand verbietet den Verlagen Paid Content Angebote einzuführen.

Da kann man nur hoffen, dass die Politik langsam dazu lernt und nicht auf jeden lobbyistischen Unfug mehr anspringt.

Ulrike Langer hat das Thema für Carta kommentiert.

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11.3.10

Pink Floyd verklagt Plattenfirma wegen des Onlinevertriebs ihrer Musik

Die Rockband Pink Floyd hat in England Klage gegen ihre Plattenfirma EMI erhoben. Das berichtet die Financial Times. Die Musiker bemängeln neben einer nicht ausreichenden wirtschaftlichen Beteiligung an den Online-Erlösen auch, dass EMI den Onlinevertrieb einzelner Musiktitel gestattet. Denn die Verträge beinhalten offenbar eine Klausel wonach die Alben von Pink Floyd als Ganzes verkauft werden müssen und das auch in der vorgegebenen Songreihenfolge.

Das ist in der Tat eine interessante Frage, die man nach deutschem Recht unter dem Aspekt des Urheberpersönlichkeitsrechts diskutieren würde. Denn der Urheber hat grundsätzlich das Recht zu bestimmen, wie sein Werk veröffentlicht wird. Er muss eine "Entstellung" seines Werks nicht hinnehmen. Dem anglo-amerikanischen Urheberrecht ist diese persönlichkeitsrechtliche Komponente allerdings fremd, weshalb man dort mit konkret übernommenen Vertragspflichten argumentieren muss.

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8.3.10

Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht für Verlage tobt weiter

Rechtsanwalt und Burda-Aufsichtsrat Robert Schweizer setzt sich in einem Interview mit promedia / CARTA erneut für die Schaffung eines Lesitungsschutzrechts für Verlage ein, ohne allerdings auf die Frage nach der konkreten rechtstechnischen Ausgestaltung einzugehen. Stattdessen werden Platitüden, wie die vom rechtsfreien Raum Internet, zum Besten gegeben. Auch Lobbyismus habe ich schon in besserer Darbietung erlebt.

Was von der Forderung nach einem solchen Leistungsschutzrecht zu halten ist, habe ich vor einigen Monaten hier bereits dargestellt. Dass in Wirklichkeit nicht der Journalismus und die Pressefreiheit in Gefahr sind, sondern nur die wirtschaftlichen Interessen der Verlage, erläutert Daniel Schultz im Blog "der presseschauer".

Der Gesetzgeber muss erkennen, dass es nicht seine Aufgabe ist, wirtschaftliche Umwälzungen, die das Internetzeitalter zwangsläufig mit sich bringt, zu Gunsten einer lobbyistisch noch mächtigen Branche, künstlich aufzuhalten. Erste Anzeichen dafür, dass politische Entscheider beginnen dies zu begreifen, sind erkennbar.

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5.3.10

Welche Rechte erwirbt der Käufer eines eBooks?

Ilja Braun geht auf iRights.info der interessanten Frage nach, was man eigentlich erwirbt, wenn man ein eBook kauft. Erwirbt man "Eigentum" an einer Datei oder nur urheberrechtliche Nutzungsrechte? Darf man das eBook kopieren und weiterverkaufen?

In den AGB der Anbieter von eBooks wird zumeist sehr restriktiv geregelt, dass nur ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt wird. Das würde bedeuten, dass man eine Datei, die man runtergeladen hat, lesen darf, mehr aber auch nicht. Ob derartige AGB allerdings wirksam sind, ist offen. Für den parallelen Fall des Erwerbs von Musikdateien bei iTunes hat das Landgericht Berlin entschieden, dass eine Klausel, die den Weitervertrieb, die Weitergabe und Übertragung der Nutzungsrechte verbietet, wirksam ist. Das letzte Wort dürfte das in dieser Frage aber kaum gewesen sein.

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19.2.10

Was bitte ist "Digital rights fair trade"?

Die grüne Europaageordnete Helga Trüpel hält die Idee einer Kulturflatrate für unausgereift und fordert stattdessen ein "Digital rights fair trade". Ihre diesbezüglichen Vorstellungen hat sie in einem Thesenpapier und in einem Interview mit Carta zum Besten gegeben.

Nach der Lektüre der 12 Thesen wird schnell klar, dass es sich um nichts weiter handelt, als die gute alte Kopiergeräteabgabe in neuem Gewand. Internet Service Provider und Hardwarehersteller sollen dazu gezwungen werden, die Kreativen, von denen sie nach Ansicht von Frau Trüpel leben, angemessen zu bezahlen. Das ist nicht lediglich alter Wein in neuen Schläuchen, sondern weist eine enge geistige Nähe zur Forderung der Verleger nach Schaffung eines neuen Leistungsschutzrechts auf.

Dass Frau Trüpel insgesamt sehr schlecht informiert ist, zeigen die zahlreichen inhaltlichen Mängel ihres Papiers. So spricht sie z.B. von ISP Adressen, wenn sie IP-Adressen meint.

Die Kernaussage der Europaabgeordneten Trüpel lautet:
"Gerätehersteller wie Apple, Unternehmen wie Amazon und Internetserviceprovider verdienen Rekordsummen, ohne diejenigen, die die Inhalte schaffen, angemessen zu beteiligen"
Das hätte man unzutreffender wohl kaum formulieren können.

Was Amazon in dieser Aufzählung verloren hat, erschließt sich mir überhaupt nicht. Denn Amazon verkauft Bücher, DVD's, CD's und MP3-Dateien und sorgt somit dafür, dass die Content-Industrie und die Künstler verdienen. Das gilt in abgeschwächter Form auch für Apple, denn schließlich ist ITunes die vermutlich größte Plattform für Paid-Content im Musikbereich. Somit generiert auch Apple Umsätze zugunsten der Content-Industrie und macht damit das Gegenteil dessen, was Frau Trüpel behauptet. Bleiben noch die Provider. Die Forderung, dass ISP's Abgaben zugunsten von Content-Anbietern zahlen sollen, ist nicht wirklich neu. Würde man dies in die Tat umsetzen, dann führte das zunächst zu einer erheblichen Verteuerung des Internetzugangs zu Lasten aller Nutzer, denn die ISP's würden ihre gestiegenen Kosten natürlich auf die Kunden umlegen. Gerade in einer Informationsgesellschaft kann der Vorschlag von Trüpel deshalb nur als töricht bezeichnet werden.

Ganz abgesehen davon, stellt sich natürlich auch die Frage, was daran denn gegenüber der Idee einer Kulturflatrate vorzugswürdig sein soll.

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Stellen Filesharing-Abmahner selbst Dateien in P2P-Netzwerken bereit?

Die Vermutung, dass Rechteinhaber bzw. Gesellschaften wie DigiProtect Honigtöpfe aufstellen, in die Filesharer dann tappen, geistert immer wieder durch das Netz. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Gesellschaften wie DigiProtect selbst MP3-Dateien in Filesharing-Netzwerken platzieren, um Tauschbörsennutzer in die Abmahnfalle zu locken?

Der Vertrag zwischen DigiProtect und Kontor Records (u.a. Scooter) aus dem Jahre 2007 enthält hierzu folgende Klausel:
"DigiProtect ist verpflichtet, vor Einstellung von Aufnahmen in Netzwerke die gesonderte schriftliche Zustimmung von Lizenzgeber für jedes einzelne Netzwerk einzuholen."
Ob das dann in einzelnen Fällen auch passiert, bleibt freilich unklar.

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Streitwert von 6.000 EUR bei unberechtiger Onlinenutzung eines Fotos

Das Landgericht Köln hält einen Streitwert von 6.000 EUR bei Unterlassungsansprüchen, die sich gegen die unberechtigte Nutzung eines Fotos im Internet richten, für angemessen (Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09).

Die Begründung des Landgerichts reicht allerdings über Allgemeinplätze nicht hinaus. Weil die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen sei, so das Gericht, könne auch bei individuell nicht erheblichen Verstößen ein Streitwert von EUR 6.000,- in Ansatz gebracht werden.

Nachdem die Unterbindung von Rechtsverletzungen stets ein Anliegen der Allgemeinheit darstellt, müsste dies eigentlich auf jedwede (geringfügige) Rechtsverletzung übertragbar sein.

Das OLG Köln hat den Beschluss des Landgerichts bestätigt.

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18.2.10

OLG Brandenburg: Schlösser dürfen auch zu gewerblichen Zwecken frei fotografiert werden

Das Landgericht Potsdam hatte in erster Instanz entschieden, dass der Eigentümer eines Gebäudes (hier: Stiftung Preussische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg) die gewerbliche Verwertung von Fotografien der Gebäude untersagen kann, die von öffentlichen Plätzen aus gefertigt worden sind. Konkret ging es um die Frage, ob das Fertigen von Lichtbildaufnahmen von Außenansichten der Schlösser der Stiftung im Park Sanssouci in Potsdam zu gewerblichen Zwecken zulässig ist ("Knipsgebühr").

Die Entscheidungen des Landgerichts, die ich bereits vor einem Jahr kritisiert hatte, sind vom Oberlandesgericht mit Urteilen vom 18.02.2010 (5 U 12/09, 5 U 13/09, 5 U 14/09) nun aufgehoben worden. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

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Filesharing: Wie zuverlässig ist die Ermittlung des Anschlussinhabers?

In der aktuellen Ausgabe der c't (5/2010, S. 50) stellt Holger Bleich die Beweisführung der Rechteinhaber bei der Ermittlung der Rechtsverletzer in Fällen des Filesharing in Frage.

Wie die Ermittlung und Abmahnung von Filesharern abläuft, habe ich vor einigen Wochen in einem längeren Beitrag erläutert.

Das gerichtliche Auskunftsverfahren, durch das derjenige Anschlussinhaber identifiziert wird, über dessen Anschluss die Nutzung von P2P-Netzwerken stattgefunden haben soll, stellt mittlerweile ein Massenverfahren dar, bei dem sowohl auf Seiten der Antragsteller als auch der Gerichte, insbesondere des Landgerichts Köln, nur noch mit Textbausteinen gearbeitet wird. Eine Einzelfallprüfung findet nicht statt. Die Beschlüsse des Landgerichts Köln enthalten stets folgenden Textbaustein:
"Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist."
Wie das Gericht zu dieser Einschätzung gelangt, besagt der Beschluss freilich nicht.

Die Antragsteller, egal ob sie z.B. von den Rechtsanwälten Kornmeier oder wie im Beispiel der c't von der Kanzlei Nümann & Lang vertreten werden, verweisen im Hinblick auf die angebliche Zuverlässigkeit ihrer Ermittlungsmaßnahmen immer auf Aussagen von "Privatgutachtern" oder auf eidesstattliche Versicherungen von "Administratoren", die bestätigen, dass eine Software verwendet wird, die in der Lage ist, eindeutig und zweifelsfrei ein bestimmtes Werk anhand des Hash-Werts zu ermitteln. Das Gericht prüft, auch mangels eigener Sachkenntnis, dabei regelmäßig weder die fachliche Eignung dieser Sachverständigen, noch die Plausibilität der inhaltlichen Aussagen.

Die Hashwert-Methode mag mit hoher Wahrscheinlichkeit zu richtigen Ergebnissen führen, eindeutig und zweifelsfrei sind diese Ergebnisse aber nicht. Es ist unstreitig einerseits so, dass ein und dasselbe Musikstück mit verschiedenen Hash-Werten im Umlauf sein kann und es andererseits zumindest möglich ist, dass inhaltlich unterschiedliche Dateien denselben Hash-Wert aufweisen.

Es kann aber auch bei den Providern zu Fehlern kommen, wenn die IP-Adresse einem Anschlussinhaber zugeordnet wird. Für den Betroffenen ist auch nicht überprüfbar, ob die IP-Adresse, die er angeblich benutzt hat, überhaupt Gegenstand des fraglichen Auskunftsbeschluss ist.

Die c't hat in ihrem Beitrag das Gutachten, auf das sich die Kanzlei Nümann & Lang regelmäßig beruft, von einem unabhängigen Sachverständigen durchsehen lassen, der erhebliche Mängel und Defizite festgestellt hat.

Die Schlussfolgerung der c't, dass zwar in den meisten Fällen zumindest der richtige Anschlussinhaber ermittelt wird, dass aber wohl eine gewisse Fehlerquote verbleibt, deckt sich mit den Erkenntnissen meiner Sachbearbeitung. Die Fehlerquote dürfte sich bereits im Prozent- und nicht mehr im Promillebereich bewegen. Nun mag man eine Zuverlässigkeit von 98 oder 99 % für hoch halten. Angesichts von hunderttausenden derartiger Abmahnungen jährlich, bedeutet das aber auch, dass tausende gänzlich Unbeteiligter in Anspruch genommen werden.

Dass außerdem in jedem zweiten Fall der Anschlussinhaber nicht der Verletzer ist, kommt hinzu. Ob der Anschlussinhaber ohne weiteres in Anspruch genommen werden kann, stellt eine umstrittene Rechtsfrage dar, die einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

Das System der Filesharing-Abmahnungen funktioniert auch deshalb, weil Gerichte wie das Landgericht Köln den Angaben der Antragsteller in den Auskunftsverfahren blindlings folgen.

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12.2.10

Wieder einstweilige Verfügung gegen RapidShare

Dem Sharehoster RapidShare ist zum wiederholten Male per einstweiliger Verfügung untersagt worden, urheberrechtlich geschützte Werke online über seinen Dienst öffentlich zugänglich machen zu lassen. Im konkreten Fall ging es um Buchtitel der Verlage De Gruyter und Campus. Das meldet borsenblatt.net.

Die meisten dieser einstweiligen Verfügungen wurden bisher beim Landgericht Hamburg erwirkt und dies sicherlich nicht ohne Grund. Denn die Rechtslage ist mit Blick auf Sharehoster keineswegs so eindeutig, wie die Rechteinhaber gerne behaupten.

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10.2.10

Urheberrecht 2.0: Warum die Kulturflatrate ein richtiger Ansatz ist

Das erklärt Volker Grassmuck in einem Gastbeitrag auf netzpolitik.org sehr schlüssig und widerlegt gleichzeitig die Argumente, die die Musikindustrie gegen eine Kulturflatrate ins Feld führt.

Die Musikindustrie hat es Ende der 90'er Jahre verabsäumt, auf ein Paid-Content-Modell für Musik im Netz hinzuwirken und damit ihr eigene Krise zu einem erheblichen Teil selbst verursacht. Stattdessen hat die Industrie rückwärtsorientiert agiert und versucht mit juristischen Mitteln und DRM gegen Raubkopierer zu kämpfen. Dieses Konzept ist gescheitert.

Dass die Musikindustrie daraus immer noch nichts gelernt hat, belegen ihre falschen und gegen die eigenen wirtschaftlichen Interessen gerichteten Thesen zum Vorschlag einer Kulturflatrate.

Die Krise der Musikindustrie ist Ausdruck der kollektiven Unfähigkeit eines ganzen Wirtschaftszweigs sich den Herausforderungen des Internets zu stellen. Man will das nur nicht wahrhaben.

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Die Ablösung des Urheberrechtsexzesses durch das Recht zum Kopieren

Zu einem Thema wollte ich garantiert nichts schreiben, nämlich zu Helene Hegemann. Denn diese Sau wird gerade zu Genüge durch das feuilletonistische Dorf getrieben und die verlogene Doppelmoral des Flaggschiffs FAZ haben andere bereits so treffend analysiert, wie ich es nie gekonnt hätte.

Aber nachdem ich den gelungenen Beitrag von Willi Winkler zum Thema in der Süddeutschen gelesen habe, hat es mich doch noch in den Fingern gejuckt.

Denn Winkler zitiert Hegemann mit folgenden Worten:
"Wenn da die komplette Zeit über reininterpretiert wird, dass das, was ich geschrieben habe, ein Stellvertreterroman für die Nullerjahre ist, muss auch anerkannt werden, dass der Entstehungsprozess mit diesem Jahrzehnt und den Vorgehensweisen dieses Jahrzehnts zu tun hat, also mit der Ablösung von diesem ganzen Urheberrechtsexzess durch das Recht zum Kopieren und zur Transformation."
Das ist dann doch vielleicht ein ziemlich kluger Satz und zugleich ein Schlag ins Gesicht der etablierten Verlagsszene. Oder eben doch nur eine uralte Weisheit, die bereits Oscar Wilde mit dem Satz "Talent borrows, genius steals" formuliert hat?

Dass die FAZ Hegemann verteidigt und damit - vermutlich unbewusst - mit ihrer bisherigen Linie bricht, zeigt nur, dass niemand der Diskussion um ein anachronistisches Urheberrecht auf Dauer entkommen wird. Selbst die nicht, die ansonsten ein neues Leistungsschutzrecht für Verlage fordern.

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4.2.10

Amtsgericht Frankfurt weist Klage von DigiProtect / Kornmeier auf Erstattung von Abmahnkosten ab

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 29.01.2010 (31 C 1078/09 - 78) eine Klage der Fa. DigiProtect, vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner, auf Erstattung von Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgewiesen und nur Schadensersatz von EUR 150,- zugesprochen. Das berichtet Rechtsanwalt Alexander Kohut auf Twitter. Hintergrund der Klage war eine urheberrechtliche Abmahnung eines Filesharers durch DigiProtect.

Das Amtsgericht Frankfurt ist aufgrund neuer Erkenntnisse von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt.

Im November war auf Wikileaks ein von Dr. Udo Kornmeier unterschriebenes Fax vom 19.03.2008 aufgetaucht, in dem dargestellt wird, dass die Kanzlei Kornmeier intern mit DigiProtect auf Basis einer (unzulässigen) Erfolgshonorarvereinbarung abrechnet. Kurze Zeit später hat Kornmeier dann in einer eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2009 gegenüber dem Landgericht Frankfurt erklärt, er würde mit DigiProtect auf Basis eines monatlichen Pauschalhonorars abrechnen, weil es für DigiProtect aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, in jedem einzelnen Fall eine 1,3-Gebühr nach dem RVG aus einem Streitwert von EUR 10.000,- zu bezahlen. Dieses Dokument lag dem Amtsgericht Frankfurt vor und hat das Gericht offenbar dazu veranlasst, die auf das RVG gestützte Kostenklage abzuweisen. Denn eine Erstattung von RVG-Gebühren kann nur dann verlangt werden, wenn der Anwalt mit seinem Auftraggeber auch tatsächlich nach RVG abrechnet. Und genau das ist aber bei der Kanzlei Kornmeier nicht der Fall.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es ist daher gut möglich, dass Kornmeier Berufung einlegen wird. Denn die Entscheidung gefährdet das gesamte Geschäftsmodell DigiProtect / Kornmeier.

Update:
Das Urteil des Amtsgericht Frankfurt liegt nunmehr auch im Volltext vor.

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2.2.10

Verschärfung oder Liberalisierung des Urheberrechts?

Das von der Europäischen Union geförderte Forschungsnetzwerk COMMUNIA fordert eine Veränderung und Liberalisierung des Urheberrechts zugunsten der Interessen der Allgemeinheit, u.a. auch eine Freigabe der Nutzung (digitaler) Werke zu nicht-kommerziellen Zwecken.

In Widerspruch hierzu wird bei den ACTA-Verhandlungen, an denen auch die EU beteiligt ist, gerade eine Verschärfung des Urheberrechts zugunsten der Rechteinhaber vorangetrieben.

Gut möglich, dass sich die gegensätzlichen Positionen früher oder später in einer Art Kulturkampf entladen. Denn die Weiterentwicklung des Urheberrechts ist in einer Wissengesellschaft von zentraler Bedeutung. Die nach wie vor von den Urheberrechtslobbyisten dominierte politische und gesetzgeberische Entwicklung der letzten Jahre weist in ihrer Tendenz bislang in eine falsche Richtung und entfernt sich immer stärker von den Interessen der Allgemeinheit. Aber Klientelpolitik ist in allen möglichen Bereichen nach wie vor der Normalfall, wie sich fast jeden Tag beobachten lässt.

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21.1.10

Filesharing: Wie funktioniert das Abmahngeschäft von DigiProtect konkret?

Filesharing-Abmahnungen werden mittlerweile häufig von Unternehmen ausgesprochen, deren Geschäftszweck es ist, P2P-Netzwerke zu überwachen, dort Filesharer zu ermitteln und anschließend mit anwaltlicher Hilfe zu verfolgen. Wie das genau funktioniert, möchte ich anhand des Beispiels der Fa. "DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien GmbH" einmal näher erläutern.

In einem ersten Schritt lässt sich DigiProtect von einem Rechteinhaber urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen. Bei dem Chart-Hit "Ayo Technology" des Künstlers Milow, der im letzten Jahr sehr häufig Gegenstand von Abmahnungen war, ist Rechteinhaber eine Firma B1 Recordings. Diese Firma räumt der DigiProtect ausschließliche Nutzungsrechte ein, aber nur im Hinblick auf die Nutzung in Filesharing-Netzen. Ob das als eigenständige Nutzungsart durchgeht und eine solche beschränkte Rechtseinräumung somit überhaupt möglich ist, ist noch nicht abschließend geklärt, wird aber von der Rechtsprechung bislang durchgehend bejaht.

Anschließend beauftragt DigiProtect die Fa. DigiRight Solutions, die mit ihrer Software "File Watch" in Peer-To-Peer-Netzwerken gezielt danach sucht, ob das Musikstück von Milow getauscht wird. Nach den Aussagen von DigiProtect in Antragsschriften zum Landgericht Köln werden "einschlägige Internettauschbörsen über einen längeren Zeitraum überwacht" und dabei IP-Adressen von Tauchbörsennutzern erfasst und gespeichert, zusammen mit Datum und sekundengenauer Uhrzeit. Um festzustellen, dass es sich tatsächlich um das Stück von Milow handelt, bedient sich DigiRight Solutions der sog. Hash-Wert-Methode. Hierzu wird nach Angaben von DigiRight Solutions bei jedem einzelnen Teilnehmer ein Testdownload gestartet, um einen Teil der Datei zu erlangen und so den Hash-Wert-Vergleich zu ermöglichen. Was die Zuverlässigkeit dieser Form der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen angeht, verweist DigiProtect auf ein Gutachten eines Dipl. Wirtschaftsingenieurs.

Mittels dieser IP-Adressen ermittelt man dann anhand einer WhoIs-Abfrage den Zugangsprovider, wobei die Software der DigiRight Solutions bereits automatisiert zu jeder ermittelten IP-Adresse eine WhoIs-Abfrage durchführt.

Mit diesen Informationen stellt DigiProtect schließlich, zumeist vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner, beim Landgericht Köln einen "Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG".

Das Landgericht Köln verpflichtet die Telekom dann in einem ersten Schritt per einstweiliger Anordnung die Verkehrsdaten zu sichern, da ja eine Löschung droht und gibt der Telekom außerdem Gelegenheit zur Stellungnahme.

In einem zweiten Schritt gestattet das Gericht dem Provider (Telekom) dann, Auskunft zu erteilen, über Namen und Anschrift des Nutzers der die ermittelte IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt genutzt hatte. Die Telekom schickt der DigiProtect anschließend eine Liste mit Namen und Anschriften ihrer Kunden.

In einem solchen gerichtlichen Antrag werden von DigiProtect tausende von IP-Adressen gebündelt. In einem Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.09 waren es beispielsweise 3641 IP-Adressen. Es gibt sogar Auskunftsverfahren, die mehr als 10.000 IP-Adressen zum Gegenstand haben.

Es werden also in einem einzigen Verfahren, das die Antragstellerin nur Gerichtsgebühren von EUR 200,- kostet, tausende von Filesharern ermittelt. Nachdem deutschlandweit jährlich hunderte, möglicherweise tausende solcher Anträge gestellt werden, kann man sich leicht ausrechnen, was für ein Massengeschäft dahinter steckt. Eine auf Schätzungen basierende Statistik geht von ca. 450.000 Filesharing-Abmahnungen im Jahre 2009 aus. Und das könnte noch zu tief gegriffen sein.

Und dieses Abmahngeschäft steht juristisch auf sehr wackeligen Beinen, wie ich schon dargelegt habe.

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19.1.10

Filesharing: Bushido mahnt auch wieder ab

Der Berliner Rapper Bushido gehört zu den wenigen Künstlern, die das lukrative Geschäft der Filesharing-Abmahnungen selbst in die Hand genommen haben. Aktuell mahnt Bushido (Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Bindhardt, Fiedler, Rixen und Zerbe vom 14.01.2010) den Titel "Eine Chance/Zu Gangsta" von dem Sampler "Bravo Black Hits Vol. 21" ab. Gestützt wird die Abmahnung auf einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vom 22.09.2009 (9 OH 1532/09).

Bushido fordert neben einer Unterlassungserklärung "nur" einen pauschalen Abgeltungsbetrag von EUR 350,- was im Vergleich zur Forderung anderer Rechteinhaber eher gering ist. Das liegt aber vermutlich nur daran, dass nicht noch eine zwischengeschaltete Gesellschaft wie DigiProtect oder Logistep mitverdient.

Das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnung á la Bushido ist, wie in anderen Fällen auch, durchaus fragwürdig, vor allem mit Blick auf die geforderte Abgeltungspauschale. Bei Bushido, dessen Label bei Sony Music unter Vertrag steht, stellt sich aber auch noch die Frage, ob er nicht ausschließliche Nutzungsrechte an den Konzern übertragen hat. Denn in diesem Fall würde es ihm an der Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen fehlen.

Mit Bushido mahnt im übrigen einer ab, der es selbst mit den Urheberrechten nicht immer so genau nimmt. Oder ist das doch eher als Battle unter Gangstern zu verstehen? Aber lieber Bushido, ein richtiger Gangsta braucht doch kein Urheberrechtsgesetz.

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9.1.10

BGH entscheidet über Google-Thumbnails im April

In den Terminhinweisen des Bundesgerichtshofs ist eines der spannendsten Urteile (Az.: I ZR 69/08) zum Interneturheberrecht überhaupt für den 28.04.2010 angekündigt. Die Beklagte ist Google und es geht um die Zulässigkeit der Google-Bildersuche, bei der bekanntlich in den Suchergebnissen Thumbnails der gefundenen Bilder angezeigt werden.

Die Entscheidungsvorschau des BGH fasst die Thematik wie folgt zusammen:
"Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in die Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und ? da die Bildersuche textgesteuert erfolge ? die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter."

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7.1.10

OLG Köln: Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

Verschiedene Gerichte bejahen eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses in den Fällen des Filesharings und zwar nicht nur auf Unterlassung, wie z.B. das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.05.09 entschieden hat, sondern auch auf Erstattung von Abmahnkosten, wie das OLG Köln in einem Urteil vom 23.12.2009 (Az.: 6 U 101/09) jüngst meinte.

Entscheidungen dieser Art werfen zahlreiche Fragen auf, die endlich einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Eine Verantwortlichkeit als lediglich mittelbarer Störer setzt nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten voraus. Ist es dem Anschlussinhaber aber tatsächlich möglich und zumutbar, laufend das Nutzungsverhalten seiner Kinder oder seines Ehegatten zu überwachen und zu überprüfen? Mir erscheint die Rechtsprechnung, die das großzügig bejaht, als äußerst weltfremd.

Wenn es um Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geht, stellt sich zudem die Frage, ob nicht die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 ff. TMG eingreifen können. Eine Frage, die die Instanzgerichte freilich bislang erst gar nicht stellen.

Macht die Bereitstellung eines Internetzugangs, z.B. mittels eines W-LANS, für im Haushalt lebende Familienangehörige den Anschlussinhaber zu einem Diensteanbieter nach dem TMG und damit zu einer Art Access-Provider? In den Fällen, in denen jemand ein Internetcafe betreibt, Hotspots an Flughäfen unterhält oder als Hotelier den Gästen Internetzugang anbietet, wird diese Frage zumindest schon erörtert. Diese Überlegungen lassen sich aber auch auf den Anschlussinhaber übertragen, der nur seinen Familienangehörigen oder Mitbewohnern den Internetzugang zur Verfügung stellt. Es handelt sich nämlich auch dabei um eine Form der Vermittlung des Zugangs zum Internet, die sich zwanglos unter die Vorschrift des § 8 TMG subsumieren lässt. Das bedeutet dann freilich aber, dass dieser Zugangsprovider als Nichtverantwortlicher zu qualifizieren ist, womit Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz gegen ihn ausscheiden.

Man darf gespannt sein, ob die Rechtsprechung diese rechtliche Schlussfolgerung irgendwann ziehen wird. Derzeit scheinen mir viele Urteile eher von der Haltung geprägt zu sein, dass irgendjemand einfach haften muss. Und diese Haltung wird anschließend nur noch notdürftig und wenig überzeugend juristisch eingekleidet.

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22.12.09

Urheberrechtsverletzung durch alternativen Browser?

Der Web-Blaster, ein Alternativ-Browser von Alvar Freude und Dragan Espenscheid, soll die Urheberrechte einer Journalistin verletzen, weil er Websites anders darstellt, insbesondere bestimmte Begriffe mit Links unterlegt. Dieses Blog sieht in der Darstellung des Web-Blaster zum Beispiel so aus.

Interessant ist an dem Fall auch, dass sich gerade die Urheberin eines Sprachwerks an dieser Darstellung stört, denn der Text als solcher bleibt schließlich unverändert.

Die Frage einer Urheberrechtsverletzung wird das Amtsgericht Hamburg nun zu klären haben, wobei es nur um eine Schadensersatzforderung von EUR 890,- geht. Das Kostenrisiko der primär angezeigten Unterlassungsklage zum Landgericht, scheint der Klägerin nämlich zu hoch gewesen zu sein. Weitere Details zu dem Verfahren finden sich im Blog von ODEM.

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17.12.09

Erneut einstweilige Verfügung gegen Rapidshare

Wie verschiedene Medien berichten, hat Senator Film gegen den Sharehoster RapidShare eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg erwirkt. Zuvor hatte sich RapidShare offenbar geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und wie von dem Filmverleih gefordert, sich zu verpflichten den Film "Der Vorleser " nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen.

Vor ca. einem halben Jahr hatte die GEMA ebenfalls in Hamburg eine ähnliche Verfügung gegen Rapidshare mit Blick auf das Angebot von Musiktiteln erwirkt.

Die Rechtslage ist speziell bei Sharehostern keineswegs so eindeutig wie beim Filesharing über P2P-Netzwerke. Wenn man RapidShare und Co. nämlich als Host-Provider betrachtet, stellt sich in der Tat die Frage, ob der Unterlassungsanspruch nicht auf eine bloße Beseitigungspflicht gerichtet ist und Rapidshare evtl. nur verpflichtet ist, den konkreten Verstoß zu unterbinden, nachdem man davon Kenntnis erlangt hat.

Die Instanzgerichte gehen bislang allerdings davon aus, dass auch ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch besteht und Rapidshare gerade verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass auch künftige Verstöße unterbleiben. Die Ansicht der Gerichte stützt sich nicht zuletzt auf die Annahme, das Geschäftsmodell von Rapidshare sei geradezu auf Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet.

Diese Fragen werden möglicherweise früher oder später höchstrichterlich geklärt werden müssen. Es hat derzeit allerdings nicht den Anschein, als wären die Sharehoster sonderlich daran interessiert, die Klärung dieser Fragen voran zu treiben.

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11.12.09

Die Abrechnungspraxis der Filesharing-Abmahnanwälte

Am Landgericht Köln war vorgestern ein interessantes Spektakel zu beobachten. Die Rechtsanwälte Rasch und Spreckelsen waren als Zeugen geladen und sollten in einem Prozess, in dem sie selbst die Klagepartei - Major-Labels der Musikindustrie - vertreten, darüber Auskunft erteilen, wie sie ihr Anwaltshonorar mit ihren Mandanten abrechnen. Die Kanzlei Rasch gehört zu den Big-Playern im Geschäft mit den Filesharing-Abmahnungen.

Rechtsanwalt Solmecke berichtet auf seiner Website über die Zeugeneinvernahme. Die beiden Anwälte haben offenbar ausgesagt, dass sie im Innenverhältnis die Anwaltsgebühren reduzieren, wenn sie mit dem Abgemahnten einen Vergleich schließen. Aber Derartiges muss freilich vorher mit den Auftraggebern ausdrücklich abgestimmt sein.

Wenn die Abmahnkanzleien mit ihren Mandanten aber eine Vereinbarung getroffen haben, die vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweicht, dann dürfen Sie auch von ihrem Gegner keine RVG-Gebühren fordern. Aber genau das passiert regelmäßig und war auch Gegenstand der Klage vor dem Landgericht Köln.

Die meisten der Kanzleien, die Filesharer verfolgen, verlangen vom Abgemahnten in ihrem Abmahnschreiben zunächst einen pauschalen Zahlbetrag der Anwaltshonorar und Schadensersatz beinhaltet, wobei nicht erkennbar ist, welcher Anteil genau auf die Anwaltskosten entfällt. Erst wenn der Abgemahnte sich weigert, diesen Betrag zu zahlen, erhöht man die Forderung in einem nächsten Schreiben, indem man eine Berechnung der Anwaltskosten nach dem RVG vornimmt und einen Schadensersatzbetrag hinzufügt. Diese erhöhten Kosten werden dann gelegentlich auch eingeklagt.

Hier stellt sich zunächst die Frage, wie man behaupten kann, nach RVG abzurechnen, wenn man zunächst und primär Anwaltshonorar fordert, das niedriger ist, als das nach dem RVG.

Was die Kanzlei Kornmeier und ihre Auftraggeberin die Fa. DigiProtect angeht, so liegen mir diesbezüglich neue Erkenntnisse vor. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2009 - abgegeben gegenüber dem Landgericht Frankfurt am Main - erklärt Herr Dr. Udo Kornmeier, dass es seiner Mandantin DigiProtect wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich ist, für jeden einzelnen Fall eine anwaltliche Vergütung auf Basis einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem angemessenen Streitwert von EUR 10.000,- zu bezahlen. Kornmeier erklärt weiter, dass seine Kanzlei deshalb mit DigiProtect ein monatliches Pauschalhonorar vereinbart hat, dessen Höhe sich nach dem monatlichen Zeitaufwand sowie der von der Kanzlei gestellten personellen oder sonstigen Infrakstruktur richtet (was allerdings wiederum nicht ganz widerspruchsfrei ist - Anm. d. Verf.). Erst wenn der Rechtsverletzter mit einem pauschalierten Vergleichsangebot nicht einverstanden ist, so Kornmeier weiter, erteilt DigiProtect Klageauftrag, wobei es Gegenstand des Klageauftrags ist, eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- geltend zu machen. Und nur in diesem Fall, wird DigiProtect eine Rechnung nach RVG ausgestellt und laut Kornmeier von DigiProtect auch beglichen.

Das bedeutet nichts anderes, als dass man zunächst ein Pauschal- oder Zeithonorar vereinbart hat. Da der Abgemahnte aber nur die Kosten erstatten muss, die tatsächlich entstanden sind, kann er nicht verpflichtet sein, Kosten nach dem RVG zu erstatten. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese nicht entstandenen Kosten anschließend eingeklagt werden, denn durch die Klageerhebung entstehen die Kosten ebenfalls nicht. Was DigiProtect und Kornmeier vereinbart haben, dient einzig und allein der größtmöglichen Einnahmenerzielung. Denn die Auswechslung der Abrechnungsmodalitäten dient allein dem Zweck, den vom Gegner zu erlangenden Erstattungsbetrag zu erhöhen, während DigiProtect diese Gebühren ansonsten nicht bezahlen müsste. Die Gebühren sind somit letztlich fiktiv und fiktive Gebühren sind nicht erstattungsfähig. Im Falle von DigiProtect ist aufgrund eines Telefaxschreibens von Dr. Kornmeier vom 19.03.08, in dem er das Geschäftsmodell durchaus abweichend darstellt, aber ohnehin fraglich, ob nicht doch noch ganz anders abgerechnet wird.

Ganz generell ist zu fragen, wozu es führt, wenn Abmahnkanzleien die Gebührenvereinbarungen mit ihren Auftraggebern flexibel bzw. variabel ausgestalten. Wenn der Abgemahnte sofort bezahlt, dann geben sich Kanzleien wie Rasch oder Kornmeier mit einem Honorarbetrag zufrieden, der in der geforderten Pauschale enthalten ist und der die gesetzlichen Gebühren unterschreitet, wobei nicht genau erkennbar ist, wie hoch der Honoraranteil ist. Erst wenn nicht bezahlt wird, berechnet man Honorar auf Basis des RVG und klagt dieses in manchen Fällen sogar ein.

Ein Blick in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) belegt, dass es sich bei diesem Konstrukt keineswegs um eine Gebührenabrechnung nach RVG handelt, sondern um eine Erfolgshonorarvereinbarung. In § 49b Abs. 2 RVG ist das Erfolgshonorar legal definiert als:
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält
Und genau mit einem solchen Fall haben wir es zu tun. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung steht nicht von vornherein fest, sondern sie richtet sich nach dem Verlauf der Angelegenheit und hängt davon ab, in welcher Höhe der Abgemahnte zahlt. Dieses Abrechnungsmodell lässt sich deshalb als Erfolgshonorarvereinbarung qualifizieren. Und eine solche Erfolgshonorarvereinbarung ist nur in den engen Grenzen des § 4a RVG zulässig. Und die Voraussetzungen dieser Norm sind in den Filesharing-Fällen kaum erfüllt.

Geht man davon aus, dass diese Form der Vergütungsvereinbarung unzulässig und damit unwirksam ist, dann kann man stattdessen freilich nicht ohne weiteres auf die gesetzlichen Gebühren zurückgreifen, weil dies nach der Rechtsprechung des BGH bereits gegenüber dem eigenen Mandanten eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde, was erst Recht gegenüber dem Gegner gelten müsste.

Der Abgemahnte muss immer nur diejenigen Gebühren erstatten, die bei seinem Gegenüber auch tatsächlich und nachweisbar entstanden sind. Welche Gebühren sind aber entstanden, wenn man es von vornherein mit einer variablen Vereinbarung zu tun hat und nicht mit feststehenden und unveränderlichen RVG-Gebühren? Lassen sich in diesem Fall überhaupt konkrete Gebühren auf den Einzelfall umlegen bzw.sind solche Gebühren berechenbar?

Und genau hier stößt man an die Grenzen des Geschäftsmodells Filesharing-Abmahnung. Selbst wenn man nicht unterstellt, dass das Geschäftsmodell ohnehin so konzipiert ist, dass der Anwalt seinen Auftraggeber von jeglichem Kostenrisiko freistellt, bleibt immer die Frage bestehen, ob tatsächlich feste, berechenbare Anwaltskosten entstanden sind, deren Erstattung verlangt werden kann.

Die Geltendmachung von RVG-Gebühren kommt m.E. in diesen Fällen jedenfalls nicht in Betracht. Die Kostenklagen die Kornmeier oder Rasch für ihre Mandanten erheben, stellen m.E. deshalb eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Gebühren dar, die in dieser Form mit der eigenen Mandantschaft nicht vereinbart sind und tatsächlich auch nicht entstanden sind, sondern vielmehr fiktiv zum Zwecke der Einnahmenerzielung berechnet werden.

Sinn und Zweck der Abmahnung ist es aber nicht, Einnahmen zu erzielen, sondern Rechte zu verteidigen. Dieses Ziel ist aber hier deutlich in den Hintergrund getreten. Turn Piracy Into Profit lautet stattdessen die Devise. Die Rechteinhaber und einige findige Unternehmen wie DigiProtect haben erkannt, dass man aus der Piraterie eben auch Profit schlagen kann. Das mag man je nach Standpunkt als legitim betrachten, mit deutschem Recht ist es nicht vereinbar.

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10.12.09

ACTA eine globale Bedrohung der Freiheit

Eine europaweite Koalition von Bürgerrechtsorganisationen hat sich in einen offenen Brief an das EU-Parlament und die EU-Unterhändler des "Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA)" gewandt. Die Bürgerrechtler fordern eine transparente Verhandlungsführung und eine Veröffentlichung des Vertragsentwurfes sowie die Ablehnung aller Regelungen, durch die die Rechte und Freiheiten der Unionsbürger beeinträchtigt werden.

Die ACTA-Verhandlungen werden bislang geheim geführt. Nach den bislang bekannten Informationen sollen u.a. Maßnahmen wie Three Strikes Out etabliert werden und es soll in allen Vertragsstaaten ein dem amerikanischen DMCA vergleichbares Regelwerk eingeführt werden.

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4.12.09

Die Zitierfreiheit im Netz

Im Internet wird gerne und viel zitiert und zwar häufig auch in unzulässiger Art und Weise. Ein Zitat im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Werke oder Teile eines Werkes in ein anderes Werk übernommen werden. Das Zitatrecht ist in § 51 UrhG geregelt.

Derjenige der zitiert, muss dies im Rahmen eines selbständigen Werkes tun. Der zitierende Text muss also selbst ein schutzfähiges urheberrechtliches Sprachwerk darstellen. Tut er das nicht, weil er z.B. nur aus dem Zitat besteht, liegt keine Schutzfähigkeit vor und damit auch kein zulässiges Zitat. Dient das Zitat nur als Blickfang oder zur Ausschmückung, dann ist es nicht von § 51 UrhG gedeckt.

Daneben ist allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zitats, dass es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird.

In welchem Umfang man zitieren darf, hängt enstcheidend vom Zitatzweck ab. Ein sog. Großzitat ist dann statthaft, wenn das zitierende Werk wissenschaftlicher Natur ist und das Zitat zur Erläuterung des Inhalts dient. Ist das der Fall, kann u.U. sogar ein komplettes Werk zitiert werden.

Beim sog. Kleinzitat in Sprachwerken, also das was regelmäßig für Blogs und Websites von Bedeutung sein wird, dürfen nur einzelne Stellen eines Werkes zitiert werden, wobei hier immer die Bindung an den Zitatzweck zu beachten ist. Wichtig ist außerdem, dass die Quelle angegeben wird (§ 63 UrhG).

Neben dem Zitatrecht, ist für die Berichterstattung in Blogs die Vorschrift des § 49 UrhG von großer Bedeutung. Danach ist, unter gewissen Voraussetzungen, die öffentliche Wiedergabe einzelner Artikel und Rundfunkkommentare oder Auszüge daraus zulässig, wenn es sich um politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen dreht. Das ist dann allerdings vergütungspflichtig, außer bei kurzen Auszügen. Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten und Tagesneuigkeiten.

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1.12.09

Turn Piracy Into Profit

Ein ausführlicher Hintergrundbericht von Daniel Flachshaar auf der Website der Piratenpartei "Deutsches Recht gilt auch für Rechtsanwälte" erläutert, wie das Geschäftsmodell der massenhaften Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen funktioniert.

Dass sich mittlerweile mit der Abmahnung von Rechtsverstößen mehr Geld verdienen lässt als mit der eigentlichen Vermarktung von Musik oder Texten machen sich verschiedene Anti-Piracy Unternehmen zunutze.

Einen weiteren lesenswerten Artikel von Markus Kompa, der das Geschäftsmodell der Fa. DigiProtect und der Anwaltskanzlei Kornmeier kritisch beleuchtet, findet man bei Telepolis.

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Erstabmahnung kostenfrei?

Auf dem Server des Bundestags kann man derzeit eine ePetition mitzeichnen, die fordert, dass es für eine erste Abmahnung bei Internetsachverhalten keine Kostenerstattung mehr geben soll und eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen werden möge. Die Forderung lautet konkret: "Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Abmahnungen im Internet einer kostenlose Vorstufe bedürfen."

Das ist, angesichts der Auswüchse des Abmahnwesens im Internet, eine mehr als verständliche Forderung. Denn gerade der in Fällen des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes durchaus üppige Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, macht diese Fälle für Anwälte so attraktiv.

Die Rechtsprechung gewährt im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes seit Jahrzehnten einen Aufwendungsersatzanspruch, der sich zunächst auf das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag stützte und mittlerweile im Urheberrechtsgesetz und im UWG auch gesetzlich verankert ist.

Damit waren freilich diejenigen Anwaltskollegen, die in diesen Bereichen tätig sind, schon immer priviligiert, weil es einen vergleichbaren Anspruch in anderen Bereichen des Zivilrechts nicht gab und gibt. Außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes kann man die Kosten eines ersten anwaltlichen Aufforderungsschreibens zumindest nicht ohne weiteres vom Gegner erstattet verlangen. Dazu musste man vielmehr eine Verzugslage oder einen Schadensersatzanspruch begründen können.

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 97a UrhG bereits versucht, das Abmahnunwesen einzudämmen, indem er im Urheberrecht in einfach gelagerten Fällen den Anspruch auf Kostenersatz auf EUR 100,- begrenzt hat. Diese Vorschrift läuft leider in der Praxis weitgehend leer, was nicht zuletzt daran liegt, dass zahlreiche Gerichte dem Gesetzgeber die Gefolgschaft verweigern. Denn speziell in den Fällen des Filesharing, für die diese Vorschrift u.a. geschaffen wurde, nehmen die Gerichte selbst bei nur einer einzigen Datei keinen einfach gelagerten Fall an.

Vielleicht liegt die Lösung daher in der Verbesserung dieses Ansatzes. Der Gesetzgeber könnte die Vorschrift nochmals in die Hand nehmen, die Begrenzung auf einfach gelagerte Fälle streichen und bei jeder Urheberrechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Kosten der Erstabmahnungen auf EUR 100,- begrenzen.

Diese Begrenzung wäre auch deshalb sinnvoll, weil man damit ein gerade neu entstandenes, aber wegen seiner Fragwürdigkeit kaum schutzbwürdiges Geschäftsmodell, das sich um Gesellschaften wie DigiProtect oder Logistep gebildet hat, wieder eindämmen könnte.

Vielleicht sollte der Gesetzgeber zudem erwägen, den Sonderweg im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zu beenden und die Abmahnung wie eine Forderung behandeln und nicht per se eine Erstattung von Anwaltskosten auf Basis einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder spezieller Vorschriften wie § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG oder § 12 Abs. 1 S. 2 UWG vorsehen bzw. dies explizit ausschließen. Eine Kostenerstattung käme dann eben - wie sonst auch - nur bei Verzugslage oder bestehendem Schadensersatzanspruch in Betracht.

Die ePetition kann man dennoch empfehlen, denn sie trägt zu einer notwendigen Diskussion bei. Und es ist ohnehin an der Zeit, dass sich ein Gegengewicht aufbaut, zu den mächtigen Lobbys der Rechteinhaber, die die Gesetzgebung maßgeblich beeinflussen und ihre Singularinteressen immer wieder durchsetzen können. Durch die jetzige Rechtslage, speziell im Urheberrecht, werden vor allem die Geschäftemacher, die sich dem Slogan "Turn Piracy Into Profit" verschrieben haben, gefördert. Im Sinne der Allgemeinheit ist das nicht.

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27.11.09

Kein Recht auf Privatkopie?

"Man sollte sich aber vor Augen halten, dass es kein "Recht auf Privatkopie" gibt", sagt Kulturstaatsminister Bernd Neumann und fügt an: "Die Informationsfreiheit gebietet auch nicht etwa einen kostenlosen Zugang zu Kulturgütern."

Was bedeutet das? Zunächst nur, dass der Unions-Politiker eine fragwürdige These in einen falschen Kontext stellt. Wer wie diese Bundesregierung gerne vom Schutz des "geistigen Eigentums" spricht, der sollte einen Blick in das Grundgesetz werfen. Denn Art. 14 Abs. 2 GG besagt:
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Das nennt man Sozialbindung des Eigentums. Wenn diese Sozialbindung auch für geistiges Eigentum gelten soll, dann ist das Recht auf Privatkopie ein Ausfluss dieser Sozialbindung. Oder für Herrn Neumann anders formuliert, wer A sagt, muss auch B sagen.

Mit Informationsfreiheit hat das alles aber gar nichts zu tun. Ach ja, wer hat heute gegen den ZDF-Chefredakteur gestimmt? Genau. Zwischen Rundfunkfreiheit und Informationsfreiheit besteht allerdings eine gewisse Nähe, aber das hat Herr Neumann bestimmt nicht verstanden.

Wir fassen zusammen: Verfassungsferne Gesinnung + unrichtige Argumentation = Mitglied dieser Bundesregierung. Das passt dann wieder, Herr Neumann.

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23.11.09

Die Durchsetzung wirtschaftlicher Zwecke mit Hilfe der Gesetzgebung

"Politik ist die Durchsetzung wirtschaftlicher Zwecke mit Hilfe der Gesetzgebung". Was wie ein Bezug zur aktuellen Diskussion um das Leistungschutzrecht für Verlage klingt, ist ein Zitat von Kurt Tucholsky, das aus einer anderen Zeit stammt, aber dennoch diese aktuelle Diskussion punktgenau beschreibt.

Denn wenn Verleger ein neues, im Urheberrecht anzusiedelndes Leistungsschutzrecht fordern, dann geht es dabei nicht um die Schließung rechtlicher Lücken, sondern in Wahrheit um die Umverteilung der Gewinne von Google mit Hilfe des Staates.

An dieser Stelle rufen auch gerade diejenigen nach dem Staat, die sonst gerne fordern, der Staat müsse sich raushalten. Während man ansonsten staatliche Umverteilungspolitik anprangert, fordert man sie in diesem Fall ausdrücklich, denn schließlich geht es um die Durchsetzung der eigenen Interessen.

Anders als beispielsweise der Hersteller einer Datenbank bedarf ein Verlag auch keines neuen Leistungsschutzrechts. Denn der Verleger verdient sein Geld mit urheberrechtlich geschützten Werken seiner Autoren und zu diesem Zweck kann er sich die Nutzungsrechte in ausschließlichem Umfang einräumen lassen. Juristische Schutzlücken bestehen hier nicht. Auch wenn mächtige Verleger wie Burda oder Springer eine Heerschar von Juristen beschäftigen, die öffentlich gerne das Gegenteil behaupten. Das ist nichts weiter als Lobbyismus, den man als solchen erkennen muss. Wenn der Kollege Robert Schweizer in seiner Funktion als Burda-Vorstand von einem Fair-Share spricht und u.a. versucht den Eindruck zu erwecken, es würde eine rechtliche Schutzlücke bestehen, weil die Urheberrechte der Journalisten personenbezogen sind, vergisst er zu erwähnen, dass die Nutzungsrechte gleichwohl vollständig und umfassend auf den Verleger übertragen werden können, mit Ausnahme der Urheberpersönlichkeitsrechte. Die Situation beim Schutz des Datenbankhersteller - einem klassischen Fall eines sog. Leistungsschutzrechts - ist demgegenüber eine ganz andere. Denn anders als ein Verleger arbeitet er mit Einzelteilen, die oftmals urheberrechtlich gar nicht schutzfähig sind. Ohne ein Leistungsschutzrecht könnte er sich deshalb nicht gegen die systematische Plünderung seiner Datenbank wehren. Das trifft auf den Verleger aber nicht zu.

Deshalb kann man auch nicht oft genug betonen, dass es nicht um die legitime Schließung von rechtlichen Schutzlücken geht, sondern darum, dass der Staat durch Gesetze eine wirtschaftliche Entwicklung zu Gunsten der Verlage korrigiert. Große deutsche Verlage fühlen sich durch Google bedroht und noch haben Sie genügend politischen Einfluss, um ihren Singularinteressen Gehör zu verschaffen. Dass das weder im Sinne der Allgemeinheit ist noch einem fairen Wettbewerb geschuldet ist, gilt es jetzt jenen schwarz-gelben Politikern zu erklären, die diese Forderung der Verlage in den Koalitionsvertrag aufgenommen haben. Dass gerade auch FDP-Politiker diese Forderung unterstützen, die man in einem anderen Kontext vermutlich als sozialistische Umverteilungspolitik gebrandmarkt hätte, ist ohnehin bemerkenswert.

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19.11.09

Filesharing-Abmahner im Zwielicht: DigiProtect und Kornmeier

Dass sich die Abmahnung im Bereich des Filesharing mittlerweile tatsächlich zu einem lukrativen Geschäftsmodell entwickelt hat, wird zunehmend deutlicher.

Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH hat heute mit einer Pressemitteilung darauf reagiert, dass seit einigen Tagen ein Schreiben von Rechtsanwalt Udo Kornmeier im Netz kursiert, das belegt, dass DigiProtect keine Anwaltsgebühren an die Kanzlei bezahlt, von den Kosten der Rechtsverfolgung freigestellt wird und die Kanzlei Kornmeier dafür einen prozentualen Anteil der erzielten Einnahmen erhält. In dieser Pressemitteilung bestreitet DigiProtect die Echtheit des Faxes von Rechtsanwalt Kornmeier erst gar nicht ("ein [...] Fax [...], das dem Anschein nach von der von uns mandatierten Anwaltskanzlei Kornmeier & Partner stammt"). Auch inhaltlich wird nicht in Abrede gestellt, dass das Geschäftsmodell so ausgestaltet ist, wie Kornmeier es in seinem Fax skizziert. Man verteidigt sich stattdessen mit Allgemeinplätzen.

Meine rechtlichen Schlussfolgerungen - und auch die anderer Kollegen - werden durch die Ausführungen von DigiProtect jedenfalls nicht entkräftet.

Die Kanzlei Kornmeier macht unterdessen noch mit Schreiben vom 18.11.2009 - das mir vorliegt - Anwaltskosten nach dem RVG aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- geltend. Die Rechtsanwälte werden sich jetzt mit den neuen Argumenten auseinandersetzen müssen, dass ihr Abmahnungen bereits deshalb rechtsmissbräuchlich sind, weil sie den Auftraggeber (DigiProtect) von jeglichem Kostenrisiko freistellen und zudem vom Verletzer die Erstattung von Aufwendungen (Anwaltskosten) verlangen, die dem Auftraggeber gar nicht entstanden sind.

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17.11.09

Filesharing-Abmahnungen: DigiProtect und Kornmeier - eine juristische Analyse

Was viele schon immer vermutet haben, wird langsam zur Gewissheit. Unter dem Deckmantel der (legitimen) Verfolgung urheberrechtlicher Interessen etabliert sich ein neuer Wirtschaftszweig, der die urheberrechtliche Abmahnung zu einem lukrativen Geschäftsmodell umgestaltet hat. Und hierbei wird offenbar gegen geltendes Recht verstoßen.

Wikileaks hat vor einigen Tagen ein sehr brisantes Telefax des deutschen Rechtsanwalts Udo Kornmeier vom 19.03.2008 an einen britischen Kollegen der Kanzlei Davenport Lyons veröffentlicht, das dem News-Portal Gulli zugespielt worden war. Kormmeier ist im Bereich der Filesharing-Abmahnungen einer der bekannten Player in Deutschland. Er vertritt u.a. die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH, die wiederum mit Rechteinhabern Vereinbarungen abschließt, die DigiProtect zur Rechtswahrnehmung berechtigt, insbesondere dazu, Rechtsverletzungen in P2P-Netzwerken zu verfolgen.

Rechtsanwalt Kornmeier erläutert seinem Kollegen aus London in diesem Telefax die finanzielle Seite der Vereinbarung mit DigiProtect. Interessant hieran ist zunächst die Aussage Kornmeiers, dass die britische Kanzlei Davenport Lyons als in England beauftragte Kanzlei 37,5 % der im Rahmen der Rechtsverfolgung erzielten Einnahmen erhält. Außerdem weist Kornmeier darauf hin, dass dem ursprünglichen Rechteinhaber keinerlei Kosten entstehen und es für DigiProtect deshalb nicht möglich ist, Zahlungen zu garantieren. Das ganze Projekt sei, so Kornmeier, aus der Sicht von DigiProtect eine Art "Joint Venture" aus dem die Anwaltskanzlei 37,5 % der Einnahmen erhält, wobei darin aber die Kosten/Gebühren für die Rechtsverfolgung enthalten sind, mithin also explizit auch die Anwaltskosten. Rechtsanwalt Kornmeier stellt in seinem Faxschreiben klar, dass dies in Deutschland so gehandhabt wird.

Das bedeutet nichts anderes, als dass die Kanzlei Kornmeier der Fa. Digiprotect keine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet, sondern vielmehr ein reines Erfolgshonorar vereinbart worden ist.

Einer solchen Vereinbarung sind nach deutschem Recht allerdings sehr enge Grenzen gesetzt. § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes besagt, dass ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ansonsten von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer Vereinbarung für den Einzelfall, weil vorliegend Rahmenverträge geschlossen werden, die die Verfolgung einer (unbestimmten) Vielzahl von Einzelfällen abdeckt. Außerdem wäre schwerlich zu begründen, dass ein Unternehmen wie DigiProtect aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten die Rechtsverfolgung nicht stemmen könnte.

Wesentlich interessanter ist allerdings die Frage, wie sich dies für den Abgemahnten auswirkt. Die Kanzlei Kornmeier verlangt in ihren Abmahnungen zunächst meistens einen Pauschalbetrag (450 EUR) zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen und Anwaltskosten. Bestreitet der Abgemahnte die Berechtigung dieser Kosten, dann macht die Kanzlei Kornmeier in einem Folgeschreiben - ein derartiges Schreiben liegt mir ganz aktuell mit Datum vom 03.11.09 vor - ganz ausdrücklich Anwaltskosten nach dem RVG geltend. Die Kanzlei Kornmeier beruft sich dabei ausdrücklich darauf, dass die ihrer Mandantschaft (DigiProtect) nach dem RVG entstandenen Anwaltskosten, zu tragen sind.

Hierzu muss man zunächst feststellen, dass der DigiProtect keine Anwaltskosten nach dem RVG entstanden sind, weil zwischen ihr und der Kanzlei ja gerade eine abweichende Erfolgshonorarvereinbarung besteht. Nach dem Gesetz (§ 683 BGB) kann bei der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag, auf die sich der Erstattungsanspruch stützt, aber nur der Ersatz von Aufwendungen verlangt werden. Und Aufwendungen müssen nach der Rechtsprechung des BGH nachweisbar entstanden sein.

Da der DigiProtect aber keine Aufwendungen entstanden sind - sie schuldet der Kanzlei Kornmeier vereinbarungsgemäß keine Anwaltskosten - kann sie vom Verletzer auch keine Erstattung von Anwaltskosten verlangen.

Man muss sogar noch einen Schritt weiter gehen. Die Kanzlei Kornmeier fordert Anwaltskosten, von denen sie weiß, dass sie nicht entstanden sind. Dieses Verhalten wird man zivilrechtlich als unerlaubte Handlung qualifizieren können und strafrechtlich als (versuchten) Betrug.

Abschließend noch ein Schwenk vom Konkreten zum Allgemeinen. Derartige "Geschäftsmodelle" wie sie von Digiprotect und der Kanzlei Kornmeier praktiziert werden, sind nur deshalb möglich, weil der Gesetzgeber durch eine Neuregelung des Urheberrechts einen fragwürdigen Auskunftsanspruch (§ 101 Abs. 9, Abs. 2 UrhG) geschaffen hat, dem einige Gerichte, insbesondere das Landgericht Köln, im Wege automatisierter Massenverfahren nachkommen.

Das Update vom 19.11.09

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12.11.09

ePetition zu Open-Access

Lars Fischer hat beim Deutschen Bundestag eine ePetition mit der Forderung nach "Open-Access" eingereicht. Der Text der Petition lautet:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass wissenschaftliche Publikationen, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen, allen Bürgern kostenfrei zugänglich sein müssen. Institutionen, die staatliche Forschungsgelder autonom verwalten, soll der Bundestag auffordern, entsprechende Vorschriften zu erlassen und die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
Es handelt sich um eine im Kern sinnvolle Forderung, die im allgemeinen Interesse ist. Eine Wissensgesellschaft ist darauf angewiesen, dass Wissen möglichst frei zugänglich ist und die wissenschaftliche Forschung nicht durch die wirtschaftlichen Interessen von Verlagen behindert wird, zumindest dann nicht, wenn die Wissenschaftler nur deshalb forschen und publizieren können, weil sie in ihrem Hauptberuf vom Staat und damit dem Steuerzahler bezahlt werden.

Die Petition kann noch bis zum 22.12.09 gezeichnet werden, was knapp 8.000 Bürger bereits getan haben.

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9.11.09

Filesharing: Das lukrative Abmahngeschäft

An dieser Stelle hatte ich bereits des öfteren darauf hingewiesen, dass sich die urheberrechtliche Abmahnung mehr und mehr zu einem Geschäftsmodell entwickelt.

Passend hierzu hat der Kollege Dosch kürzlich einen interessanten Blogeintrag verfasst, in dem er über eine Einsicht des Kollegen Boecker in zwei Akten des Landgerichts Köln berichtet. Allein diese beiden Akten enthalten Auskünfte über die Inhaber von Internetanschlüssen zu 11.000 bzw. 1.700 IP-Adressen. Die Musikindustrie und die Rechteinhaber sind nämlich dazu übergegangen, ihre Auskunftsanträge zu einem Massenverfahren umzufunktionieren, was vor allem dank des Landgerichts Köln auch prächtig funktioniert.

Dem gerichtlichen Auskunftsverfahren gehen Recherchen eines Unternehmens - das oft ein Tochterunternehmen eines Rechteverwerters oder gar einer Anwaltskanzlei ist - voraus, durch die IP-Adressen in P2P-Netzwerken ermittelt werden. Mit diesen IP-Adressen marschiert man dann zum Gericht, das auf Grundlage von § 101 Abs. 9 UrhG beschließt, dass der Provider den zu der IP gehörenden Anschlussinhaber benennen muss.

Dass es sich hierbei mittlerweile um ein richtig dickes Geschäft handelt, an dem auch die Rechteinhaber besser verdienen als am regulären Vertrieb ihrer Werke, ist ein offenes Geheimnis.

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6.11.09

Geschäftsmodell urheberrechtliche Abmahnung

Meine These von der urheberrechtlichen Abmahnung als Geschäftsmodell erhärtet sich gerade aufgrund der Redseligkeit einer Abmahnerin. Die Journalistin Eva Schweitzer, die unlängst einen Blogger wegen eines Zitats aus einem ihrer Artikel abgemahnt hat, hat dem SZ-Journalisten Johannes Boie nun erzählt, dass sie gar nichts bezahlen muss, also weder an die von ihr beauftragte Fa. Textguard noch an den für Sie tätigen Rechtsanwalt.

Das bedeutet freilich, dass auch die mit der Abmahnung geltend gemachte Erstattung von Anwaltskosten nicht verlangt werden kann. Hierauf hat der Kollege Vetter in seinem Blog hingewiesen. Denn letztlich reicht der Rechtsinhaber nur die ihm entstandenen Anwaltsgebühren an den Verletzer weiter. Er macht eine Erstattung der ihm entstanden Kosten geltend.

Der in diesem Fall tätige Anwalt wird sich jetzt die Frage gefallen lassen müssen, weshalb er bei der Gegenseite eine Forderung geltend macht, von der er weiß, dass sie nicht besteht. Darüber hinaus stellt sich aber auch die Frage, ob wir es hier nicht insgesamt mit einem Vergütungsmodell zu tun haben, das mit anwaltlichem Berufsrecht nicht vereinbar ist.

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5.11.09

Die Jagd auf Textdiebe im Netz

Die taz nimmt die Abmahnung eines Bloggers durch eine (taz)-Journalistin zum Anlass, daürber zu berichten, wie "Textdiebe" im Netz mittels der Software "Textguard" aufgespürt und anschließend urheberrechtlich in Anspruch genommen werden.

Speziell die französische Nachrichtenagentur AFP hat sich in diesem Zusammenhang mit fragwürdigen Abmahnungen hervorgetan. Sowohl für die AFP als auch für die Journalistin Eva Schweitzer war übrigens derselbe Anwalt - und dieselbse Software - tätig.

Eines kann die Software "Textguard" freilich nicht, nämlich beurteilen, ob das Ausgangswerks überhaupt schutzfähig ist und wenn ja, ob tatsächlich eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Beides wird von den Abmahnenden erfahrungsgemäß eher großzügig gesehen.

Gerade bei Agenturmeldungen ist die urheberrechtliche Schutzfähigkeit aber regelmäßig zweifelhaft, während ansonsten das Zitatrecht und die gesetzliche Lizenz des § 49 UrhG die Rechte des Urhebers einschränken.

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4.11.09

ACTA: Provider sollen offenbar verpflichtet werden, Urheberrechtsverletzungen zu bekämpfen

Seit 2007 verhandeln verschiedene Staaten, u.a. die USA, Japan und die EU, über das sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieses Abkommen soll verschiedene neue Instrumentarien zur Eindämmung von Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen einführen.

Gerade findet eine neue Verhandlungsrunde statt, über deren Inhalte derzeit viel spekuliert wird. Angeblich sollen u.a. Maßnahmen wie Three Strikes Out etabliert und in allen Vertragsstaaten ein dem amerikanischen DMCA vergleichbares Regelwerk eingeführt werden. Einen informativen Einblick gibt ein Beitrag des kanadischen Juraprofessors Michael Geist.

Die EU-Kommission hatte 2008 bereits eingeräumt, dass auch über die Frage der Verantwortlichkeit von Internet Service Providern für die Verletzung des geistigen Eigentums verhandelt wird.

Man muss ACTA gerade auch deshalb als kritisch einstufen, weil die UN und die WTO nicht beteiligt sind und auch die WIPO nicht einbezogen worden ist. Es handelt sich im Grunde um ein Relikt der Bush-Ära und seiner Vorstellung, nur mit den Willigen zu verhandeln. Und zu denen gehört in diesem Fall offenbar auch die EU. Es ist augenscheinlich beabsichtigt, in geheimen und intransparenten Verhandlungen vollendete Tatsachen zu schaffen. Den nationalen Parlamenten und auch dem EU-Parlament bleibt dann nur noch die Rolle von Abnickern, an die sich die Abgeordneten langsam ohnehin zu gewöhnen scheinen.

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30.10.09

Die urheberrechtliche Abmahnung: Ein neues Geschäftsmodell

Was bei den Filesharing Sachverhalten bereits prächtigt funktioniert, scheint jetzt auch im Bereich journalistischer Texte Einzug zu halten. Nicht mehr nur die großen Plattenfirmen oder Verlage mahnen ab, sondern zunehmend auch der einzelne Urheber selbt.

Dagegen ist im Grunde überhaupt nichts zu sagen, solange berechtigte Ansprüche verfolgt werden. Leider ist dies aber nicht immer der Fall, wie die Abmahnung eines Bloggers durch eine taz-Journalistin zeigt. Vielmehr scheint sich hier ein neues Geschäftsmodell zu etablieren, mit dem sich offenbar mehr Geld verdienen lässt, als mit der Verwertung des Werks selbst.

Die Autorin Eva Schweitzer hat, nach eigenen Angaben, für einen Zeitungsartikel 80 EUR erhalten - auch die Zeit zahlt offenbar schlecht - und fordert nunmehr von einem Blogger, der lediglich aus diesem Text zitiert hat, 1200 EUR an Schadensersatz. Da reibt sich auch der mit dem Urheberrecht vertraute Jurist verwundert die Augen. Diese kreative Art der Schadensberechnung lässt aufhorchen, hätte man doch beispielsweise nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie höchstens die besagten 80 EUR als Schaden geltend machen können. Ein Zuschlag dürfte nicht in Betracht kommen, da das Zitat mit dem Link auf Zeit-Online eine Quellenangabe enthält. Und hierbei ist die Frage, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt oder die Vervielfältigung nicht vielmehr von § 51 oder auch § 49 UrhG gedeckt ist, wohlgemerkt noch gar nicht erörtert worden.

Die Journalistin meint zu allem Überfluss, ihre fragwürdige Abmahnung im Blog der taz jetzt auch noch mit einem einigermaßen herablassenden Beitrag rechtfertigen zu müssen. Ist es legitim, dass jemand, der Johnny Haeusler nicht kennt, sich heutzutage immer noch Journalist nennt und derartigen Hochmut zur Schau trägt? Aber sicher doch, denn "wir reden ja von Deutschen".

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29.10.09

Seltsame Verflechtungen bei den Filesharing-Abmahnanwälten

Die Fa. DigiProtect gehört bekanntlich zu den sehr eifrigen Filesharing Abmahnern, die zumeist einzelne Interpreten - sehr beliebt ist nach wie vor Milow - oder Komponisten vertritt und die sich ihrerseits durch verschiedene Anwaltskanzleien vertreten lässt.

Bei einer dieser Kanzleien - von Kenne & Partner - habe ich gestern angerufen, nachdem ein Kollege dieser Kanzlei hier angerufen und um Rückruf gebeten hatte. Ich wurde dann zu einem anderen Kollegen verbunden, der nicht auf dem Briefkopf der Kanzlei von Kenne, wohl aber auf dem Briefkopf der Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner geführt wird. Zwei Rechtsanwälte werden übrigens auf beiden Briefköpfen geführt. Die Kanzlei Denecke, von Haxthausen ist nach meiner Einschätzung als anwaltlicher Vertreter von DigiProtect relativ neu.

Beide Kanzleien habe interessanterweise eine identische Anschrift und Telefonnummer. Außerdem wird bei Eingabe von "www.vonkenne.com" mittlerweile auf die Kanzlei Denecke umgeleitet. Es könnte also sein, dass es sich um eine Nachfolge handelt. Man sollte dann allerdings nicht noch am 22.10.09 bei Kollegen anrufen und sich als Kanzlei von Kenne melden.

Der Song Ayo Technology von Milow wurde - nach den mir vorliegenden Abmahnungen - jedenfalls noch am 18.09.09 für DigiProtect durch von Kenne abgemahnt, während dasselbe Werk dann am 18.10.09 durch die Kanzlei Denecke abgemahnt worden ist.

Sonderlich seriös und vertrauenserweckend wirken diese Umstände jedenfalls nicht. Sie verstärken vielmehr den Eindruck, dass sich das Abmahnwesen in diesem Bereich mehr und mehr zum bloßen Geschäftsmodell entwickelt.

Ach ja, und die Kanzlei Nümann und Lang evakuiert derweil immer noch den Dancefloor. Die aktuellste Abmahnung die mir hierzu vorliegt, stammt vom 22.10.09.

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25.10.09

Verantwortliche von YouTube wegen Urheberrechtsverletzung strafbar?

Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen die Verantwortlichen von YouTube und deren Mutter Google wegen des Verdachts von Urheberrechtsverletzungen.

Anlass der Ermittlungen ist offenbar eine Strafanzeige eines Hamburger Rechtsanwalts, der Musiker, Autoren, Produzenten und Musikverlage vertritt, die sich daran stören, dass ihre Musik ohne ihre Zustimmung veröffentlicht wird.

Eine Strafbarkeit und auch eine zivilrechtliche Haftung von YouTube kommt zumindest dann in Betracht, wenn YouTube (vom Rechteinhaber) auf die Urheberrechtsverletzung bzw. darauf hingewiesen wird, dass er mit der öffentlichen Zugänglichmachung seines Werks nicht einverstanden ist und dann nicht sofort handelt und den beanstandeten Content vom Netz nimmt. Das dürfte hier vermutlich der Fall sein.

Nachdem sich die großen Plattenlabels mit YouTube arrangiert haben, blieben Verfahren wie dieses bisher der Ausnahme. Man darf gespannt sein, wie gerade Google, das ja offenbar weiter ins Musikgeschäft vordringen will, mit diesem Problem umgeht. Es wird vermutlich vorher zu einer wirtschaftlichen Lösung kommen, verbunden mit einer Rücknahme der gestellten Strafanträge.

Update vom 26.10.09: Die Strafanzeige bzw. Strafanträge wurden laut Medienberichten an ein bereits laufendes zivilgerichtliches Verfahren angehängt, in dem es offenbar in der Tat darum geht, YouTube zu Vorkehrungen zu zwingen, die verhindern sollen, dass die Musik der beteiligten Künstler (z.B. Sarah Brightman) überhaupt auf YouTube geladen werden kann. Wirtschaftlich betrachet, dürfte es darum gehen, dass YouTube an die klagenden Künstler pro Abruf einen bestimmten Betrag bezahlt. Und insowweit dient die Strafanzeige wohl nur dazu, zusätzlichen Druck aufbauen um YouTube bzw. Google zum Abschluss einer solchen Vereinbarung zu bewegen.

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17.10.09

Urheberrechtsfibel - nicht nur für Piraten

Die Urheberrechtsfibel von Klaus Graf ist als kostenloses ebook erhältlich. Das in gedruckter Form immerhin 300 Seiten starke Werk stellt eine Art Kurzkommentar zum UrhG dar. Der Autor ist kein Jurist, beschäftigt sich aber seit vielen Jahren, z.T. leidenschaftlich mit dem Urheberrecht und hält es für grundlegend reformbedürftig.

Der Verlag kündigt das Werk so an:

"Das deutsche Urheberrecht entspricht nicht mehr dem digitalen Zeitgeist, den Bedürfnissen der Netzbürgerinnen und Netzbürger. Nicht nur die Piratenpartei bezweifelt, dass es zukunftstauglich ist. Dieses Buch ist eine bissige Abrechnung mit dem Urheberrechtsgesetz, das den Text vom ersten bis zum letzten Paragraphen allgemeinverständlich erläutert und kritisch auseinander nimmt. Es ist kein gelehrter akademischer Kommentar, sondern eine Streitschrift für digitale Freiheiten und freie Inhalte, die sich vehement gegen eine Verschärfung des Urheberrechts und für eine radikale Reform ausspricht."

Ein Download lohnt sich.

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15.10.09

Geschäftsmodell Filesharing-Abmahmungen

Dass sich die massenhafte Abmahnung von Filesharern für alle Beteiligten rechnet und ein großes Geschäft darstellt, wurde schon immer gemutmaßt.

In einer Präsentation von DigiRights Solution - einer "Gesellschaft zum Schutz von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken" - wird eine Beispielsrechnung aufgemacht, die diese Vermutung nun belegt. Diese Präsentation war nach einem kritischen Beitrag auf Gulli von der Firmenwebsite verschwunden, Wikileaks bringt sie jetzt wieder ans Tageslicht. In dieser Präsentation wird den Rechteinhabern vorgerechnet, dass sie mit der Abmahnung illegaler Downloads wesentlich besser verdienen können, als mit dem Angebot legaler Downloads.

DigiRights Solution stellt in einem Vergleich die Erträge von legalen und illegalen Downloads gegenüber und erläutert den Rechteinhabern, dass ihr Ertrag bei erfassten und bezahlten illegalen Downloads das 150-fache desjenigen beträgt, was sie mit legalen Downloadangeboten verdienen.

Spätestens aber dann, wenn das Abmahnwesen zum Geschäftsmodell wird, ist die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten.

Man muss sich darüber im Klaren sein, dass dieses Geschäftsmodell nur deshalb funktioniert, weil über die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch richterliche Anordnung (§ 101 Abs. 9 UrhG) relativ schnell und preisgünstig an die Daten der Filesharer zu kommen ist.

Das stellt vor dem Hintergrund wie ihn DigiRights Solution skizziert, allerdings auch einen Missbrauch prozessualer Rechte dar. Hallo Landgericht Köln, aufwachen bitte.

Auch auf die beteiligten Anwaltskanzleien - DigiRights Solution nennt beispielhaft die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner als Kooperationspartner - werfen diese Hintergründe ein entsprechendes Licht.

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13.10.09

Filesharing: Einmaliger Dateiupload begründet nach Ansicht des LG Kiel kein gewerbliches Ausmaß

Endlich wieder einmal eine Stimme der Vernunft in der Diskussion um die Frage, wann beim Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht ist.

Das Landgericht Kiel vertritt - im Gegensatz zum Beispiel zum OLG Köln - in einem Beschluss vom 02.09.2009 (Az.: 2 O 221/09) die zutreffende Ansicht, dass ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein gewerbliches Ausmaß begründen kann, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.

Das Gericht führt weiter aus:
"Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. In gewerblichem Ausmaß begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche"

Siehe hierzu auch meine Einschätzung zu einer abweichenden Entscheidung des OLG Karlsruhe.

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7.10.09

Verlage als Lobbyisten der Unfreiheit

Unter dem Titel "Die Lobbyisten der Unfreiheit" geht Matthias Spielkamp der Frage nach, was die Verlage genau meinen, wenn sie ein neues Leistungsschutzrecht zum Schutz ihrer Onlineinhalte fordern. Ein lesenswerter Beitrag.

Abgesehen davon, dass das Ansinnen der Verlage kaum als legitim bezeichnet werden kann, dürfte es in der Tat auch rechtstechnisch schwierig werden, die Forderung der Verlage nach einer Partizipation an den Gewinnen von Google in Form eines neuen urheberrechtlichen Leistungsschutzrechts in Gesetzesform zu gießen.

Denn als verwandtes Schutzrecht gibt es ja bereits den Schutz des Datenbankherstellers im UrhG. Hieraus können die Verlage allerdings keinen Schutz ableiten, wenn ihre Inhalte nur verlinkt werden, wie der BGH in der Paperboy-Entscheidung klargestellt hat. Letztlich geht es auch darum, diese Rechtsprechung wieder auszuhebeln.

Die Verlage fordern in Wirklichkeit kein neues Leistungsschutzrecht, sondern eine staatliche Umverteilung der Gewinne von Google zu ihren Gunsten. Niemand zwingt die Verlage aber dazu, ihre Inhalte frei zugänglich ins Netz zu stellen. Solange aber die Verleger genau das tun, sollte ihnen auch ein neues Leistungsschutzrecht nicht weiterhelfen. Ihr rechtlicher Schutz ist bereits nach geltendem Recht ausreichend gewährleistet. Das Problem der Verlage ist nicht rechtlicher Natur.

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BGH: Übersetzer literarischer Werke hat grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Verkaufserlös

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.10.09 entschieden, dass der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Darüber hinaus kann der Übersetzer ? so der Bundesgerichtshof ? grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.

Das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15 ? je Seite hatte der BGH als unangemessen angesehen.

Pressemitteilung des BGH, Nr. 207/2009
Urteil vom 7. Oktober 2009 (Az.: I ZR 38/07) - Talking to Addison

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4.10.09

Musikbranche stellt Forderungen an die neue Bundesregierung

Wie nicht anders zu erwarten war, fordern die Urheberrechtslobbyisten des Deutschen Musikverlegerverbandes eine weitere Verschärfung des Urheberrechts zu ihren Gunsten. Der Appell dürfte sich v.a. an die FDP richten, die schon im Wahlkampf einerseits ein freiheitliches Netz, andererseits aber eine Stärkung der Position der Rechteinhaber propagiert hatte. Dies war freilich nicht die einzige Quadratur des Kreises die sich im Wahlkampfprogramm derjenigen Partei wiederfindet, die sich selbst als liberal bezeichnet. Es wird z.B. interessant sein zu beobachten, wie die FDP mit der Forderung nach Netzsperren zur Verhinderung von Urheberrechtsverstößen umgehen wird.

Was in dieser Diskussion allerdings gerne verschwiegen wird, ist, dass das Urheberrecht in den letzten Jahren ohnehin mehrfach und massiv zu Gunsten der Rechteinhaber und zu Lasten der Verbraucher verändert worden ist, ohne, dass dies zu einem messbaren wirtschaftlichen Effekt bei den Rechteinhabern geführt hätte. Dass die neue Bundesregierung die notwenige Diskussion über die Modernisierung des Urheberrechts, die zwangsläufig mit einer Abkehr von der bisherigen Linie verbunden wäre, führen wird, halte ich für unwahrscheinlich. Vielmehr dürfte der Einfluss der Lobbyisten auf die FDP sogar noch deutlich stärker sein, als dies bei SPD oder Grünen der Fall war.

Update vom 05.10.09
Hierzu passt auch die Meldung vom 05.10.09 bei Golem "Gema bringt sich in Stellung"

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Einheitliches Schutzniveau für alle urheberrechtlichen Werke?

Die deutsche Rechtsprechung legt an die Schöpfungshöhe, die den Schutz als urheberrechtliches Werk begündet, mitunter sehr unterschiedliche Maßstäbe an und das selbst oftmals innerhalb derselben Werkkategorie. So werden z.T. längere Texte als nicht schutzfähig angesehen, während man andererseits kurzen Gebrauchtexten wie Zeitungsanzeigen oder Veranstaltungsankündigungen Werkscharakter zubilligt.

Das scheint offenabr auch dem EuGH ein Dorn im Auge zu sein, der etwas versteckt in der Infopaq-Entscheidung vom 16. Juli 2009 (Az.: C-5/08 - Infopaq) und dort in Ziff. 37-47 einen einheitlichen (niedrigen) Schutzstandard für urheberrechtliche Werke postuliert. Das könnte durchaus geeignet sein, der bisherigen deutschen Rechtsprechung ein Ende zu bereiten. Man sollte dieses Urteil also zitieren, wenn ein nationales Gericht dazu neigt, bei sog. Gebrauchswerken eine ausreichende Schöpfungshöhe zu verneinen.

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1.10.09

Zeitungszeugen: Freistaat Bayern unterliegt auch beim OLG München

Im Streit um den Nachdruck von historischen NS-Zeitungsartikeln hat der Freistaat Bayern Anfang des Jahres die Zeitungszeugen noch an den Kiosken und Verkaufsstellen beschlagnahmen lassen und seither bei den Gerichten Schiffbruch erlitten. Das OLG München hat nunmehr offenbar auch die urheberrechtliche Entscheidung des LG München I bestätigt. Das ist auch ein Sieg der Informationsfreiheit gegenüber einer bedenklichen Geisteshaltung der bayerischen Staatsregierung.

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30.9.09

Pro & Contra Hamburger Erklärung

Ein Hinweis in eigener Sache. In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Always On - Hamburger Magazin der Digitalen Wirtschaft" habe ich zu dem Thema "Sind die Forderungen aus der Hamburger Erklärung berechtigt" (S. 13) die Contra-Position eingenommen. Die Zeitschrift ist als PDF komplett online.

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29.9.09

Filesharing-Abmahnungen: Milow - Ayo Technology

Wieder einmal habe ich den halben Tag mit Filesharing-Fällen zugebracht. Einige der üblichen Verdächtigen sind in den letzten Wochen aktiv gewesen. Relativ neu dabei sind die Rechtsanwälte Von Kenne und Partner, die (neben anderen Kanzleien) die Fa. DigiProtect mbH vertreten. Vollmacht liegt keine bei und über die Behauptung, dass DigiProtect Inhaber der ausschließlichen Rechte an der Tonaufnahme "Milow" sein soll, geht die Darlegung auch nicht hinaus. Häufig wird bei solchen Chart-Hits ja auf Sampler wie "The Dome" oder "Bravo Hits" Bezug genommen, hier soll es aber mal nur die Datei mit der Bezeichnung "Milow_Milow2009-CMG.rar" gewesen sein. Neben der Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe EUR 5.001,-) möchte man pauschal EUR 480,- zur pauschalen Abgeltung des Schadensersatzes wie auch der anteiligen Gerichts- und Anwaltskosten.

Anbei - natürlich auch - ein Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.09 (Az.: 9 OH 696/09) nach § 101 Abs. 9 UrhG, der interessanterweise von der Kanzlei Kornmeier erwirkt wurde und in dem wieder einmal ausgeführt wird, dass auch bei einem einzigen Musikalbum ein gewerbliches Ausmaß vorliegt. Darüber, dass man diese Auskunftsanträge nunmehr massenhaft auf dem Tisch hat, sollte sich das Landgericht Köln nicht beschweren. Dem könnte nämlich durch eine zutreffenden Rechtsanwendung schnell ein Ende bereitet werden. Es ist kein Zufall, dass diese Anträge mittlerweile fast alle in Köln gestellt werden.

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24.9.09

OLG Karlsruhe zum gewerblichen Ausmaß beim Filesharing

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.09.09 (Az. 6 W 47/09) entschieden, dass eine Bereitstellung eines neuen Films zum Download im Wege des Filesharing in der ersten Verkaufsphase des Films eine Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß darstellt.

Diese Entscheidung bestätigt die Tendenz der meisten Gerichte, möglichst bald ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. Für die Annahme von Filesharing in privatem Ausmaß bleibt damit wenig Raum. Diese Rechtsprechungslinie entspricht freilich nicht der Lebenswirklichkeit, denn gerade das Austauschen von neuen Filmen und neuen Musikdateien entspricht dem typischen Verhalten eines privaten Tauschbörsennutzers.

Wenn man das so sehen will, wie viele Gerichte es derzeit tun, hätte man ehrlicherweise auf das Kriterium des gewerblichen Ausmaßes gänzlich verzichten sollen. Denn wer sich einen neuen Kinofilm über ein Filesharingnetzwerk besorgt - und regelmäßig dann anschließend auch zum Download durch andere zur Verfrügung stellt - macht sich möglicherwiese strafbar und handelt auch zivilrechtswidrig. Dennoch bleibt es im Regelfall typischer privater Konsum. Mit dem Wortsinn des Rechtsbegriffs des gewerblichen Ausmaßes ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Köln nicht vereinbar. Und eine Auslegung, die dazu führt, dass es praktisch kaum mehr ein privates Ausmaß gibt, ist auch mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht in Einklang zu bringen.

Positiv anzumerken bleibt, dass das OLG Karlsruhe IP-Adressen als Verkehrsdaten betrachtet. Immerhin.

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Französisches Verfassungsgericht soll Three Strikes Out erneut prüfen

Nachdem die französische Nationalversammlung erneut eine leicht modifiziertes Gesetz zur Einführung der sog. Three Strikes Out Regelung verabschiedet hatte, soll nochmals das französische Verfassungsgericht entscheiden. Das Gericht hatte die im Frühjahr verabschiedete Variante bereits für verfassungswidrig erklärt.
Quelle: ORF Futurezone

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Sony Music mahnt jetzt auch Blogs ab

Sony Music mahnt jetzt offenbar auch Blogs ab, die (nur)auf HipHop Mixtapes verlinken. U.a. wird hierbei die Verletzung der Urheberrechte an Tracks des deutschen Rappers Curse beanstandet.

Was in tatsächlicher Hinsicht dazu zu sagen ist, kann man bei dei den blog.rebellen nachlesen. Die Musikindustrie schießt weiter auf ihr eigenes Tor.

Rechtlich wird es sehr stark darauf ankommen, ob man den Bloggern Verschulden unterstellen kann. Bei Links auf Quellen wie Rapidshare ist zu befürchten, dass die Gerichte Fahrlässigkeit annehmen, weil der Linksetzer damit rechnen muss, dass das Material dort unter Verstoß gegen das Urheberrecht eingestellt worden ist. Ansonsten bleibt nur die Störerhaftung und darüber gibt es keinen Schadensersatz. Insgesamt bleibt aber die Frage, ob durch den Link überhaupt etwas öffentlich zugänglich gemacht wird, oder das Werk nicht ohnehin schon öffentlich zugänglich war. Die rechtlichen Fragen rund um die Linkhaftung sind nach wie vor nicht wirklich abschließend geklärt und der Gesetzgeber drückt sich bislang um eine Regelung.

Update: Offenbar hatten MTV und das eigene Label von Curse auch auf das Mixtape verlinkt!

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Google Book Settlement soll grundlegend überarbeitet werden

Nach einer Pressemitteilung des Bundesjustizminsteriums vom 24.09.09 soll das sog. Google Book Settlement grundlegend überarbeitet werden. Wie genau die neue Fassung aussehen wird und welchen Bedenken und Einwänden von Verlagen, Autoren und nationalen Regierungen Google im Einzelnen nachkommen wird, ergibt sich aus der Pressemitteilung des BMJ allerdings nicht.

Amerikanische Verlage klagen derzeit in New York gegen Google. Die Bundesregierung hat in diesem Prozess einen eigenen Schriftsatz eingereicht.

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23.9.09

Neue Filesharing-Abmahnungen von Sony Music

Habe wieder mal zwei Abmahnungen einer Münchener Kanzlei auf dem Tisch, die im Auftrag von Sony Music diesmal u.a. das Angebot von Werken der Künstlerin Annett Louisan über Filesharing-Netzwerke abmahnt.

Es wird wie immer behauptet, dass der Anschlussinhaber als Störer haftet, obwohl dies mittlerweile auch in der Rechtsprechung höchst umstritten ist und sogar so getan, als würde diese Haftung auch für Schadensersatzansprüche gelten.

In Deutschland haben im Laufe der Jahre vor allem zwei Anwaltskanzleien bestens mit diesen Abmahnungen verdient, während sich die großen Labels wie hier Sony Music sukzessive ihren Ruf ruinierten, ohne, dass dieses juristische Vorgehen erkennbare Effekte erzielt hätte. Ob die Musikindustrie eigentlich irgendwann zur Vernunft kommt? Es sieht irgendwie nicht danach aus.

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22.9.09

Eminem verklagt Apple

Der Musikverlag des Rappers Eminem hat Apple vor einem US-Gericht verklagt, wegen angeblich urheberrechtswidriger Nutzung von Tracks des Rappers im ITunes Store. Apple beruft sich darauf, die Rechte von der Plattenfirma Eminems erworben zu haben, während der Musikverlag des Hip Hop Künstlers behauptet, die Plattenfirma sei nicht befugt gewesen, Rechte für eine Onlinenutzung über ITunes einzuräumen. Es ist durchaus ungewöhnlich, dass dieser Streit vor Gericht ausgetragen wird.
Quelle: ORF Futurezone

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17.9.09

OLG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für Ideen

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 28.08.2009 (Az. 6 U 225/08) entschieden, was im Grundsatz selbstverständlich ist, nämlich, dass Ideen nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen und zwar auch dann nicht, wenn sie die Grundlage für die Schaffung eines Werkes darstellen. Geschützt ist vielmehr nur das Werk in seiner äußeren Gestalt und die Idee nur insofern, als sie sich im Werk verkörpert.
Quelle: MIR

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16.9.09

Ghostwriter-Vereinbarung bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen

Das OLG Frankfurt ist der Ansicht, dass eine sog. Ghostwriter-Vereinbarung auch bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen in Betracht kommt, zumindest außerhalb des Hochschulbereichs.

Bei einer Ghostwriter-Vereinbarung verpflichtet sich der wirkliche Urheber dazu, seine eigene Urheberschaft zu verschweigen und gestattet seinem Auftraggeber das Werk als eigenes zu veröffentlichen.

Das halte ich im wissenschaftlichen Bereich für verwerflich, weil man sich dadurch wissenschaftliches Renommee einfach erkaufen kann. Deshalb liegt die Annahme einer Sittenwidrigkeit meines Erachtens nahe.

Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom vom 01.09.2009 (Az.: 11 U 51/08) allerdings, zumindest für Fälle außerhalb des klassichen universitären Wissenschaftsbetriebs anders beurteilt.

Quelle: kanzlei.biz

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Auskunftsanspruch gegen Provider

Jens Ferner bietet eine gute Übersicht über den Stand der Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Asukunftsanspruch nach § 101 UrhG gegenüber Internet Service Provider auf Benennung eines Kunden, der zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer bestimmten dynamischen IP-Adresse online war.

In den Fällen von Filesharing ist derzeit vor allem umstritten, ab wann ein gewerbliches Ausmaß vorliegt. Während einige Gerichte wie das Landgericht Frankenthal hier durchaus eine vernünftige und lebensnahe Größenordnung in Ansatz bringen, gehen andere Gerichte (allen voran das Landgericht Köln, das sich deshalb auch über haufwenweise Anträge freut) bereits bei einzelnen Musikdateien bzw. einem Album von einem gewerblichen Ausmaß aus. Inwieweit das im typischen Fall eines minderjährigen Filesharers, der zumeist Schüler oder Auszubildender ist, der Lebenswirklichkeit entspricht, kann jeder für sich selbt beantworten.

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11.9.09

Die urheberrechtliche Kostenlosmentalität von Burda

Nachdem Herr Burda im Netz kein Geld verdient, müssen sich seine Zeitschriften wegen des Bildmaterials dort eben auch kostenlos bedienen. Das leuchtet mir ein.

Burda v. Stil in Berlin (IP Notitz)
the internet is for free (Pudri Blog)

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9.9.09

BGH zur Miturheberschaft

Eine heute im Volltext veröffentlichte urheberrechtliche Entscheidung des BGH vom 26.02.2009 "Kranhäuser" trägt die folgenden amtlichen Leitsätze:

a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.

b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06

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