15.3.10

Der Internetpranger - Made In USA

Die Onlineausgaben amerikanischer Zeitungen haben einen neuen Trafficbringer entdeckt, wie die FAZ berichtet. Man stellt Galerien mit Polizeifotos von Menschen ins Netz, die in den letzten 24 Stunden verhaftet worden sind.

Was man hierzulande noch als eine schwere Form der Persönlichkeitsrechtsverletzung betrachten würde und mit Blick auf die Polizei, die die Fotos weitergibt, auch als eine Menschenrechtsverletzung, scheint dort irgendwie niemanden zu stören, außer vielleicht die Betroffenen selbst. Bei solchen Berichten fällt mir immer Juli Zehs Satz "Das Mittelalter ist keine Epoche, sondern der Name der menschlichen Natur" ein. Und dieses Mittelalter hat jetzt eben auch ein digitales Antlitz.

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11.2.10

Nacktscanner und der Saunabesuch

Der Journalist und Blogger Jeff Jarvis - den ich persönlich für stark überschätzt halte - macht sich über den deutschen Datenschutz und unsere Vorstellung von "Privacy" lustig und versteht nicht, wie man nackt in eine Sauna gehen, gleichzeitig aber gegen Nacktscanner sein kann.

Und ich verstehe nicht, wie man angezogen in eine Sauna gehen aber mit Körperscannern keinerlei Probleme haben kann. In dem einen Fall geht es um Prüderie und in dem anderen Fall um die Verteidigung von Grundrechten. Das hat aber insofern etwas miteinander zu tun, als sowohl der Saunabesuch ohne Badehose wie auch die Ablehnung von Nacktscannern eine liberale Haltung zum Ausdruck bringen.

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9.2.10

BGH hebt meinungsfeindliche Hamburger Rechtsprechung erneut auf

Der Bundesgerichtshof hat das meinungsfeindliche "Hamburger Landrecht" erneut korrigiert und Entscheidungen des OLG Hamburg (1. Instanz: LG Hamburg) aufgehoben, durch die SpiegelOnline die Nennung der als Täter wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedelmayr verurteilten Personen in einem Dossier mit Altmeldungen untersagt worden war.

Bereits mit Urteilen vom 15.12.2009 hatte der BGH in einem parallelen Fall die namentliche Nennung der Sedlmayr-Mörder in Onlinearchiven des Deutschlandradios für zulässig erachtet und anderslautende Urteile der hanseatischen Gerichte aufgehoben.

Urteile des BGH vom 9. Februar 2010 (Az.: VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08)
Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/2010 vom 09.02.2010

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8.2.10

LG Köln: Zulässigkeit der Verwendung von Google Street View

Das Landgericht Köln hatte sich mit Urteil vom 13.01.2010 (28 O 578/09) mit Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Google Street View zu befassen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, die Beklagte betreibt ein Internetportal "Bilderbuch-Köln" auf dem sie Gebäude und Häuser der Stadt Köln abbildet, wobei es ihr erklärtes Ziel ist, in absehbarer Zeit dort jedes Kölner Gebäude abzubilden. Die Fotos stammen von Google Street View. Die Gebäude können bei der Beklagten auch über eine Adresssuche gefunden werden. Die Klägerin meint, dass dies eine unzulässige Veröffentlichung personenbezogener Daten sei und im übrigen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Das Gericht geht zunächst davon aus, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausscheidet, weil die veröffentlichten Fotos nur das abbilden, was jedermann von der Straße aus ohnehin sehen kann.

Mit Blick auf den geltend gemachten Verstoß gegen Datenschutzrecht geht das Landgericht Köln davon aus, dass sich die Beklagte auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen kann, weil sie u.a. auch Informationen zur Architektur und Stadtgeschichte anbietet. Abgesehen davon sei eine Verwendung des Google-Bildmaterials nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig, insbesondere wegen der Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit.

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4.2.10

Der Arbeitnehmer auf der Firmenwebsite

Nachdem sich Unternehmen im Internet sehr gerne auch mit den Fotos von Mitarbeitern präsentieren, wird von Arbeitnehmern auch immer öfter die Frage nach dem Recht am eigenen Bild gestellt, vor allem nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Kollege Dramburg hat zu dieser Thematik einen anschaulichen Blogbeitrag geschrieben, der einige der Problempunkte aufgreift.

Ein derartiger Streitfall hat mir vor einigen Wochen das seltene Vergnügen eines Termins vor dem Arbeitsgericht München verschafft. Ein Arbeitgeber hatte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über Jahre hinweg eine ganze Reihe von Fotos (einzeln und in der Gruppe) seiner früheren Arbeitnehmerin auf seiner Website belassen. Der Arbeitgeber hat sich vorgerichtlich geweigert, die Fotos vom Netz zu nehmen und Schadensersatz zu leisten. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber schließlich zur Unterlassung und zur Zahlung von immerhin EUR 1.300,- Schadensersatz verpflichtet hat.

Wer Fotos seiner Arbeitnehmer ins Web stellt, sollte dies also in jedem Fall nur mit ausdrücklicher Zustimmung seiner Mitarbeiter tun, sinnvoller Weise auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung.

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26.1.10

Medienfreiheit contra Persönlichkeitsrecht: BGH hebt erneut Hamburger Urteile auf

Vor ca. 6 Wochen habe ich über ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs berichtet, das zum wiederholten Male meinungsfeindliche Entscheidungen der Hanseatischen Gerichte aufgehoben hat. Es geht darum, ob ältere Rundfunkberichte, die einen veurteilten Straftäter in zulässiger Weise namentlich genannt haben, in einem Online-Archiv weiterhin zum Abruf bereit gehalten werden dürfen. Bemerkenswert ist u.a. auch, dass der BGH insoweit von Medienfreiheit und nicht (mehr) nur von Rundfunkfreiheit spricht. Der BGH hat die folgenden amtlichen Leitsäte formuliert:
Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.


BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 (Az.: VI ZR 227/08)

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18.1.10

LG München I: Namensnennung einer Mitarbeiterin des Jugendamts im Internet ist unzulässig

Nach Ansicht des Landgerichts München I (Urteil vom 19.11.2009, Az.: 35 O 9639/09) ist die namentliche Nennung einer Mitarbeiterin des Jugendamtes im Rahmen einer Berichterstattung über das Vorgehen der Behörde in einer Sorgerechtsangelegenheit, unzulässig.

Das Jugendamt der Stadt Bamberg hatte die Pflegschaft über den Sohn der
Verfügungsbeklagten gegen deren Willen übernommen. Die Verfügungsbeklagte führt deshalb eine von ihr auch öffentlich gemachte Auseinandersetzung mit der Stadt Bamberg und dem Jugendamt. Im konkreten Fall hatte sie einen Zeitungartikel ins Web gestellt, in dem die Verfügungsklägerin unter der Zwischenüberschrift "Die Menschen, die eine Familie zerstörten" namentlich genannt ist.

Das Landgericht München I sieht in der namentlichen Nennung der Mitarbeiterin des Jugendamts einen Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrecht und hat eine bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt.

Interessanter Weise geht das Landgericht nicht auf die Frage ein, wie sich der Umstand, dass der Name der Jugendamstmitarbeiterin zunächst nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch eine Zeitung öffentlich genannt wurde, auswirkt. Wenn die Veröffentlichung durch die Zeitung zulässig ist, dann ist es auch die nochmalige Wiedergabe des Artikels. Insoweit wäre bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zudem zu berücksichtigen gewesen, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eine deutlich geringere Intensität aufweist, nachdem der Name der Mitarbeiterin ohnehin schon durch die Presse gegangen war. Die Frage ist dann auch, inwieweit sich eine im Lichte der Meinungsfreiheit berechtigte Kritik unmittelbar gegen das dienstliche Verhalten der betroffenen Mitarbeiterin richtet. Ist dies nämlich der Fall, dann muss sich ein Behördenmitarbeiter durchaus auch öffentliche Kritik gefallen lassen. Die Urteilsbegründung erscheint mir in jedem Fall etwas dürftig.
(Urteil via Kanzlei Prof. Schweizer)

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11.1.10

Löschpflicht für Onlinearchive?

Das OLG Bremen geht in einem Beschluss vom 30.11.2009 (Az.: 3 W 33/09) davon aus, dass eine Pflicht, alte Presseartikel aus Onlinearchiven zu löschen, tendenziell dann nicht besteht, wenn die identifizierende Berichterstattung - hier die Berichterstattung über einen Straftäter unter voller Namensnennung - ursprünglich rechtmäßig war, weil es sich nur um einen Verweis auf eine frühere Berichterstattung handelt, dem nicht dieselbe Breitenwirkung zukommt, wie einer neuen Berichterstattung.

Die Entscheidung des OLG Bremen deckt sich mit Urteilen des BGH, die ca. 2 Wochen später am 15.12.2009 ergangen sind, in denen dieselbe Thematik behandelt wird.

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23.12.09

BGH: Kein Schadensersatz trotz Verbreitungsverbots für den Roman "Esra"

Der BGH hat es trotz des Verbots, den Roman "Esra" des Schriftstellers Maxim Biller zu verbreiten, abgelehnt, der in ihren Persönlichkeitsrecht verletzten Klägerin eine Geldentschädigung zuzubilligen. Und der BGH begründet dies mit der Wirkung der Kunstfreiheit:
"Staatliche Maßnahmen dürfen nicht zu einer Einschüchterung des Künstlers und des für die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks Verantwortlichen führen. Das ist auch bei der Frage zu bedenken, ob im Fall eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Kunstwerks - zusätzlich zu dem gerichtlichen Unterlassungsgebot - eine Inanspruchnahme des Künstlers auf Geldentschädigung in Betracht kommen kann. Dem Künstler darf das Risiko einer solchen Haftung jedenfalls nicht in einem Umfang zugewiesen werden, dass er sich gezwungen sähe, von künstlerischem Wirken abzusehen, den ihm von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiraum also nicht auszuschöpfen, wenn er bloß in die Nähe einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gerät. Mit der Geldentschädigung wäre dann ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der aus Gründen der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantierten Kunstfreiheit vermieden werden muss (...). Dies ist von besonderer Bedeutung, weil die Grenze zwischen erlaubter Ausübung der künstlerischen Freiheit und einem verbotenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht - insbesondere auch bei literarischen Werken, bei denen der Autor wie im Streitfall auf Erfahrungen aus dem realen Leben zurückgreift - regelmäßig nur schwer zu bestimmen ist. Ansonsten könnte die im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unerwünschte Folge eintreten, dass "schadensanfällige" Lebensbereiche in Kunstwerken weitgehend ausgeblendet werden oder die Verbreiter, etwa der Verleger, davor zurückschrecken, solche Werke herauszugeben"

BGH, Urteil vom 24. November 2009, Az.: VI ZR 219/08

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15.12.09

BGH erteilt dem "Hamburger Landrecht" erneut eine Absage

Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 15.12.2009 (VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08) erneut meinungs- und rundfunkfeindliche Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, die das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigt hatte, aufgehoben.

Der Kläger ist wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilt worden. Mit seiner Klage hat er vom Deutschlandradio verlangt, Mitschriften alter Rundfunkbeiträge von der Website "dradio.de" zu entfernen, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr sein Name genannt wird.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es zur Begründung u.a.:

Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Die beanstandete Meldung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Sie enthält sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Der Meldung kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Sie war nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde.

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4.12.09

Vorlagebeschluss des BGH zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Der Vorlagebeschluss vom 10.11.2009 (Az.: VI ZR 217/08) des BGH zur Internationalen Zuständigkeit und zum anzuwendenden Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen im Internet, ist nunmehr im Volltext online.

Der Kläger, der wegen Mordes am Schauspieler Walter Sedlmayer verurteilt worden ist, verlangt von einem in Österreich ansässigen Medienunternehmer es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten.

Der BGH hält die Frage seiner Zuständigkeit und die Frage, ob nach dem Herkunftslandprinzip österreichisches Recht anzuwenden ist, für klärungsbedürftig und hat an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Die Vorlagefragen lauten:

1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann, oder setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?

2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:
Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug? Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann? Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?

3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:
Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen, oder handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird?
Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:
Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein ren-voi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?

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18.11.09

Der Faktenmann unterliegt beim BGH

Der Chefredakteur des Focus Helmut Markwort("Fakten, Fakten, Fakten") wollte einer Zeitung verbieten lassen, ein Interview mit Roger Willemsen abzudrucken. Willemsen hatte in dem Interview u.a. geäußert: "Heute wird offen gelogen" und im Hinblick auf einen Bericht über Ernst Jünger in der Zeitschrift Focus erklärt: "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen."

Und wenn man fragwürdige und meinungsfeindliche Ansprüche durchsetzen will, dann geht man natürlich bevorzugt zum Landgericht Hamburg, das Markwort auch prompt Recht gab, was das OLG Hamburg anschließend noch bestätigte.

Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 17. November 2009 (Az.: VI ZR 226/08) aufgehoben und die Klage von Markwort abgewiesen. Einmal mehr musste den hanseatischen Gerichten die Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit vor Augen geführt werden.

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16.11.09

Bild darf Foto eines Berliner Rechtsanwalts nicht veröffentlichen

Die Bild Zeitung hat sich über einen als Medienrechtler und Strafverteidiger bekannten Berliner Rechtsanwalt lustig gemacht und begleitend ein Foto des Anwalts veröffentlicht. Ob der Anwalt die Veröffentlichung dulden muss, weil er eine Person der Zeitgeschichte ist oder doch sein Persönlichkeitsrecht verletzt wird, hatte das Landgericht Berlin zu entscheiden, das dem Persönlichkeitsrecht des Juristen mit Urteil vom 20.10.09 den Vorrang einräumte.

Auch wenn ich der Bild nur äußerst ungern Recht gebe, kann man die Richtigkeit der Entscheidung des Landgerichts bezweifeln. Denn der Kollege Eisenberg ist einer der schillerndsten Figuren der Berliner Anwaltsszene, der es als Kolumnist der taz und deren Haus- und Hofanwalt und nicht zuletzt durch den Berliner Robenstreit zu einer gewissen Bekanntheit gebracht hat. Eisenbergs Name taucht im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit eigentlich sehr häufig in unterschiedlichen Medien auf. Und Gegenstand der mehr oder minder geschmackvollen "Berichterstattung" der Bild ist ja keineswegs die Privatperson Eisenberg, sondern der Rechtsanwalt. Lesenswert ist zu diesem Thema auch ein Beitrag des Kollegen Kompa, der sich über den "Man Without A Face" seine Gedanken macht.

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11.11.09

Rechtsanwältin Katja G. mahnt Blogger ab

Eine fragwürdige Pressemitteilung der Verbaucherzentrale Schleswig-Holstein, die in der Tat den Eindruck erweckt, als sei die Münchener Abmahnanwältin Katja G. wegen Betrugs verurteilt worden, hat nun Bloggern, die diese Meldung übernommen haben, Ärger eingebracht.

Die Rechtsanwältin die mit fragwürdigen Abmahnungen zu zweifelhaftem Ruhm gekommen ist, sieht ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und nimmt Blogger, mithilfe eines Kollegen, auf Unterlassung in Anspruch. Dafür sollen natürlich auch Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- bezahlt werden. Schön ist auch, dass diese Kosten einschließlich Umsatzsteuer gefordert werden, obwohl nun mittlerweile wirklich jeder Kollege bemerkt haben sollte, dass der Verletzer in diesen Fällen nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet ist.

Ob Frau G. die Verbraucherzentrale wohl auch abgemahnt hat? Diese Frage blieb offen.

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6.11.09

OLG Hamburg: Personensuchmaschinen verarbeiten keine personenbezogenen Daten

Seit kurzem wird die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Personensuchmaschinen wie Yasni diskutiert.

Das OLG Hamburg hat nun mit Beschluss vom 23.10.09 (Az.: 7 W 119/09) u.a. ausgeführt, dass Yasni selbst gar keine Daten verarbeitet, sondern nur die Fundstellen zu anderweitig bereits im Netz abrufbaren Daten bereitstellt.

Demgegenüber hat Jens Ferner unlängst die Ansicht vertreten, dass Personensuchmaschinen personenbezogene Daten erheben und zugleich wegen § 12 TMG auch gegen das geltende Datenschutzrecht verstoßen, weil es keine Rechtsvorschrift gebe, die eine solche Datenverarbeitung zur Bereitstellung des Dienstes gestatten würde.

Beide Ansichten halte ich für unzutreffend. Yasni verarbeitet entgegen der Ansicht des OLG Hamburg sehr wohl personenbezogene Daten. Wenn ich mir z.B. den Eintrag zu meiner Person bei Yasni anschaue, dann finde ich dort zu meinem Namen u.a. die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, den Namen und Telefonnummer unserer Kanzlei, sowie mehrere Fotos. Diese personenbezogenen Daten werden von Yasni somit also gesammelt, im Rahmen eines Profils gespeichert und zum Abruf bereitgehalten. Ein klassischer Fall von Datenerhebung und -verarbeitung.

Ist das aber auch zulässig? Was das Foto betrifft, kann dies nur mit einem klaren Nein beantwortet werden, weil ich eine Zustimmung nach § 22 KUG nicht erteilt habe. Ansonsten kann - entgegen der Ansicht von Ferner - aber grundsätzlich schon auf die Gestattung des § 28 oder 29 BDSG zurückgegriffen werden, die u.a. eine Datenverarbeitung für eigene Geschäftszwecke erlaubt bzw. zum Zwecke einer Übermittlung, wenn die Daten allgemein zugänglich sind. Die §§ 12 ff. TMG sind insoweit nicht anwendbar, weil die hier in Rede stehenden Daten nicht von einem Nutzer zum Zwecke der Bereitstellung des Dienstes erhoben worden sind. Derjenige, dessen Daten bei Yasni präsentiert werden, ist nicht der Nachfrager und damit insoweit nicht Nutzer. Diese Daten werden aber auch nicht deshalb erhoben, um dem Nutzer den Dienst bereitzustellen. Nachdem das TMG diese Konstellation also gar nicht regelt, kann und muss auf das allgemeinere BDSG zurückgegriffen werden.

Es bleibt aber die Frage, ob bei einer Zusammenstellung von personenbezogenen Daten, wie man sie beispielsweise bei Yasni findet, nicht im Einzelfall wegen des entstehenden Persönlichkeitsprofils davon auszugehen ist, dass hier die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person so hoch zu bewerten sind, dass eine Datenverarbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig ist. Diese Fragen werden in Zukunft noch zu diskutieren sein.

Die Entscheidung des OLG Hamburg enthält daneben auch durchaus interessante Ausführungen zur Haftung des Suchmaschinenbetreibers. Anders als unlängst das Landgericht Köln geht das OLG Hamburg nicht von einem Zueigenmachen der von der Personensuchmaschine zusammengestellten Informationen aus.

Update:
Ich wurde darauf hingewiesen, dass die Bilder bei Yasni, die sich in der rechten Spalte befinden, im Wege eines Inline-Links einbezogen werden und nicht auf dem Server von Yasni liegen. Das ändert allerdings meine rechtliche Einschätzung nicht, da sich diese Darstellung nicht von einer solchen unterscheidet, bei der die Bilddatei auf dem eigenen Server liegt. Tim-Berners-Lee hat das übrigens als "Embedded-Link" bezeichnet und zu Recht darauf hingewiesen, dass man insoweit nicht von einem normalen, referenzierenden Link sprechen kann.

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26.10.09

Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen

Das Urteil des BGH, über das ich hier schon vor ein paar Wochen berichtet habe, ist nunmehr im Volltext online.

Der Bundesgerichtshof stärkt einmal mehr die Meinungsfreiheit und erteilt der z.t. meinungsfeindlichen hanseatischen Rechtsprechung eine Absage.

Der BGH führt u.a. aus:

"So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (...) Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden"


BGH, Urteil vom 22.09.2009, Az.: VI ZR 19/08

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22.9.09

BGH kippt meinungsfeindliche Rechtsprechung der Hamburger Gerichte

Der BGH hat, wie schon häufiger, bei kritischen, z.T. auch spekualtiven Äußerungen den Umfang des von der Meinungsfreiheit gedeckten Werturteils weit gezogen. Er lässt einzelne Elemente tatsächlicher Behauptungen zu, wenn sich eine Äußerung in ihrem Gesamtkontext als wertend einstufen lässt, wobei der BGH im konkreten Fall besonders betont, dass die Äußerung zu einem Sachthema von erheblichem öffentlichen Interesse erfolgt ist und nicht die Herabsetzung der Person des Klägers im Vordergrund gestanden hat.

Die Aussage: "Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (als Vorsitzender des Vorstands) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. ? und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat." wurde vom Landgericht Hamburg und auch vom Oberlandesgericht noch als unzulässige Tatsachenbehauptung beanstandet. Diese Urteile hat der BGH aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Speziell die hanseatischen Gerichte fallen immer wieder durch eine Rechtsprechung auf, die nicht unbedingt als meinungsfreundlich gelten kann, weshalb gerade bei vermeintlichen Ehrverletzungen der Gang nach Hamburg mittlerweile üblich ist. Bleibt zu hoffen, dass sich speziell das Landgericht Hamburg in diesem Kontext in Zukunft stärker der Bedeutung von Art. 5 GG bewusst wird.
Urteil des BGH vom 22. September 2009 (Az.: VI ZR 19/08)
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 191/2009

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6.9.09

LG Frankfurt: Der Abmahnbär

Ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 25.06.09 (2-03 O 179/09) beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bildveröffentlichung einer relativen Person der Zeitgeschichte unzulässig ist. Das Gericht stellt darauf ab, dass der Begleittext unter dem Titel "Der Abmahnbär" in Teilen verunglimpfend und ehrverletzend ist. Insoweit stellt sich dann freilich die Frage, worin die zu untersagende konkrete Verletzungshandlung bestanden hat. In der Bildveröffentlichung oder in bestimmten ehrenrührigen Aussagen? Ob eine an sich zulässige Bildveröffentlichung einer relativen Person der Zeitgeschichte deshalb untersagt werden kann, weil der Begleittext einzelne ehrverletzende Ausführungen enthält, erscheint mir fraglich. Der Unterlassungsanspruch hat sich auf die konkrete Verletzungshandlung zu beschränken und kann in solchen Fällen deshalb nicht die Berichterstattung insgesamt erfassen und damit auch nicht per se die bildliche Darstellung.

Bei der relativen Person der Zeitgeschichte handelt es sich um einen nicht ganz unbekannten Münchener Anwalt, der im Urteilstext als "Rechtsanwalts G... v... G..." bezeichnet ist. Das erscheint mir wiederum eine Form von Justizsatire zu sein.

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18.8.09

Gina Wild verklagt E-Commerce-Anbieter wegen Aprilscherz auf 40.000 Euro Schadensersatz

Nachdem die Boulevardthemen hier eindeutig unterrepräsentiert sind, muss diese Meldung einfach sein.

Die frühere Pornodarstellerin Michaela Schaffrath aka Gina Wild hat einen E-Commerce-Anbieter, nach dessen eigenen Angaben, wegen eines Aprilscherzes auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Die Gimahhot GmbH hatte am 01. April in ihrem Blog gemeldet, dass man Michaela Schaffrath als neues Werbegesicht verpflichtet hätte.

Frau Schaffrath will dafür nun offenbar 40.000 EUR Schadensersatz und hat Klage zum Landgericht Hamburg - wo auch sonst - erhoben. Mal sehen, ob das selbst in Hamburg nicht ein bisschen üppig ist, für so einen B-Promi wie Frau Schaffrath.

Quelle: Gimahhot Blog

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28.7.09

Der Dienstwagen, Sixt und das Persönlichkeitsrecht

Ulla Schmidt und ihr Dienstwagen haben den Autovermieter Sixt auf den Plan gerufen. Auf der Startseite ihrer Website wirbt das Unternehmen mit einem Foto der Gesundheitsministerin und dem Slogan "Mit dem Dienstwagen in Urlaub? Es gibt Sixt doch auch in Alicante!".

Sixt hat seit der Entscheidung des BGH zur Werbung um den Rücktritt Oskar Lafontaines Oberwasser. Denn die damalige Werbung ebenfalls von Sixt hat der BGH als satirische Auseinandersetzung mit Ereignissen der Tagespolitik nicht beanstandet und die Klage Lafontaines abgewiesen.

Ob Sixt also tatsächlich um eine Abmahnung bettelt, wie magnus.de vermutet, darf bezweifelt werden. Geschickte Werbung, die gute Chancen hat, wieder als Satire durchzugehen. Und ein bisschen Spaß muss sein in diesem langweiligen Wahlkampf. Dass es wieder die SPD erwischt hat, ist bestimmt nur Zufall. ;-)

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26.7.09

Verfassungsbeschwerde gegen Spickmich.de

Die beim Bundesgerichtshof im Streit um das Lehrerbewertungsportal "Spickmich.de"unterlegene Pädagogin aus NRW will gegen das Urteil des BGH Verfassungsbeschwerde erheben, wie Heise berichtet.

Dass das Bundesverfassungsgericht die vom BGH vorgenommenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Lehrerin und der Meinungsfreiheit als unzutreffend einstufen wird, ist m.E. aber nicht zu erwarten.

Die Uneinsichtigkeit dürfte auch eher beim nordrhein-westfälischen Philologenverband liegen, der die Prozesse finanziert.

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13.7.09

Urteil spickmich.de ist online

Der Volltext der Entscheidung des BGH vom 23.06.09 (Az.: VI ZR 196/08) zum Lehrerbewertungsportal "spickmich.de" ist jetzt bei Telemedicus online.

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BGH: Kannibale von Rotenburg

Der Volltext der Entscheidung des BGH dazu, ob die filmische Darstellung einer Straftat das Persönlichkeitsrecht des Täters, der von den Medien als "Kannibale von Rotenburg" bezeichnet worden ist, verletzt, liegt nunmehr vor.

Der Bundesgerichtshof hat eine Persönlichkeitsrechtsverletezung verneint und das anderslautende Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben. Der Kläger muss die Verbreitung des Films "Rohtenburg" hinnehmen, weil im konkreten Fall der Kunst- und Filmfreiheit Vorrang einzuräumen sei.
Urteil des BGH vom 26.05.2009, Az.: VI ZR 191/08

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1.7.09

LG Köln: Portalbetreiber haftet für falsche Tatsachenbehauptung in Sat1-Sendung

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 10.06.09 (Az.: 28 O 173/09) eine Haftung eines Betreibers eines Videoportals dafür bejaht, dass über die Person des Klägers/Antragstellers in der Sendung "Akte 09" angeblich falsche Tatsachen behauptet worden sind.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus unterschiedlichen Gründen bedenklich.

Das Landgericht hätte sich in jedem Fall mit der Frage befassen müssen, ob der Beitrag von Sat1 von der Rundfunk- und Pressefreiheit gedeckt ist. War dies nämlich der Fall, kann die Weiterverbreitung dieses Beitrags auch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin darstellen. Die Presse darf nämlich durchaus auch über Tatsachen berichten, deren Wahrheitsgehalt nicht eindeutig feststeht, insbesondere kann insoweit eine Aussage des die Tatsachenbehauptung Äußernden wiedergegeben werden, auch wenn sie in Widerspruch zur Behauptung der Klägerin steht. Insoweit erscheint bereits der Beitrag von Sat1 von der Rundfunkfreiheit gedeckt, weshalb auch die Weiterverbreitung nicht die Rechte der Klägerin verletzen konnte.

Da die Klägerin zudem ein Unternehmen ist, hat sich das Gericht auf die umstrittene Konstruktion eines "Unternehmenspersönlichkeitsrechts" gestützt. Ob sich Unternehmen überhaupt auf einen Persönlichkeitsschutz berufen können, ist fraglich. Denn das Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz der personalen und sozialen Identität des Einzelnen und der Entfaltung der Persönlichkeit. Es handelt sich deshalb um ein Recht, das vor allem den Menschen schützt und nicht das Unternehmen. Der BGH hat ein "Unternehmenspersönlichkeitsrecht" in einer einzelnen Entscheidung ausnahmesweise bejaht, wenn das Unternehmen in seinem sozialen Geltungsbereich betroffen ist. Aus welchen Gründen dies hier der Fall sein sollte, begründet das Landgericht Köln dann auch nicht näher. Bei Unternehmen liegt der Schwerpunkt jedenfalls, anders als bei Personen, auf dem Schutz der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit.

Und gerade insoweit lässt die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH Kritik an der gewerblichen Leistung eines Unternehmens in sehr weitem Maße zu. Eine Auseinandersetzung mit dieser hier einschlägigen Rechtsprechung lässt das LG Köln aber vermissen.

Schließlich wendet das Landgericht Köln aber auch die Störerdogmatik des BGH falsch an. Der BGH nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass dem nur mittelbaren Störer der Einwand offen steht, dass ihn keine Prüfpflichten treffen, weil ihm eine Überprüfung im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar ist. Demgegenüber führt das LG Köln aus, es könne dahinstehen in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte die Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerung hätte prüfen müssen, da jedenfalls das Ausbleiben jedweder Prüfung eine Störerhaftung begründet.

Damit wird die Rechtsprechung des BGH auf den Kopf gestellt. Zunächst ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu klären, ob und in welchem Umfang den Inanspruchgenommenen Prüfpflichten treffen. Erst anschließend kann beurteilt werden, ob er diesen Prüfpflichten genügt hat. Hätte man diese Prüfungsreihenfolge eingehalten, dann hätte sich schon die Frage gestellt, wie der Portalbetreiber die Richtigkeit des Fernsehberichts überhaupt hätte überprüfen können.

Es bleibt zu hoffen, dass dieses fehlerhafte Urteil des Landgerichts Köln keinen Bestand hat.

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23.6.09

BGH: Bewertungsportal "spickmich.de" ist zulässig

Der BGH hat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08) die Revision gegen ein Urteil des OLG Köln zurückgewiesen und die grundsätzliche Zulässigkeit der Bewertung von Lehrern über das Internet bestätigt. Ein Sieg der Meinungsfreiheit.
Quelle: Pressemitteulung des BGH vom 23.06.09

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BGH verhandelt heute "spickmich.de"

Der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 196/08) verhandelt heute die Revision gegen eine Entscheidung des OLG Köln, in der es um die Zulässigkeit des Portals "spickmich.de" geht, auf dem Lehrer (durch Schüler) bewertet und benotet werden. Das OLG Köln hat diese Form der öffentlichen Bewertung im Netz für zulässig erachtet.

Kläger ist der Philologenverband des Landes NRW. Es ist bezeichnend, dass gerade die Berufsgruppe, die täglich Menschen benotet und bewertet offenbar selbt nicht damit zu Recht kommt, von anderen bewertet zu werden.

Es wird erwartet, dass der BGH grundsätzliche Ausführungen zum Spannungsverhältnis von Persönlichkeitsschutz und öffentlicher Bewertung von Personen im Internet macht. Auch datenschutzrechtliche Aspekte werden wohl thematisiert werden.
Quelle: Pressemitteilung des BGH 60/2009

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20.5.09

Joschka und die Bunte

Die Berichterstattung der Bunten über einen Hauskauf Joschka Fischers kurz nach dem Ende seiner Amtszeit war nach Ansicht des BGH (Urteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08) zulässig. Der Beitrag sei von einem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gedeckt und geeignet, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.05.09 (Nr. 110/2009)

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