11.3.10

BGH zur Wirksamkeit von Unterlassungsverpflichtungen

Eine sehr instruktive Entscheidung des BGH zu der Frage, wie Unterlassungsverträge wirksam zustande kommen, ist heute veröffentlicht worden.

Grundsätzlich kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Abmahnung eine entsprechend vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt war. Wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung dann so unterschreibt wie sie ist, kommt dadurch der Unterlassungsvertrag zustande.

Wird jetzt die Unterlassungsaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist angenommen, dann gilt die verspätete Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB grundsätzlich als neuer Antrag. Gleiches gilt laut BGH auch dann, wenn die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeändert wird. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB nämlich als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Schon geringfügige, unwesentliche Änderungsvorschläge gegenüber dem unterbreiteten Vertragsangebot führen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass es für das Zustandekommen des Vertrags einer neuen Erklärung des Vertragspartners bedarf.

In diesen Fällen muss die modifizierte Unterlassungserklärung vom Abmahnenden/Gläubiger (nochmals) angenommen werden, damit ein Unterlassungsvertrag zustande kommt.

Interessant ist m.E.dann vor allem noch folgende Passage aus dem Urteil, in der der BGH erläutert, dass eine Unterlassungserklärung grundsätzlich unbefristet und damit auch noch nach längerer Zeit angenommen werden:
Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist aber in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Die dispositive Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen (..). Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen. Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (...). Da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe einen Vertragsschluss zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt, hat der Gläubiger ein auch für den Schuldner erkennbares Interesse daran, dass das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot unbedingt und unbefristet erfolgt.
BGH, Urteil vom 17. September 2009 (Az.: I ZR 217/07) - Testfundstelle

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5.3.10

Adressen für Werbebrief können Geschäftsgeheimnis sein

MIR berichtet über ein interessantes neues Urteil des OLG Köln vom 05.02.2010 (Az. 6 U 136/09). Danach kann eine mehrere hundert Adressen umfassende Sammlung von Daten von Personen und Einrichtungen, die zumindest einen Werbebrief eines Unternehmens erhalten haben, ein Geschäftsgeheimnis nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellen.

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15.2.10

Anonyme Abmahnung

Das Abmahnwesen treibt seltsame Blüten. Gerade habe ich ein Anwaltsschreiben auf dem Tisch, in dem der Kollege wettbewerbsrechtlich abmahnt und mitteilt, dass er einen Mitbewerber vertritt, der dieselben Produkte vertreibt wie mein Mandant. Den Namen seines Mandanten will der Kollege allerdings nicht nennen. Er fordert auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung - wem gegenüber sollte die auch abgegeben werden - sondern nur die bloße Unterlassung und natürlich die Erstattung von Anwaltskosten.

Abgesehen davon, dass der Unterlassungsanspruch nach UWG ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraussetzt, dessen Bestehen man ohne Kenntnis der Person des des Abmahnenden schlecht prüfen kann, stellt sich in diesem Fall auch die Frage, ob dieser Kollege überhaupt einen Mandanten hat. Ob der Kollege diese Anwaltskosten wohl auch anonym einklagen will?

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BGH: Kosten der zweiten Abmahnung nicht erstattungsfähig

Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute veröffentlichten Urteil vom 21.01.2010 (Az.: I ZR 47/09) entschieden, dass regelmäßig nur die Anwaltskosten der ersten vorgerichtlichen Abmahnung erstattungsfähig ist.

Der Leitsatz des BGH lautet:
Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb).
Das bedeutet freilich auch, dass derjenige, der zunächst selbst abmahnt, um Kosten für sich und die Gegenseite zu vermeiden, damit das Risiko eingeht, auf den nachfolgenden vorgerichtlichen Anwaltskosten sitzen zu bleiben.

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11.2.10

Untergeschobene Zustimmung zur Zusendung von Werbung in Teilnahmeerklärung für Gewinnspiel

Nach zwei Urteilen des Landgerichts Berlin vom 18.11.2009 dürfen Teilnahmecoupons für Gewinnspiele keine Erklärungen enthalten, durch die die Teilnehmer gleichzeitig einer Werbung per Telefon oder E-Mail zustimmen.

Das Gericht hat offenbar Verstöße gegen das UWG und das Bundesdatenschutzgesetz angenommen und klargestellt, dass Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig sein können, wenn sie vom übrigen Text deutlich abgehoben sind. Sie müssen außerdem klar beschreiben, von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Telefon- und E-Mail-Werbung ist nur dann statthaft, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligungserklärung unterschreibt oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zustimmt.

Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag) und 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag) - nicht rechtkskräftig

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bundesverband vom 09.02.2010

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3.2.10

Muss der Zugang der Abmahnung nachgewiesen werden?

Eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg, das übrigens schon eine Weile im Netz kursiert, sorgt auf Twitter gerade für Wirbel. Denn das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.07.2009 entschieden, dass eine (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung auch per E-Mail ausgesprochen werden kann und das Risiko, dass die Abmahnung nicht zugangen ist, beim Abgemahnten liegt. Im konkreten Fall hatte die Abmahnung per E-Mail ihr Ziel nicht erreicht, sondern war (angeblich) in der Firewall des Abgemahnten hängengeblieben. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg hilft dem Abgemahnten dieser Einwand aber nichts. Auch wenn es seltsam klingt, entspricht das Eregbnis der gefestigten Rechtsprechung gerade auch des Bundesgerichtshofs.

Da für die Abmahnung kein Formzwang besteht, ist sie auch formlos möglich, also auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail.

Zur Frage des Zugangs einer Abmahnung bzw. der Beweislast für den Zugang hat der BGH mit Beschluss vom 21.12.2006 (Az.: I ZB 17/06) folgendes entschieden:
Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.
Um das verstehen zu können, muss man die Ausgangssituation betrachten. Eine Pflicht überhaupt abzumahnen, besteht im Wettbewerbsrecht bislang nicht. Der Gläubiger kann also auch gleich zum Gericht gehen, trägt aber dann das Risiko, dass sich der Schuldner darauf beruft, er habe zur Klage oder dem Antrag auf einstweilige Verfügung keinen Anlass gegeben. Diesen Einwand ermöglicht ihm die Vorschrift des § 93 ZPO, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten zu tragen hat, obwohl er in der Sache Recht hat. § 93 ZPO ist allerdings eine Ausnahmevorschrift, so dass der Schuldner der sich auf die ihm günstige Ausnahme beruft auch deren Voraussetzungen nachweisen muss.

Die Entscheidung des BGH mag seltsam erscheinen, sie ist aber angesichts der gesetzlichen Regelung rechtsdogmatisch korrekt.

Ein anderes Ergebnis würde eine Gesetzesänderung voraussetzen. Der Gesetzgeber müsste die Abmahnung zur zwingenden Prozessvoraussetzung machen.

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Update: Der gute und der schlechte Rechtsbruch

Mein Beitrag zu der Frage des Ankaufs von Bankdaten mutmaßlicher Steuerhinterzieher durch die Bundesregierung hat im Blog eine rege und kontroverse Diskussion ausgelöst. Da hinsichtlich der rechtlichen Würdigung immer wieder verschiedene Dinge durcheinandergeworfen werden, möchte ich die rechtlich relevanten Aspekte einmal am Stück beleuchten.

Der "Informant" in der Schweiz hat sich nach meiner Einschätzung strafbar gemacht, indem er sich Geschäftsgeheimnisse einer Bank unbefugt verschafft hat. Gemessen am deutschen Recht verstößt dies gegen die Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 UWG, im schweizerischen Wettbewerbsrecht existieren parallele Strafvorschriften. Nachdem der BGH bereits bloße Kundenadressen als Geschäftsgeheimnisse betrachtet, handelt es sich bei Bank- und Kontodaten evident um Geschäftsgeheimnisse. Diese Daten hat sich der "Informant" aus Eigennutz unbefugt verschafft. Nach überwiegender Ansicht in der wettbewerbsrechtlichen Literatur ist es dabei auch unerheblich, dass das Geheimnis möglicherweise einen rechtswidrigen Inhalt hat.

Interessant ist dann weiterhin, dass auch die Mitteilung und Weitergabe solcher Daten eine eigenständige Tathandlung darstellt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Und an dieser Tathandlung wirkt der deutsche Staat unmittelbar mit, wenn er die Daten ankauft. Daraus folgt zwanglos, dass der deutsche Staat, in Gestalt der konkret handelnden Personen, sich als Gehilfe oder Anstifter an einer Straftat beteiligt.

In Betracht kommt zusätzlich auch noch eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), wobei es hier darauf ankommt, wie sich der Täter die Daten konkret verschafft hat und insoweit liegen keine Erkenntnisse vor.

Soweit beispielsweise Prantl in der SZ keine rechtlichen Probleme sieht, so liegt das daran, dass er nur von Diebstahl und Hehlerei spricht und die tatsächlich einschlägigen Strafvorschriften erst gar nicht erwähnt.

Eine ganz andere Frage ist es dann, ob sich aus diesem rechtswidrigen und sogar strafbaren Verhalten des deutschen Staates ein sog. Beweisverwertungsverbot ergibt, ob also die gewonnenen Erkenntnisse in einem Steuerstrafverfahren verwertet werden dürfen. Diese Frage ist umstritten. Nachdem einige Gerichte ein sog. Beweisverwertungsverbot in den Liechtensteinfällen verneint haben, wurde hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben, wie mehrere Zeitungen berichten. Speziell das Landgericht Bochum hatte hier die Ansicht vertreten, dass der möglicherweise strafbare Ankauf von Beweismitteln nicht dazu führt, dass das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu führendes Verfahren nachhaltig beschädigt wird.

Hintergrund ist der, dass in Deutschland, anders als z.B. in den USA, die sog. Fruit of the Poisonous Tree Doctrine nicht gilt. Das bedeutet, dass die Erkenntnisse zwar nicht unmittelbar verwertet werden dürfen, dass sie allerdings Gegenstand weiterer Ermittlungen sein können und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse in einem Strafverfahren verwertet werden dürfen. Nach deutschem Recht vergiftet der Baum die Früchte also nicht.

Einen lesenswerter Beitrag zu den rechtlichen Aspekten findet man beim strafrechtsblogger.

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28.1.10

Wie und an welcher Stelle ist im Onlinehandel auf Versandkosten hinzuweisen?

Mit dieser Frage beschäftigt sich ein heute veröffentlichtes Urteil des BGH vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 50/07).

Der BGH führt in seiner Entscheidung u.a. aus:
"Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.

Die Beklagte, die Verbrauchern im Internet Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags i.S. des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Die Art und Weise, wie die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV.

Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden (...) oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird."
Es ging in der Entscheidung außerdem darum, in welcher Form mit Testergebnissen geworben werden darf. Der Leitsatz des BGH hierzu lautet:
"Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein."

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22.1.10

Keine Haftung des Portalbetreibers für kritische Nutzeräußerungen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 13.01.2010 (Az.: 3 O 3692/09) eine Haftung des Betreibers eines Verbraucherportals für kritische Nutzeräußerungen über die Leistungen eines Unternehmens, verneint. Geklagt hatte ein Online-Single-Portal (Partnervermittlungsinstitut), das sich durch eine negative Bewertung seiner Leistungen gestört fühlte. Das Single-Portal hat vom Betreiber des Verbraucherportals ohne Erfolg die Unterlassung der Veröffentlichung des kritischen Nutzerbeitrags gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

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20.1.10

Das Landgericht Hamburg und die Filtertüten

Es schien so, als sei es Melitta, einem Hersteller von Kaffeefiltern, gelungen, einem Konkurrenten per einstweiliger Verfügung zu verbieten, sich über Filtertüten lustig zu machen.

Dass beim Landgericht Hamburg alles möglich ist, war schließlich bekannt. Aber weit gefehlt, denn die Hamburger Richter haben sich nur an einem Lohnkostenzähler in dem Werbespot gestört. Den hat die Firma Kaffee Partner jetzt rausgenommen und der Clip ist auch wieder im Netz. Eine schere juristische Schlappe für den deutschen Filterkaffee.

Und eine Pressemitteilung mit dem Titel "Kalle gib ma Melitta" hat der Kaffee Partner gleich nachgeschoben. Vielleicht möchte sich Melitta ja dagegen nochmals beim Landgericht Hamburg versuchen.

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18.1.10

Süddeutsche zahlt für positive Blogbeiträge

Upload, das Magazin für digitales Publizieren, berichtet darüber, dass die Süddeutsche Zeitung, über den Umweg einer schweizer Werbeagentur, Blogger für lobende Beiträge über ihr iPhone-App bezahlt.

Das ist rechtlich nicht unproblematisch. Werden solche Blogbeiträge nämlich nicht ausdrücklich und deutlich als Werbung oder Anzeige gekennzeichnet, sondern wird der Eindruck erweckt, es handle sich um eine unabhängige Meinungsäußerung des Bloggers, dann liegt sog. getarnte Werbung (Schleichwerbung) vor, die wettbewerbswidrig ist. Da die Vorgabe der von der SZ beauftragten Werbeagentur Trigami u.a. lautet, positive Kommentare im App Store zu verfassen, wird man allerdings kaum davon ausgehen dürfen, dass der Werbecharakter in jedem Fall offen gelegt wird.

Mit dieser Irreführung setzt die vielleicht beste Zeitung des Landes aber vor allen Dingen ihren Ruf als glaubwürdiges und kritisches Presseorgan aufs Spiel.

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17.1.10

Preissuchmaschinen müssen Versandkosten angeben

Die Entscheidung des BGH "Froogle" vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 140/07) mittlerweile im Volltext verfügbar. Danach müssen Preissuchmaschinen in ihrer Auflistung die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten direkt angeben. Der Hinweis erst auf der eigenen Internetseite des werbenden Unternehmens genügt nicht.

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14.1.10

EuGH: § 4 Nr. 6 UWG verstößt gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen 14.01.2010 (C - 304/08) entschieden, dass § 4 Nr. 6 UWG nicht mit der Richtlinie über Unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) vereinbar ist. Der BGH hatte diese Frage vorgelegt.

§ 4 Nr. 6 UWG verbietet es, die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen. In dem Vorlageverfahren hatte der deutsche Discounter Plus eine Werbekampagne "Ihre Millionenchance" veranstaltet, in der dazu aufgefordert wurde, in den Läden von Plus Waren zu erwerben, um Punkte zu sammeln. Mit der Ansammlung von 20 Punkten wurde die Möglichkeit erworben, kostenlos an den Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen.

Dieses Verhalten verstieß nach Ansicht der Instanzgerichte gegen § 4 Nr. 6 UWG. Dieser Ansicht war zwar auch der BGH, er hatte allerdings Zweifel, ob die Regelung richtlinienkonform ist und hat an den EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG, die derartige Praktiken grundsätzlich verbietet, nicht den Anforderungen der Richtlinie 2005/29/EG entspricht.

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass § 4 Nr. 6 UWG ein allgemeines Verbot darstellt, ohne dass anhand des Einzelfalls geprüft werden müsste, ob die fragliche geschäftliche Handlung im Licht der Richtlinie unlauter ist. Das ist nicht richtlinienkonform, weil die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, in der Richtlinie abschließend aufgezählt sind.

Zum anderen widerspricht die deutsche Regelung nach Ansicht des EuGH auch dem Inhalt von Art. 4 der Richtlinie 2005/29, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt, strengere nationale Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen als in der Richtline vorgesehen.

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13.1.10

BGH: Keine Erstattung von Abmahnkosten bei Schubladenverfügung

In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur dann besteht, wenn die Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen worden ist.

Wird also zuerst eine einstweilige Verfügung beantragt (sog. Schubladenverfügung) und erst danach abgemahnt, um zu sehen, ob der Verletzer eine Unterlasusngserklärung abgibt, besteht kein Aufwendungsersatzanspruch, auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07

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12.1.10

BGH: Zulässigkeit von E-Mail-Werbung

In einem heute veröffentlichten Beschluss vom 10.12.2009 befasst sich der BGH mit der Frage der unaufgeforderten Zusendung von Werbung per E-Mail. Die entscheidenden Aspekte habe ich in zwei eigenen Leitsätzen zusammengefasst:
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (2004) kann E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein.

Die Angabe auf einer Homepage, dass man mit dem Betreiber der Website in Kontakt treten oder ihm etwas mitteilen kann, beinhaltet regelmäßig keine (konkludente) Einwilligung in die Zusendung beliebiger Werbung.
BGH, Beschluss vom 10.12.2009, I ZR 201/07

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7.1.10

OLG Hamm: Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei Gegenabmahnung

Nach einem neuen Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2009 (Az. 4 U 149/09) besteht im Falle einer Gegenabmahnung regelmäßig kein Anspruch auf Erstattung der für die Gegenabmahnung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten. Das OLG Hamm führt außerdem aus, dass der zu Unrecht Abgemahnte sich mit einer negativen Feststellungsklage wehren kann, aber vor Erhebung dieser Feststellungsklage grundsätzlich nicht gehalten ist, selbst eine (Gegen-)Abmahung auszusprechen.

Die Entscheidung des OLG Hamm steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich vor einigen Jahren (Urteil vom 29.04.2004, Az.: I ZR 233/01) mit dem Thema beschäftigt und entschieden hat, dass der Abgemahnte die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen kann, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.

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4.1.10

Datenschützer Weichert fordert zu Unrecht schärfere Anti-Spam-Regelung

Wie Heise Online berichtet, fordert der Landesdatenschutzbeauftragte Schleswig-Holsteins Thilo Weichert schärfere Gesetze gegen Werbe-E-Mails. Weichert verlangt, dass Werbe- oder Infomails an geschäftliche Adressen nur mit Einwilligung des Empfängers zulässig sein sollen, was bislang nur bei Mails an private Adressen erforderlich sei. Im geschäftlichen Bereich, so Weichert, werde eine mutmaßliche Einwilligung in den Empfang der Mails unterstellt.

Hat der oberste Datenschützer Schleswig-Holsteins vielleicht die letzte UWG-Novelle verpasst? Das was Weichert fordert, steht nämlich längst im Gesetz. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG besagt, dass bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail) eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegen muss. Die mutmaßliche Einwilligung ist, entgegen Weichert, weder in der Werbung gegenüber Unternehmern noch gegenüber Verbrauchern ausreichend. In richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift wird überwiegend zudem davon ausgegangen, dass diese Einwilligung für den "konkreten Fall" erteilt werden muss, so dass auch pauschale (ausdrückliche) Einwilligungen nicht ausreichend sind.

Bei der unverlangten E-Mail-Werbung ist also nicht die gesetzliche Regelung das Problem, sondern vielmehr ein diesbezügliches Vollzugsdefizit. Und das wiederum sollte Herrn Weichert ja aus dem Datenschutzrecht bekannt sein.

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18.12.09

BGH zum Streit zwischen Bild und taz - "Gib mal Zeitung"

Die bereits viel diskutierte Entscheidung des BGH "Gib mal Zeitung" in dem Streit zwischen dem Springer Verlag und der taz über eine ironische Bezugnahme auf die Bild-Zeitung in einem Werbespot der taz, ist jetzt im Volltext online. Auch in diesem Fall hat der BGH übrigens erneut Urteile des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben, die sich, wenngleich im Kontext des Wettbewerbsrechts, durch eine eher meinungsfeindliche Linie ausgezeichnet haben. Interessant ist auch, dass Bilder des Werbespots direkt in den Tatbestand des BGH-Urteils aufgenommen worden sind.

Der Leitsatz des BGH lautet:
Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009, Az.: I ZR 134/07

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16.12.09

BGH: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen negativer Äußerungen in Patentschrift

Die Klägerin hatte versucht, eine nachteilige Beschreibung ihres eigenen Produkts in der Patentschrift eines Konkurrenten wettbewerbsrechtlich untersagen zu lassen, was ihr vor den Instanzgerichten auch gelungen ist. Diese Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 10.12.2009 aufgehoben und dies u.a. wie folgt begründet:
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht werden, ausschließlich nach den für die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes. Rechtsstreitigkeiten darüber sind in den dafür nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der - wie im vorliegenden Rechtsstreit - außerhalb der durch das Patentgesetz zur Verfügung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzulässig. Soweit die Klägerin Unterlassung der beanstandeten Äußerungen auch außerhalb einer Patentanmeldung begehrt hat, hat der Bundesgerichtshof die Klage zwar für zulässig erachtet. Er hat sie aber als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hatte nicht vorgetragen, dass die Beklagte die nachteiligen Aussagen über das Produkt der Klägerin auch außerhalb des Patenterteilungsverfahrens zu machen beabsichtigte.

Urteil des BGH vom 10.12.2009 (Az.: I ZR 46/07) - Fischdosendeckel

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BGH: FIFA-WM-Gewinnspiel

Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute veröffentlichten Urteil vom 09.07.2009 (Az.: I ZR 64/07) entschieden, dass die Vorschrfit des § 4 Nr. 5 UWG mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist. § 4 Nr. 5 UWG regelt, dass es unlauter ist, bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig anzugeben.

Nach der Entscheidung des BGH muss der Verbraucher bereits vor der Teilnahme am Gewinnspiel Gelegenheit haben, sich umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren. Deshalb muss der Anbieter unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen schon unmittelbar in der Werbung offenbaren.

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2.12.09

BGH: Impressumsverstoß im Internet - Unrichtige Aufsichtsbehörde

In einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 10.06.2009 (Az.: I ZR 37/07) beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit den Anforderungen an einen Verstoß gegen ein Vertragsstrafeversprechen in einer Unterlassungserklärung.

Hintergrund war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines unrichtigen bzw. unvollständigen Impressums auf einer Website und zwar konkret im Hinblick auf die Angabe der Aufsichtsbehörde(§ 6 Satz 1 Nr. 3 TDG a.F. = § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Daraufhin hatte die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, es zu unterlassen geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung diejenige Aufsichtsbehörde anzugeben, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht.

In der Folgezeit hatte die Beklagte zwar eine Aufsichtsbehörde angegeben, aber die falsche. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und klagte auf Zahlung der Vertragsstrafe. Zu Recht, wie der BGH jetzt befand. Der BGH führt hierzu insbesondere aus, dass es für die Verwirklichung der Vertragsstrafe nicht darauf ankommt, ob der neue Verstoß geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, weil dieses einschränkende gesetzliche Kriterium keinen Eingang in die Unterlassungsverpflichtung gefunden hat.

Die Entscheidung erging noch zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. Sie dürfte allerdings nach dem aktuellen UWG auf die Frage der Spürbarkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG übertragbar sein.

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1.12.09

Erstabmahnung kostenfrei?

Auf dem Server des Bundestags kann man derzeit eine ePetition mitzeichnen, die fordert, dass es für eine erste Abmahnung bei Internetsachverhalten keine Kostenerstattung mehr geben soll und eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen werden möge. Die Forderung lautet konkret: "Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Abmahnungen im Internet einer kostenlose Vorstufe bedürfen."

Das ist, angesichts der Auswüchse des Abmahnwesens im Internet, eine mehr als verständliche Forderung. Denn gerade der in Fällen des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes durchaus üppige Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, macht diese Fälle für Anwälte so attraktiv.

Die Rechtsprechung gewährt im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes seit Jahrzehnten einen Aufwendungsersatzanspruch, der sich zunächst auf das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag stützte und mittlerweile im Urheberrechtsgesetz und im UWG auch gesetzlich verankert ist.

Damit waren freilich diejenigen Anwaltskollegen, die in diesen Bereichen tätig sind, schon immer priviligiert, weil es einen vergleichbaren Anspruch in anderen Bereichen des Zivilrechts nicht gab und gibt. Außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes kann man die Kosten eines ersten anwaltlichen Aufforderungsschreibens zumindest nicht ohne weiteres vom Gegner erstattet verlangen. Dazu musste man vielmehr eine Verzugslage oder einen Schadensersatzanspruch begründen können.

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 97a UrhG bereits versucht, das Abmahnunwesen einzudämmen, indem er im Urheberrecht in einfach gelagerten Fällen den Anspruch auf Kostenersatz auf EUR 100,- begrenzt hat. Diese Vorschrift läuft leider in der Praxis weitgehend leer, was nicht zuletzt daran liegt, dass zahlreiche Gerichte dem Gesetzgeber die Gefolgschaft verweigern. Denn speziell in den Fällen des Filesharing, für die diese Vorschrift u.a. geschaffen wurde, nehmen die Gerichte selbst bei nur einer einzigen Datei keinen einfach gelagerten Fall an.

Vielleicht liegt die Lösung daher in der Verbesserung dieses Ansatzes. Der Gesetzgeber könnte die Vorschrift nochmals in die Hand nehmen, die Begrenzung auf einfach gelagerte Fälle streichen und bei jeder Urheberrechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Kosten der Erstabmahnungen auf EUR 100,- begrenzen.

Diese Begrenzung wäre auch deshalb sinnvoll, weil man damit ein gerade neu entstandenes, aber wegen seiner Fragwürdigkeit kaum schutzbwürdiges Geschäftsmodell, das sich um Gesellschaften wie DigiProtect oder Logistep gebildet hat, wieder eindämmen könnte.

Vielleicht sollte der Gesetzgeber zudem erwägen, den Sonderweg im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zu beenden und die Abmahnung wie eine Forderung behandeln und nicht per se eine Erstattung von Anwaltskosten auf Basis einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder spezieller Vorschriften wie § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG oder § 12 Abs. 1 S. 2 UWG vorsehen bzw. dies explizit ausschließen. Eine Kostenerstattung käme dann eben - wie sonst auch - nur bei Verzugslage oder bestehendem Schadensersatzanspruch in Betracht.

Die ePetition kann man dennoch empfehlen, denn sie trägt zu einer notwendigen Diskussion bei. Und es ist ohnehin an der Zeit, dass sich ein Gegengewicht aufbaut, zu den mächtigen Lobbys der Rechteinhaber, die die Gesetzgebung maßgeblich beeinflussen und ihre Singularinteressen immer wieder durchsetzen können. Durch die jetzige Rechtslage, speziell im Urheberrecht, werden vor allem die Geschäftemacher, die sich dem Slogan "Turn Piracy Into Profit" verschrieben haben, gefördert. Im Sinne der Allgemeinheit ist das nicht.

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16.11.09

LG München I: Steuerberater-Ranglisten

In einem neuen Urteil vom 14.10.2009 (1HK O 3140/09) hat das Landgericht München I ausgeführt, dass die Veröffentlichung von Presseartikeln grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG eingestuft werden kann. Es ging um die Veröffentlichung von Steuerberater-Ranglisten durch die Zeitschrift Focus Money. Das Landgericht führt hierzu konkret aus:
Entscheidend für die Anwendbarkeit des UWG ist daher, ob ein redaktioneller Betrag sich im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit bewegt oder, unter dem Deckmantel eines redaktionellen Beitrags in Wirklichkeit vorrangig der Werbung für ein bestimmtes fremdes Unternehmen dient. Dabei reicht es für die Bejahung einer geschäftlichen Handlung nicht aus, wenn ein solcher Beitrag aufgrund eines wertenden Inhalts objektiv geeignet ist, ein bestimmtes Unternehmen zu fördern bzw. anderen Unternehmen dadurch Nachteile zuzufügen. Bei kritischen Beiträgen, die eine Wertung enthalten, ist eine solche Förderung bzw. Benachteiligung beitragsimmanent. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9.2.2006 I ZR 124/03 "Rechtsanwalts-Ranglisten", das noch zum alten UWG erging), besteht für Presseunternehmen bei solchen Ranglisten aufgrund des allgemeinen Presseprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht. Vielmehr bedürfe es in Fällen, in denen keine Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbsförderungsabsicht besteht, der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH aaO).

Volltext via Kanzlei Prof. Schweizer

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6.11.09

Deutscher Filterkaffee

Der Filtertütenhersteller Melitta stört sich daran, dass sich ein Konkurrent, ein Anbieter von Kaffeevollautomaten, in einem Video über Filtertüten lustig macht.

Das Vorgehen von Melitta ist nicht nur humorlos, sondern auch rechtlich fragwürdig. Wäre es zu beanstanden, wenn sich ein Motorradhersteller in der Werbung über Autos lustig macht? Wohl kaum. Eine Herabsetzung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 7 UWG) dürfte das kaum darstellen.

Andererseits gibt es in diesem Land immer wieder Landgerichte, die einstweilige Verfügungen erlassen, bei denen man sich verwundert die Augen reibt.

Vielleicht sollte man deshalb die humorlose Abmahnung ins UWG - möglichst als Verbot ohne Wertungsmöglichkeit - aufnehmen.

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29.10.09

Umfang des Unterlassungsanspruchs beim Spamming

Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr wird bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung nach Ansicht des Landgerichts Berlin nicht dadurch beseitigt, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die sich auf auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Spammers beschränkt. Eine solche Unterlassungserklärung ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend.

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.10.09 (Az.: Az. 15 T 7/09) - via MIR

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22.10.09

Reichweite einer Unterlassungserklärung wegen Verstoß gegen Pflicht zur Widerrufsbelehrung

Eigener Leitsatz:

Die Erklärung, es künftig zu unterlassen nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu belehren, bedeutet nicht, dass man später für alle denkbaren Fehler in einer solchen Belehrung haftet

Das OLG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 01.09.2009 (Az.: I-20 U 220/08) einen in der Praxis gerade für eBay- und Onlinehändler relvante Frage zu entscheiden, die die Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung betrifft.

Weil er nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften belehrt hatte, hat sich ein Händler in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, es "zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform Ebay den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes zu informieren ..."

Später hat der Kläger wegen eines ganz anderen Verstoßes in einer Widerrufsbelehrung die Vertragsstrafe eingeklagt und vom Landgericht auch zugesprochen erhalten.

Das OLG hat diese Entscheidung wieder aufgehoben und u.a. ausgeführt:

"Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung führt nicht zu der weitergehenden Auslegung, die Beklagte habe sich verpflichten wollen, alle denkbaren Fehler bei der Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung zu vermeiden. Er geht nicht über das Versprechen hinaus, über das Bestehen eines derartigen Rechts zu belehren. Zwar heißt es, dass der Beklagten verboten sein soll, "nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes" zu informieren. Allein aus dem Begriff "ordnungsgemäß" kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Belehrung in jedweder Hinsicht inhaltlich zutreffend sein muss. Vielmehr bezieht sich das Wort "ordnungsgemäß" darauf, dass das Fehlen einer Belehrung selbst nicht ordnungsgemäß ist. Angesichts der Vielzahl bislang höchstrichterlich nicht geklärter Zweifelsfragen zu den Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Belehrung, liegt die Annahme fern, die Beklagte habe sogleich eine in jeder Hinsicht zutreffende Widerrufsbelehrung versprechen wollen, und das ohne inhaltlich festzulegen, wie eine solche denn zu fassen ist".

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15.10.09

BGH: Räumungsverkauf wegen Umbau

Mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: I ZR 66/07), das jetzt im Volltext veröffentlicht worden ist, hat der BGH entschieden, dass ein Kaufmann, der sein Lager - aus welchen Gründen auch immer - leeren will, sich weder im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen muss. Damit bestätigt der BGH nochmals eine Entscheidung aus dem letzten Jahr (BGH GRUR 2008). Es kommt nach Ansicht des BGH hinzu, dass in Fällen, in denen sich der mutmaßliche Endtermin der Verkaufsförderungsmaßnahme nur einigermaßen genau abschätzen lässt, in dieser Hinsicht noch gar keine klare und eindeutige Angabe gemacht werden kann, wie sie § 4 Nr. 4 UWG voraussetzt.

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13.10.09

BGH zur markenmäßigen Benutzung (DAX)

Ob die Bezugnahme auf den deutschen Aktienindiex DAX in von der Beklagten herausgegebenen Wertpapieren eine markenmäßige Benutzung des Kennzeichens DAX der Deutschen Börse AG darstellt, lässt der BGH, anders als das Berufungsgericht, in seinem Urteil vom 30.04.09 ausdrücklich offen. Selbst wenn dies nämlich der Fall sein sollte, kann die Deutsche Börse AG die Bezugnahme auf den DAX in den Wertpapieren der Beklagten jedenfalls wegen § 23 Nr. 2 MarkenG nicht verbieten.

Die amtlichen Leitsätze:

a) Veröffentlicht der Markeninhaber (hier: Deutsche Börse AG) einen mit der Marke bezeichneten Aktienindex (hier: DAX), kann er einem Dritten aufgrund des Markenrechts nicht verbieten, in den von dem Dritten emittierten Finanzprodukten als Bezugsgröße auf den Aktienindex zu verweisen, wenn dies sachlich und informativ geschieht und der Eindruck vermieden wird, es bestünden Handelsbeziehungen zwischen den Beteiligten.

b) Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn ein Dritter den mit einer Marke übereinstimmenden Aktienindex (hier: DivDAX) im Rahmen der Produktkennzeichnung seiner Wertpapiere (hier: Unlimited DivDAX® Indexzertifikat) verwendet.

c) Verweist ein Bankinstitut auf einen Aktienindex als Bezugsgröße für die Wertentwicklung seiner Finanzprodukte, liegt darin keine wettbewerbswidrige Nachahmung der in der Ermittlung und Herausgabe des Aktienindex bestehenden Leistung.

d) Ist ein Lizenznehmer zur Zahlung von Einzellizenzgebühren für die Verwendung der Marke bei der Ausgabe von Wertpapieren verpflichtet, kann allein deren vermehrte Ausgabe kein Anpassungsverlangen nach § 313 BGB begründen.

BGH, Urteil vom 30. April 2009 (Az.: I ZR 42/07)

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9.10.09

Der Gerichtsstand ist fliegend

Das Internet macht das möglich, was Juristen gerne als Forum-Shopping bezeichnen und was einzelne Gerichte mittlerweile als rechtsmissbräuchlich ansehen.

Es geht darum, dass bei Rechtsverstößen, die über das Internet begangen werden, häufig Gerichte angerufen werden, bei denen man auf eine günstige Entscheidung hofft, oder die sich sehr weit entfernt vom Sitz des Beklagten befinden, die aber ansonsten keine Nähe zur Sache oder den Parteien aufweisen. Möglich ist das deshalb, weil die Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Gerichtsstand überall dort begründet ist, wo das rechtsverletzende Angebot bestimmungsgemäß abrufbar ist.

Ein derartiges Vorgehen sehen mittlerweile einzelne Gerichte unter gewissen Umständen als rechtsmissbräuchlich an. So z.B. das OLG Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung vom 17.09.2009 (AZ: 6 W 141/09).

Es gibt freilich andererseits auch Gerichte, die eine eigene Zuständigkeit bereits dann bejahen, wenn selbst nach den Kriterien des sog. fliegenden Gerichtsstands kein Anknüpfungspunkt ersichtlich ist. So geschehen unlängst beim Landgericht Köln (Az.: 84 O 135/09) das sich zuständig fühlt für ein Telefonat mit (angeblich) wettbewerbswidrigem Inhalt, wobei von den beiden Gesprächspartnern der eine im Südwesten und der andere im Nordosten der Republik sitzt. Ein Bezug zu Köln besteht also nicht ansatzweise. Der Antragsteller hat zwar zur Begründung der Zuständigekeit vorgetragen, dass die Gefahr bestehe, dass von den Antragsgegnern auch jemand in Köln angerufen werden könnte (Erstbegehungsgefahr), ohne aber näher zu erläutern, aus welchen Gründen er Anlass für diese Annahme hat. Bin doch sehr gespannt, was man mir in der mündlichen Verhandlung hierzu erzählen wird.

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1.10.09

taz gewinnt gegen Bild

Die Bildzeitung muss eine Bezugnahme auf ihr Blatt in einem Werbespot der taz dulden, entschied der BGH heute, weil dies im konkreten Fall als humorvolle, vergleichende Werbung nicht unlauter ist.

In der Pressemitteilung des BGH wird der Sachverhalt so geschildert.

Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als "Trinkhalle" bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: "Kalle, gib mal Zeitung", worauf dieser entgegnet: "Is aus". Auf Nachfrage des Kunden: "Wie aus?", schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: "Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du" und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der "Trinkhalle" ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: "Kalle, gib mal taz". Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: "taz ist nicht für jeden. Das ist OK so."

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 201/2009 (Urteil vom 1. Oktober 2009 Az.: I ZR 134/07 ? Gib mal Zeitung)

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23.9.09

Seltsamer Tenor des Landgerichts Köln

Habe gerade eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vor mir, durch die meiner Mandantin wettbewerbswidrige Äußerungen über einen Mitbewerber untersagt werden.

Das Gericht macht sich keineswegs die Mühe, einen konkreten Verbotsausspruch zu formulieren, sondern tenoriert wie folgt: "...es zu unterlassen (...) sich wie nachfolgend wiedergegeben zu äußern:". Und was nachfolgt, ist die vollständige Kopie einer halbseitigen eidesstattlichen Versicherung, in der, neben jeder Menge Prosa, im Fließtext in indirekter Rede auch einige angebliche Aussagen meiner Mandantin geschildert werden.

Die Mandantin fragt mich nicht ganz zu Unrecht, was ihr das Gericht denn jetzt genau verboten hat.

Davon, dass für die Entscheidungsformel das Bestimmtheitsgebot gilt und speziell bei einer Unterlassung auch der Gegenstand des Verbots deutlich bezeichnet sein muss, hat man in Köln wohl noch nichts gehört. Die Mandantin soll sich stattdessen aus einem halbseitigen Fließtext selbst dasjenige raussuchen, was sie unterlassen muss.

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18.9.09

BGH: Betriebsbeobachtung

Nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.07.2009, Az.: I ZR 56/07) kann das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Konkurrenten zwar eine unlautere Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstellen. Die bloße Beobachtung eines Mitbewerbers von einer öffentlichen Straße aus, erfüllt diese Voraussetzungen aber noch nicht.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte das Betriebsgelände der Klägerin durch einen Mitarbeiter von einem auf öffentlicher Straße stehenden PKW aus beobachten lassen. Der Mitarbeiter der Beklagten hatte sich dabei Notizen über An- und Abfahrten von Fahrzeugen und damit verbundene Tätigkeiten auf dem Gelände gemacht. Das OLG Celle sah darin, im Gegensatz zum BGH, einen Wettbewerbsverstoß.

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6.9.09

§ 4 Nr. 6 UWG europarechtswidrig?

Die Generalanwältin beim EuGH vertritt in ihren Schlussanträgen im Verfahren über die ?Millionenchance? des Discounters PLUS die Ansicht, dass das grundsätzliches Verbot von Kopplungsangeboten im Zusammenhang mit Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen (§ 4 Nr. 6 UWG) nicht richtlinienkonform ist.

Der BGH hatte diese Frage in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH an den EuGH vorgelegt.

Die Schlussanträge sind zwar für den Gerichtshof nicht bindend, er folgt ihnen aber in aller Regel.


Schlussanträge vom 3. September (Rechtssache C?304/08)

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27.8.09

BGH zu unverlangter Werbung per E-Mail

Der Beschluss des BGH zum Spamming vom 20.05.2009 ist jetzt im Volltext online.

Der amtliche Leitsatz lautet:

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

Der BGH hatte ein Wettbewerbsverhältnis verneint und deshalb Ansprüche nach dem UWG verneint. Allerdings sah er in der Zusendung von Spam-Mails einen Eigriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und hat deshalb Ansprüche aus unerlaubter Handlung bejaht.

BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009, Az.: I ZR 218/07

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26.8.09

Abmahnung wegen fehlerhafter Kennzeichnung von Textilien

Wer (online) Kleidung verkauft, sollte die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes kennen und darauf achten, dass die von ihm verkauften Textilien den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Abmahnungen sind auch in diesem Bereich keine Seltenheit, weil Verstöße regelmäßig wettbewerbsrechtlich relevant sind.

Grund genug, auf den Beitrag des Kollegen Weiß zu dieser Thematik hinzuweisen.

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20.8.09

BGH: Preisangaben im Internet

Eine neue Entscheidung des BGH vom 26.02.2009, die heute veröffentlicht wurde, beschäftigt sich mit zur Frage von Preisangaben im Internet. Das Gericht hat folgende amtliche Leitsätze formuliert:

a) Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar.
b) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 - Versandkosten).
c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.


Der BGH führt in den Gründen u.a. aus, dass ein elektronischer Verweis (Link) nicht ausreichend ist, um dafür zu sorgen, dass der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben ist, weil das Gesetz verlangt, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Die bloße unmittelbare Erreichbarkeit, wie sie gemäß § 5 Abs. 1 TMG für die von den Diensteanbietern verfügbar zu haltenden Informationen genügt, reicht damit nicht aus, um die Vorgaben der Presiangabenverordnung zu erfüllen.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 (Az.: I ZR 163/06)

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10.8.09

BGH: Irreführung durch Zusatz ®

Der BGH hatte sich mit Urteil vom 26.02.2009 erneut mit der Frage zu befassen, ob der Zusatz ® (für registered trademark) eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung darstellt.

Der BGH führt aus, dass die wettbewerbliche Erheblichkeit ein dem Irreführungstatbestand (§ 5 UWG) immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis darstellt, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt. Eine Werbung ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

Außerdem bestätigt der BGH, dass derjenige, der ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irreführt. Die Beifügung des ® wird vom Verkehr nämlich dahingehend verstanden, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt und ein Recht zu deren Benutzung besteht.

Ein Ausnahemfall kann allerdings dann gegeben sein, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 (Az.: I ZR 219/06) - "Thermoroll"

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6.8.09

BGH: Telekom hat Konkurrenten bei Preselection gezielt behindert

Der BGH hatte über die Frage einer wettbewerbswidrigen Behinderung eines Mitbewerbers durch die Deutsche Telekom bei der Voreinstellung (Preselection) eines anderen Verbindungsnetzbetreibers zu entscheiden. Das Urteil vom 05.02.2009 (Az.: I ZR 119/06) ist heute im Volltext veröffentlicht worden.

Ein Kunde der Klägerin wollte den Preselectionvertrag mit ihr zunächst kündigen und im Rahmen eines Haustürgeschäfts zu einem anderen Verbindungsnetzbetreiber (Starcom) wechseln. Der Kunde hat das Haustürgeschäft mit Starcom aber dann widerrufen und den Teilnehmernetzbetreiber (die Telekom) angewiesen, den alten Zustand wiederherszustellen. Das hat die Telekom aber nicht getan, sondern den Kunden auf sich umgestellt, was der Kunde aber eine ganze Zeit lang nicht bemerkte.

Der BGH hat die Telekom wegen wettbewerbswidriger Behinderung der Klägerin (nach dem UWG alter Fassung) verurteilt.

Zu diesem Sachverhalt kann ich anmerken, dass wir vor ca. 5 Jahren eine ganz ähnliche Erfahrung mit der Telekom im Zuge eines Kanzleiumzugs gemacht haben. Nach dem Umzug war die bis dahin geschaltete und ungekündigte Preselection mit Arcor nicht mehr aktiv. Vielmehr waren wir erstaunt, dass nunmehr Rechnungen der Telekom über Verbindungsentgelte kamen, obwohl mit der Telekom kein Vertragsverhältnis bestanden hat. Zumindest im damaligen Zeitpunkt dürfte dies daher Geschäftspolitik der Telekom gewesen sein.

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5.8.09

BGH: Bezeichnung als Versicherungsberater nicht irreführend

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 20.05.2009 (Az.: I ZR 220/06) über die Frage zu entscheiden, ob die Verwendung der Bezeichnung Vorsorge- und Versicherungsberater für Mitarbeiter einer Versicherung zulässig ist.

Der BGH hat dies bejaht und weist darauf, dass es sich nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung handelt und diese Bezeichnung auch nicht zu einer wettbewerbsrechtlich relvanten Irreführung des Verkehrs führt, weshalb diese Bezeichnung nicht untersagt werden kann.

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30.7.09

Unvollständige Widerrufsbelehrung nicht immer wettbewerbswidrig

Carsten Föhlisch weist auf eine Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 20.02.2009, Az. 5 W 19/09) hin, wonach eine unvollständige Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften nicht zwingend als Wettbewerbsverstoß zu ahnden sein muss, sondern u.U. an der Spürbarkeitsschwelle (§ 3 Abs. 1 UWG) scheitern kann. Das klingt vernünftig, für alle die Verstöße, bei denen nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Kunde von einem Widerruf abgehalten wird bzw. ein solcher tatsächlich erschwert wird.

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23.7.09

Wettbewerbsverhältnis bei Manipulation von Suchergebnissen

Ein interessantes neues Urteil kommt vom OLG Hamm (Urteil vom 18.06.09, Az.: I-4 U 53/09), zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch Suchmaschinenmanipulation.

Der eigentlich kritische Punkt war das konkrete Wettbewerbsverhältnis. Dieses versucht das OLG Hamm aus dem Umstand abzuleiten, dass die Verfügungsbeklagte Suchmaschinenergebnisse zu Lasten des Verfügungsklägers manipuliert hat, was zu einem Abfall der Attraktivität der Website des Verfügungsklägers geführt habe und sich außerdem beide Parteien um entgeltliche Werbeaufträge bemühen.

Diese Argumentation halte ich für problematisch, weil das Wettbewerbsverhältnis mit der Verletzungshandlung begründet wird, was an die Schweinehundtheorie erinnert.

Mit der Begründung des OLG Hamm lässt sich ein Wettbewerbsverhältnis zwischen beliebigen branchenfremden Unternehmen begründen, solange sie im Internet Dienstleistungen anbieten.

Das Gericht hätte sich stärker mit der Frage beschäftigen sollen, ob nicht auch Ansprüche aus dem Namensrecht, Unternehmenskennzeichenrecht oder § 823 BGB gegeben waren.

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22.7.09

Angemessene Frist zur Unterlassungserklärung

Mandant bekommt heute per Post - so gegen 10:30 Uhr - eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit der Aufforderung bis heute 12 Uhr die Unterlassungserklärung abzugeben. Gegnerischer Kollege hatte angeblich vorab gefaxt, nur ausweislich der auf dem Schreiben vermerkten Faxnummer leider an seinen eigenen Mandanten.

Also 1 1/2 Stunden waren mir dann selbst im Wettbewerbsrecht - angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung u.a. - etwas arg kurz.

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17.7.09

Doch noch kein Urteil des BGH zu Preisvergleichssuchmaschinen?

Gestern meldete der Kollege Föhlisch ein Urteil des BGH vom 16.07.09 zur Angabe von Versandkosten in Preisvergleichssuchmaschinen. Diese Meldung wurde von vielen aufgegriffen, auch von mir. Gerade lese ich aber, dass die Urteilsverkündung auf heute verschoben worden sei und es demzufolge noch gar kein Urteil gibt. Beim BGH findet sich leider (noch) nichts.

Update: Mittlerweile gibt es beim BGH eine Pressemitteilung. Das Urteil stammt doch vom 16.07.09, also war vermutlich die anderslautende Meldung von Magnus falsch. So ist das mit der Schnelligkeit und den sich widersprechenden Meldungen. ;-)

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16.7.09

BGH: Preissuchmaschinen müssen Versandkosten angeben (froogle.de)

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 16.07.2009 (Az: I ZR 140/07) sind sog. Preussuchmaschinen an die Preisangabenverordung gebunden und müssen deshalb insbesondere bei ihren Preisvergleichen auch die Versandkosten der jeweiligen Angebote angeben.
Via Carsten Föhlisch

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17.6.09

BGH zur Preissenkungswerbung "20 % auf alles"

Der Bundesgerichtshof hat in einem heute im Volltext veröffentlichten Urteil vom 20.11.2008 (Az.: I ZR 122/06) eine Werbung mit Preissenkungen (20 % auf alles) für wettbewerbswidrig erklärt, in der in Wirklichkeit bei 4 Testartikeln nur eine geringfügige Ersparnis eingetreten ist, im Vergleich zu dem Preis, den der Markt eine Woche vor der Werbeaktion verlangt hatte. Der Anbieter hatte sich damit gerechtfertigt, dass der vorherige Preis bereits ein Sonderpreis gewesen sei und die 20 % auf den regulären Preis gewährt worden seien. Dem ist der BGH nicht gefolgt, zumal der alte Preis auch nicht als Sonderpreis gekennzeichnet war.

Der amtliche Leitsatz:

Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Aus-nahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines belie-bigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt.

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9.6.09

OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 28.04.2009 - 4 U 216/08) vertritt die Ansicht, dass für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, auch der Umstand spricht, dass ein pauschalierter Schadensersatz von EUR 100,- gefordert wird, zumal dann, wenn die Abmahntätigkeit ein Volumen erreicht hat (dort ca. 60 - 80 Abmahnungen) die nicht in Relation zum Umfang des eigenen Geschäftsbetriebs steht.

Wen stystematisch bei jeder Abmahnung zusätzlich pauschal EUR 100,- Schadensersatz gefordert werden, spricht dies nach Ansicht des OLG Hamm nämlich für die Absicht, dass mit der Abmahntätigkeit primär Einnahmen erzielt werden sollen.

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2.6.09

BGH: ahd.de

Ein weiteres wichtiges Urteil des Bundesgerichsthofs (Urt. v. 19.02.09, Az.: I ZR 135/06) zum Domainrecht ist im Volltext veröffentlicht worden. Interessant sind v.a. die Ausführungen zu der Frage unter welchen Voraussetzungen die Löschung einer Domain verlangt werden kann. Der BGH führt hierzu zunächst aus, dass eine Verletzung eines Unternehmenskennzeichens zwar zu einem Unterlassungs- aber grundsätzlich nicht zu einem Löschungsanspruch führt, weil das bloße Halten einer Domain regelmäßig keine Kennzeichenrechte verletzt.

Aber auch unter dem Aspekt der unlauteren Behinderung hat der BGH einen Löschungsanspruch verneint und ausgeführt, dass die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen kann.

Solche Umstände liegen aber nach Ansicht des BGH nicht schon darin, dass der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, solange für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

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25.5.09

LG Hamburg: Werbung mit "Fachanwalt für Markenrecht" ist unzulässig

Das Landgericht Hamburg hat in zwei aktuellen Entscheidungen vom 13.03.09 und vom 17.03.09 ( 312 O 128/09 und 312 O 142/09)die Werbung mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" als wettbewerbswidrig untersagt. Hintergrund dürfte wohl der sein, dass es diesen Titel nach der Fachanwaltsordnung nicht gibt und seine Verwendung deshalb eine Irreführung darstellt.
Quelle: Rechtsanwalt Möbius

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5.5.09

LG Köln: Tombola im Internet ist unzulässig

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.04.09 (Az.: 33 O 45/09) darf ein Glückspiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist, im Internet ohne behördliche Erlaubnis nicht angeboten werden, da es unter die Verbotstatbestände des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV)fällt.
Die Veranstaltung eines entsprechenden Glücksspiels ist deshalb nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG auch wettbewerbswidrig.
Urteil des LG Köln vom 07.04.09 (via techno.lex Rechtsanwälte)

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31.3.09

BGH: Schoenenberger Artischockensaft

Der BGH hatte sich in einer heute veröffentlichten Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die in § 4 Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthaltene Verpflichtung, in der Arzneimittelwerbung den Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" zu erteilen, gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht verstößt. Der BGH hat einen Verstoß verneint und dem klagenden Wettbewerbsverband Recht gegeben.
Urteil des BGH vom 09.10.2008, Az.: I ZR 100/04

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5.2.09

BGH: Änderungen und Irrtümer vorbehalten

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. hat ein Unternehmen, das Handys und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch genommen und wollte ihm die Werbeaussage: "Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." verbieten, weil dies nach Ansicht der Verbraucherschützer eine Irreführung darstellt.

Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. Die Hinweise bringen nach Auffassung des BGH lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften ? ebenso wie die Abbildungen ? nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder ?abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Den Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 25/09

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