2.3.10

Zuständigkeit deutscher Gerichte für Online-Veröffentlichung der New York Times

Mit seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (Az.: VI ZR 23/09) dürfte der Bundesgerichtshof für zusätzlichen Andrang an den Pressekammern deutscher Landgerichte sorgen.

Denn nach dieser Entscheidung sind die deutschen Gerichte auch für Klagen wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel einer amerikanischen Zeitung international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. Diesen deutlichen Inlandsbezug sieht der BGH schon darin, dass der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt ist und behauptet wird, seine Firma sei in Deutschland Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt.

Dass sich die New York Times allerdings tatsächlich an solche Urteile deutscher Gerichte halten wird, darf man bezweifeln. Und wie man derartige Urteile in den USA - auch unter Berücksichtigung der amerikanischen Vorstellung von Pressefreiheit - vollstrecken will, wird auch noch zu diskutieren sein.

Der Kollege Udo Vetter weist aber zu Recht darauf hin, dass diese Entscheidung des BGH speziell bei den Pressekammern in Hamburg und Berlin, für zusätzlichen Andrang sorgen könnte, zunmal sich diese Rechtsprechung auch wunderbar auf Blogbeiträge übertragen lässt.

Labels:

18.1.10

LG München I: Namensnennung einer Mitarbeiterin des Jugendamts im Internet ist unzulässig

Nach Ansicht des Landgerichts München I (Urteil vom 19.11.2009, Az.: 35 O 9639/09) ist die namentliche Nennung einer Mitarbeiterin des Jugendamtes im Rahmen einer Berichterstattung über das Vorgehen der Behörde in einer Sorgerechtsangelegenheit, unzulässig.

Das Jugendamt der Stadt Bamberg hatte die Pflegschaft über den Sohn der
Verfügungsbeklagten gegen deren Willen übernommen. Die Verfügungsbeklagte führt deshalb eine von ihr auch öffentlich gemachte Auseinandersetzung mit der Stadt Bamberg und dem Jugendamt. Im konkreten Fall hatte sie einen Zeitungartikel ins Web gestellt, in dem die Verfügungsklägerin unter der Zwischenüberschrift "Die Menschen, die eine Familie zerstörten" namentlich genannt ist.

Das Landgericht München I sieht in der namentlichen Nennung der Mitarbeiterin des Jugendamts einen Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrecht und hat eine bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt.

Interessanter Weise geht das Landgericht nicht auf die Frage ein, wie sich der Umstand, dass der Name der Jugendamstmitarbeiterin zunächst nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch eine Zeitung öffentlich genannt wurde, auswirkt. Wenn die Veröffentlichung durch die Zeitung zulässig ist, dann ist es auch die nochmalige Wiedergabe des Artikels. Insoweit wäre bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zudem zu berücksichtigen gewesen, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eine deutlich geringere Intensität aufweist, nachdem der Name der Mitarbeiterin ohnehin schon durch die Presse gegangen war. Die Frage ist dann auch, inwieweit sich eine im Lichte der Meinungsfreiheit berechtigte Kritik unmittelbar gegen das dienstliche Verhalten der betroffenen Mitarbeiterin richtet. Ist dies nämlich der Fall, dann muss sich ein Behördenmitarbeiter durchaus auch öffentliche Kritik gefallen lassen. Die Urteilsbegründung erscheint mir in jedem Fall etwas dürftig.
(Urteil via Kanzlei Prof. Schweizer)

Labels: , ,

Süddeutsche zahlt für positive Blogbeiträge

Upload, das Magazin für digitales Publizieren, berichtet darüber, dass die Süddeutsche Zeitung, über den Umweg einer schweizer Werbeagentur, Blogger für lobende Beiträge über ihr iPhone-App bezahlt.

Das ist rechtlich nicht unproblematisch. Werden solche Blogbeiträge nämlich nicht ausdrücklich und deutlich als Werbung oder Anzeige gekennzeichnet, sondern wird der Eindruck erweckt, es handle sich um eine unabhängige Meinungsäußerung des Bloggers, dann liegt sog. getarnte Werbung (Schleichwerbung) vor, die wettbewerbswidrig ist. Da die Vorgabe der von der SZ beauftragten Werbeagentur Trigami u.a. lautet, positive Kommentare im App Store zu verfassen, wird man allerdings kaum davon ausgehen dürfen, dass der Werbecharakter in jedem Fall offen gelegt wird.

Mit dieser Irreführung setzt die vielleicht beste Zeitung des Landes aber vor allen Dingen ihren Ruf als glaubwürdiges und kritisches Presseorgan aufs Spiel.

Labels: , , ,

2.1.10

NDR geht gegen GEZ-kritischen Blogger vor

Der Blogger und Buchautor Bernd Höcker publiziert GEZ-kritische Inhalte und versucht auf seiner Website "gez-abschaffen.de" darzustellen, wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beim Einzug von Rundfunkgebühren agieren. Der NDR stört sich an einigen dieser Inhalte, die Höcker mittlerweile vom Netz genommen hat, die aber über archive.org weiterhin nachvollzogen werden können. Weil diese Inhalte zweifelsohne vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, hat man sich beim NDR offenbar eine andere Taktik ausgedacht und sich entschlossen, den hauseigenen Juristen Klaus Siekmann vorzuschicken und damit zu argumentieren, dass die namentliche Nennung Siekmanns durch Höcker im Rahmen der Berichterstattung gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen würde.

Es gibt vermutlich nur ein Landgericht in Deutschland, das diese Einschätzung teilt und das residiert in Hamburg. Und just dort hat Siekmann Höcker auf Unterlassung verklagt (Az.: 325 O 200/09) und beantragt, der Beklagte müsse es unterlassen:
a) den Namen des Klägers Siekmann im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Schriftstücken aus Verfahren zu nennen, die der Beklagte mit dem NDR in Rundfunkgebührensachen führt/geführt hat; und/oder
b) über die vom Beklagten gegen den Kläger im Juni 2008 erstattete Anzeige wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung bzw. Beihilfe und Anstiftung hierzu sowie das anschließende Ermittlungsverfahren zu berichten und/oder Schriftstücke aus diesem Verfahren zu veröffentlich en und/oder in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe erneut zu verbreiten.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.12.09, über die Rolf Schälike berichtet, hat Bernd Höcker dann im Hinblick auf den Teil des Klageantrags, der die Berichterstattung über die Strafanzeige gegen Siekmann betrifft, eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das bedeutet freilich, dass Höcker über die Strafanzeige, die er gegen Siekmann erstattet hat, nun auch nicht mehr berichten darf und insoweit sein Inhaltsangebot ändern muss.

Nachdem sich der Strafvorwurf gegen das dienstliche Verhalten von Herrn Siekmann richtet und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Höcker und dem NDR steht, erscheint es rechtlich kaum vertretbar anzunehmen, dass die Persönlichkeitsrechte des NDR-Juristen höher zu bewerten sind, als die Meinungsfreiheit und das Berichterstattungsinteresse. Dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg vermutlich zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist aber ebenfalls naheliegend. Diese Kammer ist freilich aber auch für ihre meinungsfeindliche und grundgesetzferne Rechtsprechung bekannt und wurde vom BGH und vom BVerfG deshalb in letzter Zeit auch mehrfach eingebremst.

Was der NDR und der von ihm vorgeschickte Justitiar vor dem Landgericht Hamburg veranstalten, ist nicht nur meinungsfeindlich, sondern steht auch in Widerspruch zum Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, sagt das Bundesverfassungsgericht. Wenn der gebührenfinanzierte Rundfunk allerdings dazu übergeht, unliebsame Meinungen zu bekämpfen und zu unterdrücken, dann tritt er seinen Programmauftrag mit Füßen und stellt sich damit selbst in Frage.

Außerdem kennen auch der NDR und Herr Siekmann den Streisand-Effekt offensichtlich noch nicht. Zumindest das, könnte sich in nächster Zeit allerdings ändern.

Update vom 04.01.10
Rechtsanwalt Kompa bewertet den Sachverhalt rechtlich offenbar anders und hält die Berichterstattung über eine Strafanzeige und ein anschließendes Ermittlungsverfahren gegen den NDR-Juristen für unzulässig.

Die Betrachtung des Kollegen Kompa ist natürlich von Vornherein etwas eingeengt, weil der NDR-Jurist beim Landgericht Hamburg einen sehr weitreichenden Antrag gestellt hat, der sich keineswegs auf eine Namensnennung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren beschränkt. Der NDR-Justitiar hat daneben nämlich beantragt, seine Namensnennung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen in Rundfunkgebührensachen zu unterlassen sowie auch die in der Strafanzeige (inhaltlich) erhobenen Vorwürfe nicht mehr zu verbreiten. Insoweit dürfte ein Unterlassungsanspruch des NDR-Juristen schwer vertretbar und auch bei nur wenigen Gerichten durchsetzbar sein.

Was die Namensnennung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als solche angeht, kann man bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht einerseits und Meinungsfreiheit und Berichterstattungsinteresse andererseits, durchaus der Ansicht sein, dass der Name nicht genannt werden darf. Aber auch hier ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorwurf unmittelbar auf das dienstliche Verhalten des NDR-Juristen bezieht und in unmittelbarem Zusammenhang zu der Auseinandersetzung Höckers und dem NDR um Rundfunkgebühren steht. Vor diesem Hintergrund kann man das Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, dass beim NDR in Auseinandersetzungen um Rundfunkgebühren möglicherweise Akteninhalte verschwinden, durchaus als überwiegend bewerten.

Labels: , , , ,

15.12.09

BGH erteilt dem "Hamburger Landrecht" erneut eine Absage

Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 15.12.2009 (VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08) erneut meinungs- und rundfunkfeindliche Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, die das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigt hatte, aufgehoben.

Der Kläger ist wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilt worden. Mit seiner Klage hat er vom Deutschlandradio verlangt, Mitschriften alter Rundfunkbeiträge von der Website "dradio.de" zu entfernen, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr sein Name genannt wird.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es zur Begründung u.a.:

Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Die beanstandete Meldung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Sie enthält sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Der Meldung kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Sie war nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde.

Labels: , , , ,

18.11.09

Der Faktenmann unterliegt beim BGH

Der Chefredakteur des Focus Helmut Markwort("Fakten, Fakten, Fakten") wollte einer Zeitung verbieten lassen, ein Interview mit Roger Willemsen abzudrucken. Willemsen hatte in dem Interview u.a. geäußert: "Heute wird offen gelogen" und im Hinblick auf einen Bericht über Ernst Jünger in der Zeitschrift Focus erklärt: "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen."

Und wenn man fragwürdige und meinungsfeindliche Ansprüche durchsetzen will, dann geht man natürlich bevorzugt zum Landgericht Hamburg, das Markwort auch prompt Recht gab, was das OLG Hamburg anschließend noch bestätigte.

Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 17. November 2009 (Az.: VI ZR 226/08) aufgehoben und die Klage von Markwort abgewiesen. Einmal mehr musste den hanseatischen Gerichten die Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit vor Augen geführt werden.

Labels: , , ,

16.11.09

LG München I: Steuerberater-Ranglisten

In einem neuen Urteil vom 14.10.2009 (1HK O 3140/09) hat das Landgericht München I ausgeführt, dass die Veröffentlichung von Presseartikeln grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG eingestuft werden kann. Es ging um die Veröffentlichung von Steuerberater-Ranglisten durch die Zeitschrift Focus Money. Das Landgericht führt hierzu konkret aus:
Entscheidend für die Anwendbarkeit des UWG ist daher, ob ein redaktioneller Betrag sich im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit bewegt oder, unter dem Deckmantel eines redaktionellen Beitrags in Wirklichkeit vorrangig der Werbung für ein bestimmtes fremdes Unternehmen dient. Dabei reicht es für die Bejahung einer geschäftlichen Handlung nicht aus, wenn ein solcher Beitrag aufgrund eines wertenden Inhalts objektiv geeignet ist, ein bestimmtes Unternehmen zu fördern bzw. anderen Unternehmen dadurch Nachteile zuzufügen. Bei kritischen Beiträgen, die eine Wertung enthalten, ist eine solche Förderung bzw. Benachteiligung beitragsimmanent. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9.2.2006 I ZR 124/03 "Rechtsanwalts-Ranglisten", das noch zum alten UWG erging), besteht für Presseunternehmen bei solchen Ranglisten aufgrund des allgemeinen Presseprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht. Vielmehr bedürfe es in Fällen, in denen keine Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbsförderungsabsicht besteht, der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH aaO).

Volltext via Kanzlei Prof. Schweizer

Labels: , ,

Bild darf Foto eines Berliner Rechtsanwalts nicht veröffentlichen

Die Bild Zeitung hat sich über einen als Medienrechtler und Strafverteidiger bekannten Berliner Rechtsanwalt lustig gemacht und begleitend ein Foto des Anwalts veröffentlicht. Ob der Anwalt die Veröffentlichung dulden muss, weil er eine Person der Zeitgeschichte ist oder doch sein Persönlichkeitsrecht verletzt wird, hatte das Landgericht Berlin zu entscheiden, das dem Persönlichkeitsrecht des Juristen mit Urteil vom 20.10.09 den Vorrang einräumte.

Auch wenn ich der Bild nur äußerst ungern Recht gebe, kann man die Richtigkeit der Entscheidung des Landgerichts bezweifeln. Denn der Kollege Eisenberg ist einer der schillerndsten Figuren der Berliner Anwaltsszene, der es als Kolumnist der taz und deren Haus- und Hofanwalt und nicht zuletzt durch den Berliner Robenstreit zu einer gewissen Bekanntheit gebracht hat. Eisenbergs Name taucht im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit eigentlich sehr häufig in unterschiedlichen Medien auf. Und Gegenstand der mehr oder minder geschmackvollen "Berichterstattung" der Bild ist ja keineswegs die Privatperson Eisenberg, sondern der Rechtsanwalt. Lesenswert ist zu diesem Thema auch ein Beitrag des Kollegen Kompa, der sich über den "Man Without A Face" seine Gedanken macht.

Labels: , , ,

10.11.09

Die taz unterdrückt unliebsame Meinungen

Die taz sieht sich gerne als unabhängige Qualitätszeitung, die Gegenöffentlichkeit schafft. Wer der Genossenschaft der taz beitritt, fördert die tägliche Arbeit für die Pressefreiheit, heißt es auf der Website des Blattes vollmundig.

Wie verträgt sich das mit der Tatsache, dass die Onlineausgabe der taz durch selektive Freischaltung von Leserkommentaren auffällt und bevorzugt kritische Anmerkungen nicht veröffentlicht werden?

Mir ist das kürzlich passiert mit einem Kommentar zu diesem Beitrag von Eva Schweitzer und wie ich gestern erfahren habe, ist es zwei weiteren Anwaltskollegen ebenso ergangen.

Ich hoffe, die Genossen der taz wissen, welche Form der Pressefreiheit sie unterstützen.

Update vom 10.11.09:
Die taz hat sich bei mir gemeldet und mitgeteilt, dass es bei den Blogs auf taz.de den AutorInnen selbst überlassen bleibt, Kommentare freizuschalten und weder die Redaktion noch der "Blogwart" eingreifen. Das möchte ich hier der Fairness halber ergänzen, wobei damit auch klar ist, dass Frau Schweitzer selbst aussortiert hat.

Labels: ,

12.10.09

Das Landgericht Hamburg und die Pressefreiheit

"Wann wird das Landgericht Hamburg endlich akzeptieren, dass es in Karlsruhe eine grundsätzliche Vermutung für die Pressefreiheit gibt?" Diese äußerst berechtigte Frage stellt der Kollege Kompa mit Blick auf die Rechtsprechung der Pressekammer des dortigen Landgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hatte das meinungsfeindliche Hamburger Landrecht in jüngster Zeit mehrfach korrigiert.

Labels: ,

2.10.09

Ich habe keine Ahnung von den Grundrechten

Eine kleine Twitter-Nachricht von mir zieht gleich einen längeren Blogeintrag nach sich, in dem mir ein trolliger Hobby-Jurist die Pressefreiheit erklärt, weil ich natürlich keine Ahnung von den Grundrechten habe.

Der Tweet lautete:
"Liebe Piratenpartei, habt ihr eigentlich verstanden, was Pressefreiheit bedeutet? Offenbar nicht: http://tinyurl.com/y9gvvhn"

Der darin enthaltene Link führt zu einem Editorial der Zeitschrift Jungle World in dem u.a. ausgeführt wird, die Piratenpartei hätte der Zeitschrift mit rechtlichen Schritten gedroht, wegen kritischer (satirischer) Berichterstattung über die Partei.

Mein Tweet verfolgt keinen grundrechtsdogmatischen Ansatz, sondern thematisiert den Umgang der Piraten mit negativer Berichterstattung und das dabei zum Ausdruck kommende Verständnis der Partei vom Grundrecht der Pressefreiheit. Eine legitime Frage an eine Partei, die sich die Verteidigung der Freiheitsrechte ganz oben auf ihre Fahnen geschrieben hat. Ich nehme an, dass die meisten Leser meines Tweets das auch so verstanden haben.

Im Anschluss an den Tweet haben mich dann auch Piraten angeschrieben und mitgeteilt, dass ihnen nichts von einer Drohung gegenüber der Jungle World bekannt sei. Sollte die Zeitschrift sich das ausgedacht haben, dann wären die Piraten gut beraten, das auch offensiv zu kommunizieren.

Labels: ,

26.8.09

Die Diskussion um die Zeitungskrise

Heribert Prantl stellt in einem lesenswerten Beitrag in den "Blättern für deutsche und internationale Politik" wie so häufig, einige beachtenswerten Thesen auf. Er erklärt u.a., warum Zeitungen in höherem Maße systemrelvant sind als die Hypo Real Estate und warum ein staatsfinanziertes Pressewesen dennoch abzulehnen ist. Und zu dem konstruierten Gegensatz von Zeitungsjournalismus und dem der in Blogs stattfindet, hat er auch eine klare Haltung:

"Man sollte endlich damit aufhören, Gegensätze zu konstruieren, die es nicht gibt ? hier Zeitung und klassischer Journalismus, da Blog mit einem angeblich ?unklassischen? Journalismus. Man sollte damit aufhören, mit ökonomischem Neid auf die Blogs zu schauen. Mit und in den Blogs wird sehr viel weniger Geld gemacht als mit den Zeitungen. Man sollte auch aufhören mit dem Gerede, dass der ?klassische? Journalismus in einem Bermuda-Dreieck verschwinde. Der gute klassische ist kein anderer Journalismus als der gute digitale Journalismus. Die Grundlinien laufen quer durch diese Raster und Cluster: Es gibt guten und schlechten Journalismus, in allen Medien. So einfach ist das."

Labels: ,

25.8.09

Verfassungsrichter Di Fabio sieht durch das Internet die Pressefreiheit bedroht

Der Richter am Bundesverfassungsgericht Udo Di Fabio sieht die Pressefreiheit bedroht und zwar durch das Internet. In der WZ wird er u.a. folgendermaßen zitiert:

?Kommerzielle oder anonym auftretende politische Interessengruppen können die scheinbare Anarchie des Netzes für ihre Zwecke geschickt nutzen.? (...) ?Wer schreibt für Wikipedia, das jeder Schüler als digitales Lexikon ohne zu zögern konsultiert? Warum zeigt sich das Gesicht der Kommunikationsteilnehmer nicht offen im Netz?"

Hier hängt ein konservativer Geist zu sehr einer tradierten Vorstellung von Presse nach. Gerade die Vorbehalte gegenüber Wikipedia sind nicht neu, werden aber jeden Tag durch die insgesamt hohe Qualität dieses von Nutzern geschaffenen Online-Lexikons widerlegt. Warum Wikipedia funktioniert, wird vermutlich noch Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Untersuchungen sein. Dass es funktioniert, steht aber außer Frage. Die Antwort gibt vielleicht ein Phänomen, das man als Kollektiv- oder Schwarmintelligenz bezeichnen könnte.

Die Aussage von Di Fabio, dass es ohne freie Presse keine Demokratie gibt, würde ich sofort unterschreiben. Aber wer sagt, dass die Aufgabe einer freien Presse ausschließlich von Presseorganen im herkömmlichen Sinne wahrgenommen werden kann? Es gibt mittlerweile eine Fülle qualitativ hochwertiger Blogs und viele Dinge werden heute zuerst über das Netz publiziert und dann von traditionellen Medien übernommen.

Die Reaktion von Udo Di Fabio erscheint mir typisch für Menschen, die nicht viel mit dem Internet arbeiten und denen das Internet irgendwie unheimlich ist und als Bedrohung erscheint.

Das ist es aber nicht. Der mündige Bürger kann sich heute viel umfassender und besser informieren, als dies vor 20 Jahren der Fall war.

Die scheinbare Anarchie des Netzes ist eine Schimäre. Das Netz kontrolliert und reguliert sich selbst sehr gut. Um das zu erkennen, muss man aber mit dem Medium und seinen Wirkweisen vertraut sein.

Labels:

13.8.09

Sportjournalist Weinreich wird von Claudia Pechstein und zusätzlich von ihrem Anwalt abgemahnt

Eine wieder einmal merkwürdige Geschichte lässt sich im Blog des Sportjournalisten Jens Weinreich - der sich im letzten Jahr auch mit dem DFB angelegt hatte - nachlesen. Auch Stefan Niggemeier berichtet über diesen Fall.

Weinreich ist von der unter Dopingverdacht stehenden Eisschnelläuferin Claudia Pechstein und zusätzlich von ihrem Rechtsanwalt Simon Bergmann, vertreten durch dessen Kollegen Dr. Schertz, abgemahnt worden, offenbar wegen desselben Sachverhalts.

Weinreich hatte in einem Beitrag geschrieben, die Verteidigung Pechsteins - gemeint war damit wohl Rechtsanwalt Bergmann - hätte zwei namentlich genannte Sachverständige beauftragt und bezahlt. Richtig war aber wohl, dass nur einer der Gutachter Geld bekommen hatte, was auf einer Pressekonferenz von Rechtsanwalt Bergmann offenbar auch so erklärt worden ist.

Durch diese unrichtige journalistische Behauptung sahen sich nunmehr offenbar Claudia Pechstein und auch ihr Anwalt in ihren Rechten verletzt und haben in zwei getrennten Abmahnungen jeweils zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, Rechtsanwalt Bergmann vertreten durch seinen Sozius Rechtsanwalt Dr. Schertz. Die Abmahnkosten wurden natürlich auch zweifach geltend gemacht.

Juristisch betrachtet erscheint mir das Vorgehen der bekannten Berliner Medienrechtskanzlei Schertz Bergmann eher gewagt zu sein. Es dürfte sich um einen der Fälle handeln, in denen man sich erfolgreich auf die Rechtsprechung des BGH zur sog. Drittunterwerfung berufen kann. Denn eine Unterwerfung gegenüber der Sportlerin Claudia Pechstein ist in diesem Fall völlig ausreichend, um die Wiederholungsgefahr insgesamt zu beseitigen. Abgesehen davon ist es fraglich, ob diese künstliche Aufsplittung eines Lebenssachverhalts in zwei getrennte Abmahnungen, geeignet ist, die Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten doppelt entstehen zu lassen.

In der Sache geht es natürlich darum, den engagierten Sportjournalisten Weinreich, dem hier eine Ungenauigkeit unterlaufen ist, einzuschüchtern. Denn eines kann Claudia Pechstein, die gerade versucht, mit einer Fülle an Zahlen und Daten Zweifel an den Erkenntnissen der Wada zu streuen, nicht gebrauchen, nämlich einen kritischen Sportjournalisten wie Weinreich, der Hintergründe recherchiert und der das von Pechstein gestartete Blendfeuerwerk möglicherweise als das entlarvt was es ist.

Labels: ,

11.8.09

BVerfG: Haftung für Pressespiegel

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009 interessante Ausführungen zur Frage einer Verantwortlichkeit für die Verbreitung fremder Inhalte mittels einer Presseschau gemacht, die m.E. gerade auch für Blogger hochinteressant sein dürften.

Das Gericht führt u.a. folgendes aus:

Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist.

Die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte im Rahmen einer Presseschau bzw. eines Pressespiegels ist daher selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.

Die Meinungsfreiheit genießt keinen vorbehaltlosen Schutz. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre.

Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften sind Sache der Zivilgerichte. Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen des Zivilrechts jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen und ihrer Bedeutung und Tragweite Rechnung tragen, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Dies verlangt bei Anwendung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen regelmäßig eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles vorzunehmen ist.

Oft ist die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung aber ungewiss und stellt sich erst später heraus. Würde auch die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit Sanktionen belegt werden können, stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss. Auch könnte die Presse ihre Informations- und Kontrollfunktion nicht ausreichend erfüllen, wenn ihr jede Berichterstattung über noch nicht hinreichend geklärte Sachverhalte untersagt wäre. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte stellt einen Ausgleich dieser widerstreitenden Belange regelmäßig dadurch her, dass sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt auferlegt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten.

Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren.

Erlegte man der Presse in diesen Fällen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte dies dazu, dass die Tatsachenbehauptungen, die in dem wiedergegebenen Auszug enthalten sind, von dem Verfasser der Presseschau auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie eigene Beiträge zu überprüfen sind. Eine solche Recherchepflicht wirkt jedenfalls dann maßgeblich auf den Kommunikationsprozess ein, wenn die Fachgerichte zugleich hohe Anforderungen an eine haftungsbefreiende Distanzierung der Presse stellen. (...)Bereits aus der äußeren Form einer Presseschau, wie sie hier in Rede steht, die in einer eigenständigen Rubrik publiziert wird und sich unter exakter Quellenangabe sowie Verzicht auf sprachliche Eleganz auf knappe Auszüge fremder Berichte beschränkt, ergibt sich aus Sicht des unvoreingenommenen Lesers, dass an dieser Stelle ein Fremdbericht in stark verkürzter Form wiedergegeben wird, dem keine eigenen Recherchen des Verbreiters zu Grunde liegen. Es ist zumindest zweifelhaft, ob angesichts dessen von der Presse in jedem Fall eine weitergehende Distanzierung zu verlangen ist, um eine Haftung als Verbreiter für die in einer solchen Presseschau wiedergegebenen Fremdberichte vermeiden zu können.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht vielmehr einiges dafür, auch im Fall der Veröffentlichung eines Fremdberichtes - ähnlich wie bei der Veröffentlichung von Leserbriefen - die Recherchepflicht des Verbreiters einzuschränken beziehungsweise die eindeutige Kennzeichnung als gekürzter Fremdbericht im Regelfall als hinreichende Distanzierung ausreichen zu lassen.

BVerfG, 1 BvR 134/03 vom 25.6.2009

Labels: , ,

11.7.09

Niederbayern und die freie Presse

Ein kleine Provinzposse aus dem Heartland der CSU kann man am Wochenende schon vertragen. Wie sagte dieser CSU-Jungpolitiker in dem Film "Wir Enkelkinder" von Bruno Jonas? Genau. In Bayern kann jeder meine Meinung sagen! Das hat in manchen Teilen Niederbayerns wohl weiterhin Gültigkeit. Da ist die Welt noch in Ordnung.

Labels: ,

frisch gebloggt Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de blogoscoop

kostenloser Counter

Technorati Profile