10.3.10

Vorratsdatenspeicherung 2.0

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, der das bestehende Gesetz gerade in Karlsruhe zu Fall gebracht hat, ruft dazu auf, Bundestagsabgeordnete anzuschreiben und sie davon zu überzeugen, eine Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung zu verhindern und sich für eine Abschaffung der EU-Pflicht zur anlasslosen Datensammlung einzusetzen.

Man muss vermutlich auch kein Prophet sein, um vorhersagen zu können, dass es in absehbarer Zeit einen neuen gesetzgeberischen Anlauf geben wird, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung nicht per se in Zweifel gezogen hat.

Der Kampf gegen die Vorratsdatenspeicherung und auch der gegen das Zugangserschwerungsgesetz haben aber gezeigt, dass vernetzte Bürger Einfluss nehmen und die Politik unter Druck setzen können. Das sollte man die Politiker weiterhin und in vertärktem Maße spüren lassen.

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5.3.10

BVerfG: Neue Entscheidung zur Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht musste sich wieder einmal mit dem Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und dem Straftatbestand der Volksverhetzung auseinandersetzen (Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04).

Das Gericht hat hierbei Veurteilungen wegen Volksverhetzung aufgehoben, weil die Strafgerichte die Reichweite der Meinungsfreiheit verkannt hatten. Die Entscheidung hat bereits zu kritischen Reaktionen geführt.

Der Kritik kann ich mich nicht anschließen. Es geht nicht darum, die Meinungsfreiheit von Ausländerfeinden zu stärken, sondern darum einen einheitlichen und freiheitlichen Maßstab anzulegen. Denn im Grundsatz sind auch ausländerfeindliche Aussagen oder solche, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Relativierung dieses Maßstabs ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil man die Gesinnung des Äußernden für verwerflich hält. Denn damit begibt man sich in ein äußerst gefährliches Fahrwasser. Die Rechtsprechnung der Instanzgerichte nimmt oft genug - aus unterschiedlichen Gründen - eine bedenkliche Einschränkung der Meinungsfreiheit vor. Dass das Bundesverfassungsgericht und auch der BGH insoweit oft eine deutlich liberalere Haltung an den Tag legen, ist deshalb umso wichtiger. Dies gilt selbst dann, wenn es um die Meinungsfreiheit für rechtsnationales oder rechtsradikales Gedankengut geht.

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2.3.10

Vorratsdatenspeicherung: Kein Sieg für die Bürgerrechte

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung ist im Ergebnis nicht wirklich überraschend. Die Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich, weil die angegriffenen Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.

Das Gericht betont aber ausdrücklich, dass eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht schlechthin verfassungswidrig ist, sondern nur die derzeitige Ausgestaltung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügt.

Das bedeutet freilich nichts anderes, als dass sich der Gesetzgeber nunmehr - vermutlich zügig - an eine Neuregelung machen wird, die erneut eine Speicherpflicht in dem bisher vorgesehenen Umfang normieren wird.

Das ist kein großartiger Sieg für die Bürgerrechte, auch wenn die Verfassungsbeschwerden formal erfolgreich waren.

Quelle:
Presemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (11/2010)
Urteil im Volltext

Update:
Die Musikindustrie begrüßt das Urteil, was auch nicht überraschend ist. Denn sobald das neue Gesetz da ist, werden auch IP-Adressen bei allen Providern sechs Monate lang gespeichert werden und stehen damit, wie das Urteil erkennen lässt, auch für Auskunftsersuchen nach dem UrhG zur Verfügung.

2. Update:
Nach der anfänglichen Euphorie gibt es mittlerweile doch einige kritische Stimmen, die sich eher auf meiner Linie bewegen:
Prantl in der SZ
Steinbeis im Verfassungsblog
Jens Ferner

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Das Internet und der Datenschutz

Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest, sicherlich einer der versiertesten Datenschutzrechtler unter den Anwälten, analysiert die neue Entscheidung des OLG Köln zur Verwendung von Fotos aus sozialen Netzwerken durch Personensuchmaschinen.

Und er schließt mit einer interessanten These, nämlich, dass § 29 BDSG auch mithilfe einer verfassungskonformen Auslegung nicht mehr den Anforderungen des Internetzeitalters genügt. Hansen-Oest spricht dabei etwas an, was man von Datenschützern eher selten hört, nämlich, dass die konsequente Anwendung einer datenschutzrechtlichen Norm (§ 29 Abs. 2 BDSG) dazu führen müsste, das Internet in Deutschland partiell abzuschalten. Und seine Schlussfolgerung trifft genau ins Schwarze: Der Gesetzgeber ist gehalten, Regelungen für Internetdienste zu treffen, die im Hinblick auf die Verwendung personenbezogener Daten einen Ausgleich zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Recht auf Meinungsfreiheit schaffen.

Ich bin mir nur nicht so sicher, ob die Datenschutz-Szene, die in diesem Bereich auch die Gesetzgebung maßgeblich beeinflusst, das auch erkannt hat.

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4.2.10

Datenschutz: CCC fordert Gesetzgeber auf einen Datenbrief einzuführen

Der Chaos Computer Club fordert zur Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Einführung eines sog. Datenbriefs. Danach soll jede speichernde Stelle (öffentlich und nicht-öffentlich) verpflichtet sein, den Bürger von sich aus regelmäßig über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu informieren.

Der CCC wörtlich:
"Wenn eine Firma, Behörde oder Institution personenbezogene Daten über jemanden erhebt, speichert oder übermittelt, muß der Betroffene regelmäßig über die über ihn gespeicherten Daten informiert werden. Das betrifft auch Daten, die über ihn beispielsweise durch "Anreicherung" mit anderen Datenquellen erzeugt werden, also Profile, Scoring-Werte, Annahmen über Vorlieben, interne Kundenklassenzuordnungen usw. Natürlich sind diese Daten zum Teil hochdynamischer Natur, das ändert jedoch nichts daran, daß der Betroffene ein Recht auf regelmäßigen kostenlosen Einblick hat."
Eine innovative Idee, an der vermutlich aber gerade staatliche Stellen keinen Gefallen finden werden.

(via netzpolitik.org)

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14.12.09

Vorratsdatenspeicherung auf dem Prüfstand

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt morgen über die Verfassungsbeschwerden gegen die sog. Vorratsdatenspeicherung. Das umstrittene Gesetz verpflichtet Telekommunikationsanbieter und Internetprovider die sog. Verkehrsdaten jedweder Telekommunikation für die Dauer von sechs Monate "auf Vorrat" zu speichern, d.h. ohne konkreten Anlass oder Tatverdacht.

Gespeichert werden u.a. die Rufnummern von Anrufer und Angerufenem sowie Zeit und Dauer des Anrufs. Bei der Internetkommunikation, die vom Zugangsprovider vergebene IP-Adresse des Nutzers und beim Versand und Empfang von E-Mails u.a. die Absender-IP-Adresse, die E-Mail-Adressen aller Beteiligten, der Zeitpunkt des Versands und beim Zugriff auf das Postfach des Mailservers der Benutzername und die IP-Adresse des Abrufers. Nicht gespeichert oder aufgezeichnet wird der Inhalt der Kommunikation. Das Bundesverfassungsgericht wird darüber zu befinden haben, ob dieses Gesetz mit dem Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses vereinbar ist. Interessant ist hierbei vor allen Dingen auch, dass das Gesetz eine EU-Richtlinie umsetzt.

Der Arbeitskreis gegen Vorratsdatenspeicherung informiert aktuell rund um die mündliche Verhandlung in Karlsruhe.

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10.12.09

ACTA eine globale Bedrohung der Freiheit

Eine europaweite Koalition von Bürgerrechtsorganisationen hat sich in einen offenen Brief an das EU-Parlament und die EU-Unterhändler des "Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA)" gewandt. Die Bürgerrechtler fordern eine transparente Verhandlungsführung und eine Veröffentlichung des Vertragsentwurfes sowie die Ablehnung aller Regelungen, durch die die Rechte und Freiheiten der Unionsbürger beeinträchtigt werden.

Die ACTA-Verhandlungen werden bislang geheim geführt. Nach den bislang bekannten Informationen sollen u.a. Maßnahmen wie Three Strikes Out etabliert werden und es soll in allen Vertragsstaaten ein dem amerikanischen DMCA vergleichbares Regelwerk eingeführt werden.

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27.11.09

Kein Recht auf Privatkopie?

"Man sollte sich aber vor Augen halten, dass es kein "Recht auf Privatkopie" gibt", sagt Kulturstaatsminister Bernd Neumann und fügt an: "Die Informationsfreiheit gebietet auch nicht etwa einen kostenlosen Zugang zu Kulturgütern."

Was bedeutet das? Zunächst nur, dass der Unions-Politiker eine fragwürdige These in einen falschen Kontext stellt. Wer wie diese Bundesregierung gerne vom Schutz des "geistigen Eigentums" spricht, der sollte einen Blick in das Grundgesetz werfen. Denn Art. 14 Abs. 2 GG besagt:
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Das nennt man Sozialbindung des Eigentums. Wenn diese Sozialbindung auch für geistiges Eigentum gelten soll, dann ist das Recht auf Privatkopie ein Ausfluss dieser Sozialbindung. Oder für Herrn Neumann anders formuliert, wer A sagt, muss auch B sagen.

Mit Informationsfreiheit hat das alles aber gar nichts zu tun. Ach ja, wer hat heute gegen den ZDF-Chefredakteur gestimmt? Genau. Zwischen Rundfunkfreiheit und Informationsfreiheit besteht allerdings eine gewisse Nähe, aber das hat Herr Neumann bestimmt nicht verstanden.

Wir fassen zusammen: Verfassungsferne Gesinnung + unrichtige Argumentation = Mitglied dieser Bundesregierung. Das passt dann wieder, Herr Neumann.

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