12.2.10

Wieder einstweilige Verfügung gegen RapidShare

Dem Sharehoster RapidShare ist zum wiederholten Male per einstweiliger Verfügung untersagt worden, urheberrechtlich geschützte Werke online über seinen Dienst öffentlich zugänglich machen zu lassen. Im konkreten Fall ging es um Buchtitel der Verlage De Gruyter und Campus. Das meldet borsenblatt.net.

Die meisten dieser einstweiligen Verfügungen wurden bisher beim Landgericht Hamburg erwirkt und dies sicherlich nicht ohne Grund. Denn die Rechtslage ist mit Blick auf Sharehoster keineswegs so eindeutig, wie die Rechteinhaber gerne behaupten.

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5.11.09

Die Jagd auf Textdiebe im Netz

Die taz nimmt die Abmahnung eines Bloggers durch eine (taz)-Journalistin zum Anlass, daürber zu berichten, wie "Textdiebe" im Netz mittels der Software "Textguard" aufgespürt und anschließend urheberrechtlich in Anspruch genommen werden.

Speziell die französische Nachrichtenagentur AFP hat sich in diesem Zusammenhang mit fragwürdigen Abmahnungen hervorgetan. Sowohl für die AFP als auch für die Journalistin Eva Schweitzer war übrigens derselbe Anwalt - und dieselbse Software - tätig.

Eines kann die Software "Textguard" freilich nicht, nämlich beurteilen, ob das Ausgangswerks überhaupt schutzfähig ist und wenn ja, ob tatsächlich eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Beides wird von den Abmahnenden erfahrungsgemäß eher großzügig gesehen.

Gerade bei Agenturmeldungen ist die urheberrechtliche Schutzfähigkeit aber regelmäßig zweifelhaft, während ansonsten das Zitatrecht und die gesetzliche Lizenz des § 49 UrhG die Rechte des Urhebers einschränken.

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30.10.09

Die urheberrechtliche Abmahnung: Ein neues Geschäftsmodell

Was bei den Filesharing Sachverhalten bereits prächtigt funktioniert, scheint jetzt auch im Bereich journalistischer Texte Einzug zu halten. Nicht mehr nur die großen Plattenfirmen oder Verlage mahnen ab, sondern zunehmend auch der einzelne Urheber selbt.

Dagegen ist im Grunde überhaupt nichts zu sagen, solange berechtigte Ansprüche verfolgt werden. Leider ist dies aber nicht immer der Fall, wie die Abmahnung eines Bloggers durch eine taz-Journalistin zeigt. Vielmehr scheint sich hier ein neues Geschäftsmodell zu etablieren, mit dem sich offenbar mehr Geld verdienen lässt, als mit der Verwertung des Werks selbst.

Die Autorin Eva Schweitzer hat, nach eigenen Angaben, für einen Zeitungsartikel 80 EUR erhalten - auch die Zeit zahlt offenbar schlecht - und fordert nunmehr von einem Blogger, der lediglich aus diesem Text zitiert hat, 1200 EUR an Schadensersatz. Da reibt sich auch der mit dem Urheberrecht vertraute Jurist verwundert die Augen. Diese kreative Art der Schadensberechnung lässt aufhorchen, hätte man doch beispielsweise nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie höchstens die besagten 80 EUR als Schaden geltend machen können. Ein Zuschlag dürfte nicht in Betracht kommen, da das Zitat mit dem Link auf Zeit-Online eine Quellenangabe enthält. Und hierbei ist die Frage, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt oder die Vervielfältigung nicht vielmehr von § 51 oder auch § 49 UrhG gedeckt ist, wohlgemerkt noch gar nicht erörtert worden.

Die Journalistin meint zu allem Überfluss, ihre fragwürdige Abmahnung im Blog der taz jetzt auch noch mit einem einigermaßen herablassenden Beitrag rechtfertigen zu müssen. Ist es legitim, dass jemand, der Johnny Haeusler nicht kennt, sich heutzutage immer noch Journalist nennt und derartigen Hochmut zur Schau trägt? Aber sicher doch, denn "wir reden ja von Deutschen".

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25.10.09

Verantwortliche von YouTube wegen Urheberrechtsverletzung strafbar?

Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen die Verantwortlichen von YouTube und deren Mutter Google wegen des Verdachts von Urheberrechtsverletzungen.

Anlass der Ermittlungen ist offenbar eine Strafanzeige eines Hamburger Rechtsanwalts, der Musiker, Autoren, Produzenten und Musikverlage vertritt, die sich daran stören, dass ihre Musik ohne ihre Zustimmung veröffentlicht wird.

Eine Strafbarkeit und auch eine zivilrechtliche Haftung von YouTube kommt zumindest dann in Betracht, wenn YouTube (vom Rechteinhaber) auf die Urheberrechtsverletzung bzw. darauf hingewiesen wird, dass er mit der öffentlichen Zugänglichmachung seines Werks nicht einverstanden ist und dann nicht sofort handelt und den beanstandeten Content vom Netz nimmt. Das dürfte hier vermutlich der Fall sein.

Nachdem sich die großen Plattenlabels mit YouTube arrangiert haben, blieben Verfahren wie dieses bisher der Ausnahme. Man darf gespannt sein, wie gerade Google, das ja offenbar weiter ins Musikgeschäft vordringen will, mit diesem Problem umgeht. Es wird vermutlich vorher zu einer wirtschaftlichen Lösung kommen, verbunden mit einer Rücknahme der gestellten Strafanträge.

Update vom 26.10.09: Die Strafanzeige bzw. Strafanträge wurden laut Medienberichten an ein bereits laufendes zivilgerichtliches Verfahren angehängt, in dem es offenbar in der Tat darum geht, YouTube zu Vorkehrungen zu zwingen, die verhindern sollen, dass die Musik der beteiligten Künstler (z.B. Sarah Brightman) überhaupt auf YouTube geladen werden kann. Wirtschaftlich betrachet, dürfte es darum gehen, dass YouTube an die klagenden Künstler pro Abruf einen bestimmten Betrag bezahlt. Und insowweit dient die Strafanzeige wohl nur dazu, zusätzlichen Druck aufbauen um YouTube bzw. Google zum Abschluss einer solchen Vereinbarung zu bewegen.

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17.10.09

Urheberrechtsfibel - nicht nur für Piraten

Die Urheberrechtsfibel von Klaus Graf ist als kostenloses ebook erhältlich. Das in gedruckter Form immerhin 300 Seiten starke Werk stellt eine Art Kurzkommentar zum UrhG dar. Der Autor ist kein Jurist, beschäftigt sich aber seit vielen Jahren, z.T. leidenschaftlich mit dem Urheberrecht und hält es für grundlegend reformbedürftig.

Der Verlag kündigt das Werk so an:

"Das deutsche Urheberrecht entspricht nicht mehr dem digitalen Zeitgeist, den Bedürfnissen der Netzbürgerinnen und Netzbürger. Nicht nur die Piratenpartei bezweifelt, dass es zukunftstauglich ist. Dieses Buch ist eine bissige Abrechnung mit dem Urheberrechtsgesetz, das den Text vom ersten bis zum letzten Paragraphen allgemeinverständlich erläutert und kritisch auseinander nimmt. Es ist kein gelehrter akademischer Kommentar, sondern eine Streitschrift für digitale Freiheiten und freie Inhalte, die sich vehement gegen eine Verschärfung des Urheberrechts und für eine radikale Reform ausspricht."

Ein Download lohnt sich.

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13.10.09

Filesharing: Einmaliger Dateiupload begründet nach Ansicht des LG Kiel kein gewerbliches Ausmaß

Endlich wieder einmal eine Stimme der Vernunft in der Diskussion um die Frage, wann beim Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht ist.

Das Landgericht Kiel vertritt - im Gegensatz zum Beispiel zum OLG Köln - in einem Beschluss vom 02.09.2009 (Az.: 2 O 221/09) die zutreffende Ansicht, dass ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein gewerbliches Ausmaß begründen kann, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.

Das Gericht führt weiter aus:
"Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. In gewerblichem Ausmaß begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche"

Siehe hierzu auch meine Einschätzung zu einer abweichenden Entscheidung des OLG Karlsruhe.

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7.10.09

BGH: Übersetzer literarischer Werke hat grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Verkaufserlös

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.10.09 entschieden, dass der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Darüber hinaus kann der Übersetzer ? so der Bundesgerichtshof ? grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.

Das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15 ? je Seite hatte der BGH als unangemessen angesehen.

Pressemitteilung des BGH, Nr. 207/2009
Urteil vom 7. Oktober 2009 (Az.: I ZR 38/07) - Talking to Addison

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29.9.09

Filesharing-Abmahnungen: Milow - Ayo Technology

Wieder einmal habe ich den halben Tag mit Filesharing-Fällen zugebracht. Einige der üblichen Verdächtigen sind in den letzten Wochen aktiv gewesen. Relativ neu dabei sind die Rechtsanwälte Von Kenne und Partner, die (neben anderen Kanzleien) die Fa. DigiProtect mbH vertreten. Vollmacht liegt keine bei und über die Behauptung, dass DigiProtect Inhaber der ausschließlichen Rechte an der Tonaufnahme "Milow" sein soll, geht die Darlegung auch nicht hinaus. Häufig wird bei solchen Chart-Hits ja auf Sampler wie "The Dome" oder "Bravo Hits" Bezug genommen, hier soll es aber mal nur die Datei mit der Bezeichnung "Milow_Milow2009-CMG.rar" gewesen sein. Neben der Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe EUR 5.001,-) möchte man pauschal EUR 480,- zur pauschalen Abgeltung des Schadensersatzes wie auch der anteiligen Gerichts- und Anwaltskosten.

Anbei - natürlich auch - ein Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.09 (Az.: 9 OH 696/09) nach § 101 Abs. 9 UrhG, der interessanterweise von der Kanzlei Kornmeier erwirkt wurde und in dem wieder einmal ausgeführt wird, dass auch bei einem einzigen Musikalbum ein gewerbliches Ausmaß vorliegt. Darüber, dass man diese Auskunftsanträge nunmehr massenhaft auf dem Tisch hat, sollte sich das Landgericht Köln nicht beschweren. Dem könnte nämlich durch eine zutreffenden Rechtsanwendung schnell ein Ende bereitet werden. Es ist kein Zufall, dass diese Anträge mittlerweile fast alle in Köln gestellt werden.

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24.9.09

OLG Karlsruhe zum gewerblichen Ausmaß beim Filesharing

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.09.09 (Az. 6 W 47/09) entschieden, dass eine Bereitstellung eines neuen Films zum Download im Wege des Filesharing in der ersten Verkaufsphase des Films eine Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß darstellt.

Diese Entscheidung bestätigt die Tendenz der meisten Gerichte, möglichst bald ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. Für die Annahme von Filesharing in privatem Ausmaß bleibt damit wenig Raum. Diese Rechtsprechungslinie entspricht freilich nicht der Lebenswirklichkeit, denn gerade das Austauschen von neuen Filmen und neuen Musikdateien entspricht dem typischen Verhalten eines privaten Tauschbörsennutzers.

Wenn man das so sehen will, wie viele Gerichte es derzeit tun, hätte man ehrlicherweise auf das Kriterium des gewerblichen Ausmaßes gänzlich verzichten sollen. Denn wer sich einen neuen Kinofilm über ein Filesharingnetzwerk besorgt - und regelmäßig dann anschließend auch zum Download durch andere zur Verfrügung stellt - macht sich möglicherwiese strafbar und handelt auch zivilrechtswidrig. Dennoch bleibt es im Regelfall typischer privater Konsum. Mit dem Wortsinn des Rechtsbegriffs des gewerblichen Ausmaßes ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Köln nicht vereinbar. Und eine Auslegung, die dazu führt, dass es praktisch kaum mehr ein privates Ausmaß gibt, ist auch mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht in Einklang zu bringen.

Positiv anzumerken bleibt, dass das OLG Karlsruhe IP-Adressen als Verkehrsdaten betrachtet. Immerhin.

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17.9.09

OLG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für Ideen

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 28.08.2009 (Az. 6 U 225/08) entschieden, was im Grundsatz selbstverständlich ist, nämlich, dass Ideen nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen und zwar auch dann nicht, wenn sie die Grundlage für die Schaffung eines Werkes darstellen. Geschützt ist vielmehr nur das Werk in seiner äußeren Gestalt und die Idee nur insofern, als sie sich im Werk verkörpert.
Quelle: MIR

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16.9.09

Ghostwriter-Vereinbarung bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen

Das OLG Frankfurt ist der Ansicht, dass eine sog. Ghostwriter-Vereinbarung auch bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen in Betracht kommt, zumindest außerhalb des Hochschulbereichs.

Bei einer Ghostwriter-Vereinbarung verpflichtet sich der wirkliche Urheber dazu, seine eigene Urheberschaft zu verschweigen und gestattet seinem Auftraggeber das Werk als eigenes zu veröffentlichen.

Das halte ich im wissenschaftlichen Bereich für verwerflich, weil man sich dadurch wissenschaftliches Renommee einfach erkaufen kann. Deshalb liegt die Annahme einer Sittenwidrigkeit meines Erachtens nahe.

Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom vom 01.09.2009 (Az.: 11 U 51/08) allerdings, zumindest für Fälle außerhalb des klassichen universitären Wissenschaftsbetriebs anders beurteilt.

Quelle: kanzlei.biz

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9.9.09

BGH zur Miturheberschaft

Eine heute im Volltext veröffentlichte urheberrechtliche Entscheidung des BGH vom 26.02.2009 "Kranhäuser" trägt die folgenden amtlichen Leitsätze:

a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.

b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06

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12.8.09

Fotografin eines Wahlplakats will Wahlkampfsatire verbieten

Netzpolitk.org hat gestern dazu aufgerufen, ein Wahlkampfplakat der CDU mit Wolfgang Schäuble und dem Slogan "Wir haben die Kraft für Sicherheit und Freiheit" zu "remixen". Dieser Aufruf stieß auf regen Zuspruch.

Daran stößt sich nun die Fotagrafin des Plakats, die ihre Urheberrechte verletzt sieht. Die Einschätzung der Fotografin ist nicht nur humorlos, sondern auch rechtlich unzutreffend. Wie ich schon gegenüber Heise-Online geäußert habe, ist die (künstlerische )Auseinandersetzung mit einem anderen Werk im Wege der Satire oder Parodie zulässig und vom Urheber des Ausgangswerks grundsätzlich hinzunehmen. Gerade die sog. antithematische Behandlung - sehr schön z.B.: "Wir sind die dunkle Seite! Mit Sicherheit gegen Freiheit" - ist eine zulässige Form der Auseinandersetzung mit dem Ausgangswerk und von Art. 5 GG gedeckt.

Speziell bei Wahlkampfplakaten muss der Fotograf bzw. Urheber förmlich damit rechnen, dass man sich mit ihnen kritisch in der Form von Satire, Karikatur oder Parodie auseinandersetzt.

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4.8.09

BGH: Hohe Sorgfaltsanforderung wenn fremde Software zum Download ins Netz gestellt wird

Der Bundesgerichtshof hatte in einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 20.05.2009 (Az.: I ZR 239/06) darüber zu befinden, welcher Sorgfaltsmaßstab für die Frage des Verschuldens anzulegen ist, wenn ein fremdes Computerprogramm zum Download ins Netz gestellt wird. Der BGH führt wörtlich aus:

"Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen und begründet daher bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung (...). Die Revision macht mit Recht geltend, dass besonders hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, wenn - wie hier - ein Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet eingestellt wird. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen im Internet zum Download bereitgestelltes Computerprogramm jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann. Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat."

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31.7.09

DAV mahnt gesetzliche Regelung zum Handel mit gebrauchter Software an

Der Ausschuss Informationsrechts des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat gegenüber dem Bundesjustizministerium in einer schriftlichen Stellungnahme deutlich gemacht, dass man dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei der Frage des Handels mit gebrauchter Software sieht.

Zu dieser Thematik hat es in den letzten Jahren eine ganze Reihe von gerichtlichen Entscheidungen gegeben, die zu großer Rechtsunsicherheit geführt haben.

Eine der Kernforderungen des DAV lautet daher:
"Die Unterscheidung zwischen körperlicher und unkörperlicher Übertragung bei dem Inverkehrbringen von Software sollte gesetzgeberisch nicht klargestellt, sondern abgeschafft werden. In welcher Weise dies geschieht, sollte der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben. Dabei sind die oben aufgeworfenen praktischen Fragen auch des Vertriebs mit Software versehenen sonstiger Güter mit zu bedenken. Die beiden Vertriebswege sind wirtschaftlich gleichwertig und dürfen daher nicht unterschiedlich behandelt werden."

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28.7.09

Der Dienstwagen, Sixt und das Persönlichkeitsrecht

Ulla Schmidt und ihr Dienstwagen haben den Autovermieter Sixt auf den Plan gerufen. Auf der Startseite ihrer Website wirbt das Unternehmen mit einem Foto der Gesundheitsministerin und dem Slogan "Mit dem Dienstwagen in Urlaub? Es gibt Sixt doch auch in Alicante!".

Sixt hat seit der Entscheidung des BGH zur Werbung um den Rücktritt Oskar Lafontaines Oberwasser. Denn die damalige Werbung ebenfalls von Sixt hat der BGH als satirische Auseinandersetzung mit Ereignissen der Tagespolitik nicht beanstandet und die Klage Lafontaines abgewiesen.

Ob Sixt also tatsächlich um eine Abmahnung bettelt, wie magnus.de vermutet, darf bezweifelt werden. Geschickte Werbung, die gute Chancen hat, wieder als Satire durchzugehen. Und ein bisschen Spaß muss sein in diesem langweiligen Wahlkampf. Dass es wieder die SPD erwischt hat, ist bestimmt nur Zufall. ;-)

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BGH zur Herausgabe des Verletzergewinns (Tripp-Trapp-Stuhl)

Der Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Tripp-Trapp-Stuhl" vom 14.05.2009 (Az.: I ZR 98/06) ist nunmehr online.

Es geht u.a. um die Frage der Höhe des Verletzergewinns bei einer Urheberrechtsvereltzung in Form einer identischen Nachahmung eines Werks der angewandten Kunst.

Die Leitsätze des BGH:

a) Der Verletzergewinn ist nach einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nach § 97 Abs. 1 UrhG nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Beim urheberrechtsverletzenden Verkauf einer unfreien Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der angegriffenen Ausführung gerade darauf zurückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Jedenfalls dann, wenn es um die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk der angewandten Kunst geht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verletzergewinn im Falle einer identischen Nachahmung vollständig auf der Verletzung beruht. Vielmehr sind in einem solchen Fall regelmäßig auch andere Faktoren wie die Funktionalität oder der günstige Preis der unfreien Bearbeitung für die Kaufentscheidung maßgeblich.

b) Haben innerhalb einer Lieferkette mehrere Lieferanten nacheinander urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist der Verletzte zwar grundsätzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb der Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadensersatz zu fordern. Der vom Lieferanten an den Verletzten herauszugebende Gewinn wird aber durch Ersatzzahlungen gemindert, die der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06

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18.7.09

Thomas Hoeren zum Kampfbegriff des geistigen Eigentums

Thomas Hoeren, einer der schillerndsten Figuren des Internetrechts, hat dem elektrischen Reporter ein Interview zur Notwendigkeit einer Neuordnung des Urheberrechts gegeben. Wie immer ganz erfrischend.

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9.7.09

Die Verlage wollen, dass der Staat "Fehlentwicklungen" im Internet korrigiert

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) fordert von der Politik zur Stabilisierung des Zeitungsmarkts eine Lockerung des Kartellrechts, eine weitere Absenkung der Mehrwertsteuer für Verlagsprodukte sowie die "Unterstützung bei der Korrek­tur von Fehlentwicklungen im Internet". Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung vom 09.07.2009:

"Nur mit einem umfassenden Leistungsschutzrecht könne dem Con­tent-Klau Einhalt geboten werden. Im nächsten Schritt gehe es dann darum, Bezahlmodelle für Internetinhalte zu entwickeln. Die Onlinewerbung allein werde nicht ausreichen, publizistische Qualität im Internet zu finanzie­ren. Deshalb müssten Wege gefunden werden, die von der Gratiskultur wegführten. ?Es geht um den Erhalt der Qualitätspresse in einer digitali­sierten Welt"

Was sich die Verlage unter einem neuen Leistungsschutzrecht vorstellen, hat Hubert Burda unlängst skizziert. Ihm ist es ein Dorn im Auge, dass man über Suchmaschinen und Links einfach so und kostenlos auf die "Qualitätsangebote" der Zeitungen im Netz gelangt.

Das können die Verlage natürlich jederzeit selbst ändern, indem sie ihren Content nicht mehr frei zugänglich ins Netz stellen. Dazu bedarf es keiner neuen gesetzlichen Regelungen. Da die Verlage aber wissen, dass sie derzeit nicht in der Lage sind, Bezahlmodelle zu etablieren, soll der Gesetzgeber offenbar Suchmaschinen und vielleicht auch Zugangsanbieter zwingen, Teile ihres Erlöses an die Zeitungen abzuführen oder gar die Verlinkung auf Zeitungartikel gesetzlich beschränken.

Das Verhalten der Verlage ist anachronistisch. Sie reagieren in derselben rückwärtsorientierten Art und Weise, wie dies die Musikindustrie seit mehr als 10 Jahren tut. Den zugrundeliegenden Modellen ist bislang, trotz zahlreicher Verschärfungen des Urheberrechts zugunsten der Content-Industrie, der Erfolg versagt geblieben und das wird auch so bleiben.

Die Verlage fordern Eingriffe des Gesetzgebers in die Markt- und Gesellschaftsentwicklung. Dass die "freie Presse", die sich gerne als 4. Gewalt sieht, jetzt eine staatliche Intervention fordert und sich damit vom Staat abhängig macht, ist wiedersinnig und gefährlich.

Es wird ein Zeitungssterben geben und wir werden sicherlich auch Verlagspleiten erleben. Dennoch sollte man sich davor hüten, die Zeitung als solche bereits als schutzwürdiges Kulturgut zu betrachten. Es gibt mittlerweile im Netz jede Menge hochwertigen Journalismus abseits der etablierten Verlage. Das Internet begünstigt eine neue Form des Journalismus, durch das die Zeitungen ihre Deutungshoheit verlieren. Damit muss kein Nachteil für die Allgemeinheit verbunden sein. Bei den Apellen der Verlage geht es denn auch nicht um die Sicherung von Qualitätsjournalismus und Meinungsvielfalt, sondern allein um die wirtschaftlichen Interessen der Branche. Und diese Interessen rechtfertigen keine Eingriffe des Staates in die Strukturen und Mechanismen des Netzes, im Wege neuer urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte. Es gibt entgegen der Ansicht der Verlagsbranche keine Fehlentwicklung, die zu berichtigen wäre. Dennoch werden die Lobbyisten der Verlagsbranche jetzt damit beginnen, die Bundesregierung und die Abgeordneten massiv in ihrem Sinne zu bearbeiten.

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7.7.09

LG München I zum Zitatrecht

Nach § 51 UrhG ist eine Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig.

Über Umfang und Grenzen des Zitatrechts hatte das Landgericht München I mit Urteil vom 13.05.2009 (Az.: 21 O 618/09) am Fall der Zitierung von Teilen eines Gedichts zu befinden.
Quelle: JurPC

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BGH: Mambo Nr. 5

Der Bundesgerichtshof durfte einen (urheberrechtlichen) Ausflug in die Welt der Popmusik machen. Manche werden sich noch an den Radiohit "Mambo Nr. 5" von Lou Bega erinnern, der Gegenstand des Rechtsstreits war, den der BGH zu entscheiden hatte. Streitgegenstand waren die Verlagsrechte an dem Songtext.

Der Leitsatz des BGH:
Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008, Az.: I ZR 49/06

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30.6.09

Nachrichtenagentur AFP mahnt weiterhin Betreiber von Websites ab

Bereits vor einigen Wochen ging die Meldung durch die Presse und die Blogs, dass die französische Nachrichtenagentur AFP in großem Stil Betreiber von Websites und Blogs abmahnt, wegen angeblicher Übernahme von Pressemeldungen.

Diese Abmahnwelle geht aktuell offenbar weiter. Mir liegt eine aktuelle Abmahnung vor, die gleich aus mehreren Gründen problematisch ist. Die Presseagentur AFP mahnt nämlich keineswegs (nur) identische Übernahmen von Meldungen ab, sondern auch ähnliche Meldungen zum selben Thema, die sich aber merklich von der AFP-Version unterscheiden. In einem Fall ist sogar so, dass AFP selbst nur die Pressemittelung eines Unternehmens abgeschrieben und dauraus eine eigene Meldung gemacht hat. Gleichwohl glaubt man, dies abmahnen zu können.

Rechtlich begibt sich AFP damit insgesamt auf sehr dünnes Eis.

Ob Agenturmeldungen als Sprachwerke überhaupt dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, ist zweifelhaft. In der Kommentarliteratur zum UrhG (z.B. Schricker, § 2, Rn. 116) wird die Auffassung vertreten, dass kurze Meldungen und Nachrichten kein Werk darstellen, wenn sie sich im Bereich des Routinemäßigen bewegen. Das würde bedeuten, dass zumindest der überwiegende Teil der Agenturmeldungen nicht urheberrechtlich geschützt ist, sondern einm Schutz allenfalls dann in Betracht kommt, wenn sich die Meldung im Einzelfall in außergewöhnlicher Weise von vergleichbaren Nachrichten abhebt.

Was keinesfalls geschützt ist, ist die enthaltenen Information als solche. Nachdem die sprachlichen Möglichkeiten gerade bei kurzen Meldungen begrenzt sind, dürfte eine Urheberrechtsverletzung jedenfalls dann ausscheiden, wenn die Nachricht mit eigenen Worten umformuliert worden ist.

Im Einzelfall können zudem die Privilegierungen der §§ 49, 50 UrhG greifen.

Die Abmahnwelle, die AFP gestartet hat, ist daher in hohem Maße fragwürdig.

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23.6.09

Rapidshare unterliegt der GEMA

Die GEMA hat nach eigenen Worten den Durchbruch im Kampf gegen die Online-Piraterie geschafft und beim Landgericht Hamburg am 12.06.09 ein Urteil erwirkt, das es dem Sharehoster Rapidshare untersagt, 5.000 Musiktitel über das Internet zugänglich zu machen.

Leider liegt hierzu bislang nur die Pressemitteilung der GEMA vom 23.06.09 vor

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27.5.09

OLG Zweibrücken: Keine proaktive Überwachungspflicht des Forenbetreibers

Eine erfreuliche und gut begründete Entscheidung kommt vom OLG Zweibrücken (Urt. v. 14.05.09 - Az.: 4 U 139/08). Danach trift den Betreiber einer Internet-Community für Fotointeressierte, die Beiträge und auch Fotos in das Forum posten können, keine vorbeugende Pflicht, das Forum auf Urheberrechtsverstöße zu überwachen.
Quelle: RA Hoesmann

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OLG Köln: Keine Rechtsschutzmöglichkeit des Anschlussinhabers, über dessen Person nach § 101 UrhG Auskunft erteilt wird

Demjenigen, über dessen Person als Anschlussinhaber durch richterliche Anordung nach § 101 Abs. 2, 9 UrhG Auskunft erteilt wird, steht hiergegen keine Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidung zu.

Das hat das OLG Köln mit Beschluss vom 05.05.2009 (6 W 39/09) entschieden.

Ich halte die inhaltlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts für fragwürdig, auch wenn das Verfahrensrecht derzeit möglicherweise in der Tat keinen Rechtsbehelf des Anschlussinhabers vorsieht.

Die Erteilung der Auskunft und damit die Übermittlung der Information, dass vermeintlich der Anschlussinhaber an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war, stellt einen spürbaren Eingriff in dessen Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) dar. Dagegen steht ihm nach Art. 19 Abs. 4 GG der rechtsweg offen. Diese Rechtswegsgarantie besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG bereits bei behaupteten rechtswidrigen Eingriffen in Grundrechte. Da die Möglichkeit besteht, dass die Auskunftsentscheidung sachlich falsch ist, weil das Gericht - was im Falle der Rechtsprechung des OLG Köln nahe liegt - verkannt hat, unter welchen Voraussetzungen eine offensichtliche Rechtsverletzung zu bejahen ist. Möglicherweise kann der Anschlussinhaber aber auch darlegen, dass die fragliche Verbindung überhaupt nicht von seinem Anschluss aus zustande gekommen ist. Die Möglichkeit, dies gerichtlich geltend zu machen, muss ihm eröffnet werden.

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18.5.09

Verlag fordert Unterlassung elektronischer Leseplätze in Uni-Bibliothek und unterliegt

Das Landgericht Frankfurt ((AZ 2-06 O 172/09)hat einen Antrag des Eugen Ulmer Verlags auf Unterlassung elektronischer Leseplätze in der Bibliothek der Technischen Universität Darmstadt zurückgewiesen.

Der Verlag wollte der TU Darmstadt verbieten, seine Veröffentlichungen den Benutzern der Uni-Bibliothek auch elektronisch (kostenlos) zur Verfügung zu stellen.

In der Möglichkeit, Texte und Inhalte der Bücher auf einen USB-Stick zu speichern, sahen das gericht allerdings einen Verstoß gegen die Urheberrechte der Verlags.

Die (ablehnende) Entscheidung dürfte sich auf § 52a UrhG stützen.

Die Ungleichbehandlung von elektronischer Kopie und herkömmlicher Fotokopie (auf Papier) ist zwar schwer nachvollziehbar, sie ist aber eine Folge der gesetzlichen Regelung (§ 53 Abs. 1 S. 2 UrhG), die auf den Einfluss der Urheberrechtslobby zurückgeht. Wieder einmal ein gutes Beispiel dafür, wie die Verfügbarkeit wissenschaftlicher Informationen durch die Verlagslobby beschränkt wird.
Quelle: Frankfurter Rundschau

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