8.3.10

Aktuelle Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier

Die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner, bekannt als Massenabmahner im Bereich des Filesharing, sind in letzter Zeit häufiger für andere Auftraggeber als die Firma DigiProtect tätig. Namentlich Abmahnungen für die

-Superstar Entertainment GmbH & Co. KG (Tobias Schulz, Guten Morgen Sonnenschein, Bravo Hits 67) und die

-Ministry of Sound Recordings GmbH (Laurent Wolf, Walk The Line, Sunshine Vol. 32)

sind mir insoweit aufgefallen.

Ob das wohl damit und damit zusammenhängt?

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27.2.10

Großer Artikel über das Geschäftsmodell Filesharing-Abmahnung in der SZ

In der Wochenendbeilage der Süddeutschen Zeitung vom 27./28.02.2010 beschäftigt sich Johannes Boie unter dem Titel "Hier spielt die Musik" mit dem Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnindustrie, insbesondere mit dem Netzwerk um die DigiProtect GmbH, die Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier und die Fa. DigiRightSolutions. Der Artikel ist u.a. deshalb interssant, weil der Autor die DigiProtect GmbH und Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier in Frankfurt besucht hat und auch seine diesbezüglichen Eindrücke schildert. Und eine interessante Zahl nennt Boie. DigiProtect hat nach eigenen Angaben im Jahr 2009 zwischen 45.000 und 60.000 Abmahnungen verschickt. Wenngleich ich diese Zahlen noch für eher untertrieben halte, zeigt das bereits die Dimension des Geschäftsmodells "Turn Piracy Into Profit" auf. Denn DigiProtect ist nur einer von mehreren großen Playern in diesem Geschäftszweig, dessen Erstarken die Folge einer gesetzgeberischen Fehlentwicklung ist.

Update vom 28.02.10:
Der Artikel ist jetzt auch online abrufbar

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4.2.10

Amtsgericht Frankfurt weist Klage von DigiProtect / Kornmeier auf Erstattung von Abmahnkosten ab

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 29.01.2010 (31 C 1078/09 - 78) eine Klage der Fa. DigiProtect, vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner, auf Erstattung von Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgewiesen und nur Schadensersatz von EUR 150,- zugesprochen. Das berichtet Rechtsanwalt Alexander Kohut auf Twitter. Hintergrund der Klage war eine urheberrechtliche Abmahnung eines Filesharers durch DigiProtect.

Das Amtsgericht Frankfurt ist aufgrund neuer Erkenntnisse von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt.

Im November war auf Wikileaks ein von Dr. Udo Kornmeier unterschriebenes Fax vom 19.03.2008 aufgetaucht, in dem dargestellt wird, dass die Kanzlei Kornmeier intern mit DigiProtect auf Basis einer (unzulässigen) Erfolgshonorarvereinbarung abrechnet. Kurze Zeit später hat Kornmeier dann in einer eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2009 gegenüber dem Landgericht Frankfurt erklärt, er würde mit DigiProtect auf Basis eines monatlichen Pauschalhonorars abrechnen, weil es für DigiProtect aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, in jedem einzelnen Fall eine 1,3-Gebühr nach dem RVG aus einem Streitwert von EUR 10.000,- zu bezahlen. Dieses Dokument lag dem Amtsgericht Frankfurt vor und hat das Gericht offenbar dazu veranlasst, die auf das RVG gestützte Kostenklage abzuweisen. Denn eine Erstattung von RVG-Gebühren kann nur dann verlangt werden, wenn der Anwalt mit seinem Auftraggeber auch tatsächlich nach RVG abrechnet. Und genau das ist aber bei der Kanzlei Kornmeier nicht der Fall.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es ist daher gut möglich, dass Kornmeier Berufung einlegen wird. Denn die Entscheidung gefährdet das gesamte Geschäftsmodell DigiProtect / Kornmeier.

Update:
Das Urteil des Amtsgericht Frankfurt liegt nunmehr auch im Volltext vor.

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21.1.10

Filesharing: Wie funktioniert das Abmahngeschäft von DigiProtect konkret?

Filesharing-Abmahnungen werden mittlerweile häufig von Unternehmen ausgesprochen, deren Geschäftszweck es ist, P2P-Netzwerke zu überwachen, dort Filesharer zu ermitteln und anschließend mit anwaltlicher Hilfe zu verfolgen. Wie das genau funktioniert, möchte ich anhand des Beispiels der Fa. "DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien GmbH" einmal näher erläutern.

In einem ersten Schritt lässt sich DigiProtect von einem Rechteinhaber urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen. Bei dem Chart-Hit "Ayo Technology" des Künstlers Milow, der im letzten Jahr sehr häufig Gegenstand von Abmahnungen war, ist Rechteinhaber eine Firma B1 Recordings. Diese Firma räumt der DigiProtect ausschließliche Nutzungsrechte ein, aber nur im Hinblick auf die Nutzung in Filesharing-Netzen. Ob das als eigenständige Nutzungsart durchgeht und eine solche beschränkte Rechtseinräumung somit überhaupt möglich ist, ist noch nicht abschließend geklärt, wird aber von der Rechtsprechung bislang durchgehend bejaht.

Anschließend beauftragt DigiProtect die Fa. DigiRight Solutions, die mit ihrer Software "File Watch" in Peer-To-Peer-Netzwerken gezielt danach sucht, ob das Musikstück von Milow getauscht wird. Nach den Aussagen von DigiProtect in Antragsschriften zum Landgericht Köln werden "einschlägige Internettauschbörsen über einen längeren Zeitraum überwacht" und dabei IP-Adressen von Tauchbörsennutzern erfasst und gespeichert, zusammen mit Datum und sekundengenauer Uhrzeit. Um festzustellen, dass es sich tatsächlich um das Stück von Milow handelt, bedient sich DigiRight Solutions der sog. Hash-Wert-Methode. Hierzu wird nach Angaben von DigiRight Solutions bei jedem einzelnen Teilnehmer ein Testdownload gestartet, um einen Teil der Datei zu erlangen und so den Hash-Wert-Vergleich zu ermöglichen. Was die Zuverlässigkeit dieser Form der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen angeht, verweist DigiProtect auf ein Gutachten eines Dipl. Wirtschaftsingenieurs.

Mittels dieser IP-Adressen ermittelt man dann anhand einer WhoIs-Abfrage den Zugangsprovider, wobei die Software der DigiRight Solutions bereits automatisiert zu jeder ermittelten IP-Adresse eine WhoIs-Abfrage durchführt.

Mit diesen Informationen stellt DigiProtect schließlich, zumeist vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner, beim Landgericht Köln einen "Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG".

Das Landgericht Köln verpflichtet die Telekom dann in einem ersten Schritt per einstweiliger Anordnung die Verkehrsdaten zu sichern, da ja eine Löschung droht und gibt der Telekom außerdem Gelegenheit zur Stellungnahme.

In einem zweiten Schritt gestattet das Gericht dem Provider (Telekom) dann, Auskunft zu erteilen, über Namen und Anschrift des Nutzers der die ermittelte IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt genutzt hatte. Die Telekom schickt der DigiProtect anschließend eine Liste mit Namen und Anschriften ihrer Kunden.

In einem solchen gerichtlichen Antrag werden von DigiProtect tausende von IP-Adressen gebündelt. In einem Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.09 waren es beispielsweise 3641 IP-Adressen. Es gibt sogar Auskunftsverfahren, die mehr als 10.000 IP-Adressen zum Gegenstand haben.

Es werden also in einem einzigen Verfahren, das die Antragstellerin nur Gerichtsgebühren von EUR 200,- kostet, tausende von Filesharern ermittelt. Nachdem deutschlandweit jährlich hunderte, möglicherweise tausende solcher Anträge gestellt werden, kann man sich leicht ausrechnen, was für ein Massengeschäft dahinter steckt. Eine auf Schätzungen basierende Statistik geht von ca. 450.000 Filesharing-Abmahnungen im Jahre 2009 aus. Und das könnte noch zu tief gegriffen sein.

Und dieses Abmahngeschäft steht juristisch auf sehr wackeligen Beinen, wie ich schon dargelegt habe.

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8.1.10

Abmahnindustrie: 450.000 Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2009?

Netzwelt.de und gulli.com haben eine Jahresstatistik 2009 zu Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken veröffentlicht.

Die Statistik geht von 453.000 Abmahnungen wegen Filesharings im Jahre 2009 aus, von denen allein 161.000 auf die DigiProtect GmbH entfallen sollen. DigiProtect wiederum beschäftigt damit gleich mehrere Anwaltskanzleien, u.a. Kornmeier und Partner, Denecke, von Haxthausen und Graf von Westphalen.

Da es sich bei den Zahlen um Hochrechnungen und Prognosen handelt, dürfte von einer erheblichen Ungenauigkeit auszugehen sein. Dass allerdings die Zahl der Filesharing-Abmahnungen deutlich zugenommen hat, deckt sich mit der Einschätzung aus meiner Sachbearbeitung. Dies ist vor allem bedingt durch die Einführung des gerichtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9, 2 UrhG. Wenn man berücksichtigt, dass das Landgericht Köln schon in einzelnen Auskunftsverfahren z.T. mehr als 10.000 IP-Adressen zu Anschlussinhabern zuordnet und zudem weiß, dass das Landgericht Köln nur für diese Verfahren eine eigene (Hilfs-)Kammer eingerichtet hat, so erscheint die Zahl von 450.000 Abmahnungen im Bereich des Filesharing keinesfalls abwegig.

Mittlerweile handelt es sich in jedem Fall um ein Geschäft von industriellem Ausmaß. Aus diesem Grund ist es auch wenig verwunderlich, wenn einer der Big-Player dieser Szene, Rechtsanwalt Udo Kornmeier, empfindlich darauf reagiert, dass man sein Geschäftsmodell in Frage stellt.

Mein Ausblick für das Jahr 2010: Die Luft wird für die Abmahnkanzleien erheblich dünner werden. Zumal der Gegenwind aus unterschiedlichen Richtungen kommen dürfte. Die Gerichte werden sich vermehrt mit neuen Erkenntnissen zur Abrechnungspraxis dieser Anwaltskanzleien auseinandersetzen müssen und auch Verbraucherschutzverbände sollten mittlerweile genügend Anlass und Munition haben, die Geschäftspraxis der Abmahnkanzleien kritisch zu beleuchten.

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21.12.09

Vorerst kein Strafverfahren gegen Rechtsanwalt Kornmeier

Wie Gulli berichtet, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Rechtsanwalt Dr. Kornmeier wegen der Geltendmachung nicht berechtigter Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Abmahnung von Filesharern abgelehnt. Das Argument der Staatsanwaltschaft lautet, dass dem Abgemahnten im Ergebnis kein Schaden entsteht, selbst wenn man unterstellt, der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten sei nur vorgetäuscht. Die Staatsanwaltschaft meint nämlich, der Auftraggeber von Kornmeier, die Fa. DigiProtectm hätte wegen der Verletzung der Urheberrechte einen Schadensersatzanspruch in Höhe eines Vielfachen der Anwaltskosten, was zu einer Schadenskompensation führen würde.

Diese Argumentation weist gleich mehrere Schwachpunkte auf.

Wenn ein Rechtsanwalt von seinem Gegner zu hohe Gebühren fordert, stellt dies einen Betrug dar (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 352, Rn. 9).

Was die Staatsanwaltschaft zu der Annahme veranlasst, die Schadensersatzforderungen seien um ein Vielfaches höher als die Anwaltskosten, ist unklar. Wenn die Kanzlei Kornmeier für DigiProtect eine Kostenklage erhebt, macht sie regelmäßig ein Anwaltshonorar von EUR 651,80 geltend und ergänzend Schadensersatz in Höhe von EUR 150,-. Bereits diese eigene Bezifferung von DigiProtect zeigt deutlich, dass die Kanzlei Kornmeier von einem Schaden ausgeht, der wesentlich niedriger ist, als die geltend gemachten Anwaltskosten.

Diese Relation ist auch deshalb realistisch, weil DigiProtect weder Rechteinhaber ist noch über umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an dem Werk verfügt. Vielmehr erhält DigiProtect vom Rechteinhaber ein Nutzungsrecht, das auf die öffentliche Zugänglichmachung über P2P-Netzwerke beschränkt ist.

Update vom 24.12.09:
Lese gerade in der c't (vom 21.12.09, S. 154) den sehr ausführlichen Artikel von Holger Bleich "Die Abmahn-Industrie". Dort findet sich auch ein Interview mit Volker Römermann, einem der Spezialisten für anwaltliches Berufsrecht. Römermann wörtlich: "Diese Abmahnanwälte laufen ein hohes Risiko. Fordern sie Gebührenerstattung ohne jede Rechtsgrundlage, dann ist das Betrug". Es dürfte m.E. nur eine Frage der Zeit sein, bis auch die Staatsanwaltschaften um diese Erkenntnis nicht mehr herum kommen. Die Luft wird dünner für diejenigen, die Filesharing-Abmahnungen zum Geschäftsmodell ausgebaut haben.

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18.12.09

Neues von Kornmeier

Die von der Kanzlei Kornmeier beauftragte Frankfurter Anwaltskanzlei schreibt mir gerade, dass man sich entschlossen hätte, gegen diskreditierende Äußerungen, die von mir oder Teilnehmern (!) meines Blogs verbreitet werden, nicht weiter gerichtlich vorzugehen. Das freut mich natürlich außerordentlich, wenngleich dieser Rückzug nicht ganz freiwillig erfolgt ist.

Außerdem teilt man mir mit, dass man selbst die zuständige Staatsanwaltschaft vollinhaltlich über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt hätte und die Abteilung für Wirtschaftsstrafachen hierauf aber die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt habe. Wörtlich wird hierzu angefügt: "Sobald Sie Gelegenheit hatten, dies zu verifizieren, werden Sie hierüber sicherlich in Ihrem Blog "Internet-Law" berichten".

Das mach ich doch gerne liebe Kollegen, wobei es mir schwer fällt, diese Information jetzt zu verifizieren, weil die fragliche Strafanzeige jedenfalls nicht von mir erstattet worden ist und ich auch nicht weiß, wie sie begründet worden ist. Es wird sich vermutlich um die Strafanzeige der Gulli-Redaktion handeln.

Wie ich aus meiner Sachbearbeitung weiß, setzt die Kanzlei Kornmeier ihre Geschäftspraxis vorerst auch unverändert fort. Die Frage wird sein, wie lange noch.

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11.12.09

Die Abrechnungspraxis der Filesharing-Abmahnanwälte

Am Landgericht Köln war vorgestern ein interessantes Spektakel zu beobachten. Die Rechtsanwälte Rasch und Spreckelsen waren als Zeugen geladen und sollten in einem Prozess, in dem sie selbst die Klagepartei - Major-Labels der Musikindustrie - vertreten, darüber Auskunft erteilen, wie sie ihr Anwaltshonorar mit ihren Mandanten abrechnen. Die Kanzlei Rasch gehört zu den Big-Playern im Geschäft mit den Filesharing-Abmahnungen.

Rechtsanwalt Solmecke berichtet auf seiner Website über die Zeugeneinvernahme. Die beiden Anwälte haben offenbar ausgesagt, dass sie im Innenverhältnis die Anwaltsgebühren reduzieren, wenn sie mit dem Abgemahnten einen Vergleich schließen. Aber Derartiges muss freilich vorher mit den Auftraggebern ausdrücklich abgestimmt sein.

Wenn die Abmahnkanzleien mit ihren Mandanten aber eine Vereinbarung getroffen haben, die vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweicht, dann dürfen Sie auch von ihrem Gegner keine RVG-Gebühren fordern. Aber genau das passiert regelmäßig und war auch Gegenstand der Klage vor dem Landgericht Köln.

Die meisten der Kanzleien, die Filesharer verfolgen, verlangen vom Abgemahnten in ihrem Abmahnschreiben zunächst einen pauschalen Zahlbetrag der Anwaltshonorar und Schadensersatz beinhaltet, wobei nicht erkennbar ist, welcher Anteil genau auf die Anwaltskosten entfällt. Erst wenn der Abgemahnte sich weigert, diesen Betrag zu zahlen, erhöht man die Forderung in einem nächsten Schreiben, indem man eine Berechnung der Anwaltskosten nach dem RVG vornimmt und einen Schadensersatzbetrag hinzufügt. Diese erhöhten Kosten werden dann gelegentlich auch eingeklagt.

Hier stellt sich zunächst die Frage, wie man behaupten kann, nach RVG abzurechnen, wenn man zunächst und primär Anwaltshonorar fordert, das niedriger ist, als das nach dem RVG.

Was die Kanzlei Kornmeier und ihre Auftraggeberin die Fa. DigiProtect angeht, so liegen mir diesbezüglich neue Erkenntnisse vor. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2009 - abgegeben gegenüber dem Landgericht Frankfurt am Main - erklärt Herr Dr. Udo Kornmeier, dass es seiner Mandantin DigiProtect wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich ist, für jeden einzelnen Fall eine anwaltliche Vergütung auf Basis einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem angemessenen Streitwert von EUR 10.000,- zu bezahlen. Kornmeier erklärt weiter, dass seine Kanzlei deshalb mit DigiProtect ein monatliches Pauschalhonorar vereinbart hat, dessen Höhe sich nach dem monatlichen Zeitaufwand sowie der von der Kanzlei gestellten personellen oder sonstigen Infrakstruktur richtet (was allerdings wiederum nicht ganz widerspruchsfrei ist - Anm. d. Verf.). Erst wenn der Rechtsverletzter mit einem pauschalierten Vergleichsangebot nicht einverstanden ist, so Kornmeier weiter, erteilt DigiProtect Klageauftrag, wobei es Gegenstand des Klageauftrags ist, eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- geltend zu machen. Und nur in diesem Fall, wird DigiProtect eine Rechnung nach RVG ausgestellt und laut Kornmeier von DigiProtect auch beglichen.

Das bedeutet nichts anderes, als dass man zunächst ein Pauschal- oder Zeithonorar vereinbart hat. Da der Abgemahnte aber nur die Kosten erstatten muss, die tatsächlich entstanden sind, kann er nicht verpflichtet sein, Kosten nach dem RVG zu erstatten. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese nicht entstandenen Kosten anschließend eingeklagt werden, denn durch die Klageerhebung entstehen die Kosten ebenfalls nicht. Was DigiProtect und Kornmeier vereinbart haben, dient einzig und allein der größtmöglichen Einnahmenerzielung. Denn die Auswechslung der Abrechnungsmodalitäten dient allein dem Zweck, den vom Gegner zu erlangenden Erstattungsbetrag zu erhöhen, während DigiProtect diese Gebühren ansonsten nicht bezahlen müsste. Die Gebühren sind somit letztlich fiktiv und fiktive Gebühren sind nicht erstattungsfähig. Im Falle von DigiProtect ist aufgrund eines Telefaxschreibens von Dr. Kornmeier vom 19.03.08, in dem er das Geschäftsmodell durchaus abweichend darstellt, aber ohnehin fraglich, ob nicht doch noch ganz anders abgerechnet wird.

Ganz generell ist zu fragen, wozu es führt, wenn Abmahnkanzleien die Gebührenvereinbarungen mit ihren Auftraggebern flexibel bzw. variabel ausgestalten. Wenn der Abgemahnte sofort bezahlt, dann geben sich Kanzleien wie Rasch oder Kornmeier mit einem Honorarbetrag zufrieden, der in der geforderten Pauschale enthalten ist und der die gesetzlichen Gebühren unterschreitet, wobei nicht genau erkennbar ist, wie hoch der Honoraranteil ist. Erst wenn nicht bezahlt wird, berechnet man Honorar auf Basis des RVG und klagt dieses in manchen Fällen sogar ein.

Ein Blick in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) belegt, dass es sich bei diesem Konstrukt keineswegs um eine Gebührenabrechnung nach RVG handelt, sondern um eine Erfolgshonorarvereinbarung. In § 49b Abs. 2 RVG ist das Erfolgshonorar legal definiert als:
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält
Und genau mit einem solchen Fall haben wir es zu tun. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung steht nicht von vornherein fest, sondern sie richtet sich nach dem Verlauf der Angelegenheit und hängt davon ab, in welcher Höhe der Abgemahnte zahlt. Dieses Abrechnungsmodell lässt sich deshalb als Erfolgshonorarvereinbarung qualifizieren. Und eine solche Erfolgshonorarvereinbarung ist nur in den engen Grenzen des § 4a RVG zulässig. Und die Voraussetzungen dieser Norm sind in den Filesharing-Fällen kaum erfüllt.

Geht man davon aus, dass diese Form der Vergütungsvereinbarung unzulässig und damit unwirksam ist, dann kann man stattdessen freilich nicht ohne weiteres auf die gesetzlichen Gebühren zurückgreifen, weil dies nach der Rechtsprechung des BGH bereits gegenüber dem eigenen Mandanten eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde, was erst Recht gegenüber dem Gegner gelten müsste.

Der Abgemahnte muss immer nur diejenigen Gebühren erstatten, die bei seinem Gegenüber auch tatsächlich und nachweisbar entstanden sind. Welche Gebühren sind aber entstanden, wenn man es von vornherein mit einer variablen Vereinbarung zu tun hat und nicht mit feststehenden und unveränderlichen RVG-Gebühren? Lassen sich in diesem Fall überhaupt konkrete Gebühren auf den Einzelfall umlegen bzw.sind solche Gebühren berechenbar?

Und genau hier stößt man an die Grenzen des Geschäftsmodells Filesharing-Abmahnung. Selbst wenn man nicht unterstellt, dass das Geschäftsmodell ohnehin so konzipiert ist, dass der Anwalt seinen Auftraggeber von jeglichem Kostenrisiko freistellt, bleibt immer die Frage bestehen, ob tatsächlich feste, berechenbare Anwaltskosten entstanden sind, deren Erstattung verlangt werden kann.

Die Geltendmachung von RVG-Gebühren kommt m.E. in diesen Fällen jedenfalls nicht in Betracht. Die Kostenklagen die Kornmeier oder Rasch für ihre Mandanten erheben, stellen m.E. deshalb eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Gebühren dar, die in dieser Form mit der eigenen Mandantschaft nicht vereinbart sind und tatsächlich auch nicht entstanden sind, sondern vielmehr fiktiv zum Zwecke der Einnahmenerzielung berechnet werden.

Sinn und Zweck der Abmahnung ist es aber nicht, Einnahmen zu erzielen, sondern Rechte zu verteidigen. Dieses Ziel ist aber hier deutlich in den Hintergrund getreten. Turn Piracy Into Profit lautet stattdessen die Devise. Die Rechteinhaber und einige findige Unternehmen wie DigiProtect haben erkannt, dass man aus der Piraterie eben auch Profit schlagen kann. Das mag man je nach Standpunkt als legitim betrachten, mit deutschem Recht ist es nicht vereinbar.

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9.12.09

Kornmeier nimmt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück

Vor zwei Wochen habe ich darüber berichtet, dass mich Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier wegen eines Blobeitrags abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert hat. Daraufhin habe ich Schutzschriften bei verschiedenen Landgerichten hinterlegt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert.

Die Kanzlei Kornmeier, vertreten durch eine andere Anwaltskanzlei, hat deshalb am 30.11.09 beim Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 550/09) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Diese Verfügung hat das Landgericht aber nicht erlassen, vielmehr hat Kornmeier am 04.12.09 seinen Verfügungsantrag - offenbar auf Anraten des Gerichts - wieder zurückgenommen. Zuvor hatte die von den Rechtsanwälten Kornmeier beauftragte Kanzlei vergeblich versucht, das Landgericht Frankfurt unter Hinweis auf einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.11.09 umzustimmen.

Das Landgericht hat offenbar auch meine Schutzschrift berücksichtigt, denn mit Beschluss vom 07.12.09 wurden der Partnergesellschaft Kornmeier die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt, wie von mir in der Schutzschrift beantragt. Einziger Wermutstropfen: Das Gericht hat den Streitwert nicht entsprechend der Antragsschrift auf EUR 250.000,- festgesetzt, sondern nur auf EUR 30.000,-.

Mit dieser Aktion hat es die Kanzlei Kornmeier natürlich auch geschafft, den zugrundeliegenden Sachverhalt bei ihrem Hausgericht in Frankfurt bekannt zu machen. Auch eine Form des Streisand-Effekts. ;-)

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7.12.09

Kornmeier: Die Hunde bellen, aber die Karawane zieht weiter

Die Kanzlei Kornmeier & Partner setzt bei der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen für ihre Mandantin DigiProtect die eingeschlagene Linie unverändert fort.

In einem Schreiben vom 03.12.2009 an mich heißt es:
"Ihre Rechtsauffassung dazu, dass wir mit unserer Mandantschaft eine unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung abgeschlossen haben, ist unzutreffend. Unzutreffend ist weiterhin, dass wir unsere Mandantschaft "von jeglichem Kostenrisiko" freistellen. Woher Ihre Information stammt, dass wir sämtliche unserer Mandantin im Zusammenhang mit Abmahnungen von Rechtsverletzern anfallenden Kosten übernehmen, ist nicht nachvollziehbar."
Diese Ausführungen sind angesichts des Umstandes, dass Dr. Udo Kornmeier in einem Telefax vom 19.03.08 zum Geschäftsmodell DigiProtect u.a. ausdrücklich ausführt
"The whole project, as DigiProtect sees ist, is kind of a joint venture where no party charges the other party with any costs"
doch mehr als erstaunlich. Was dies für rechtliche Konsequenzen hat, habe ich bereits ausführlich erläutert.

Dazu passt, dass sich die Kanzlei Kornmeier offenbar entschlossen hat, ihren bisherigen Weg fortzusetzen. In dem mir vorliegenden Schreiben vom 03.12.09 wird erneut eine Kostenberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgenommen, ein "zu erstattenden Betrag" von EUR 651,80 errechnet und die gerichtliche Geltendmachung dieser Forderung angedroht.

In Widerspruch dazu, hat eine von Rechtsanwalt Kornmeier und der Kanzlei Kornmeier & Partner beauftragte Rechtsanwaltskanzlei mich aufgefordert, die Behauptung zu unterlassen, mir liege in einer Abmahnangelegenheit ein Schreiben der Kanzlei Kornmeier vor, in welchem für DigiProtect Anwaltskosten nach dem RVG geltend gemacht werden. Dass mir nach dieser Abmahnung der Kanzlei Kornmeier vom 24.11.2009 bislang immer noch keine einstweilige Verfügung zugestellt worden ist, mag u.a. daran liegen, dass mir tatsächlich eine ganze Reihe von Schreiben in Angelegenheiten der DigiProtect vorliegen, in denen die Kanzlei Kornmeier Anwaltskosten nach dem RVG beansprucht.

Gegenüber der Financial Times Deutschland hat Kornmeier kürzlich geäußert, ein Geschäftsmodell würden eher "Opferanwälte" betreiben, die sich in Blogs verbreiten und hierdurch auf Mandantenfang gehen. Außerdem sei es perfide, so Kornmeier, dass solche Anwälte von den abgemahnten Rechtsverletzern oftmals Honorare verlangen, die teilweise sogar höher seien als die den Abgemahnten angebotenen Vergleichszahlungen.

Soweit sich das auf meine Person beziehen sollte, sehe ich mich zu zwei Anmerkungen veranlasst. Für unsere Kanzlei spielen, anders als bei der Kanzlei Kornmeier, Filesharing-Fälle wirtschaftlich eine gänzlich untergeordnete Rolle. Für eine außergerichtliche Verteidigung gegen eine Digi-Protect Abmahnung hat bislang außerdem kein einziger von mir vertretener Mandant auch nur annähernd EUR 450,- an Honorar bezahlt.

Man wird die Reaktion von Kornmeier vor dem Hintergrund der enormen wirtschaftlichen Dimension des Geschäftskonzepts "Turn Piracy Into Profit" als naheliegend betrachten müssen. Er wird sein Geschäftsmodell und das seiner Mandantin DigiProtect so lange fortsetzen, bis ihn die Gerichte stoppen.

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1.12.09

Turn Piracy Into Profit

Ein ausführlicher Hintergrundbericht von Daniel Flachshaar auf der Website der Piratenpartei "Deutsches Recht gilt auch für Rechtsanwälte" erläutert, wie das Geschäftsmodell der massenhaften Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen funktioniert.

Dass sich mittlerweile mit der Abmahnung von Rechtsverstößen mehr Geld verdienen lässt als mit der eigentlichen Vermarktung von Musik oder Texten machen sich verschiedene Anti-Piracy Unternehmen zunutze.

Einen weiteren lesenswerten Artikel von Markus Kompa, der das Geschäftsmodell der Fa. DigiProtect und der Anwaltskanzlei Kornmeier kritisch beleuchtet, findet man bei Telepolis.

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29.11.09

Gulli erstattet Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Kornmeier

Die Redaktion des Portals "gulli" hat Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier erstattet. Es geht um die Abmahnung von Filesharern im Auftrag der Fa. DigiProtect und um die Geltendmachung von Anwaltskosten in diesem Zusammenhang.

Man darf auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt gespannt sein.

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28.11.09

Die Abmahnbranche wird nervös

Der Kanzlei Wilde & Berger sowie Rechtsanwalt Solmecke ist es per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln verboten worden, bestimmte Passagen aus einem Blogeintrag, der sich mit dem Massenphänomen Filesharing-Abmahnung befasst, weiter zu publizieren. Beantragt hatte die Verfügung die in diesem Bereich nicht unbekannte Kanzlei Nümann & Lang. Es scheint Nervosität aufzukommen unter denjenigen Anwälten, die das Abmahnwesen gegen Filesharer zum Geschäftsmodell ausgebaut haben. Und dafür gibt es möglicherweise allen Grund, auch wenn sich das Augenmerk aus aktuellem Anlass vorerst auf die Fa. DigiProtect und eine der sie vertretenden Kanzleien, nämlich Kornmeier & Partner beschränkt.

Dass das Landgericht Köln den von der Meinungsfreiheit gedeckten Text des Kollegen Solmecke beanstandet hat und die Beschlussverfügung interessanter Weise mit einem Verstoß gegen anwaltliches Werberecht (§ 43b BRAO) begründet, ist zumindest im Ergebnis nicht überraschend. Es war nämlich vor allen Dingen das Landgericht Köln, das mit fragwürdigen Auskunftsbeschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG die Grundlage dafür geschaffen hat, dass mittels eines einzigen Verfahrens z.T. tausende IP-Adressen den zugehörigen Anschlussinhabern zugeordnet wurden. Diese gerichtliche Praxis hat der Abmahnbranche nach der Änderung des Urheberrechtsgesetzes im September 2008 zusätzlichen Aufschwung beschert. Was rechtlich von der Praxis, gerade des Landgerichts Köln, zu halten ist, habe ich in einem aktuellen Fachaufsatz für das AnwaltszertifikatOnline dargelegt.

Die Gerichte werden sich in Zukunft verstärkt der Frage zuwenden müssen, ob das Geschäftsmodell der massenhaften Abmahnung von Filesharern wirtschaftlich überhaupt denkbar ist, wenn hierbei auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet wird und was es andererseits bedeutet, wenn dies nicht der Fall ist, aber von den Abgemahnten dennoch die Erstattung von RVG-Gebühren gefordert wird. Ob hier überhaupt Spielraum für ein nach deutschem Recht zulässiges Geschäftsmodell besteht oder aber der Rechtsmissbrauch zwangsläufig ist, wird zu hinterfragen sein. Mit Reflexen der betroffenen Abmahnanwälte ist dann natürlich zu rechnen.

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27.11.09

Update: Kornmeier mahnt Blogbeitrag von mir ab

Nach meinem gestrigen Blogpost "Rechtsanwalt Kornmeier lässt Blogbeitrag abmahnen" kam es zu einer beeindruckenden Welle der Unterstützung, die mich überrascht hat. Danke für den Zuspruch und die Aufmunterung!

Ich bin immer wieder gefragt worden, ob ein Spendenkonto eingerichten wird und ob man mich durch eine Spende unterstützen kann. Daran hatte ich eigentlich überhaupt nicht gedacht und plane auch weiterhin keinen Spendenaufruf. Vielleicht sollte die Gegenseite aber realisieren, dass das Vorhaben, mich mit einem hohen Kostenrisiko einzuschüchtern, dank Ihrer und Eurer Unterstützung endgültig gescheitert ist.

Mittlerweile habe ich von Anwaltskollegen und Betroffenen zahlreiche Rückmeldungen und weitere hilfreiche Informationen und Dokumente erhalten.

Ein bei DigiProtect selbst abrufbares aktuelles Urteil des AG Frankfurt vom 16.10.09, in dem es ausdrücklich heißt, die Klägerin macht die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend, bestätigt meine bisherige Einschätzung und steht in Widerspruch zu den Ausführungen in der gegen mich gerichteten Abmahnung. Es stellt sich aber hier auch die Frage, wie man ernsthaft behaupten kann, dass man keine Anwaltskosten nach dem RVG geltend macht, wenn man diese angeblich nicht geforderten Gebühren dann sogar gerichtlich durchsetzt. Insoweit werden sicherlich noch weitere Fragen zu stellen sein.

Auch in anderen Abmahnschreiben der Kanzlei Kornmeier finden sich übrigens Formulierungen wie "erstattungspflichtige Kosten" und "Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten". Aber selbst daraus kann man, nach Ansicht der Kanzlei Kornmeier, wohl nicht schließen, dass die Erstattung solcher Kosten tatsächlich auch verlangt wird.

Diese und andere Widersprüchlichkeiten hat Udo Vetter übrigens pointiert hervorgehoben.

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26.11.09

Rechtsanwalt Kornmeier lässt Blogbeitrag abmahnen

Bloggen in Deutschland ist gefährlich, vor allem dann, wenn man Missstände beleuchtet. Das habe ich jetzt am eigenen Leib erfahren müssen, denn vor zwei Tagen flatterte mir eine Abmahnung einer Frankfurter Anwaltskanzlei ins Haus. Ihr Auftraggeber: Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier und die Kanzlei Kornmeier & Partner. Stein des Anstoßes ist mein Blogeintrag "Filesharing-Abmahnungen: DigiProtect und Kornmeier - eine juristische Analyse" sowie ein Interview, das ich dem Sender Radio Fritz am 21.11.09 gegeben habe.

Die Anwaltskanzlei die Kornmeier in dieser Sache vertritt, fährt schwere Geschütze auf, denn sie beziffert den Gegenstandswert auf EUR 250.000,- und fordert eine Vertragsstrafe von EUR 15.000,- für den Fall des Verstoßes. Ich soll es unterlassen zu behaupten, mir läge in einer Abmahnangelegenheit der Fa. DigiProtect ein Schreiben der Kanzlei Kornmeier vor, in welchem Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend gemacht würden. Außerdem soll ich nicht weiter behaupten, dass sich die Kanzlei Kornmeier ausdrücklich darauf beruft, dass die ihrer Mandantin nach dem RVG entstandenen Kosten zu erstatten seien und man dieses Verhalten zivilrechtlich als unerlaubte Handlung und strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch qualifizieren könne. Und widerrufen soll ich das Ganze auch noch, nämlich öffentlich in diesem Blog sowie schriftlich gegenüber Radio Fritz (RBB).

Nun hoffe ich, dass alle da draußen die Botschaft verstanden haben. Rechtsanwalt Kornmeier fordert überhaupt keine Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und natürlich ist auch kein Abgemahnter verpflichtet, diese Kosten zu erstatten. In den eigenen Schreiben der Kanzlei Kornmeier liest sich das freilich geringfügig anders, nämlich im Wortlaut u.a. so:
"Wir werden daher unserer Mandantschaft die gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderungen empfehlen (...)
Der zu erstattende Betrag errechnet sich in diesem Fall wie folgt:
Streitwert: EUR 10.000,00
1,3 Geschäftsgebühr (gem. §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VVRVG): EUR 631,80
Auslagenpauschale (gemäß Nr. 7002 VV RVG): EUR 20,00
Gesamtsumme: EUR 651,80
"
Die jetzt in dem Abmahnschreiben aufgestellte Behauptung, die Kanzlei Kornmeier würde gar keine Erstattung von Anwaltskosten nach dem RVG geltend machen, kann ich deshalb - freundlich formuliert - nur als Chuzpe betrachten. Welchen Erklärungsinhalt hat dieser Wortlaut wohl?

Ich würde daher auch gerne Informationen über andere Fälle sammeln, in denen die Kanzlei Kornmeier schriftlich ganz ausdrücklich Anwaltskosten nach dem RVG berechnet und Erstattung verlangt hat und auch Informationen zu den Fällen, in denen Abgemahnte diese Kosten daraufhin vollständig oder teilweise an die Kanzlei bezahlt haben. Liebe Kollegen und Betroffene, schickt mir bitte Scans solcher Schreiben an ts@cplus.de. Das wird mir helfen, das System Kornmeier/DigiProtect besser darstellen zu können.

Und wie werde ich mich jetzt verhalten und auf die Abmahnung reagieren? Ich habe dem von Dr. Kornmeier beauftragten Rechtsanwalt mittlerweile geschrieben, dass es nicht einer gewissen Ironie entbehrt, wenn sein Mandant jetzt versucht, sein eigenes unlauteres Geschäftsmodell mit Hilfe des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu verteidigen und ihn zudem wissen lassen, dass ich mich gegen die Unterlassungs- und Widerrufsforderung zur Wehr setzen werde, notfalls auch unter Ausschöpfung des Rechtswegs.

Dass man versucht, mich mit dem Risiko von Prozesskosten, die schnell den fünfstelligen Bereich erreicht haben, einzuschüchtern und mundtot zu machen, ist klar, angesichts dessen, dass das Scheitern eines lukrativen aber unlauteren Geschäftsmodells droht.

Update vom 27.11.09:
Im Laufe des Tages sind hier eine ganze Menge an Informationen und Unterlagen eingetroffen, die die bisherige Einschätzung bestätigen und erhärten. Die Kanzlei Kornmeier hat ihre Textbausteine im Laufe des Jahres 2009 leicht abgeschwächt. Im Februar 2009 wurden Anwaltskosten nach dem RVG noch deutlicher gefordert und zwar mit folgender Formulierung:
"Ihr Mandantschaft ist daher verpflichtet, die unserer Mandantschaft entstandenen Anwaltskosten nach den einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf Basis eines angemessenen Streitwertes für den Unterlassungsanspruch in Höhe von EUR 10.000,00 zu übernehmen. (...) Falls dieser Betrag nicht bis zum (...) auf das folgende Konto unserer Mandantschaft (...) bezahlt wird, werden wir unserer Mandantschaft empfehlen, ihre Zahlungsansprüche vor der zuständigen Frankfurter Gerichtsbarkeit geltend zu machen"
In der gegen mich gerichteten Abmahnung heißt es demgegenüber:
" (...) behaupten Sie (...) Ihnen liege ein Schreiben der Kanzlei Kornmeier (...) vor, in welchem Anwalstkosten nach dem RVG geltend gemacht würden, die Kanzlei Kornmeier berufe sich dabei ausdrücklich darauf, dass die ihrer Mandantschaft DigiProtect GmbH nach dem RVG entstandenen Kosten zu tragen seien (...)Diese Aussagen sind unwahr!!"
Vermutlich waren die zwei Ausrufezeichen auch dringend notwendig, um das zu unterstreichen.

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